125.1Gesetz
über Referendum und Initiative
vom 27. November 19671
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 19662 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung
von Art. 45 bis 49 und von Art. 114 bis 130 der Kantonsverfassung
vom 16. November 18903, des Grossratsbeschlusses
betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung
des Finanzreferendums (Nachtrag) vom 20. Januar 19244 und der Bundesgesetzgebung über Referendum und
Initiative in eidgenössischen Angelegenheiten5
als
Gesetz:
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Dieses Gesetz regelt Referendum und Initiative: a) in kantonalen Angelegenheiten;
b) in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit
das Bundesrecht kantonales Recht vorbehält.6
2 Referendum und Initiative in den Gemeinden und in den öffentlich-rechtlichen
Korporationen richten sich nach dem Gemeindegesetz7, 8.
3 Für den katholischen und für den evangelischen Konfessionsteil
gelten die von ihnen erlassenen Vorschriften.9
Erläuternder Bericht zu Abstimmungsvorlagen
a) Grundsatz
Art. 1bis.10
1 Der Kantonsrat gibt Verfassungsvorlagen, Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen
und Stellungnahmen zu Initiativbegehren für die Volksabstimmung in der
Regel einen erläuternden Bericht bei.
2 Der erläuternde Bericht enthält: a) eine Zusammenfassung des Inhalts der Vorlage und
deren wesentliche Folgen;
b) eine Stellungnahme des Kantonsrates;
c) eine kurze Wiedergabe der Gegenargumente: 1. von wesentlichen Minderheiten aus der Mitte des
Kantonsrates;
2. in der Begründung von Referendumsbegehren,
soweit sie auf den Bogen oder Karten aufgedruckt ist.
3 Der Kantonsrat kann den Erlass des erläuternden Berichtes dem Präsidium, 11 oder einer
Kommission aus seiner Mitte12 übertragen.
b) Initiativ- und Referendumsbegehren
Art. 1ter.13
1 Das Initiativ- oder das Referendumskomitee kann für den erläuternden
Bericht eine kurze und sachliche Stellungnahme verfassen. Besteht kein Referendumskomitee,
treten die das Referendumsbegehren einreichenden Personen an seine Stelle.
2 Die Staatskanzlei setzt dem Initiativ- oder dem Referendumskomitee eine
nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Stellungnahme an. Verstreicht
die Frist ungenützt, wird im erläuternden Bericht die auf den Unterschriftenbogen
und -karten enthaltene Begründung berücksichtigt. Fehlt diese, entfällt
eine Stellungnahme des Komitees.
3 Das für den Erlass des erläuternden Berichtes zuständige
Organ kann Vorschriften über den Umfang erlassen und unsachliche Ausführungen
bereinigen.
Fristen
Art. 2.14
1 Für die Fristen gelten sachgemäss Art. 82 bis 84 des
Gerichtsgesetzes15.
Unentgeltlichkeit
Art. 3.
1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten
erhoben werden.
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN
A. Referendumspflichtige Erlasse
Verfassungsreferendum
Art. 4.16
1 Dem obligatorischen Verfassungsreferendum unterstehen: a) der Beschluss des Kantonsrates auf Gesamtrevision
der Kantonsverfassung;
b) die Kantonsverfassung und ihre Änderungen;
c) Beschlüsse des Kantonsrates über die Genehmigung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungsrang.
Gesetzesreferendum
Art. 5.17
1 Dem fakultativen Gesetzesreferendum unterstehen die Gesetze und die Beschlüsse
des Kantonsrates über die Genehmigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
mit Gesetzesrang.
Finanzreferendum18
a) obligatorisches Finanzreferendum
Art. 6.19
1 Dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen die Gesetze und Beschlüsse
des Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand
eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 15 000 000.–20 oder eine während mindestens zehn Jahren
wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 1 500 000.–21 zur Folge haben.22
b) fakultatives Finanzreferendum
1. im allgemeinen23
Art. 7.24
1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des
Kantonsrates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine
einmalige neue Ausgabe von Fr. 3 000 000.– bis Fr. 15 000 000.–25 oder eine während mindestens zehn Jahren
wiederkehrende neue Jahresausgabe von Fr. 300 000.– bis Fr. 1 500 000.–26 zur Folge haben.
2 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen
von Kantonsratsbeschlüssen, die dem Finanzreferendum unterstanden haben.
Hat jedoch die Änderung eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 dieses
Gesetzes zur Folge, so untersteht der neue Beschluss dem obligatorischen Finanzreferendum.
2. Staatsstrassenbau und Staatsbeiträge an Verkehrsunternehmungen
Art. 7bis.27
1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des
Kantonsrates, die zulasten des Staates eine einmalige neue Ausgabe von mehr
als Fr. 6 000 000.– zur Folge haben, über: a) Projekte für den Bau von Staatsstrassen, ausgenommen
Nationalstrassen;
b) Staatsbeiträge nach dem Einführungsgesetz
zum eidgenössischen Eisenbahngesetz28;
c)29 Staatsbeiträge nach dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen
Verkehrs30. Dem fakultativen Referendum
unterstehen die Beschlüsse des Kantonsrates nach dem Gesetz zur Förderung
des öffentlichen Verkehrs31, die
zulasten des Staates während mindestens zehn Jahren eine wiederkehrende
neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 200 000.– je Linie oder von
mehr als Fr. 2 000 000.– je Tarifverbund zur Folge haben.32
2 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen ferner Änderungen
von Kantonsratsbeschlüssen, die dem fakultativen Finanzreferendum unterstanden
haben.33
c) Verbürgungen, Beteiligungen usw.
Art. 8.
1 Als Ausgaben gelten auch: a) Verbürgungen und Garantieerklärungen;
b) Darlehen und Beteiligungen, wenn sie den allgemein
anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und
Ertrag nicht entsprechen.
d) Ausnahmen
Art. 9.34
1 Vom Finanzreferendum sind ausgenommen: a) die Erlasse über die Besoldung des Staatspersonals;
b) die Erlasse über die Staatsbeiträge an
Lehrerbesoldungen;
c) die Änderungen von Kantonsratsbeschlüssen,
wenn der Kantonsrat im ursprünglichen Beschluss dazu ausdrücklich
ermächtigt wurde.
Referendumsklausel
Art. 12.37
1 Die Unterstellung unter das Referendum oder der Beschluss, dass ein Erlass
wegen Dringlichkeit nach Art. 68 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200138 dem Referendum später untersteht, ist im Erlass festzuhalten.
2 In Verfassungsvorlagen muss die Unterstellung unter das Referendum nicht
festgehalten werden, in Gesetzen nur, wenn das obligatorische Finanzreferendum
Anwendung findet.
B. Obligatorisches Referendum
Verfassungsvorlagen
Art. 13.39
1 Das obligatorische Referendum über Verfassungsvorlagen richtet sich
nach Art.
48 sowie
114 und
116 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200140.
C. Fakultatives Referendum
1. Referendumsbegehren aus der Mitte des Kantonsrates41
Grundsatz
Art. 14.42
1 Ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Kantonsrates kann verlangen,
dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung
zu unterstellen ist.43
Verfahren
Art. 15.44
1 Der Antrag, den Erlass dem Volk zu unterbreiten, ist unmittelbar nach
der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu stellen. Er darf keine Bedingungen
enthalten. Über den Antrag wird sofort beraten und abgestimmt.
2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Grundsatz
Art. 16.
1 Viertausend in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte können
verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der
Volksabstimmung unterstellt wird.45
Veröffentlichung der Referendumsvorlage
Art. 17.46
1 Die Regierung47 hat den Erlass als
Referendumsvorlage im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn nicht
bereits das Referendum aus der Mitte des Kantonsrates ergriffen worden ist.
Referendumsfrist
Art. 18.48
1 Die Volksabstimmung ist innert der Referendumsfrist zu verlangen.
2 Die Frist beginnt am Tag, nach dem die Referendumsvorlage veröffentlicht
worden ist, und dauert vierzig Tage.
3 Der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröffentlichung
hervorzuheben.
Eindeutigkeit und Einheitlichkeit
Art. 19.
1 Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine
Bedingungen enthalten.
2 Es kann sich nur auf einen einzigen dem Referendum unterstellten Erlass
beziehen und darf nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.
3 Entspricht das Begehren diesen Anforderungen nicht, so ist es nicht zustandegekommen.
Unterschriftenbogen und -karten49
Art. 20.50
1 Das Referendumsbegehren ist auf Bogen oder Karten zu stellen, die folgende
Angaben enthalten: a) den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner
stimmberechtigt51 sind;
b) das Begehren auf Volksabstimmung; der Erlass, gegen
den sich das Begehren richtet, ist mit der Überschrift und dem Datum
der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu nennen;
c)52 den Hinweis, dass sich strafbar
macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum
fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches53) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht
oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches54);
d)55 eine allfällige
Begründung.
Unterschriften
a) Anforderungen
Art. 21.
1 Die Stimmberechtigten, die ein Referendumsbegehren stellen, müssen
ihre Namen selber, handschriftlich und leserlich auf den Bogen oder die Karte
setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.56
2 Der Unterzeichner muss alle Angaben machen, die nötig sind, um erkennen
zu lassen, wer unterschrieben hat.
3 Für Namen und Vornamen dürfen keine Wiederholungszeichen verwendet
werden.
b) Einschränkungen
Art. 22.
1 Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Bogen und Karten unterschrieben
werden.
2 Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur
einmal unterschreiben.
3 Sie dürfen nur auf Bogen oder Karten unterzeichnen, die den Namen
ihrer Gemeinde tragen.
Stimmrechtsbescheinigung57
a) im allgemeinen
Art. 23.
1 Die Bogen58 und Karten59 sind während der Referendumsfrist dem Stimmregisterführer60 der auf dem Bogen oder der Karte bezeichneten politischen Gemeinde einzureichen.
2 Der Stimmregisterführer bescheinigt auf dem Bogen oder auf der Karte
das Stimmrecht der Unterzeichner, die am Tag, an dem der Bogen oder die Karte
zur Bescheinigung eingereicht wurden, im Stimmregister eingetragen sind, und
gibt Bogen und Karten so rasch als möglich zurück.61
3 Die Stimmrechtsbescheinigung62 muss
die Zahl der Unterzeichner, deren Stimmrecht bescheinigt63 wird, angeben, das Datum und die eigenhändige Unterschrift
des Stimmregisterführers aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft kennzeichnen.
b) Verweigerung
Art. 24.
1 Das Stimmrecht darf nur bescheinigt64
werden, wenn der Bogen oder die Karte und die Unterschriften die Voraussetzungen
von Art. 20 bis 22 dieses Gesetzes erfüllen.
2 Der Stimmregisterführer hat die Verweigerung von Stimmrechtsbescheinigungen65 auf dem Bogen oder auf der Karte in Stichworten
zu begründen.
3 Wenn Stimmrechtsbescheinigungen66 verweigert
worden sind, hat der Stimmregisterführer bei der Rückgabe darauf
aufmerksam zu machen.
Einreichung des Begehrens
Art. 25.
1 Die Bogen und Karten mit dem Referendumsbegehren sind innert der Referendumsfrist
dem zuständigen Departement67
, 68 einzureichen.69
2 Das zuständige Departement70 vermerkt
den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen
und Karten übergeben. Es bestätigt schriftlich die Einreichung des
Begehrens.71
Behebung von Mängeln
Art. 26.
1 Das zuständige Departement72 lässt Mängel, die im Zusammenhang mit der
Stimmrechtsbescheinigung73 stehen und nicht
den Unterzeichnern zur Last gelegt werden können, vom Stimmregisterführer
der Gemeinde beheben.
2 Die Mängel können auch nach Ablauf der Referendumsfrist behoben
werden.
Feststellung des Zustandekommens
Art. 27.74
1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt das zuständige Departement
fest, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist.
2 Als ungültig werden ausgeschieden: a) die Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht
nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist;
b) die Unterschriften auf Bogen und Karten, die nach
Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.
3 Das zuständige Departement veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt
das Ergebnis der Prüfung und die Zahl der gültigen und der ungültigen
Unterschriften, aufgeteilt nach politischen Gemeinden und Wahlkreisen.
Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenbogen
und -karten
Art. 27bis.75
1 Innert eines Monats nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über
das Zustandekommen des Referendumsbegehrens: a) löscht der Stimmregisterführer Kontrollzeichen,
die im Stimmregister angebracht oder auf andere Weise vermerkt worden sind;
b) vernichtet das zuständige Departement76 die Unterschriftenbogen
und -karten.
D. Rechtsgültigkeit referendumspflichtiger Erlasse
Beginn
Art. 28.
1 Erlasse, die dem Referendum unterstanden haben77, werden am Tage der Annahme durch das Volk oder am Tage
nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.78
2 Die Erteilung einer zur Rechtsgültigkeit des Erlasses erforderlichen
eidgenössischen Genehmigung bleibt vorbehalten. Diese ist von der Regierung79 einzuholen.
3 Der Erlass trägt das Datum des Tages, an dem er nach kantonalem
Recht rechtsgültig geworden ist.
Feststellung
Art. 29.
1 Die Regierung80 stellt fest, ob der
Erlass nach kantonalem und gegebenenfalls auch nach eidgenössischem Recht
rechtsgültig geworden ist.
2 Sie veröffentlicht die Feststellung im kantonalen Amtsblatt.81
E. Konsultative Volksabstimmung
DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN
A. Gesetzesinitiative
1. Voraussetzungen
Eindeutigkeit und Einheitlichkeit
Art. 34.86
1 Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen
enthalten.
2 Es darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben, dessen Vorschriften
untereinander in einem inneren Zusammenhang stehen müssen.
3 Es dürfen weder mehrere ausgearbeitete Entwürfe noch Initiativbegehren
und Referendumsbegehren verbunden werden.
Initiativkomitee
Art. 35.87
1 Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünfzehn in kantonalen
Angelegenheiten Stimmberechtigten.
2 Es erstellt eine Mitgliederliste mit Name, Adresse und eigenhändiger
Unterschrift der Mitglieder des Initiativkomitees.
3 Es bezeichnet für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter
und einen Stellvertreter. Fehlt diese Bezeichnung, gilt: a) der Erstunterzeichner als Vertreter;
b) der Zweitunterzeichner als Stellvertreter.
2. Zulässigkeit88
Verfahren
Art. 36.89
1 Das Initiativkomitee legt der Regierung den Wortlaut des Initiativbegehrens
samt allfälliger Begründung und die Mitgliederliste schriftlich
vor.
2 Die Regierung entscheidet innert vier Monaten über die Zulässigkeit
des Initiativbegehrens. Sie kann diese von Bedingungen abhängig machen.
3 Das Initiativbegehren ist zulässig, wenn: a) es rechtmässig ist;
b) die Voraussetzungen nach Art. 34 und 35 dieses Gesetzes
erfüllt sind;
3. Unterschriftensammlung90
Anmeldung
Art. 37.91
1 Das Initiativkomitee meldet das zulässige Initiativbegehren schriftlich
beim zuständigen Departement an.
2 Die Anmeldung erfolgt innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides
über die Zulässigkeit.
Veröffentlichung
Art. 38.92
1 Das zuständige Departement93 veröffentlicht unverzüglich den Wortlaut des
Initiativbegehrens samt Rückzugsermächtigung im kantonalen Amtsblatt.
Es bezeichnet den Tag, an dem die Frist zur Einreichung abläuft.
2 Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn: a) vom zugelassenen Wortlaut abgewichen wird. Vorbehalten
bleiben Änderungen aufgrund des Entscheides über die Zulässigkeit;
b) die im Entscheid über die Zulässigkeit
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Unterschriftenbogen und -karten
Art. 39.94
1 Das Initiativbegehren ist auf Bogen oder Karten zu stellen, die folgende
Angaben enthalten: a) den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner
stimmberechtigt sind;
b) den Wortlaut des Begehrens;
c) Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees;
d) den Hinweis, dass das Initiativkomitee ermächtigt
ist, das Initiativbegehren vorbehaltlos und gesamthaft mit einfacher Mehrheit
seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Rückzugs in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt sind, zurückzuziehen;
e)95 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer
Unterschriftensammlung für ein Initiativbegehren fälscht (Art. 282
des Strafgesetzbuches96) oder wer bei der Unterschriftensammlung
besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches97);
f) eine allfällige Begründung.
Verfahren
Art. 40.98
1 Die Unterschriftensammlung richtet sich nach Art. 21
und 22 dieses Gesetzes.
2 Das Initiativkomitee sorgt dafür, dass Unterschriftenbogen und -karten
vor Einreichung des Initiativbegehrens dem Stimmregisterführer der auf
dem Bogen oder der Karte verzeichneten politischen Gemeinde übergeben
werden.
3 Der Stimmregisterführer nimmt die Stimmrechtsbescheinigung in sachgemässer
Anwendung von Art. 23 und 24 dieses
Gesetzes vor. Er verweigert sie, wenn der Bogen oder die Karte das Initiativbegehren
abweichend von dem im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Wortlaut
wiedergibt oder die Rückzugsermächtigung nicht oder unvollständig
enthält.
Einreichung
Art. 41.99
1 Das Initiativkomitee reicht das Initiativbegehren innert fünf Monaten
seit Veröffentlichung dem zuständigen Departement ein.
2 Das zuständige Departement vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung
und die Namen der Personen, welche die Unterschriftenbogen und -karten übergeben.
Es bestätigt schriftlich die Einreichung des Initiativbegehrens.
4. Zustandekommen100
Entscheid
Art. 42.101
1 Das zuständige Departement102 entscheidet innert eines Monats seit Ablauf der Einreichungsfrist
über das Zustandekommen des Initiativbegehrens.
2 Das Initiativbegehren ist zustande gekommen, wenn es mit der erforderlichen
Anzahl gültiger Unterschriften fristgerecht eingereicht wurde. Die Bestimmungen
von Art. 26 und 27 dieses Gesetzes werden
sachgemäss angewendet.
5. Behandlung durch den Kantonsrat103
Überweisung
Art. 43.104
1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten seit Rechtsgültigkeit
des Beschlusses über das Zustandekommen Bericht und Antrag zum Inhalt
des Initiativbegehrens.
Stellungnahme zum Begehren
Art. 44.105
1 Der Kantonsrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt
oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will.
2 Beschliesst der Kantonsrat, zu einem Initiativbegehren nicht Stellung
zu nehmen, ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung an.
3 Die Regierung ordnet auch dann ohne weiteres die Volksabstimmung an,
wenn der Kantonsrat innert elf Monaten nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses
über das Zustandekommen keinen Beschluss über seine Stellungnahme
zum Begehren gefasst hat.
Löschung von Kontrollzeichen sowie Vernichtung von Unterschriftenbogen
und -karten
Art. 45.106
1 Innert eines Monats nach Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme
zum Initiativbegehren: a) löscht der Stimmregisterführer Kontrollzeichen,
die im Stimmregister angebracht oder auf andere Weise vermerkt wurden;
b) vernichtet das zuständige Departement107 die Unterschriftenbogen und -karten.
2 ...108
Zustimmung
Art. 47.110
1 Stimmt der Kantonsrat einem Initiativbegehren zu, untersteht der Erlass
dem Gesetzesreferendum oder dem obligatorischen Finanzreferendum.
Ablehnung
a) im allgemeinen111
Art. 48.112
1 Lehnt der Kantonsrat ein Initiativbegehren ab, so hat er gleichzeitig
zu beschliessen, ob er dem Volk einen Gegenvorschlag113 unterbreiten will.
2 Lehnt der Kantonsrat das Initiativbegehren ohne Gegenvorschlag ab, so
hat die Regierung114 ohne weiteres die Volksabstimmung
anzuordnen.
3 Die Regierung115 hat auch dann ohne
weiteres die Volksabstimmung über das Initiativbegehren anzuordnen, wenn
der Kantonsrat innert einem Jahr nach seiner Stellungnahme einen in Aussicht
genommenen Gegenvorschlag nicht ausgearbeitet hat. Der Kantonsrat kann diese
Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn es sich als unmöglich
erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss aufzustellen.
b) Form und Inhalt des Gegenvorschlags
Art. 49.116
1 ...
2 Der Kantonsrat beschliesst den Gegenvorschlag in Form eines ausformulierten
Entwurfs.
3 Der Gegenvorschlag muss sich auf den Gegenstand des Initiativbegehrens
beziehen. Er kann unter Wahrung des Grundgedankens des Begehrens eine selbständige
Lösung treffen.
Volksabstimmung bei Gegenvorschlag
a) Verfahren
Art. 50.117
1 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aufgestellt, beantworten die
Stimmberechtigten: a) mit Ja oder Nein die Frage, ob sie das Initiativbegehren
dem geltenden Recht vorziehen;
b) mit Ja oder Nein die Frage, ob sie den Gegenvorschlag
dem geltenden Recht vorziehen;
c) durch Ankreuzen die Stichfrage, ob sie das Initiativbegehren
oder den Gegenvorschlag vorziehen, wenn beide Vorlagen eine Ja-Mehrheit erhalten.
2 Das zuständige Departement118 weist
auf den Stimmzetteln darauf hin, wie gültig gestimmt wird.
b) Ermittlung des Abstimmungsresultats
Art. 51.119
1 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete
Fragen werden nicht berücksichtigt.
2 Erhalten beide Fragen eine Ja-Mehrheit, ist das Abstimmungsresultat der
Stichfrage massgebend. Erzielen Initiativbe
3 gehren und Gegenvorschlag dabei gleichviele Stimmen, gilt jene Vorlage
als vorgezogen, die: a) mehr Ja-Stimmen aufweist;
b) weniger Nein-Stimmen aufweist, wenn auf beide Vorlagen
gleichviele Ja-Stimmen entfallen.
4 Die Vorlage gilt als abgelehnt, wenn auch die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen
gleich ist.
A.bis Einheitsinitiative123
Kantonsrat
a) Zustimmung
Art. 53bis.124
1 Stimmt der Kantonsrat einer Einheitsinitiative zu, verabschiedet er innert
eines Jahres nach der Beschlussfassung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.
2 Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich
als unmöglich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend
zu behandeln.
b) Ablehnung
Art. 53ter.125
1 Lehnt der Kantonsrat eine Einheitsinitiative ab, beschliesst er gleichzeitig,
ob er dem Volk einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
1. mit Gegenvorschlag
Art. 53quater.126
1 Der Kantonsrat kann den Gegenvorschlag in Form einer allgemeinen Anregung
oder eines ausformulierten Entwurfs beschliessen.
2 Beschliesst der Kantonsrat innert eines Jahres den Gegenvorschlag nicht,
ordnet die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung über die Einheitsinitiative
an.
3 Der Kantonsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern,
wenn es sich als unmöglich erweist, den Gegenvorschlag fristgemäss
zu beschliessen.
2. ohne Gegenvorschlag
Art. 53quinquies.127
1 Lehnt der Kantonsrat die Einheitsinitiative ohne Gegenvorschlag ab, ordnet
die Regierung ohne weiteres die Volksabstimmung an.
Allgemeine Anregung
Art. 53sexies.128
1 Stimmt das Volk einer Einheitsinitiative oder einem Gegenvorschlag in
Form der allgemeinen Anregung zu, verabschiedet der Kantonsrat innert eines
Jahres nach der Volksabstimmung einen dem Begehren entsprechenden Erlass.
2 Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern, wenn es sich
als unmöglich erweist, die Vorlage innert eines Jahres abschliessend
zu behandeln.
Massgebliche Vorschriften
Art. 53septies.129
1 Die Vorschriften über die Gesetzesinitiative werden sachgemäss
angewendet.
A.ter Mehrere Initiativbegehren und Rückzug von Initiativbegehren130
Mehrere Initiativbegehren
Art. 54.131
1 Ist über den gleichen Gegenstand bis zur Schlussabstimmung im Kantonsrat
mehr als ein Initiativbegehren eingereicht worden, so kann der Kantonsrat
unter Beachtung der für das zuerst eingebrachte Initiativbegehren massgeblichen
Fristen über die Begehren gemeinsam beschliessen.
2 Sofern das Volk über mehr als zwei Vorlagen zu entscheiden hat,
kann der Kantonsrat anordnen, dass über die Begehren und über einen
allfälligen Gegenvorschlag in der Reihenfolge der Einreichung der Initiativbegehren
getrennt abgestimmt wird.
3 Werden mehrere Begehren, allenfalls mit einem Gegenvorschlag, gleichzeitig
zur Abstimmung gebracht, so sind die Fragen in sachgemässer Anwendung
von Art. 50 und 51 dieses Gesetzes zu
formulieren. ...132
Rückzug von Initiativbegehren
a) Im Allgemeinen
Art. 55.133
1 Das Initiativbegehren kann durch übereinstimmende schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees, die in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt sind, zurückgezogen werden.
2 Ein teilweiser oder bedingter Rückzug oder eine Änderung des
Wortlautes des Begehrens ist unzulässig.
3 Die eingereichten Bogen und Karten werden nicht zurückgegeben.
b) Frist
Art. 56.134
1 Ein Initiativbegehren kann spätestens innert sieben Tagen nach dem
Beschluss des Kantonsrates über seine Stellungnahme zum Begehren zurückgezogen
werden, wenn der Kantonsrat nicht beschliesst, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.
2 Wird der Gegenvorschlag ausgearbeitet, ist der Rückzug spätestens
innert sieben Tagen nach der Schlussabstimmung über den Gegenvorschlag
zulässig.
3 Kommt kein Beschluss des Kantonsrates zustande, ist der Rückzug
zulässig bis zum Ablauf der Frist, die dem Kantonsrat zur Behandlung
des Begehrens gesetzt ist.
c) Verfahren
Art. 57.135
1 Die Erklärung des Rückzugs eines Initiativbegehrens ist dem
zuständigen Departement schriftlich einzureichen. Dieses stellt fest,
ob das Initiativbegehren gültig zurückgezogen worden ist.
d) Erlasse des Kantonsrates
Art. 58.136
1 Nach dem Rückzug des Begehrens setzt der Kantonsrat die Beratung
über den Gegenvorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren fort,
wenn er nicht die Behandlung abbricht.
2 Vom Kantonsrat bereits verabschiedete, noch dem Referendum unterstehende
Gesetze und Beschlüsse werden behandelt, als wären sie ohne Rücksicht
auf ein Initiativbegehren ergangen.
B. Verfassungsinitiative
Massgebliche Vorschriften
Art. 59.137
1 ...
2 Soweit die Kantonsverfassung keine Regelung trifft, werden sachgemäss
angewendet: a) bei Initiativbegehren in Form einer allgemeinen
Anregung die Vorschriften dieses Erlasses über die Einheitsinitiative;
b) bei Initiativbegehren in Form eines ausformulierten
Entwurfs die Vorschriften dieses Erlasses über die Gesetzesinitiative.
VIERTER TEIL: REFERENDUM UND INITIATIVE IN EIDGENÖSSISCHEN ANGELEGENHEITEN
Zuständigkeit des Stimmregisterführers
Art. 60.138
1 Der Stimmregisterführer der politischen Gemeinde139 ist
die zuständige kantonale Amtsstelle für die Stimmrechtsbescheinigungen
im Sinn von Art. 62 und 65 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.140
Vorschriften der Regierung141
Art. 61.142
1 Erfordern neue Bundesvorschriften über Referendum und Initiative
in eidgenössischen Angelegenheiten kantonale Ausführungsbestimmungen
und treffen dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung, so
erlässt die Regierung143 die nötigen
Vorschriften, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtzeitig ergänzt
werden können.
2 Die Regierung144 hat in diesem Fall
dem Kantonsrat beförderlich Antrag auf Revision dieses Gesetzes zu stellen.145
FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anpassung anderen Rechtes
Art. 62.
Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt und
das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929146 wird wie
folgt geändert:
1 a)Die Überschrift lautet neu: «Gesetz über
den kantonalen Finanzhaushalt».
b)Es wird folgender Art. 7bis mit dem Randtitel «Darlehen
und Beteiligungen» eingefügt: «Darlehen und Beteiligungen,
die nicht Ausgaben sind, jedoch vorwiegend einem anderen Zweck als der Vermögensanlage
dienen, bedürfen der Zustimmung des Grossen Rates.»
c)Art. 9 bis 11 werden aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 63.
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz betreffend das Verfahren bei Ausübung
des kantonalen Referendums und der Initiative vom 9. Januar 1893147;
b)148
c)149
Vollzugsbeginn
Art. 64.
1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1968 angewendet.
1 nGS 5, 247; nGS 10–49;
nGS 19–1; nGS 27–35;
nGS 34–41. Vom Grossen Rat erlassen am 25.
Oktober 1967; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig
geworden am 27. November 1967; in Vollzug ab 1. Januar 1968.
Geändert durch NG vom 20. Juni 1974, nGS 9, 592; II.
NG vom 21. Mai 1976, nGS 11–22; Abschnitt
II des NG zum UAG vom 11. Januar 1979, nGS 14–9 (sGS 125.3); III. NG vom 16. Juni 1983, nGS 18–61;
Art. 30 GöV vom 25. September 1988, nGS 23–80 (sGS 710.5); Art. 110 StrG vom
12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1);
Abschnitt II Ziff. 1 des II. NG zum UAG vom 9. November 1989,
nGS 24–53 (sGS 125.3);
Art. 309 ZPG vom 20. Dezember 1990, nGS 26–39 (sGS 961.2); IV. NG vom 11. April 1996,
nGS 32–3; Abschnitt II des IV. NG zum UAG vom
1. April 1999, nGS 34–42 (sGS 125.3);
V. Nachtrag vom 30. Mai 2006, nGS 41–44.
2 ABl 1966, 157.
3 sGS 111.1.
4 sGS 111.12.
5 Art. 83 BG über
die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1; eidgV über
die politischen Rechte vom 24. Mai 1978, SR 161.11.
6 Art. 83 BG über die
politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1; eidgV über die politischen Rechte
vom 24. Mai 1978,
SR 161.11.
7 Art. 36 ff.,
90, 109 ff. und 121 ff. GG, sGS
151.2.
8 Fassung gemäss III.
NG.
9 Art. 12 ff. VKK, sGS
173.5; Art. 42 ff. VERK, sGS 175.1.
10 Fassung gemäss V. Nachtrag.
11
Art. 3 ff. GRR, sGS 131.11.
12 Art. 12 ff. GRR, sGS
131.11.
13 Fassung gemäss V. Nachtrag.
14 Fassung gemäss Art. 309 ZPG.
15 sGS 941.1.
16 Fassung gemäss V. Nachtrag.
17 Fassung gemäss V. Nachtrag.
18 GRB betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung
zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums (Nachtrag), sGS
111.12.
19 Fassung gemäss V Nachtraag.
20
Fassung gemäss IV. NG.
21
Fassung gemäss IV. NG.
22 Fassung gemäss III.
NG.
23 Fassung
gemäss Art. 110 StrG.
24 Fassung gemäss V. Nachtrag.
25
Fassung gemäss IV. NG.
26
Fassung gemäss IV. NG.
27 Eingefügt durch Art. 110 StrG; Fassung gemäss
V. Nachtrag.
28 sGS 713.1.
29 Eingefügt durch Art. 30 GöV.
30 sGS 710.5.
31 sGS 710.5.
32
Geändert durch Art. 30 GöV.
33 Eingefügt durch Art. 30 GöV.
34 Fassung gemäss V. Nachtrag.
35 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
36 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
37 Fassung gemäss V. Nachtrag.
39 Fassung gemäss V. Nachtrag.
41 Fassung gemäss V. Nachtrag.
42 Fassung gemäss V. Nachtrag.
43 Art.
47 Abs. 1
KV, sGS
111.1.
44 Fassung gemäss V. Nachtrag.
45 Art. 47 Abs. 1 KV, sGS 111.1.
46 Fassung gemäss V. Nachtrag.
47 Fassung gemäss IV. NG.
48 Fassung gemäss V. Nachtrag.
49 Fassung gemäss IV. NG.
50 Fassung gemäss V. Nachtrag.
52 Geändert durch IV. NG zum UAG.
53 Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937,
SR 311.0.
54 Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
55 Eingefügt durch IV. NG.
56 Geändert durch IV. NG zum UAG.
57 Fassung gemäss III. NG
58 Fassung gemäss IV. NG.
59 Fassung gemäss
IV. NG.
60 Art. 5 UAG, sGS 125.3;
Art. 118 GG, sGS 151.2.
61 Fassung gemäss
III. NG
62 Fassung gemäss III. NG
63 Fassung gemäss
III. NG
64 Fassung gemäss III. NG
65 Fassung gemäss III. NG
66 Fassung gemäss III. NG
67 Departement für Inneres und Militär;
Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.
68 Fassung gemäss Abschnitt II Ziff. 1 des II. NG
zum UAG.
69 Art.
47 Abs. 1
KV, sGS
111.1; Art. 18 dieses G.
70 Departement für Inneres und Militär;
Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.
71 Fassung von Abs. 2 gemäss Abschnitt II Ziff. 1 des II.
NG zum UAG.
72 Departement für Inneres und Militär;
Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.
73 Fassung gemäss III. NG.
74 Fassung gemäss V. Nachtrag.
75 Eingefügt durch IV. NG.
76 Departement
für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.
77 Art. 47 und 117 KV, sGS 111.1; Art. 4
bis 8 dieses G.
78
Zum Vollzugsbeginn Art. 6 Ziff. 1 GGA, sGS 0.1.
79
Fassung gemäss IV. NG.
80 Fassung gemäss IV. NG.
81 Art. 7 GGA, sGS 0.1.
82 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
83 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
84 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
85 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
86 Fassung gemäss V. Nachtrag.
87 Fassung gemäss IV. NG.
88 Fassung gemäss IV. NG.
89 Fassung gemäss V. Nachtrag.
90 Eingefügt durch IV. NG.
91 Fassung gemäss V. Nachtrag.
92 Fassung gemäss IV. NG.
93 Departement für Inneres und Militär;
Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.
94 Fassung gemäss IV. NG.
95 Geändert durch IV. NG zum UAG.
96 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937, SR 311.0.
97 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR
311.0.
98 Fassung gemäss IV. NG.
99 Fassung gemäss V. Nachtrag.
100 Fassung
gemäss IV. NG.
101 Fassung gemäss IV. NG.
102 Departement für Inneres und Militär;
Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.
103 Eingefügt durch IV. NG; Fassung gemäss
V. Nachtrag..
104 Fassung gemäss V. Nachtrag.
105 Fassung gemäss V. Nachtrag.
106 Fassung gemäss V. Nachtrag.
107 Departement
für Inneres und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS
141.3.
108 Titel aufgehoben durch IV. NG.
109 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
110 Fassung gemäss V. Nachtrag.
111 Fassung gemäss IV. NG.
112 Fassung gemäss V. Nachtrag.
113 Art. 46 KV, sGS
111.1.
114 Fassung gemäss IV. NG.
115 Fassung gemäss IV. NG.
116 Fassung gemäss V. Nachtrag.
117 Fassung gemäss V. Nachtrag.
118 Departement für Inneres und Militär;
Art. 22 lit. a GeschR, sGS 141.3.
119 Fassung gemäss IV. NG.
120 Aufgehoben durch II. NG.
121 Titel aufgehoben durch IV. NG.
122 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
123 Eingefügt durch V. Nachtrag.
124 Eingefügt durch V. Nachtrag.
125 Eingefügt durch V. Nachtrag.
126 Eingefügt durch V. Nachtrag.
127 Eingefügt durch V. Nachtrag.
128 Eingefügt durch V. Nachtrag.
129 Eingefügt durch V. Nachtrag.
130 Eingefügt
durch V. Nachtrag.
131 Fassung gemäss V. Nachtrag.
132 Zweiter Satz aufgehoben durch IV. NG.
133 Fassung gemäss V. Nachtrag.
134 Fassung gemäss V. Nachtrag.
135 Fassung gemäss V. Nachtrag.
136 Fassung gemäss V. Nachtrag.
137 Fassung gemäss V. Nachtrag.
138 Fassung gemäss Abschnitt II des NG zum UAG.
139 Art. 5 UAG, sGS 125.3; Art. 118 GG, sGS 151.2.
140 BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR
161.1.
141 BG über die politischen Rechte vom
17. Dezember 1976,
SR 161.1.
142 Fassung gemäss V. Nachtrag.
143 Fassung gemäss IV. NG.
144 Fassung gemäss IV. NG.
146 nGS 11–105
(sGS 831.1); aufgehoben durch Art. 106
lit. b StVG, sGS 140.1.
147 bGS 1, 61.
148 Überholt durch Art. 68 UAG, sGS 125.3.
149 Überholt durch Art. 139 lit. a VSG,
sGS 213.1.
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