117.1

Gesetz
über die Amtsdauer

vom 8. Januar 20041

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Juli 20032 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 59 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013

als Gesetz:

I. Amtsdauer

Beginn

a) Behörden des Kantons

Art. 1.4

1 Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.

2 Sie beginnt am 1. Juni für:

a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;

b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;

c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

b) Behörden der Gemeinden

Art. 2.

1 Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.

Ständerat

Art. 3.

1 Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.5

II. Schlussbestimmungen

Änderung des Gerichtsgesetzes

Art. 4.

Das Gerichtsgesetz vom 2. April 19876 wird wie folgt geändert:

Amtsdauer

Art. 28.7

1 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes zwei Jahre.

2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.

Übergangsbestimmungen

a) kantonale Behörden

Art. 5.

1 Am 31. Mai 2004 endet:

a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;

b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

b) Gemeindebehörden

Art. 6.

1 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

c) Justiz

Art. 7.

1 Am 31. Mai 2005 endet:

a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;

b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.

2 Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.

3 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Vollzugsbeginn

Art. 8.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

Der Präsident des Kantonsrates:
Bruno Gutmann

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:8

Das Gesetz über die Amtsdauer wurde am 8. Januar 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 9. Dezember 2003 bis 7. Januar 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.9

Der Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

St.Gallen, 13. Januar 2004

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Hans Ulrich Stöckling

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Kantonsrat erlassen am 26. November 2003, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. Januar 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2004. Geändert durch Abschnitt II des IV. Nachtrags zum StVG vom 10. Juni 2008, nGS 43–108 (sGS 140.1).

2   ABl 2003, 1603 ff.

3   sGS 111.1.

4   Geändert durch IV. Nachtrag zum StVG.

5    Art. 57 des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1.

6   941.1.

7   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

8   Siehe ABl 2004, 232.

9   Referendumsvorlage siehe ABl 2003, 2765 f.