125.1

Gesetz
über Referendum und Initiative

vom 27. November 19671

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 19662 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 45 bis 49 und von Art. 114 bis 130 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903, des Grossratsbeschlusses betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums (Nachtrag) vom 20. Januar 19244 und der Bundesgesetzgebung über Referendum und Initiative in eidgenössischen Angelegenheiten5

als Gesetz:

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt Referendum und Initiative:

a) in kantonalen Angelegenheiten;

b) in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit das Bundesrecht kantonales Recht vorbehält.6

2 Referendum und Initiative in den Gemeinden und in den öffentlich-rechtlichen Korporationen richten sich nach dem Gemeindegesetz7, 8.

3 Für den katholischen und für den evangelischen Konfessionsteil gelten die von ihnen erlassenen Vorschriften.9

Erläuternder Bericht zu Abstimmungsvorlagen

a) Grundsatz

Art. 1bis.10

1 Der Kantonsrat gibt Verfassungsvorlagen, Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen und Stellungnahmen zu Initiativbegehren für die Volksabstimmung in der Regel einen erläuternden Bericht bei.

2 Der erläuternde Bericht enthält:

a) eine Zusammenfassung des Inhalts der Vorlage und deren wesentliche Folgen;

b) eine Stellungnahme des Kantonsrates;

c) eine kurze Wiedergabe der Gegenargumente:

1. von wesentlichen Minderheiten aus der Mitte des Kantonsrates;

2. in der Begründung von Referendumsbegehren, soweit sie auf den Bogen oder Karten aufgedruckt ist.

3 Der Kantonsrat kann den Erlass des erläuternden Berichtes dem Präsidium, 11 oder einer Kommission aus seiner Mitte12 übertragen.

b) Initiativ- und Referendumsbegehren

Art. 1ter.13

1 Das Initiativ- oder das Referendumskomitee kann für den erläuternden Bericht eine kurze und sachliche Stellungnahme verfassen. Besteht kein Referendumskomitee, treten die das Referendumsbegehren einreichenden Personen an seine Stelle.

2 Die Staatskanzlei setzt dem Initiativ- oder dem Referendumskomitee eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Stellungnahme an. Verstreicht die Frist ungenützt, wird im erläuternden Bericht die auf den Unterschriftenbogen und -karten enthaltene Begründung berücksichtigt. Fehlt diese, entfällt eine Stellungnahme des Komitees.

3 Das für den Erlass des erläuternden Berichtes zuständige Organ kann Vorschriften über den Umfang erlassen und unsachliche Ausführungen bereinigen.

Fristen

Art. 2.14

1 Für die Fristen gelten sachgemäss Art. 82 bis 84 des Gerichtsgesetzes15.

Unentgeltlichkeit

Art. 3.

1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN

A. Referendumspflichtige Erlasse

Verfassungsreferendum

Art. 4.16

1 Dem obligatorischen Verfassungsreferendum unterstehen:

a) der Beschluss des Kantonsrates auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung;

b) die Kantonsverfassung und ihre Änderungen;

c) Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungsrang.

Gesetzesreferendum

Art. 5.17

1 Dem fakultativen Gesetzesreferendum unterstehen die Gesetze und die Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Gesetzesrang.

Finanzreferendum18

a) obligatorisches Finanzreferendum

Art. 6.19

1 Dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen die Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 15 000 000.–20 oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 1 500 000.–21 zur Folge haben.22

b) fakultatives Finanzreferendum

1. im allgemeinen23

Art. 7.24

1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von Fr. 3 000 000.– bis Fr. 15 000 000.–25 oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von Fr. 300 000.– bis Fr. 1 500 000.–26 zur Folge haben.

2 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, die dem Finanzreferendum unterstanden haben. Hat jedoch die Änderung eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes zur Folge, so untersteht der neue Beschluss dem obligatorischen Finanzreferendum.

2. Staatsstrassenbau und Staatsbeiträge an Verkehrsunternehmungen

Art. 7bis.27

1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsrates, die zulasten des Staates eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 6 000 000.– zur Folge haben, über:

a) Projekte für den Bau von Staatsstrassen, ausgenommen Nationalstrassen;

b) Staatsbeiträge nach dem Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz28;

c)29 Staatsbeiträge nach dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs30. Dem fakultativen Referendum unterstehen die Beschlüsse des Kantonsrates nach dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs31, die zulasten des Staates während mindestens zehn Jahren eine wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 200 000.– je Linie oder von mehr als Fr. 2 000 000.– je Tarifverbund zur Folge haben.32

2 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, die dem fakultativen Finanzreferendum unterstanden haben.33

c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.

Art. 8.

1 Als Ausgaben gelten auch:

a) Verbürgungen und Garantieerklärungen;

b) Darlehen und Beteiligungen, wenn sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Ertrag nicht entsprechen.

d) Ausnahmen

Art. 9.34

1 Vom Finanzreferendum sind ausgenommen:

a) die Erlasse über die Besoldung des Staatspersonals;

b) die Erlasse über die Staatsbeiträge an Lehrerbesoldungen;

c) die Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen, wenn der Kantonsrat im ursprünglichen Beschluss dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.

Referendumsklausel

Art. 12.37

1 Die Unterstellung unter das Referendum oder der Beschluss, dass ein Erlass wegen Dringlichkeit nach Art. 68 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200138 dem Referendum später untersteht, ist im Erlass festzuhalten.

2 In Verfassungsvorlagen muss die Unterstellung unter das Referendum nicht festgehalten werden, in Gesetzen nur, wenn das obligatorische Finanzreferendum Anwendung findet.

B. Obligatorisches Referendum

Verfassungsvorlagen

Art. 13.39

1 Das obligatorische Referendum über Verfassungsvorlagen richtet sich nach Art.  48 sowie 114 und 116 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200140.

C. Fakultatives Referendum

1. Referendumsbegehren aus der Mitte des Kantonsrates41

Grundsatz

Art. 14.42

1 Ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Kantonsrates kann verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung zu unterstellen ist.43

Verfahren

Art. 15.44

1 Der Antrag, den Erlass dem Volk zu unterbreiten, ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten. Über den Antrag wird sofort beraten und abgestimmt.

2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes

Grundsatz

Art. 16.

1 Viertausend in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte können verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.45

Veröffentlichung der Referendumsvorlage

Art. 17.46

1 Die Regierung47 hat den Erlass als Referendumsvorlage im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn nicht bereits das Referendum aus der Mitte des Kantonsrates ergriffen worden ist.

Referendumsfrist

Art. 18.48

1 Die Volksabstimmung ist innert der Referendumsfrist zu verlangen.

2 Die Frist beginnt am Tag, nach dem die Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist, und dauert vierzig Tage.

3 Der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröffentlichung hervorzuheben.

Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

Art. 19.

1 Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten.

2 Es kann sich nur auf einen einzigen dem Referendum unterstellten Erlass beziehen und darf nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.

3 Entspricht das Begehren diesen Anforderungen nicht, so ist es nicht zustandegekommen.

Unterschriftenbogen und -karten49

Art. 20.50

1 Das Referendumsbegehren ist auf Bogen oder Karten zu stellen, die folgende Angaben enthalten:

a) den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt51 sind;

b) das Begehren auf Volksabstimmung; der Erlass, gegen den sich das Begehren richtet, ist mit der Überschrift und dem Datum der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu nennen;

c)52 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches53) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches54);

d)55 eine allfällige Begründung.

Unterschriften

a) Anforderungen

Art. 21.

1 Die Stimmberechtigten, die ein Referendumsbegehren stellen, müssen ihre Namen selber, handschriftlich und leserlich auf den Bogen oder die Karte setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.56

2 Der Unterzeichner muss alle Angaben machen, die nötig sind, um erkennen zu lassen, wer unterschrieben hat.

3 Für Namen und Vornamen dürfen keine Wiederholungszeichen verwendet werden.

b) Einschränkungen

Art. 22.

1 Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Bogen und Karten unterschrieben werden.

2 Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

3 Sie dürfen nur auf Bogen oder Karten unterzeichnen, die den Namen ihrer Gemeinde tragen.

Stimmrechtsbescheinigung57

a) im allgemeinen

Art. 23.

1 Die Bogen58 und Karten59 sind während der Referendumsfrist dem Stimmregisterführer60 der auf dem Bogen oder der Karte bezeichneten politischen Gemeinde einzureichen.

2 Der Stimmregisterführer bescheinigt auf dem Bogen oder auf der Karte das Stimmrecht der Unterzeichner, die am Tag, an dem der Bogen oder die Karte zur Bescheinigung eingereicht wurden, im Stimmregister eingetragen sind, und gibt Bogen und Karten so rasch als möglich zurück.61

3 Die Stimmrechtsbescheinigung62 muss die Zahl der Unterzeichner, deren Stimmrecht bescheinigt63 wird, angeben, das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Stimmregisterführers aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft kennzeichnen.

b) Verweigerung

Art. 24.

1 Das Stimmrecht darf nur bescheinigt64 werden, wenn der Bogen oder die Karte und die Unterschriften die Voraussetzungen von Art. 20 bis 22 dieses Gesetzes erfüllen.

2 Der Stimmregisterführer hat die Verweigerung von Stimmrechtsbescheinigungen65 auf dem Bogen oder auf der Karte in Stichworten zu begründen.

3 Wenn Stimmrechtsbescheinigungen66 verweigert worden sind, hat der Stimmregisterführer bei der Rückgabe darauf aufmerksam zu machen.

Einreichung des Begehrens

Art. 25.

1 Die Bogen und Karten mit dem Referendumsbegehren sind innert der Referendumsfrist dem zuständigen Departement67 , 68 einzureichen.69

2 Das zuständige Departement70 vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen und Karten übergeben. Es bestätigt schriftlich die Einreichung des Begehrens.71

Behebung von Mängeln

Art. 26.

1 Das zuständige Departement72 lässt Mängel, die im Zusammenhang mit der Stimmrechtsbescheinigung73 stehen und nicht den Unterzeichnern zur Last gelegt werden können, vom Stimmregisterführer der Gemeinde beheben.

2 Die Mängel können auch nach Ablauf der Referendumsfrist behoben werden.

Feststellung des Zustandekommens

Art. 27.74

1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt das zuständige Departement fest, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist.

2 Als ungültig werden ausgeschieden:

a) die Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist;

b) die Unterschriften auf Bogen und Karten, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.

3 Das zuständige Departement veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt das Ergebnis der Prüfung und die Zahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften, aufgeteilt nach politischen Gemeinden und Wahlkreisen.

Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenbogen und -karten

Art. 27bis.75

1 Innert eines Monats nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens:

a) löscht der Stimmregisterführer Kontrollzeichen, die im Stimmregister angebracht oder auf andere Weise vermerkt worden sind;

b) vernichtet das zuständige Departement76 die Unterschriftenbogen und -karten.

D. Rechtsgültigkeit referendumspflichtiger Erlasse

Beginn

Art. 28.

1 Erlasse, die dem Referendum unterstanden haben77, werden am Tage der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.78

2 Die Erteilung einer zur Rechtsgültigkeit des Erlasses erforderlichen eidgenössischen Genehmigung bleibt vorbehalten. Diese ist von der Regierung79 einzuholen.

3 Der Erlass trägt das Datum des Tages, an dem er nach kantonalem Recht rechtsgültig geworden ist.

Feststellung

Art. 29.

1 Die Regierung80 stellt fest, ob der Erlass nach kantonalem und gegebenenfalls auch nach eidgenössischem Recht rechtsgültig geworden ist.

2 Sie veröffentlicht die Feststellung im kantonalen Amtsblatt.81

E. Konsultative Volksabstimmung

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN

A. Gesetzesinitiative

1. Voraussetzungen

Grundsatz

Art. 32.84

Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

Art. 34.86

1 Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten.

2 Es darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben, dessen Vorschriften untereinander in einem inneren Zusammenhang stehen müssen.

3 Es dürfen weder mehrere ausgearbeitete Entwürfe noch Initiativbegehren und Referendumsbegehren verbunden werden.

Initiativkomitee

Art. 35.87

1 Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünfzehn in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten.

2 Es erstellt eine Mitgliederliste mit Name, Adresse und eigenhändiger Unterschrift der Mitglieder des Initiativkomitees.

3 Es bezeichnet für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter. Fehlt diese Bezeichnung, gilt:

a) der Erstunterzeichner als Vertreter;

b) der Zweitunterzeichner als Stellvertreter.

2. Zulässigkeit88

Verfahren

Art. 36.89

1 Das Initiativkomitee legt der Regierung den Wortlaut des Initiativbegehrens samt allfälliger Begründung und die Mitgliederliste schriftlich vor.

2 Die Regierung entscheidet innert vier Monaten über die Zulässigkeit des Initiativbegehrens. Sie kann diese von Bedingungen abhängig machen.

3 Das Initiativbegehren ist zulässig, wenn:

a) es rechtmässig ist;

b) die Voraussetzungen nach Art. 34 und 35 dieses Gesetzes erfüllt sind;

3. Unterschriftensammlung90

Anmeldung

Art. 37.91

1 Das Initiativkomitee meldet das zulässige Initiativbegehren schriftlich beim zuständigen Departement an.

2 Die Anmeldung erfolgt innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit.

Veröffentlichung

Art. 38.92

1 Das zuständige Departement93 veröffentlicht unverzüglich den Wortlaut des Initiativbegehrens samt Rückzugsermächtigung im kantonalen Amtsblatt. Es bezeichnet den Tag, an dem die Frist zur Einreichung abläuft.

2 Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn:

a) vom zugelassenen Wortlaut abgewichen wird. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Entscheides über die Zulässigkeit;

b) die im Entscheid über die Zulässigkeit festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Unterschriftenbogen und -karten

Art. 39.94

1 Das Initiativbegehren ist auf Bogen oder Karten zu stellen, die folgende Angaben enthalten:

a) den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind;

b) den Wortlaut des Begehrens;

c) Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees;

d) den Hinweis, dass das Initiativkomitee ermächtigt ist, das Initiativbegehren vorbehaltlos und gesamthaft mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Rückzugs in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückzuziehen;

e)95 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Initiativbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches96) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches97);

f) eine allfällige Begründung.

Verfahren

Art. 40.98

1 Die Unterschriftensammlung richtet sich nach Art. 21 und 22 dieses Gesetzes.

2 Das Initiativkomitee sorgt dafür, dass Unterschriftenbogen und -karten vor Einreichung des Initiativbegehrens dem Stimmregisterführer der auf dem Bogen oder der Karte verzeichneten politischen Gemeinde übergeben werden.

3 Der Stimmregisterführer nimmt die Stimmrechtsbescheinigung in sachgemässer Anwendung von Art. 23 und 24 dieses Gesetzes vor. Er verweigert sie, wenn der Bogen oder die Karte das Initiativbegehren abweichend von dem im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Wortlaut wiedergibt oder die Rückzugsermächtigung nicht oder unvollständig enthält.

Einreichung

Art. 41.99

1 Das Initiativkomitee reicht das Initiativbegehren innert fünf Monaten seit Veröffentlichung dem zuständigen Departement ein.

2 Das zuständige Departement vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung und die Namen der Personen, welche die Unterschriftenbogen und -karten übergeben. Es bestätigt schriftlich die Einreichung des Initiativbegehrens.

4. Zustandekommen100

Entscheid

Art. 42.101

1 Das zuständige Departement102 entscheidet innert eines Monats seit Ablauf der Einreichungsfrist über das Zustandekommen des Initiativbegehrens.

2 Das Initiativbegehren ist zustande gekommen, wenn es mit der erforderlichen Anzahl gültiger Unterschriften fristgerecht eingereicht wurde. Die Bestimmungen von Art. 26 und 27 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

5. Behandlung durch den Kantonsrat103

Überweisung

Art. 43.104

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten seit Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen Bericht und Antrag zum Inhalt des Initiativbegehrens.

Stellungnahme zum Begehren

Art. 44.105

1 Der Kantonsrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will.

2 Beschliesst der Kantonsrat, zu einem Initiativbegehren nicht Stellung zu nehmen, ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung an.

3 Die Regierung ordnet auch dann ohne weiteres die Volksabstimmung an, wenn der Kantonsrat innert elf Monaten nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen keinen Beschluss über seine Stellungnahme zum Begehren gefasst hat.

Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenbogen und -karten

Art. 45.106

1 Innert eines Monats nach Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Initiativbegehren:

a) löscht der Stimmregisterführer Kontrollzeichen, die im Stimmregister angebracht oder auf andere Weise vermerkt wurden;

b) vernichtet das zuständige Departement107 die Unterschriftenbogen und -karten.

2 ...108

Zustimmung

Art. 47.110

1 Stimmt der Kantonsrat einem Initiativbegehren zu, untersteht der Erlass dem Gesetzesreferendum oder dem obligatorischen Finanzreferendum.

Ablehnung

a) im allgemeinen111

Art. 48.112

1 Lehnt der Kantonsrat ein Initiativbegehren ab, so hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag113 unterbreiten will.

2 Lehnt der Kantonsrat das Initiativbegehren ohne Gegenvorschlag ab, so hat die Regierung114 ohne weiteres die Volksabstimmung anzuordnen.

3 Die Regierung115 hat auch dann ohne weiteres die Volksabstimmung über das Initiativbegehren anzuordnen, wenn der Kantonsrat innert einem Jahr nach seiner Stellungnahme einen in Aussicht genommenen Gegenvorschlag nicht ausgearbeitet hat. Der Kantonsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss aufzustellen.

b) Form und Inhalt des Gegenvorschlags

Art. 49.116

1 ...

2 Der Kantonsrat beschliesst den Gegenvorschlag in Form eines ausformulierten Entwurfs.

3 Der Gegenvorschlag muss sich auf den Gegenstand des Initiativbegehrens beziehen. Er kann unter Wahrung des Grundgedankens des Begehrens eine selbständige Lösung treffen.

Volksabstimmung bei Gegenvorschlag

a) Verfahren

Art. 50.117

1 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aufgestellt, beantworten die Stimmberechtigten:

a) mit Ja oder Nein die Frage, ob sie das Initiativbegehren dem geltenden Recht vorziehen;

b) mit Ja oder Nein die Frage, ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen;

c) durch Ankreuzen die Stichfrage, ob sie das Initiativbegehren oder den Gegenvorschlag vorziehen, wenn beide Vorlagen eine Ja-Mehrheit erhalten.

2 Das zuständige Departement118 weist auf den Stimmzetteln darauf hin, wie gültig gestimmt wird.

b) Ermittlung des Abstimmungsresultats

Art. 51.119

1 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen werden nicht berücksichtigt.

2 Erhalten beide Fragen eine Ja-Mehrheit, ist das Abstimmungsresultat der Stichfrage massgebend. Erzielen Initiativbe

3 gehren und Gegenvorschlag dabei gleichviele Stimmen, gilt jene Vorlage als vorgezogen, die:

a) mehr Ja-Stimmen aufweist;

b) weniger Nein-Stimmen aufweist, wenn auf beide Vorlagen gleichviele Ja-Stimmen entfallen.

4 Die Vorlage gilt als abgelehnt, wenn auch die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen gleich ist.

1 121

A.bis Einheitsinitiative123

Kantonsrat

a) Zustimmung

Art. 53bis.124

1 Stimmt der Kantonsrat einer Einheitsinitiative zu, verabschiedet er innert eines Jahres nach der Beschlussfassung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.

2 Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend zu behandeln.

b) Ablehnung

Art. 53ter.125

1 Lehnt der Kantonsrat eine Einheitsinitiative ab, beschliesst er gleichzeitig, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

1. mit Gegenvorschlag

Art. 53quater.126

1 Der Kantonsrat kann den Gegenvorschlag in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausformulierten Entwurfs beschliessen.

2 Beschliesst der Kantonsrat innert eines Jahres den Gegenvorschlag nicht, ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung über die Einheitsinitiative an.

3 Der Kantonsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss zu beschliessen.

2. ohne Gegenvorschlag

Art. 53quinquies.127

1 Lehnt der Kantonsrat die Einheitsinitiative ohne Gegenvorschlag ab, ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung an.

Allgemeine Anregung

Art. 53sexies.128

1 Stimmt das Volk einer Einheitsinitiative oder einem Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung zu, verabschiedet der Kantonsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.

2 Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend zu behandeln.

Massgebliche Vorschriften

Art. 53septies.129

1 Die Vorschriften über die Gesetzesinitiative werden sachgemäss angewendet.

A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren130

Mehrere Initiativbegehren

Art. 54.131

1 Ist über den gleichen Gegenstand bis zur Schlussabstimmung im Kantonsrat mehr als ein Initiativbegehren eingereicht worden, so kann der Kantonsrat unter Beachtung der für das zuerst eingebrachte Initiativbegehren massgeblichen Fristen über die Begehren gemeinsam beschliessen.

2 Sofern das Volk über mehr als zwei Vorlagen zu entscheiden hat, kann der Kantonsrat anordnen, dass über die Begehren und über einen allfälligen Gegenvorschlag in der Reihenfolge der Einreichung der Initiativbegehren getrennt abgestimmt wird.

3 Werden mehrere Begehren, allenfalls mit einem Gegenvorschlag, gleichzeitig zur Abstimmung gebracht, so sind die Fragen in sachgemässer Anwendung von Art. 50 und 51 dieses Gesetzes zu formulieren. ...132

Rückzug von Initiativbegehren

a) Im Allgemeinen

Art. 55.133

1 Das Initiativbegehren kann durch übereinstimmende schriftliche Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückgezogen werden.

2 Ein teilweiser oder bedingter Rückzug oder eine Änderung des Wortlautes des Begehrens ist unzulässig.

3 Die eingereichten Bogen und Karten werden nicht zurückgegeben.

b) Frist

Art. 56.134

1 Ein Initiativbegehren kann spätestens innert sieben Tagen nach dem Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Begehren zurückgezogen werden, wenn der Kantonsrat nicht beschliesst, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.

2 Wird der Gegenvorschlag ausgearbeitet, ist der Rückzug spätestens innert sieben Tagen nach der Schlussabstimmung über den Gegenvorschlag zulässig.

3 Kommt kein Beschluss des Kantonsrates zustande, ist der Rückzug zulässig bis zum Ablauf der Frist, die dem Kantonsrat zur Behandlung des Begehrens gesetzt ist.

c) Verfahren

Art. 57.135

1 Die Erklärung des Rückzugs eines Initiativbegehrens ist dem zuständigen Departement schriftlich einzureichen. Dieses stellt fest, ob das Initiativbegehren gültig zurückgezogen worden ist.

d) Erlasse des Kantonsrates

Art. 58.136

1 Nach dem Rückzug des Begehrens setzt der Kantonsrat die Beratung über den Gegenvorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren fort, wenn er nicht die Behandlung abbricht.

2 Vom Kantonsrat bereits verabschiedete, noch dem Referendum unterstehende Gesetze und Beschlüsse werden behandelt, als wären sie ohne Rücksicht auf ein Initiativbegehren ergangen.

B. Verfassungsinitiative

Massgebliche Vorschriften

Art. 59.137

1 ...

2 Soweit die Kantonsverfassung keine Regelung trifft, werden sachgemäss angewendet:

a) bei Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung die Vorschriften dieses Erlasses über die Einheitsinitiative;

b) bei Initiativbegehren in Form eines ausformulierten Entwurfs die Vorschriften dieses Erlasses über die Gesetzesinitiative.

VIERTER TEIL: REFERENDUM UND INITIATIVE IN EIDGENÖSSISCHEN ANGELEGENHEITEN

Zuständigkeit des Stimmregisterführers

Art. 60.138

1 Der Stimmregisterführer der politischen Gemeinde139 ist die zuständige kantonale Amtsstelle für die Stimmrechtsbescheinigungen im Sinn von Art. 62 und 65 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.140

Vorschriften der Regierung141

Art. 61.142

1 Erfordern neue Bundesvorschriften über Referendum und Initiative in eidgenössischen Angelegenheiten kantonale Ausführungsbestimmungen und treffen dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung, so erlässt die Regierung143 die nötigen Vorschriften, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtzeitig ergänzt werden können.

2 Die Regierung144 hat in diesem Fall dem Kantonsrat beförderlich Antrag auf Revision dieses Gesetzes zu stellen.145

FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anpassung anderen Rechtes

Art. 62.

Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929146 wird wie folgt geändert:

1

a)Die Überschrift lautet neu: «Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt».

b)Es wird folgender Art. 7bis mit dem Randtitel «Darlehen und Beteiligungen» eingefügt: «Darlehen und Beteiligungen, die nicht Ausgaben sind, jedoch vorwiegend einem anderen Zweck als der Vermögensanlage dienen, bedürfen der Zustimmung des Grossen Rates.»

c)Art. 9 bis 11 werden aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 63.

1 Es werden aufgehoben:

a) das Gesetz betreffend das Verfahren bei Ausübung des kantonalen Referendums und der Initiative vom 9. Januar 1893147;

b)148

c)149

Vollzugsbeginn

Art. 64.

1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1968 angewendet.




1   nGS 5, 247; nGS 10–49; nGS 19–1; nGS 27–35; nGS 34–41. Vom Grossen Rat erlassen am 25. Oktober 1967; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 27. November 1967; in Vollzug ab 1. Januar 1968. Geändert durch NG vom 20. Juni 1974, nGS 9, 592; II. NG vom 21. Mai 1976, nGS 11–22; Abschnitt II des NG zum UAG vom 11. Januar 1979, nGS 14–9 (sGS 125.3); III. NG vom 16. Juni 1983, nGS 18–61; Art. 30 GöV vom 25. September 1988, nGS 23–80 (sGS 710.5); Art. 110 StrG vom 12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1); Abschnitt II Ziff. 1 des II. NG zum UAG vom 9. November 1989, nGS 24–53 (sGS 125.3); Art. 309 ZPG vom 20. Dezember 1990, nGS 26–39 (sGS 961.2); IV. NG vom 11. April 1996, nGS 32–3; Abschnitt II des IV. NG zum UAG vom 1. April 1999, nGS 34–42 (sGS 125.3); V. Nachtrag vom 30. Mai 2006, nGS 41–44.

2   ABl 1966, 157.

3   sGS 111.1.

4   sGS 111.12.

5   Art. 83 BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1; eidgV über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11.

6   Art. 83 BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1; eidgV über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11.

7   Art. 36 ff., 90, 109 ff. und 121 ff. GG, sGS 151.2.

8   Fassung gemäss III. NG.

9   Art. 12 ff. VKK, sGS 173.5; Art. 42 ff. VERK, sGS 175.1.

10   Fassung gemäss V. Nachtrag.

11    Art. 3 ff. GRR, sGS 131.11.

12   Art. 12 ff. GRR, sGS 131.11.

13   Fassung gemäss V. Nachtrag.

14   Fassung gemäss Art. 309 ZPG.

15   sGS 941.1.

16   Fassung gemäss V. Nachtrag.

17   Fassung gemäss V. Nachtrag.

18   GRB betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums (Nachtrag), sGS 111.12.

19   Fassung gemäss V Nachtraag.

20    Fassung gemäss IV. NG.

21    Fassung gemäss IV. NG.

22   Fassung gemäss III. NG.

23   Fassung gemäss Art. 110 StrG.

24   Fassung gemäss V. Nachtrag.

25    Fassung gemäss IV. NG.

26    Fassung gemäss IV. NG.

27   Eingefügt durch Art. 110 StrG; Fassung gemäss V. Nachtrag.

28   sGS 713.1.

29   Eingefügt durch Art. 30 GöV.

30   sGS 710.5.

31   sGS 710.5.

32    Geändert durch Art. 30 GöV.

33   Eingefügt durch Art. 30 GöV.

34   Fassung gemäss V. Nachtrag.

35   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

36   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

37   Fassung gemäss V. Nachtrag.

38    sGS 111.1.

39   Fassung gemäss V. Nachtrag.

40   sGS 111.1.

41   Fassung gemäss V. Nachtrag.

42   Fassung gemäss V. Nachtrag.

43   Art. 47 Abs. 1 KV, sGS 111.1.

44   Fassung gemäss V. Nachtrag.

45   Art. 47 Abs. 1 KV, sGS 111.1.

46   Fassung gemäss V. Nachtrag.

47   Fassung gemäss IV. NG.

48   Fassung gemäss V. Nachtrag.

49   Fassung gemäss IV. NG.

50   Fassung gemäss V. Nachtrag.

51   Art. 39 KV, sGS 111.1.

52   Geändert durch IV. NG zum UAG.

53   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

54   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

55   Eingefügt durch IV. NG.

56   Geändert durch IV. NG zum UAG.

57   Fassung gemäss III. NG

58   Fassung gemäss IV. NG.

59   Fassung gemäss IV. NG.

60   Art. 5 UAG, sGS 125.3; Art. 118 GG, sGS 151.2.

61   Fassung gemäss III. NG

62   Fassung gemäss III. NG

63   Fassung gemäss III. NG

64   Fassung gemäss III. NG

65   Fassung gemäss III. NG

66   Fassung gemäss III. NG

67   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

68   Fassung gemäss Abschnitt II Ziff. 1 des II. NG zum UAG.

69   Art. 47 Abs. 1 KV, sGS 111.1; Art. 18 dieses G.

70   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

71   Fassung von Abs. 2 gemäss Abschnitt II Ziff. 1 des II. NG zum UAG.

72   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

73   Fassung gemäss III. NG.

74   Fassung gemäss V. Nachtrag.

75   Eingefügt durch IV. NG.

76   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

77   Art. 47 und 117 KV, sGS 111.1; Art. 4 bis 8 dieses G.

78    Zum Vollzugsbeginn Art. 6 Ziff. 1 GGA, sGS 0.1.

79    Fassung gemäss IV. NG.

80   Fassung gemäss IV. NG.

81   Art. 7 GGA, sGS 0.1.

82   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

83   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

84   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

85   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

86   Fassung gemäss V. Nachtrag.

87   Fassung gemäss IV. NG.

88   Fassung gemäss IV. NG.

89   Fassung gemäss V. Nachtrag.

90   Eingefügt durch IV. NG.

91   Fassung gemäss V. Nachtrag.

92   Fassung gemäss IV. NG.

93   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

94   Fassung gemäss IV. NG.

95   Geändert durch IV. NG zum UAG.

96   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

97   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

98   Fassung gemäss IV. NG.

99   Fassung gemäss V. Nachtrag.

100   Fassung gemäss IV. NG.

101   Fassung gemäss IV. NG.

102   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

103   Eingefügt durch IV. NG; Fassung gemäss V. Nachtrag..

104   Fassung gemäss V. Nachtrag.

105   Fassung gemäss V. Nachtrag.

106   Fassung gemäss V. Nachtrag.

107   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

108   Titel aufgehoben durch IV. NG.

109   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

110   Fassung gemäss V. Nachtrag.

111   Fassung gemäss IV. NG.

112   Fassung gemäss V. Nachtrag.

113   Art. 46 KV, sGS 111.1.

114   Fassung gemäss IV. NG.

115   Fassung gemäss IV. NG.

116   Fassung gemäss V. Nachtrag.

117   Fassung gemäss V. Nachtrag.

118   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.

119   Fassung gemäss IV. NG.

120   Aufgehoben durch II. NG.

121   Titel aufgehoben durch IV. NG.

122   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

123   Eingefügt durch V. Nachtrag.

124   Eingefügt durch V. Nachtrag.

125   Eingefügt durch V. Nachtrag.

126   Eingefügt durch V. Nachtrag.

127   Eingefügt durch V. Nachtrag.

128   Eingefügt durch V. Nachtrag.

129   Eingefügt durch V. Nachtrag.

130   Eingefügt durch V. Nachtrag.

131   Fassung gemäss V. Nachtrag.

132   Zweiter Satz aufgehoben durch IV. NG.

133   Fassung gemäss V. Nachtrag.

134   Fassung gemäss V. Nachtrag.

135   Fassung gemäss V. Nachtrag.

136   Fassung gemäss V. Nachtrag.

137   Fassung gemäss V. Nachtrag.

138   Fassung gemäss Abschnitt II des NG zum UAG.

139   Art. 5 UAG, sGS 125.3; Art. 118 GG, sGS 151.2.

140   BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1.

141   BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1.

142   Fassung gemäss V. Nachtrag.

143   Fassung gemäss IV. NG.

144   Fassung gemäss IV. NG.

145    Art. 62 KV, sGS 111.1.

146   nGS 11–105 (sGS 831.1); aufgehoben durch Art. 106 lit. b StVG, sGS 140.1.

147   bGS 1, 61.

148   Überholt durch Art. 68 UAG, sGS 125.3.

149   Überholt durch Art. 139 lit. a VSG, sGS 213.1.