121.1

Gesetz
über das St.Galler Bürgerrecht

vom 3. August 20101

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Dezember 20092 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 101 ff. der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

St.Galler Bürgerrecht

Art. 1.

1 Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20014:

a) das Kantonsbürgerrecht;

b) das Gemeindebürgerrecht;

c) das Ortsbürgerrecht.

Zuständige Behörden

Art. 2.

1 Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen:

a) in den politischen Gemeinden dem Einbürgerungsrat;

b) im Kanton dem zuständigen Departement.

Einbürgerungsrat

a) Zusammensetzung

Art. 3.

1 Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.

2 Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.

b) Aufgaben

Art. 4.

1 Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und durch Verordnung übertragenen Aufgaben.

2 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie:

a) Aufgaben auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen;

b) die Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.

Bearbeitung von Personendaten

Art. 5.

1 Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.

2 Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten:

a) Religion und weltanschauliche Ansichten;

b) politische Tätigkeiten;

c) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern;

d) Vorkommnisse am Arbeitsplatz;

e) Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

f) Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;

g) Betreibungs- und Konkursverfahren;

h) Steuerausstände und Steuerstrafen;

i) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen;

j) Polizeidaten.

Gebühr

Art. 6.

1 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.

2 Die Regierung regelt die Gebühr durch Verordnung.

II. Einbürgerung im Allgemeinen

1. Schweizerinnen und Schweizer

Wohnsitz

Art. 7.

1 Schweizerinnen und Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art.  104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20015 eingebürgert werden.

Unmündige

Art. 8.

1 Unmündige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.

2. Ausländerinnen und Ausländer

a) Wohnsitz

Grundsatz

Art. 9.

1 Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung6 verfügen, können um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachsuchen, wenn sie acht Jahre im Kanton und davon die letzten vier Jahre ununterbrochen in der politischen Gemeinde wohnen.

Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen

Art. 10.

1 Die Wohnsitzdauer nach Art. 9 dieses Erlasses wird auf vier Jahre im Kanton und vier Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einer seit wenigstens drei Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Person lebt, die:

a) bereits Bürgerin oder Bürger ist;

b) Ausländerin oder Ausländer ist und:

1. gleichzeitig um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachsucht;

2. die Voraussetzungen nach Art. 9 dieses Erlasses erfüllt.

Unmündige

Art. 11.

1 Unmündige mit Wohnsitz im Kanton werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.

2 Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.

b) Eignung

Grundsatz

Art. 12.

1 Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.

2 Gesuchstellende Personen, die aus unverschuldetem Unvermögen die Anforderungen der Eignung aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen nicht erreichen, werden unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten beurteilt.

Integration

Art. 13.

1 Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie:

a) die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung bekunden;

b) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden;

c) in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;

d) soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen;

e) die Integration der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners fördern und unterstützen;

f) ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren unmündigen Kindern wahrnehmen;

g) über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.

2 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache.

Vertrautheit

Art. 14.

1 Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer:

a) am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt;

b) die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt.

3. Verfahren

a) Allgemeine Bestimmungen

Einbürgerungsgesuch

a) Einreichung

Art. 15.

1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von diesem bezeichneten Stelle ein.

2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Unmündigen oder Bevormundeten auf selbständige Einbürgerung ein. Die Mitwirkung der nach Vormundschaftsrecht zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

b) Unterlagen

Art. 16.

1 Das Einbürgerungsgesuch enthält das Bewerbungsschreiben, in dem die Beweggründe für den Erwerb des Bürgerrechts festgehalten sind, eine Fotografie sowie die weiteren vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.

2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.

c) Behandlung

Art. 17.

1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.

2 Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch.

d) Gegenstandslosigkeit

Art. 18.

1 Der Einbürgerungsrat erklärt das Einbürgerungsgesuch einer Ausländerin oder eines Ausländers als gegenstandslos, wenn die gesuchstellende Person im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr in der politischen Gemeinde wohnt.

b) Einbürgerungsbeschluss

Grundsatz

Art. 19.

1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch.

2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, dieses abzulehnen.

3 Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, führt er das Verfahren der öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durch.

Öffentliche Auflage

a) Auflagedossier

Art. 20.

1 Der Einbürgerungsrat erstellt das Auflagedossier.

2 Das Auflagedossier enthält:

a) Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie;

b) Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;

c) Zusammenfassung der Ergebnisse des Einbürgerungsgesprächs;

d) Verfügung des Einbürgerungsrates über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung.

b) Gegenstand und Frist

Art. 21.

1 Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf.

2 Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während der Dauer des Stillstands der Fristen nach Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087.

c) Einsichtnahme

Art. 22.

1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier nehmen.

Amtliche Bekanntmachung

Art. 23.

1 Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde.

2 Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen Personen bekannt:

a) Familien- und Vorname;

b) Geburtsdatum;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Wohnadresse.

3 Der Einbürgerungsrat:

1. informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann;

2. teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit.

c) Einsprache

Grundsatz

Art. 24.

1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates schriftlich und begründet Einsprache erheben.

2 Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat einzureichen.

3 Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.

Gültigkeit

a) Voraussetzungen

Art. 25.

1 Die Einsprache ist gültig:

a) wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wurde und hinreichend begründet ist;

b) soweit sie keine Ausführungen enthält, die gegen das Verbot der Diskriminierung verstossen.

b) Begründung

Art. 26.

1 Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass:
a) Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers:
1. unvollständig oder unrichtig sind;
2. wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind;
b) die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist.

Einspracheentscheid

Art. 27.

1 Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Einsprache.

2 Der Einspracheentscheid ist kostenlos.

Verfahren

a) bei ungültiger Einsprache

Art. 28.

1 Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den Entscheid der Einsprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit.

2 Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19658 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

b) bei gültiger Einsprache

1. Rechtliches Gehör

Art. 29.

1 Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs

Art. 30.

1 Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch unter Einbezug von Einsprache und Stellungnahme.

2 Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher über das Ergebnis.

3 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.

c) Rückzug der Einsprache

Art. 31.

1 Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.

Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament

a) Gutachten und Antrag

Art. 32.

1 Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält:
a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen;
b) Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Wohnadresse;
e) Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;
f) zusammenfassende Wiedergabe:
1. der in der Einsprache enthaltenen Begründung;
2. der Stellungnahme der gesuchstellenden Person;
g) die Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat.

2 Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen oder der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament darüber Auskunft erteilen.

3 Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürgerungsgesuch.

b) Beschlussfassung

Art. 33.

1 Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.

2 Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.

3 Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungsanträge sind nicht zulässig.

d) Rechtsschutz

Grundsatz und Verfahren

Art. 34.

1 Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss.

2 Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19659. Als Rekursgründe können geltend gemacht werden:

a) unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;

b) Rechtswidrigkeit.

3 Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt.

e) Weiterleitung an den Kanton

Überweisung

Art. 35.

1 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

III. Besondere Einbürgerung

1. Voraussetzungen

Schweizerinnen und Schweizer

Art. 36.

1 Schweizerinnen und Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200110 eingebürgert.

Ausländische und staatenlose Jugendliche

Art. 37.

1 Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche die Voraussetzungen für die Eignung nach Art. 12 bis 14 dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art.  106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200111 selbständig eingebürgert.

2. Verfahren

Einbürgerungsgesuch

a) Einreichung

Art. 38.

1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von ihm bezeichneten Stelle ein.

2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Unmündigen oder Bevormundeten auf selbständige Einbürgerung ein. Die Mitwirkung der nach Vormundschaftsrecht zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

b) Unterlagen

Art. 39.

1 Das Einbürgerungsgesuch enthält die vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.

2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.

c) Behandlung

Art. 40.

1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.

2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzulehnen.

d) Gegenstandslosigkeit

Art. 41.

1 Der Einbürgerungsrat erklärt das Einbürgerungsgesuch einer oder eines ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen als gegenstandslos, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr in der politischen Gemeinde wohnt.

Beschluss

Art. 42.

1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.

2 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

Rechtsschutz

Art. 43.

1 Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196512 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen

Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern

Art. 44.

1 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.

2 Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht aus Gründen, die in der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden Person liegen, nicht innert fünf Jahren erteilt wird.

Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern

Art. 45.

1 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.

V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1. auf Begehren

Mündige

Art. 46.

1 Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das st.gallische Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht das zuständige Departement schriftlich um Entlassung.

2 Wer unter Beibehaltung eines anderen Gemeindebürgerrechts auf ein st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat schriftlich um Entlassung.

3 Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht die Entlassung aus.

Unmündige

Art. 47.

1 In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden Unmündige, die unter elterlicher Sorge der verzichtenden Person stehen, einbezogen. Der Einbezug von Unmündigen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, setzt ihr schriftliches Einverständnis voraus.

2 Unmündige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen, behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.

3 Unmündige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zustimmt.

Bevormundete

Art. 48.

1 Bevormundete können mit Zustimmung des Vormundes sowie unter Mitwirkung der nach Vormundschaftsrecht zuständigen Behörden aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

2. von Amtes wegen

Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Art. 49.

1 Das zuständige Departement spricht die mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus.

Nichtigerklärung

Art. 50.

1 Das zuständige Departement erklärt eine Einbürgerung als nichtig, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.

VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts

Entscheid

Art. 51.

1 Das zuständige Departement:

a) entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über den Bestand des Kantons- oder eines Gemeindebürgerrechts;

b) bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin oder eines Ausländers, die oder der von den Behörden irrtümlich als Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger behandelt worden ist.

Findelkind

Art. 52.

1 Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.

2 Das zuständige Departement:

a) stellt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht fest;

b) bezeichnet die Ortsgemeinde, deren Bürgerrecht das Kind erhält, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

VII. Mitwirkung im Bund

Verfahren vor Bundesbehörden

Art. 53.

1 Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes.

Beschwerdeverfahren

Art. 54.

1 Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde gegen Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in Bürgerrechtsangelegenheiten.

VIII. Schlussbestimmungen

Änderung geltenden Rechts

Art. 55.

Das Gemeindegesetz vom 21. April 200913 wird wie folgt geändert:

Abstimmungsbeschwerde

a) wegen Rechtswidrigkeit

Art. 163.14

1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.

2 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.

3 Das zuständige Departement kann:

a)den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben;

b)angemessene Massnahmen treffen. Art. 159 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 56.

1 Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 195515 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

Art. 57.

1 Für Einbürgerungsgesuche, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses beim Einbürgerungsrat hängig sind, werden angewendet:

a) für die Voraussetzungen zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 195516 und des Einbürgerungsreglementes der politischen Gemeinde;

b) für das Verfahren die Bestimmungen dieses Erlasses.

Vollzugsbeginn

Art. 58.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Der Präsident des Kantonsrates:
Walter Locher

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:17

Das Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht wurde am 3. August 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 21. Juni bis 2. August 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.18

Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

St.Gallen, 10. August 2010

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.

2   ABl 2010, 11 ff.

3   sGS 111.1.

4   sGS 111.1.

5    sGS 111.1.

6    Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20.

7   SR 272.

8   sGS 951.1.

9    sGS 951.1.

10   sGS 111.1.

11    sGS 111.1.

12   sGS 951.1.

13   sGS 151.2.

14   Geändert durch BRG, sGS 121.1.

15   nGS 27–76 (sGS 121.1).

16   nGS 27–76 (sGS 121.1).

17   Siehe ABl 2010, 2635

18   Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 1916 f.