121.1Gesetz
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| a) | für je Fr. 1000.– steuerbares Einkommen soweit dieses Fr. 20 000.– übersteigt | Fr. 50.– |
| b) | für je Fr. 1000.– steuerbares Vermögen, soweit dieses Fr. 20 000.– übersteigt | Fr. 10.– |
2 Sie betragen bei Verheirateten:
| 1. | für je Fr. 2000.– steuerbares Einkommen, soweit dieses Fr. 40 000.– übersteigt | Fr. 50.– |
| 2. | für je Fr. 2000.– steuerbares Vermögen, soweit dieses Fr. 40 000.– übersteigt | Fr. 10.– |
1 Die Zuschläge werden halbiert, wenn der Bewerber:
a) mehr als zehn Jahre im Kanton wohnt;
b) in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist;
c) sich gleichzeitig mit dem Ehegatten einbürgert;
d) einen Elternteil hat, der Schweizer Bürger ist oder war.
1 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
2 Die Regierung regelt die Ansätze durch Verordnung.
1 Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.
2 Sie können bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte einholen sowie besonders geschützte Daten bearbeiten, namentlich über:
a) Religion und weltanschauliche Ansichten;
b) politische Tätigkeiten;
bbis) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Bewertung;
c) Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
d) Massnahmen der Sozialhilfe;
e) Betreibungs- und Konkursverfahren;
f) Steuerrückstände und Steuerstrafen;
g) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen.
1 Die Erteilung des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.
2 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.
1 Die ordentliche Einbürgerung, die Wiedereinbürgerung39 und die erleichterte Einbürgerung40 begründen alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Kantons, der politischen und der Ortsgemeinde.
1 Das zuständige Departement41 kann eine Einbürgerung innert 5 Jahren nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.42
1 Das zuständige Departement vertritt den Kanton im bundesbehördlichen Verfahren der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, der Wiedereinbürgerung und der erleichterten Einbürgerung.
2 Die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts eines irrtümlich als Schweizer Bürger behandelten Ausländers und die Zustimmung zur bundesbehördlichen Nichtigerklärung einer Einbürgerung stehen dem zuständigen Departement zu.
3 Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes.
1 Die mit der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung44 vom zuständigen Departement45 ausgesprochen.
1 Ein Kantonsbürger, der unter Beibehaltung eines andern Kantonsbürgerrechtes auf das st.gallische Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, kann vom zuständigen Departement47 schriftlich die Entlassung verlangen.48
2 Ein Kantonsbürger, der unter Beibehaltung eines st.gallischen Gemeindebürgerrechtes auf das Bürgerrecht einer Gemeinde verzichten will, kann von der politischen Gemeinde schriftlich die Entlassung verlangen.
3 Der Verlust des Bürgerrechtes tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
1 In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden die unter der elterlichen Gewalt des Verzichtenden stehenden Unmündigen einbezogen, Unmündige ab erfülltem sechzehnten Altersjahr, wenn sie schriftlich zustimmen. Unmündige unter der elterlichen Gewalt beider Eltern behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.51
2 Bevormundete können nur mit Zustimmung des Vormundes und der vormundschaftlichen Behörden aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.52
3 Unmündige können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden. Bei verheirateten Eltern ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.53
1 Über den Bestand eines Kantons- oder Gemeindebürgerrechtes entscheidet im Zweifels- oder Streitfalle das zuständige Departement.
2 Es ist befugt, im Namen des Kantons gegen Entscheide des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bürgerrechtsangelegenheiten Beschwerde zu erheben.
1 Auf alle Einbürgerungen, welche die Bürgerschaft der Ortsgemeinde vor dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes beschlossen hat, wird das bisherige Recht angewendet.
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1 Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über Erwerbung und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes vom 23. April 183559,
2. das Gesetz betreffend die Verteilung der Einkaufstaxe für das Gemeindebürgerrecht vom 2. Februar 184360,
3. das Gesetz betreffend die Einbürgerung der geduldeten Heimatlosen vom 23. April 183561 und das Nachtragsgesetz vom 19. Januar 185462,
4. Art. 29 und 30 des Gesetzes über das Vormundschaftswesen vom 1. Juli 188863.