117.1Gesetz
über die Amtsdauer
vom 8. Januar 20041
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft der Regierung vom 4. Juli 20032 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung
von Art. 59 der Kantonsverfassung vom 10. Juni
20013
als Gesetz:
I. Amtsdauer
Beginn
a) Behörden des Kantons
Art. 1.4
1 Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin
oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
2 Sie beginnt am 1. Juni für: a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder
Präsidenten;
b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden
des Kantons.
b) Behörden der Gemeinden
Art. 2.
1 Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende
oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden
der Gemeinde beginnt am 1. Januar.
Ständerat
Art. 3.
1 Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich
nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.5
II. Schlussbestimmungen
Änderung des Gerichtsgesetzes
Art. 4.
Das Gerichtsgesetz vom 2. April 19876 wird
wie folgt geändert:
Amtsdauer
Art. 28.7
1 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, für die Präsidentin
oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes zwei Jahre.
2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.
Übergangsbestimmungen
a) kantonale Behörden
Art. 5.
1 Am 31. Mai 2004 endet: a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat,
die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer
gewählten kantonalen Behörden;
b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten
des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.
b) Gemeindebehörden
Art. 6.
1 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes,
des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf
Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.
c) Justiz
Art. 7.
1 Am 31. Mai 2005 endet: a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht,
das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht,
das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten
des Kantonsgerichtes.
2 Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht,
das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
3 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die
Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
Vollzugsbeginn
Art. 8.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.
Der Präsident des Kantonsrates:
Bruno Gutmann
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin
Gehrer
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:8
Das Gesetz über die Amtsdauer
wurde am 8. Januar 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb
der Referendumsfrist vom 9. Dezember 2003 bis 7. Januar
2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden
ist.9
Der Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.
St.Gallen, 13. Januar 2004
Der Präsident der Regierung:
lic. iur.
Hans Ulrich Stöckling
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin
Gehrer
1 Vom Kantonsrat erlassen am 26. November 2003,
nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden
am 8. Januar 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
Geändert durch Abschnitt II des IV. Nachtrags
zum StVG vom
10. Juni 2008, nGS 43–108 (sGS 140.1).
2 ABl 2003, 1603 ff.
4 Geändert durch IV. Nachtrag zum StVG.
5
Art. 57 des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember
1976, SR 161.1.
7 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
8 Siehe
ABl 2004, 232.
9 Referendumsvorlage siehe ABl 2003, 2765 f.
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