121.1Gesetz
über das St.Galler Bürgerrecht
vom 3. August 20101
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 8. Dezember 20092 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von
Art. 101 ff. der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013
als Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmungen
St.Galler Bürgerrecht
Art. 1.
1 Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung
vom 10. Juni 20014: a) das Kantonsbürgerrecht;
b) das Gemeindebürgerrecht;
c) das Ortsbürgerrecht.
Zuständige Behörden
Art. 2.
1 Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung
obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen: a) in den politischen Gemeinden dem Einbürgerungsrat;
b) im Kanton dem zuständigen Departement.
Einbürgerungsrat
a) Zusammensetzung
Art. 3.
1 Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.
2 Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates
der Ortsgemeinde die Zahl.
b) Aufgaben
Art. 4.
1 Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und
durch Verordnung übertragenen Aufgaben.
2 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung
ab, wenn sie: a) Aufgaben auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde
aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen;
b) die Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische
Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.
Bearbeitung von Personendaten
Art. 5.
1 Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von
diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.
2 Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie
bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen
Auskünfte ein und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten
bearbeiten: a) Religion und weltanschauliche Ansichten;
b) politische Tätigkeiten;
c) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten
von Schülerinnen und Schülern;
d) Vorkommnisse am Arbeitsplatz;
e) Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
f) Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;
g) Betreibungs- und Konkursverfahren;
h) Steuerausstände und Steuerstrafen;
i) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und
Massnahmen;
j) Polizeidaten.
Gebühr
Art. 6.
1 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
2 Die Regierung regelt die Gebühr durch Verordnung.
II. Einbürgerung im Allgemeinen
1. Schweizerinnen und Schweizer
Wohnsitz
Art. 7.
1 Schweizerinnen und Schweizer, welche die Voraussetzungen für das
Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können
nach Art.
104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20015 eingebürgert werden.
Unmündige
Art. 8.
1 Unmündige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person
einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.
2. Ausländerinnen und Ausländer
a) Wohnsitz
Grundsatz
Art. 9.
1 Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung6 verfügen, können um die Erteilung des Gemeinde-
und Kantonsbürgerrechts nachsuchen, wenn sie acht Jahre im Kanton und
davon die letzten vier Jahre ununterbrochen in der politischen Gemeinde wohnen.
Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen
Art. 10.
1 Die Wohnsitzdauer nach Art. 9 dieses Erlasses wird auf vier Jahre
im Kanton und vier Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in
einer seit wenigstens drei Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder
eingetragenen Partnerschaft mit einer Person lebt, die: a) bereits Bürgerin oder Bürger ist;
b) Ausländerin oder Ausländer ist und:
1. gleichzeitig um die Erteilung des Gemeinde- und
Kantonsbürgerrechts nachsucht;
2. die Voraussetzungen nach Art. 9 dieses Erlasses
erfüllt.
Unmündige
Art. 11.
1 Unmündige mit Wohnsitz im Kanton werden in der Regel in die Einbürgerung
der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.
2 Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens
zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.
b) Eignung
Grundsatz
Art. 12.
1 Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert
werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert
und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut
ist.
2 Gesuchstellende Personen, die aus unverschuldetem Unvermögen die
Anforderungen der Eignung aus körperlichen, geistigen oder psychischen
Gründen nicht erreichen, werden unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten
beurteilt.
Integration
Art. 13.
1 Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie: a) die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der
Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung
bekunden;
b) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung bekunden;
c) in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;
d) soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft,
Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen;
e) die Integration der Ehegattin beziehungsweise des
Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen
Partners fördern und unterstützen;
f) ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren
unmündigen Kindern wahrnehmen;
g) über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung
mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen.
Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht
offenkundig vorhanden sind.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher
Sprache.
Vertrautheit
Art. 14.
1 Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere
vertraut, wer: a) am öffentlichen Geschehen interessiert ist,
darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt;
b) die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte
kennt.
3. Verfahren
a) Allgemeine Bestimmungen
Einbürgerungsgesuch
a) Einreichung
Art. 15.
1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat
oder der von diesem bezeichneten Stelle ein.
2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das
Gesuch von Unmündigen oder Bevormundeten auf selbständige Einbürgerung
ein. Die Mitwirkung der nach Vormundschaftsrecht zuständigen Behörden
bleibt vorbehalten.
b) Unterlagen
Art. 16.
1 Das Einbürgerungsgesuch enthält das Bewerbungsschreiben, in
dem die Beweggründe für den Erwerb des Bürgerrechts festgehalten
sind, eine Fotografie sowie die weiteren vom Einbürgerungsrat verlangten
Unterlagen.
2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
c) Behandlung
Art. 17.
1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden
Sachverhalte fest.
2 Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch.
d) Gegenstandslosigkeit
Art. 18.
1 Der Einbürgerungsrat erklärt das Einbürgerungsgesuch einer
Ausländerin oder eines Ausländers als gegenstandslos, wenn die gesuchstellende
Person im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr in der politischen Gemeinde
wohnt.
b) Einbürgerungsbeschluss
Grundsatz
Art. 19.
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch.
2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und
zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, dieses
abzulehnen.
3 Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, führt
er das Verfahren der öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung
durch.
Öffentliche Auflage
a) Auflagedossier
Art. 20.
1 Der Einbürgerungsrat erstellt das Auflagedossier.
2 Das Auflagedossier enthält: a) Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben
und Fotografie;
b) Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz,
im Kanton und in der politischen Gemeinde;
c) Zusammenfassung der Ergebnisse des Einbürgerungsgesprächs;
d) Verfügung des Einbürgerungsrates über
die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung.
b) Gegenstand und Frist
Art. 21.
1 Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen
Bekanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf.
2 Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während
der Dauer des Stillstands der Fristen nach Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087.
c) Einsichtnahme
Art. 22.
1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht
wird, stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in
das Auflagedossier nehmen.
Amtliche Bekanntmachung
Art. 23.
1 Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über
die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan
der politischen Gemeinde.
2 Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung
einbezogenen Personen bekannt: a) Familien- und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Wohnadresse.
3 Der Einbürgerungsrat: 1. informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht
genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet
Einsprache erhoben werden kann;
2. teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist
mit.
c) Einsprache
Grundsatz
Art. 24.
1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht
wird, stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des
Einbürgerungsrates schriftlich und begründet Einsprache erheben.
2 Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat
einzureichen.
3 Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen
Gemeinde beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts,
wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht
zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.
Gültigkeit
a) Voraussetzungen
Art. 25.
1 Die Einsprache ist gültig: a) wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wurde
und hinreichend begründet ist;
b) soweit sie keine Ausführungen enthält,
die gegen das Verbot der Diskriminierung verstossen.
b) Begründung
Art. 26.
1 Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf
den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass: | a) |
Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers:
|
|
1. |
unvollständig oder unrichtig sind; |
|
2. |
wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person
in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind; |
| b) |
die Feststellung des Einbürgerungsrates,
dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist.
|
Einspracheentscheid
Art. 27.
1 Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit der
Einsprache.
2 Der Einspracheentscheid ist kostenlos.
Verfahren
a) bei ungültiger Einsprache
Art. 28.
1 Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den
Entscheid der Einsprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit.
2 Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19658 mit Rekurs beim
zuständigen Departement angefochten werden.
b) bei gültiger Einsprache
1. Rechtliches Gehör
Art. 29.
1 Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden
Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs
Art. 30.
1 Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch unter
Einbezug von Einsprache und Stellungnahme.
2 Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher
über das Ergebnis.
3 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des
Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung
oder dem Gemeindeparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.
c) Rückzug der Einsprache
Art. 31.
1 Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn
Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des
Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.
Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament
a) Gutachten und Antrag
Art. 32.
1 Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält: | a) |
Name und Vorname sowie Geburtsdatum und
Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen
Personen; |
| b) |
Ausführungen zu Zivilstand und familiären
Verhältnissen; |
| c) |
Staatsangehörigkeit; |
| d) |
Wohnadresse; |
| e) |
Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton
und in der politischen Gemeinde; |
| f) |
zusammenfassende Wiedergabe: |
|
1. |
der in der Einsprache enthaltenen Begründung; |
|
2. |
der Stellungnahme der gesuchstellenden Person; |
| g) |
die Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme
durch den Einbürgerungsrat. |
2 Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten
Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum
beruflichen Lebenslauf machen oder der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament
darüber Auskunft erteilen.
3 Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürgerungsgesuch.
b) Beschlussfassung
Art. 33.
1 Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können
sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.
2 Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.
3 Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie
Änderungsanträge sind nicht zulässig.
d) Rechtsschutz
Grundsatz und Verfahren
Art. 34.
1 Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den
Einbürgerungsbeschluss.
2 Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert
vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement
anfechten. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19659. Als Rekursgründe können geltend gemacht werden: a) unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts;
b) Rechtswidrigkeit.
3 Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung
des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat
zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat
abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch
zustimmt.
e) Weiterleitung an den Kanton
Überweisung
Art. 35.
1 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet
das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts
dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht
erteilt worden ist.
III. Besondere Einbürgerung
1. Voraussetzungen
Schweizerinnen und Schweizer
Art. 36.
1 Schweizerinnen und Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung
vom 10. Juni 200110 eingebürgert.
Ausländische und staatenlose Jugendliche
Art. 37.
1 Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche die Voraussetzungen
für die Eignung nach Art. 12 bis 14 dieses Erlasses erfüllen, werden
nach Art.
106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200111 selbständig eingebürgert.
2. Verfahren
Einbürgerungsgesuch
a) Einreichung
Art. 38.
1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat
oder der von ihm bezeichneten Stelle ein.
2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das
Gesuch von Unmündigen oder Bevormundeten auf selbständige Einbürgerung
ein. Die Mitwirkung der nach Vormundschaftsrecht zuständigen Behörden
bleibt vorbehalten.
b) Unterlagen
Art. 39.
1 Das Einbürgerungsgesuch enthält die vom Einbürgerungsrat
verlangten Unterlagen.
2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
c) Behandlung
Art. 40.
1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden
Sachverhalte fest.
2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und
zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die
Einbürgerung abzulehnen.
d) Gegenstandslosigkeit
Art. 41.
1 Der Einbürgerungsrat erklärt das Einbürgerungsgesuch einer
oder eines ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen als gegenstandslos,
wenn sie oder er im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr in der politischen
Gemeinde wohnt.
Beschluss
Art. 42.
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde-
und Ortsbürgerrechts.
2 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet
das Gesuch um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen
Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Rechtsschutz
Art. 43.
1 Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
196512 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten
werden.
IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen
Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern
Art. 44.
1 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen
und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.
2 Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an
Ausländerinnen und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht
aus Gründen, die in der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden
Person liegen, nicht innert fünf Jahren erteilt wird.
Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern
Art. 45.
1 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin
oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde
rechtswirksam.
V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1. auf Begehren
Mündige
Art. 46.
1 Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das
st.gallische Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht
das zuständige Departement schriftlich um Entlassung.
2 Wer unter Beibehaltung eines anderen Gemeindebürgerrechts auf ein
st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat
schriftlich um Entlassung.
3 Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht
die Entlassung aus.
Unmündige
Art. 47.
1 In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden
Unmündige, die unter elterlicher Sorge der verzichtenden Person stehen,
einbezogen. Der Einbezug von Unmündigen, die das 16. Altersjahr
vollendet haben, setzt ihr schriftliches Einverständnis voraus.
2 Unmündige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen,
behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil
dieses besitzt.
3 Unmündige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht
entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter
zustimmt.
Bevormundete
Art. 48.
1 Bevormundete können mit Zustimmung des Vormundes sowie unter Mitwirkung
der nach Vormundschaftsrecht zuständigen Behörden aus dem Kantons-
und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2. von Amtes wegen
Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Art. 49.
1 Das zuständige Departement spricht die mit dem Verlust des Schweizer
Bürgerrechts verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht
aus.
Nichtigerklärung
Art. 50.
1 Das zuständige Departement erklärt eine Einbürgerung als
nichtig, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen wurde.
VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Entscheid
Art. 51.
1 Das zuständige Departement: a) entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über
den Bestand des Kantons- oder eines Gemeindebürgerrechts;
b) bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin
oder eines Ausländers, die oder der von den Behörden irrtümlich
als Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger behandelt worden ist.
Findelkind
Art. 52.
1 Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält
das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.
2 Das zuständige Departement: a) stellt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
fest;
b) bezeichnet die Ortsgemeinde, deren Bürgerrecht
das Kind erhält, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden
bestehen.
VII. Mitwirkung im Bund
Verfahren vor Bundesbehörden
Art. 53.
1 Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren
bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft
die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen
für Einbürgerungsentscheide des Bundes.
Beschwerdeverfahren
Art. 54.
1 Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde
gegen Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in
Bürgerrechtsangelegenheiten.
VIII. Schlussbestimmungen
Änderung geltenden Rechts
Art. 55.
Das Gemeindegesetz vom 21. April 200913 wird
wie folgt geändert:
Abstimmungsbeschwerde
a) wegen Rechtswidrigkeit
Art. 163.14
1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über
Einbürgerungsgesuche, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können
von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder
Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun,
wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement
angefochten werden.
2 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen
Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.
3 Das zuständige Departement kann: a)den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen
Beschluss aufheben;
b)angemessene Massnahmen treffen. Art. 159 dieses
Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 56.
1 Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 195515 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung
Art. 57.
1 Für Einbürgerungsgesuche, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses
beim Einbürgerungsrat hängig sind, werden angewendet: a) für die Voraussetzungen zur Erteilung des Kantons-
und Gemeindebürgerrechts die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes
vom 5. Dezember 195516 und des Einbürgerungsreglementes
der politischen Gemeinde;
b) für das Verfahren die Bestimmungen dieses Erlasses.
Vollzugsbeginn
Art. 58.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Der Präsident des Kantonsrates:
Walter Locher
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:17
Das Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht
wurde am 3. August 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist
vom 21. Juni bis 2. August 2010 kein Begehren um Anordnung einer
Volksabstimmung gestellt worden ist.18
Der Erlass wird ab 1. Januar 2011
angewendet.
St.Gallen, 10. August 2010
Der Präsident der Regierung:
Willi Haag
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
1 Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug
ab 1. Januar 2011.
2 ABl 2010, 11 ff.
6
Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer,
SR 142.20.
7 SR 272.
14 Geändert durch BRG, sGS 121.1.
15 nGS 27–76
(sGS 121.1).
16 nGS 27–76 (sGS 121.1).
17 Siehe
ABl 2010, 2635
18 Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 1916 f.
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