121.1

Gesetz
über Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz)

vom 5. Dezember 19551

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Februar 19552 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 34 bis 37 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903

als Gesetz:

I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen

Bundesrecht

Art. 1.

1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechtes von Gesetzes wegen richten sich nach der Bundesgesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht4 und nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch5.

Kantonales Recht

a) Findelkinder

Art. 2.

1 Das im Kanton gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger der Gemeinde, in der es ausgesetzt wurde.6

2 Das zuständige Departement7 stellt dieses Bürgerrecht im Einzelfalle fest.

b) Ehefrauen und Kinder von Ausländern

Art. 3.8

1

II. Einbürgerung

Eignung der Bewerber

Art. 4.9

1

Schweizerbürger

a) Ehefrau

Art. 5.10

1

Einbürgerung im Allgemeinen

a) Schweizer

Art. 7.12

1 Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art. 104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200113 eingebürgert werden.

2 Unmündige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.

b) Ausländer

1. Eignung

Art. 7bis.14

1 Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie nach Massgabe des Bundesrechts zur Einbürgerung geeignet sind.15

2. Wohnsitz im Kanton

Art. 8.16

1 Das Kantonsbürgerrecht kann dem ausländischen Bewerber erteilt werden, wenn dieser die letzten zwei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und insgesamt fünf Jahre im Kanton gewohnt hat.

2 Jahre zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten zwanzigsten Altersjahr werden doppelt angerechnet.

3. Einbürgerung von Ehegatten

Art. 8bis.17

1 Bewerben sich Ehegatten oder eingetragene Partner gleichzeitig um das Bürgerrecht und erfüllt der eine die Voraussetzungen nach Art. 8 dieses Gesetzes, genügt für den anderen ein Wohnsitz im Kanton von drei Jahren, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft leben.

2 Auf den Bewerber, dessen Ehegatte oder eingetragener Partner bereits Bürger ist, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

Besondere Einbürgerung

Art. 8ter.18

1 Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200119 eingebürgert.

2 Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche die Voraussetzungen nach Art.  7bis dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200120 selbständig eingebürgert.

3 Verfügungen des Einbürgerungsrates können mit Rekurs beim zuständigen Departement21 angefochten werden.

Gemeindebürgerrecht

a) Verfahren

Art. 9.22

1 Gesuche um Erteilung des Gemeindebürgerrechts sind an den Einbürgerungsrat oder an die von ihm bezeichnete Stelle zu richten.

abis) Einbürgerungsrat

Art. 9bis.23

1 Der Einbürgerungsrat zählt wenigstens vier Mitglieder. Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.

2 Der Einbürgerungsrat:

a) organisiert und leitet das Einbürgerungsverfahren;

b) stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest;

c) teilt bei der Einbürgerung von Ausländern seine nach Massgabe dieses Erlasses gemachten Feststellungen über Wohnsitzdauer und Eignung der zuständigen Stelle des Kantons mit.

ater) Verwaltungsvereinbarung

Art. 9ter.24

1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie:

a) Aufgaben nach diesem Erlass auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen;

b) eine Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.

b) Einbürgerungstaxe

1. Erhebung

Art. 10.25

2. Aufteilung

Art. 10bis.26

c) Wohnsitzdauer

Art. 10ter.27

1 Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement, wenn sie die Einbürgerung von der Wohnsitzdauer in der Gemeinde abhängig macht.

2 Erlässt die politische Gemeinde kein Reglement, gelten die Einbürgerungsreglemente der bei Vollzugsbeginn der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 200128 bestehenden Ortsgemeinden. Wo keine Ortsgemeinde besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wohnsitzdauer.

d) Einbürgerungsantrag

Art. 10quater.29

1 Der Einbürgerungsrat stellt dem für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts zuständigen Organ der Gemeinde Antrag.

2 Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält:

a) Vorname und Name sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Bewerbers sowie der in die Einbürgerung einbezogenen Personen;

b) Staatsangehörigkeit;

c) Wohnadresse;

d) Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;

e) die Feststellung, dass der Bewerber für die Einbürgerung geeignet ist.

3 Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu Zivilstand, familiären Verhältnissen, besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen oder dem zuständigen Organ darüber Auskunft erteilen.

Kantonsbürgerrecht

a) Verfahren

Art. 11.30

1 Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechts sind dem zuständigen Departement31 einzureichen, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

2 Über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts beschliesst die Regierung.

b) Einbürgerungstaxe32

1. Grundsatz

Art. 12.33

1 Der ausländische Bewerber, dem allein oder mit eigenen Kindern das Kantonsbürgerrecht erteilt wird, entrichtet eine Einbürgerungstaxe von höchstens Fr. 20 000.–.

2 Die Einbürgerungstaxe setzt sich zusammen aus:

a) der Grundtaxe von Fr. 300.–;

b) Zuschlägen auf steuerbarem Einkommen und Vermögen.

3 Der Unmündige, dem das Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt wird, entrichtet die Grundtaxe.

2. Zuschläge

Art. 12bis.34

1 Die Zuschläge betragen beim Unverheirateten und beim getrennt besteuerten Ehegatten:
a) für je Fr. 1000.– steuerbares Einkommen soweit dieses Fr. 20 000.– übersteigt Fr. 50.–
b) für je Fr. 1000.– steuerbares Vermögen, soweit dieses Fr. 20 000.– übersteigt Fr. 10.–

2 Sie betragen bei Verheirateten:
1. für je Fr. 2000.– steuerbares Einkommen, soweit dieses Fr. 40 000.– übersteigt Fr. 50.–
2. für je Fr. 2000.– steuerbares Vermögen, soweit dieses Fr. 40 000.– übersteigt Fr. 10.–

3. Herabsetzung

Art. 12ter.35

1 Die Zuschläge werden halbiert, wenn der Bewerber:

a) mehr als zehn Jahre im Kanton wohnt;

b) in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist;

c) sich gleichzeitig mit dem Ehegatten einbürgert;

d) einen Elternteil hat, der Schweizer Bürger ist oder war.

c) Gebühr

Art. 12quater.36

1 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.

2 Die Regierung regelt die Ansätze durch Verordnung.

Bearbeitung von Personendaten

Art. 12quinquies.37

1 Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.

2 Sie können bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte einholen sowie besonders geschützte Daten bearbeiten, namentlich über:

a) Religion und weltanschauliche Ansichten;

b) politische Tätigkeiten;

bbis) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Bewertung;

c) Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

d) Massnahmen der Sozialhilfe;

e) Betreibungs- und Konkursverfahren;

f) Steuerrückstände und Steuerstrafen;

g) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen.

Rechtswirksamkeit

Art. 13.38

1 Die Erteilung des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.

2 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.

Rechte und Pflichten des Eingebürgerten

Art. 14.

1 Die ordentliche Einbürgerung, die Wiedereinbürgerung39 und die erleichterte Einbürgerung40 begründen alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Kantons, der politischen und der Ortsgemeinde.

Nichtigerklärung

Art. 15.

1 Das zuständige Departement41 kann eine Einbürgerung innert 5 Jahren nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.42

Verfahren vor Bundesbehörden

Art. 16.43

1 Das zuständige Departement vertritt den Kanton im bundesbehördlichen Verfahren der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, der Wiedereinbürgerung und der erleichterten Einbürgerung.

2 Die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts eines irrtümlich als Schweizer Bürger behandelten Ausländers und die Zustimmung zur bundesbehördlichen Nichtigerklärung einer Einbürgerung stehen dem zuständigen Departement zu.

3 Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes.

III. Entlassung und Entzug

Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht

Art. 17.

1 Die mit der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung44 vom zuständigen Departement45 ausgesprochen.

Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht

a) Ausdrücklicher Verzicht

Art. 18.46

1 Ein Kantonsbürger, der unter Beibehaltung eines andern Kantonsbürgerrechtes auf das st.gallische Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, kann vom zuständigen Departement47 schriftlich die Entlassung verlangen.48

2 Ein Kantonsbürger, der unter Beibehaltung eines st.gallischen Gemeindebürgerrechtes auf das Bürgerrecht einer Gemeinde verzichten will, kann von der politischen Gemeinde schriftlich die Entlassung verlangen.

3 Der Verlust des Bürgerrechtes tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

b) Stillschweigender Verzicht

Art. 19.49

1

c)50 Unmündige und Bevormundete

Art. 20.

1 In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden die unter der elterlichen Gewalt des Verzichtenden stehenden Unmündigen einbezogen, Unmündige ab erfülltem sechzehnten Altersjahr, wenn sie schriftlich zustimmen. Unmündige unter der elterlichen Gewalt beider Eltern behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.51

2 Bevormundete können nur mit Zustimmung des Vormundes und der vormundschaftlichen Behörden aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.52

3 Unmündige können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden. Bei verheirateten Eltern ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.53

Entzug

Art. 21.

1 Die Zustimmung zum Entzug des Schweizer-, Kantons- und Gemeindebürgerrechtes durch die Bundesbehörde54 steht dem zuständigen Departement55 zu.

IV. Rechtspflege

Zuständigkeit

Art. 22.56

1 Über den Bestand eines Kantons- oder Gemeindebürgerrechtes entscheidet im Zweifels- oder Streitfalle das zuständige Departement.

2 Es ist befugt, im Namen des Kantons gegen Entscheide des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bürgerrechtsangelegenheiten Beschwerde zu erheben.

V. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Art. 23.

1 Auf alle Einbürgerungen, welche die Bürgerschaft der Ortsgemeinde vor dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes beschlossen hat, wird das bisherige Recht angewendet.

2 ...57

Änderung bisherigen Rechtes

Art. 24.58

1

Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 25.

1 Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz über Erwerbung und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes vom 23. April 183559,

2. das Gesetz betreffend die Verteilung der Einkaufstaxe für das Gemeindebürgerrecht vom 2. Februar 184360,

3. das Gesetz betreffend die Einbürgerung der geduldeten Heimatlosen vom 23. April 183561 und das Nachtragsgesetz vom 19. Januar 185462,

4. Art. 29 und 30 des Gesetzes über das Vormundschaftswesen vom 1. Juli 188863.




1   GS 20, 1012; bGS 1, 50. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Oktober 1955; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1955; in Vollzug ab 5. Dezember 1955. Geändert durch Abschnitt II des V. NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 5. Januar 1978, nGS 13–5 (sGS 911.1); ergänzt durch Art. 308 ZPG, nGS 26–39 (sGS 961.2); geändert durch NG vom 5. April 1984, nGS 19–17; II. NG vom 2. April 1992, nGS 27–75; Abschnitt II Ziff. 1 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); Abschnitt II Ziff. 1 des NG zum GG vom 1. Juni 2000, nGS 35–49 (sGS 151.2); V über die Zuständigkeit für Einbürgerungen vom 19. März 2002, nGS 37–75 (sGS 121.12); Abschnitt I der V über das Einbürgerungsverfahren vom 4. Januar 2005, nGS 40–1 (sGS 121.12); Abschnitt I der V über das Einbürgerungsverfahren vom 19. Dezember 2006, nGS 42–1 (sGS 121.12); Abschnitt II, Ziff 1 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Abschnitt I der V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 2. Dezember 2008, nGS 44–1 (sGS 121.12).

2   ABl 1955, 111.

3   sGS 111.1.

4   Art. 1 ff. des BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0.

5   Art. 161 Abs. 1, Art. 267a und 271 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

6   Vgl. Art. 6 des BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0.

7   Geändert durch III. NG zum VRP.

8   Aufgehoben durch II. NG.

9   Aufgehoben durch II.NG.

10   Aufgehoben durch II. NG.

11   Aufgehoben durch V über das Einbürgerungsverfahren, sGS 121.12; Aufgehoben durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

12   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

13   sGS 111.1.

14   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

15   Art. 14 des eidg Bürgerrechtsgesetzes, SR 141.0.

16   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

17   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

18   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

19    sGS 111.1.

20   sGS 111.1.

21   Departement des Innern; Art. 22 Bst. g GeschR, sGS 141.3.

22   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

23   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

24   Eingefügt durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

25   Überholt durch das BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 3. Oktober 2003, AS 2005 5233 (SR 141.0).

26   Überholt durch das BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 3. Oktober 2003, AS 2005 5233 (SR 141.0).

27   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

28   sGS 111.1.

29   Eingefügt durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

30   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

31   Departement des Innern; Art. 22 Bst. g GeschR, sGS 141.3.

32   Überholt durch das BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 3. Oktober 2003, AS 2005 5233 (SR 141.0).

33   Fassung gemäss II. NG.

34   Eingefügt durch II. NG.

35   Eingefügt durch II. NG.

36   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

37   Eingefügt durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

38   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

39   Art. 18 ff. des BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0.

40   Art. 26 ff. des BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0.

41   Geändert durch III. NG zum VRP.

42   Vgl. Art. 41 Abs. 2 des BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0.

43   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS 121.12.

44   Art. 42 ff. des BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0.

45   Departement des Innern; Art. 22 lit. f GeschR, sGS 141.3.

46   Geändert durch NG zum GG.

47   Departement für Inneres und Militär; Art.  22 lit. f GeschR, sGS 141.3.

48   Art. 7 der Vollzugsverordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 17. Dezember 1955, nGS 14–36 (sGS 121.11).

49   Aufgehoben durch II. NG.

50   Fassung gemäss II. NG.

51   Fassung gemäss II. NG.

52    Vgl. Art. 422 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

53    Fassung gemäss II. NG.

54   Art. 48 des BG über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0.

55   Geändert durch III. NG zum VRP.

56   Geändert durch III. NG zum VRP.

57   Abs. 2 und 3 aufgehoben durch II. NG.

58   Abänderung von Art. 69 Ziff. 3 des G über das Armenwesen vom 9. August 1926, bGS 2, 291 (inzwischen als Ganzes aufgehoben).

59   aGS 4, 1.

60   aGS 4, 9.

61   aGS 4, 16.

62   aGS 4, 20.

63   GS 5, 320; die übrigen Artikel sind aufgehoben worden durch Art. 195 Ziff. 8 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sGS 911.1.