125.3Gesetz
über die Urnenabstimmungen
vom 4. Juli 19711
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 19692 Kenntnis genommen und
erlässt
in
Anwendung von Art. 51, 81, 83 und 84 der Kantonsverfassung vom
16. November 18903,
in Ausführung
von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege
vom 15. Juni 19344
als Gesetz:
I. Geltungsbereich
Abstimmungen
a) Grundsatz
Art. 1.5
1 Dieses Gesetz regelt: a) die eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit
die Bundesgesetzgebung nichts anderes vorschreibt;
b) die kantonalen Volksabstimmungen;
c) die Urnenabstimmungen der Gemeinden.
2 Abstimmungen im Sinne dieses Erlasses sind sowohl die Wahlen als auch
die Entscheide über Sachvorlagen.
3 Die Wahlen der Kreisgerichte unterstehen den Vorschriften über die
kantonalen Abstimmungen.
b) Übertragung6
Art. 2.7
1 Politische Gemeinde und Spezialgemeinde können vereinbaren, Vorbereitung
und Durchführung der Urnenabstimmungen der Spezialgemeinde ganz oder
teilweise der politischen Gemeinde zu übertragen.
c) Konfessionsteile und Kirchgemeinden
Art. 3.
1 Soweit die Konfessionsteile nicht besondere Vorschriften erlassen,8 richten sich die Urnenabstimmungen
im katholischen und im evangelischen Konfessionsteil sachgemäss nach
den Vorschriften über die kantonalen Volksabstimmungen, in den Kirchgemeinden
sachgemäss nach den Vorschriften über die Urnenabstimmungen in den
Spezialgemeinden9.
II. Vorschriften für alle Urnenabstimmungen
1. Organisation im allgemeinen
Gemeindeweise Durchführung
Art. 4.
1 Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen werden
in den politischen Gemeinden durchgeführt.
2 In allen Gemeinden ist an den gleichen Tagen abzustimmen.
Stimmregister
a) im allgemeinen10
Art. 5.
1 In das Stimmregister der politischen Gemeinde werden alle Stimmberechtigten
eingetragen, die an den Abstimmungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde
teilzunehmen berechtigt sind.
2 Über die nur im Bund Stimmberechtigten ist für jede eidgenössische
Abstimmung ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
3 ...11
abis) Auslandschweizer
Art. 5a.12
1 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizer.
2 Die Regierung regelt Gestaltung und elektronische Führung des Stimmregisters
durch Verordnung.
b) Öffentlichkeit
Art. 5bis.13
1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten und dem zuständigen
Departement zur Einsicht offen.
Stimmausweis
Art. 5ter.14
1 Der Stimmausweis enthält: a) Name, Vorname, Jahrgang und Adresse des Stimmberechtigten;
b) Datum der Abstimmung;
c) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe,
wenn es der Rat beschliesst.
2 Die Gemeinde kann den Stimmausweis auf das für das Stimmmaterial
oder auf das für die briefliche Stimmabgabe bestimmte Kuvert aufdrucken.
3 Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmausweise
in der Farbe.
Stimmenzähler
a) Wahl
Art. 6.
1 Der Rat15 wählt aus den Stimmberechtigten
mindestens dreimal soviel Stimmenzähler, als Urnen aufgestellt werden.
2 Die Mitglieder des Rates16, der Ratsschreiber17, der Stimmregisterführer und der Weibel
sind nicht wählbar.
b) Urnendienst
Art. 7.
1 Der Rat18 bietet die Stimmenzähler
von Fall zu Fall zum Urnendienst auf.
2 Für jede Urne sind mindestens zwei Stimmenzähler aufzubieten.
3 Präsident und Schreiber des Stimmbüros sind vom Urnendienst
ausgeschlossen.
c) Stimmbüro
Art. 8.
1 Das Stimmbüro besteht aus dem Präsidenten und den vom Rat19 zur Auszählung der Abstimmungsergebnisse
aufgebotenen Stimmenzählern.
2 Das Stimmbüro soll so viele Stimmenzähler umfassen, dass eine
rasche Auszählung gewährleistet ist. Die politischen Parteien sollen
angemessen vertreten sein.
3 Als Präsident und als Schreiber amten der Vorsitzende des Rates20 und der Ratsschreiber21, wenn der Rat22 keine andere
Wahl trifft. Der Präsident wirkt bei Entscheiden des Stimmbüros
mit und beschränkt sich im übrigen auf die Leitung der Verhandlungen.
Der Schreiber hat beratende Stimme und beschränkt sich im übrigen
auf die Entgegennahme und Zusammenstellung der Zählergebnisse und die
Protokollführung.
d) Ausstand
Art. 9.
1 Die Mitglieder und der Schreiber des Stimmbüros dürfen in eigenen
Angelegenheiten ihr Amt nicht ausüben.
2 Der Präsident und der Schreiber müssen als Wahlkandidaten nicht
in den Ausstand treten.
3 Die Stellvertreter des Stimmregisterführers und des Weibels dürfen,
wenn sie bei einer Abstimmung in dieser Eigenschaft tätig gewesen sind,
nicht als Stimmenzähler mitwirken.
e) Hilfsfunktionen
Art. 10.
1 Für zudienende Arbeiten können Dritte beigezogen werden.
2 Beim Auszählen der Stimmen ist die Verwendung technischer Hilfsmittel,
welche die Zählarbeit beschleunigen, gestattet.
3 Das Stimmbüro hat die Auszählung zu kontrollieren.
Ort und Zeit der Abstimmung
a) Grundsatz
Art. 11.
1 Hauptabstimmungstag ist der Sonntag.
2 Die Standorte und Öffnungszeiten der Urnen sind vom Rat23 so anzusetzen, dass nach Möglichkeit alle Stimmberechtigten
an der Abstimmung teilnehmen können.
b) Sonntag
Art. 12.24
1 Am Abstimmungssonntag sind die Urnen spätestens um 12.00 Uhr zu
schliessen.
c) Vortage
Art. 13.25
1 Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe wenigstens an
zwei der vier Vortage vor dem Abstimmungssonntag durch: a) Urnenöffnung während vom Rat bestimmten
Zeiten;
b) Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert
an die zuständige Stelle der Gemeinde.
2 Sie legt die für die einzelnen Vortage geltende Form der vorzeitigen
Stimmabgabe fest.
d) Wanderurne
Art. 14.26
1 Der Rat kann am Abstimmungssonntag oder an Vortagen eine Wanderurne mit
kurzen Öffnungszeiten in geeigneten Räumen oder auf geeigneten Plätzen
aufstellen lassen.
Briefliche Stimmabgabe
a) Grundsatz28
Art. 16.29
1 Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme ab Erhalt des Stimmaterials
von jedem Ort im In- oder Ausland aus brieflich abgeben.
2 Briefliche Stimmabgaben müssen spätestens am Abstimmungssonntag
bis zur Schliessung der Urnen bei der Gemeinde eintreffen.
b) Durchführung
Art. 16bis.30
1 Wer seine Stimme brieflich abgibt: a) legt die Stimmzettel in ein separates Kuvert;
b) bestätigt mit der Unterschrift unter eine eigene
oder vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe seinem Willen entspricht.31
2 Stimmkuvert, Erklärung und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert
gelegt. Vorbehalten bleibt Art. 5ter Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 dieses Gesetzes.32
3 Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche
Stimmabgabe» versehen und an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle
adressiert. Es kann der Post oder den Stimmenzählern an der Urne übergeben
oder in den vom Rat bezeichneten Briefkasten der Gemeinde eingeworfen werden.
Die Gemeinde trägt die Portokosten.33
c) Prüfung
Art. 16ter.34
1 Der Stimmregisterführer oder der Schreiber des Stimmbüros prüft
mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig
ist.
2 Sie ist gültig, wenn: a) der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist;
b) ...
c) der Stimmausweis und eine unterzeichnete
Erklärung beiliegen;
d) die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert befinden.
3 Die brieflich abgegebenen Stimmen werden vor der Prüfung unter Verschluss
gehalten. Nach der Prüfung werden sie in einer verschlossenen Urne aufbewahrt.
Elektronische Stimmabgabe
Art. 16quater.35
1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe
Durchführung erfüllt sind.
2 Die Regierung kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich,
zeitlich und sachlich eingrenzen. Sie regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
2. Anordnung und Vorbereitung der Abstimmungen
Erneuerungswahlen und Sachabstimmungen
Art. 17.36
1 Die Regierung setzt den Zeitpunkt der kantonalen Volksabstimmungen über
Sachvorlagen sowie der Erneuerungswahlen in Kanton, Gerichtskreisen und Gemeinden
fest.
2 Gleichzeitig gewählt werden die Mitglieder von: a) National- und Ständerat;
b) Kantonsrat und Regierung;
c) Parlament und Rat, wenn die Gemeindeordnung keine
andere Regelung vorsieht.
Ersatzwahlen
Art. 18.
1 Wird nach der Erneuerungswahl ein Amt frei, so ist eine Ersatzwahl anzuordnen.
2 Das zuständige Departement37 ordnet die kantonalen
Ersatzwahlen, der Rat die Ersatzwahlen von Gemeindebehörden an.38
3 Wird innert sechs39 Monaten eine Erneuerungswahl
durchgeführt, so kann die Ersatzwahl unterbleiben, wenn nicht wichtige,
unaufschiebbare Geschäfte sie erfordern.
Zweiter Wahlgang
Art. 19.
1 Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn nicht genügend Kandidaten
das absolute Mehr erreicht haben.
2 Er wird von der Behörde angeordnet, die den ersten Wahlgang angesetzt
hat.
Bekanntmachung
Art. 20.40
1 Wahlen werden spätestens sechs oder bei stiller Wahl spätestens
zehn Wochen vor dem Abstimmungssonntag bekannt gemacht. Sachabstimmungen werden
spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungssonntag bekannt gemacht.
2 Gemeindeabstimmungen werden in den amtlichen Publikationsorganen der
Gemeinde, kantonale Abstimmungen im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.
3 Die Bekanntmachung umfasst: a) Gegenstand und Datum der Urnenabstimmung;
b) Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;
c) Datum des zweiten Wahlgangs;
d) Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen
für den zweiten Wahlgang.
Wahlvorschläge
a) Gültigkeit
Art. 20bis.41
1 Für Behörden, deren Mitglieder im Majorzwahlverfahren
gewählt werden, können Wahlvorschläge eingereicht werden.
Dem Wahlvorschlag für den Kreisgerichtspräsidenten sind
die Belege für die Erfüllung der Wahlvoraussetzungen nach
Art. 26
des Gerichtsgesetzes beizulegen.
2 Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie: a) innert der angesetzten Frist der zuständigen
Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen dem zuständigen Departement
eingereicht werden;
b) unterzeichnet sind: 1. von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises
bei der Wahl in Gemeindebehörden und Kreisgerichte;
2. von wenigstens 15 in kantonalen Angelegenheiten
Stimmberechtigten bei der Wahl von Mitgliedern der Regierung und des
Ständerates;
bbis) höchstens gleich viele
Kandidaten enthalten, als Mandate zu vergeben sind;
c) ausschliesslich wählbare Kandidaten
enthalten;
d) ausschliesslich Kandidaten enthalten, die
ihrer Kandidatur zugestimmt haben.
b) Vertreter
Art. 20bisa.42
1 Die Unterzeichner bestimmen einen Vertreter und einen Stellvertreter
des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die erste und zweite unterzeichnete
Person als Vertreter und Stellvertreter.
2 Der Vertreter, bei Verhinderung sein Stellvertreter, gibt im Namen der
Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen
Erklärungen ab.
Stille Wahl
a) Umfang
Art. 20ter.43
1 Stille Wahl ist möglich für: a) Ständerat und Regierung im zweiten
Wahlgang;
b) Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang;
c) Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.
b) Zustandekommen
Art. 20quater.44
1 Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen
Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidaten der Zahl der zu
vergebenden Mandate entspricht.
2 Die zuständige Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen
das zuständige Departement, entscheidet über das Zustandekommen
der stillen Wahl und veröffentlicht den Entscheid: a) bei der Wahl der Mitglieder von Ständerat
und Regierung sowie von Kreisgerichten im kantonalen Amtsblatt;
b) bei der Wahl von Gemeindebehörden durch
öffentlichen Anschlag sowie in den amtlichen Publikationsorganen.
Abgabe von Adressen
Art. 21.
1 Der Stimmregisterführer hat die Adressen der Stimmberechtigten gegen
Bezahlung der Selbstkosten abzugeben, wenn sie für die Abstimmungswerbung
verwendet werden.
Stimmmaterial
Art. 22.45
1 Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem
Abstimmungssonntag im Besitz des Stimmmaterials sein. Bei Proporzwahlen, bei
zweiten Wahlgängen sowie bei am gleichen Tag stattfindenden weiteren
Abstimmungen beträgt die Frist zehn Tage.
2 Das Stimmmaterial umfasst: a) die Abstimmungsvorlage;
b) den Stimmausweis;
c) den Stimmzettel;
d) ...;
e) eine vorgedruckte Erklärung für die briefliche
Stimmabgabe. Vorbehalten bleibt Art. 5ter Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes;
f) die Mitteilung über Standorte und Öffnungszeiten
der Urnenlokale sowie über Verfahren, Fristen und Zustellung der brieflichen
Stimmabgabe;
g) den Hinweis auf die Stimmabgabe an den Vortagen
des Abstimmungssonntags;
h) bei Wahlen eine von der zuständigen Stelle
der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen vom zuständigen Departement erstellte
kurze Wahlanleitung.
Stimmzettel
a) Gestaltung
Art. 23.46
1 Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel»
und nennt den Kreis, das Datum und den Gegenstand der Abstimmung.
2 Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen können die Stimmzettel
verschiedene Farben aufweisen, durch Ziffern gekennzeichnet und mit weiteren
Unterscheidungsmerkmalen versehen werden.
b) Inhalt
Art. 23bis.47
1 Der Stimmzettel enthält bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage
und den Raum zur Beantwortung.
2 Er enthält bei Majorzwahlen: a) die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten
Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandidaten, und
mit fortlaufender Nummerierung;
b) leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidaten;
c) neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen
zum Ankreuzen.
3. Durchführung der Abstimmung
Stimmzettel
a) Ausfüllen
Art. 25.51
1 ...
2 Stimmzettel sind handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.
3 Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt: a) Kandidatennamen, die auf den Stimmzetteln aufgedruckt
sind;
b) Namen von anderen wählbaren Personen, die der
Stimmende auf leere Linien schreibt.
abis) Auszählung bei Majorzwahlen
Art. 25bis.52
1 Bei Majorzwahlen werden nicht gezählt: a) Kandidatennamen sowie Namen von anderen wählbaren
Personen, die nicht angekreuzt sind;
b) Kandidatennamen sowie Namen von anderen wählbaren
Personen, die angekreuzt und zugleich gestrichen sind.
b) Auflage
Art. 26.53
1 Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit Stimmzettel
in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Stimmgeheimnis
Art. 27.
1 Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
2 Das Urnenlokal ist so einzurichten, dass das Stimmgeheimnis gewährleistet
ist.54
Stimmabgabe
Art. 28.
1 Der Stimmberechtigte hat bei der Urne den Stimmausweis abzugeben.
2 Darauf erhält er vom Stimmenzähler ein Kuvert, in das er einen
Stimmzettel für jede Wahl und für jede Sachvorlage legen kann. Dann
wirft der Stimmende das Kuvert in die Urne.
3 Fallen mehrere Abstimmungen zusammen, an denen Stimmende mit unterschiedlicher
Stimmberechtigung teilnehmen, so sind Kuverte verschiedener Farbe zu verwenden.
Überwachung der Urnen
a) während der Öffnungszeit
Art. 29.
1 Während der Öffnungszeit müssen ohne Unterbruch zwei Stimmenzähler
bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
sorgen.
2 Die Stimmenzähler achten besonders darauf, dass: a) die Urne zu Beginn der Abstimmung leer ist;
b) der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in
denen er stimmberechtigt ist;
c) der Stimmende nur ein einziges Kuvert in die Urne
legt;
d)55 bei den Urnen
und in den Vorräumen keine Abstimmungsempfehlungen aufgelegt, ausgeteilt
oder angeschlagen werden.
3 Die Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel
forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen oder ihnen beim
Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert behilflich
sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum oder bei der Wanderurne auch für
andere Personen. Gebrechlichen darf eine Begleitperson helfen.
4 Niemand darf sich länger als nötig im Urnenraum oder bei der
Wanderurne aufhalten.
b) ausserhalb der Öffnungszeit
Art. 30.
1 Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit ist die Urne so zu verschliessen
und aufzubewahren, dass der Inhalt nicht verändert werden kann.
2 Die Urne darf geöffnet werden:56 a) zur Fortsetzung der Abstimmung, wenn die für
die Öffnungszeit zugeteilten Stimmenzähler anwesend sind;
b) zur Zählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros
die Öffnung beaufsichtigt.
Ungehinderter Urnenzugang
Art. 31.
1 Der ungehinderte Zugang zur Urne muss während der Öffnungszeit
gewährleistet sein.
2 Es ist verboten, vor und im Gebäude:57 a) Stimmzettel oder Werbesachen zu verteilen;
b) Gaben oder Unterschriften zu sammeln;
c) Getränke oder Speisen anzubieten.
4. Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
Gültigkeit der Stimmzettel
Art. 32.58
1 Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Willen des Stimmenden klar
erkennen lässt.
2 Ungültig sind Stimmzettel: a) die ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die
Urne geworfen worden sind;
b) ...;
c) die sich mit anderen, nicht gleich lautenden Stimmzetteln
der gleichen Abstimmung im gleichen Kuvert befinden; von mehreren gleich lautenden
Stimmzetteln ist nur einer gültig;
cbis) auf denen die angekreuzten Namen die
Zahl der zu wählenden Kandidaten übersteigt;
d) mit nichtamtlichen Kontrollzeichen;
e) mit ehrverletzenden Bemerkungen.
Wahlen
a) massgebendes Stimmenmehr
Art. 33.
1 Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Es ist erreicht, wenn
ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
2 Das absolute Mehr wird für die Wahl jeder Behörde gesondert
berechnet.
3 Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Gewählt sind
die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen.
b) Ausscheidung
Art. 34.
1 Erreichen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, oder Kandidaten,
die nicht zugleich derselben Behörde angehören können,
das absolute Mehr, so sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.
2 Erhalten mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen, so entscheidet das
Los.
3 Das Los wird für die kantonalen Wahlen durch den Landammann in Anwesenheit
der Regierung59, bei den übrigen Wahlen
in Anwesenheit des Stimmbüros durch den Vorsitzenden gezogen.
c) Bereinigung der gültigen Stimmzettel
Art. 35.60
1 Auf den Stimmzetteln sind vom Stimmbüro zu streichen: a) die Kandidatennamen, soweit sie mehr als einmal
geschrieben sind;
b) Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten
nicht genügend klar bezeichnen;
bbis) Namen von nicht wählbaren Personen.
Sachabstimmungen
Art. 36.
1 Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür
als dagegen abgegeben worden sind.
2 Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.
Gemeindeergebnis
a) Feststellung
Art. 37.61
1 Das Stimmbüro stellt das Gemeindeergebnis der Abstimmung fest.
2 Finden an den gleichen Tagen mehrere Abstimmungen statt, so ist das Gemeindeergebnis
in folgender Reihenfolge festzustellen: a) eidgenössische Abstimmungen;
b) kantonale Abstimmungen;
c) Kreisgerichtswahlen;
d) Gemeindeabstimmungen.
3 Das Stimmbüro kann den Beginn der Zählarbeiten auf den Vormittag
des Abstimmungssonntags festsetzen. Es stellt sicher, dass keine Teilergebnisse
an die Öffentlichkeit gelangen.
b) Auszählung
Art. 38.
1 Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis
und ermittelt die Zahl62: a) der abgegebenen Stimmausweise;
b) aller Stimmzettel;
c) der leeren, der ungültigen und der gültigen
Stimmzettel;
d) der für jeden Kandidaten oder der für
oder gegen eine Vorlage abgegebenen gültigen Stimmen.
c) Verfahren
Art. 39.
1 Ein Ausschuss des Stimmbüros vermischt den Inhalt der einzelnen
Urnen vor der Auszählung.63
2 Die Auszählung erfolgt in Gruppen von mindestens zwei Stimmenzählern.64
3 Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, so entscheidet das
gesamte Stimmbüro.65
4 Ein sehr knappes Abstimmungsergebnis ist nachzuzählen, bevor es
zu Protokoll genommen wird.66
d) Protokoll
Art. 40.67
1 Das Stimmbüro der Gemeinde führt über die Abstimmungsergebnisse
ein Protokoll. Es ist von Präsident, Schreiber und zwei weiteren Mitgliedern
des Stimmbüros zu unterzeichnen.
2 Die Protokolle der eidgenössischen und der kantonalen Abstimmungen
sind sofort dem zuständigen Departement zuzustellen.
3 Die Protokolle der Gemeindeabstimmungen sind dem zuständigen Departement
zuzustellen.
e) Aufbewahrung der Stimmzettel
Art. 41.68
1 Die Stimmzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt
und vor dem gesamten Stimmbüro versiegelt.
2 Die Stimmzettel der eidgenössischen Abstimmungen sind sofort dem
zuständigen Departement zuzustellen oder nach Absprache mit dem Stimmbüro
in geeigneter Weise in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.
3 Die Stimmzettel der kantonalen und der Gemeindeabstimmungen sind bis
zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden, wenigstens aber einen
Monat lang, von der Gemeinde aufzubewahren.
f) Vorbehalt
Art. 41bis.69
1 Gemeinden mit mehr als 10 000 Stimmberechtigten können das
Verfahren der Auszählung abweichend vom Gesetz durch Reglement ordnen.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.70
Kantonales Ergebnis
Art. 42.71
1 Das Stimmbüro meldet unverzüglich: a) dem zuständigen Departement72 die Ergebnisse
der eidgenössischen und der kantonalen Abstimmungen;
b) dem zuständigen Departement73 zuhanden
des Wahlbüros die Ergebnisse der National- und der Kantonsratswahlen;
c)74 ...
2 Das zuständige Departement75 stellt das kantonale
Abstimmungsergebnis vorläufig zusammen. Die Regierung lässt es aufgrund
der Abstimmungsprotokolle der Gemeinden endgültig feststellen.
5. Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Veröffentlichung
Art. 43.
1 Das Gemeindeergebnis wird vom Stimmbüro durch öffentlichen
Anschlag bekanntgegeben.
2 In eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen gibt das zuständige
Departement76,77 das vorläufige kantonale Ergebnis bekannt. ...78
3 Die Regierung79 lässt aufgrund
der Protokolle das kantonale Abstimmungsergebnis im Amtsblatt veröffentlichen.
Wahlanzeige
Art. 44.80
1 Dem vom Volk in eine kantonale Behörde oder in den Ständerat
Gewählten zeigt das zuständige Departement81, dem
durch die Bürgerschaft einer Gemeinde Gewählten der Rat die Wahl
schriftlich an.
Wahlablehnung und Rücktritt
Art. 45.
1 Mit der Wahlanzeige wird die Mitteilung verbunden, dass die Wahl als
angenommen gilt, wenn der Gewählte sie nicht innert vierzehn Tagen ablehnt.
2 Rücktrittserklärungen sind der Behörde einzureichen, welche
die Wahl angezeigt hat.
3 Die Vorschriften über den Amtszwang bleiben vorbehalten.
Beschwerden82
Art. 46.
1 Stimmberechtigte können bei kantonalen Abstimmungen bei der Regierung83 Beschwerde führen.84
2 Die Beschwerde ist innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes
schriftlich einzureichen, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen
Bekanntmachung des Ergebnisses. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine kurze
Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist
zu unterzeichnen.85
3 Beschwerdegründe sind Unregelmässigkeiten, die bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Abstimmung vorgekommen sind. Als Kassationsgründe
gelten sie, wenn sie von entscheidendem Einfluss auf das Abstimmungsergebnis
gewesen sind oder sein konnten.86
6. Elektronische Datenverarbeitung
III. Proporzwahlen
Gemeinsame Bestimmungen
a) Stimmzettel
Art. 50.89
1 Die Stimmberechtigten erhalten mit dem leeren Stimmzettel der Nationalratswahlen
und der Kantonsratswahlen als weitere Stimmzettel alle amtlich veröffentlichten
Wahllisten. Diese liegen auch bei der Urne oder in einem Vorraum auf.
2 Zusätzliche amtlich veröffentlichte Wahllisten werden zu den
Selbstkosten abgegeben, wenn sie innert gesetzter Frist bestellt werden.
b) kantonales Wahlbüro
Art. 51.90
1 Die Regierung ernennt für die Nationalratswahlen und die Kantonsratswahlen
ein kantonales Wahlbüro. Die politischen Parteien sollen angemessen vertreten
sein.
2 Das kantonale Wahlbüro ermittelt unter Mitwirkung des zuständigen
Departementes91 die Wahlergebnisse
der Wahlkreise und des Kantons.
Nationalrat
Art. 52.
1 Das zuständige Departement92 leitet das Vorverfahren der Nationalratswahlen.
Kantonsrat
a) Zahl der Mitglieder
Art. 53.93
1 Die Regierung stellt durch Verordnung die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates
im Wahlkreis fest.
2 Grundlage der Berechnung ist die eidgenössische Statistik des jährlichen
Bevölkerungsstandes.
3 Stichtag ist der 1. Januar des zweitletzten Jahres vor dem Wahljahr.
b) anwendbares Verfahrensrecht
Art. 54.94
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden in sachgemässer Anwendung
des in der Bundesgesetzgebung über die Wahl des Nationalrates vorgesehenen
Verfahrens gewählt.95
2 Für das Vorverfahren gelten in den Wahlkreisen gleiche Fristen.
c) Vorverfahren
Art. 55.96
1 Das zuständige Departement leitet das Vorverfahren der Kantonsratswahlen.
cbis) Listenverbindungen
Art. 55bis.97
1 Unterzeichner von Wahlvorschlägen oder ihre Vertreter können
übereinstimmend erklären, dass ihre Wahlvorschläge miteinander
eine Listenverbindung bilden. Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.
2 Gültig sind Listenverbindungen zwischen Wahlvorschlägen gleicher
Bezeichnung, wenn diese sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des
Geschlechtes, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters
unterscheiden.
3 Listenverbindungen werden auf den Stimmzetteln angegeben.
d) Validierung
Art. 56.98
1 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner
Mitglieder.
2 Er entscheidet gleichzeitig auf Antrag der Regierung über Kassationsbeschwerden.
Verfassungsrat
Art. 57.99
1 Für den Verfassungsrat gelten die gleichen Vorschriften wie für
den Kantonsrat.
IV. Wahl der eidgenössischen Geschworenen100
V. Strafbestimmungen
Widerhandlungen
Art. 64.102
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) einen Stimmausweis fälscht, verfälscht
oder unberechtigterweise gebraucht;
b) wissentlich einen gefälschten oder verfälschten
Stimmausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt;
c) einem Stimmberechtigten einen ungültigen Stimmzettel
aushändigt, um ihn zur ungültigen Stimmabgabe zu veranlassen;
d) ...;
e) vorsätzlich den Zugang zu den Urnen behindert
oder stört.
2 In leichten Fällen kann anstelle der Busse eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Art. 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches103 bleiben vorbehalten.
VI. Schlussbestimmungen
Vollzugsverordnung
Art. 65.104
1 Die Vollzugsverordnung der Regierung enthält: a) die näheren Vorschriften über die briefliche
und elektronische Stimmabgabe, über die Verteilung des Stimmmaterials
und über die Gestaltung der Stimmzettel;
b) die Vorschriften, die aufgrund von Art. 53, 54 und 55bis dieses
Gesetzes für die Wahl des Kantonsrates gelten;
c) weitere Vorschriften, soweit sie der Vollzug dieses
Gesetzes erfordert.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 68.
1 Das Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 9. August 1954109 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 69.
1 Die Regierung110 bestimmt, wann dieses
Gesetz in Vollzug tritt.
1 nGS 7, 718; nGS 14–23; nGS 25–21;
nGS 34–43; nGS 38–66; nGS 42–84. Vom Grossen Rat
erlassen am 17. Februar 1971; in der Volksabstimmung angenommen worden
und rechtsgültig geworden am 4. Juli 1971; in Vollzug ab
1.Oktober 1971. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 2 des
II. NG zum StP vom 28. März 1974, nGS 9, 577 (sGS 962.1; aufgehoben); Art. 14 des G über
die Organisation der Bezirksgerichte vom 5. Januar 1978, nGS 13–96 (sGS 961.2; aufgehoben); NG vom 11.
Januar 1979, nGS 14–9; Art. 248 des GG vom 23.
August 1979, nGS 15–59 (sGS 151.2);
II. NG vom 9. November 1989, nGS 24–53; III.
NG vom 7. März 1993, nGS 29–30; Abschnitt
II Ziff. 2 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); IV. NG zum RIG vom
11. April 1996, nGS 32–3 (sGS 125.1);
IV. NG vom 1. April 1999, nGS 34–42; V. Nachtrag
vom 3. April 2003, nGS 38–39; Abschnitt
II des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); VI. Nachtrag vom 30. Mai
2006, nGS 41-63; Abschnitt II Ziff. 1 des III.
Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1);
Abschnitt II Ziff. 1 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni
2008, nGS 44–52 (sGS 941.1); VII. Nachtrag
vom 16. Juni 2009, nGS 44–96.
2 ABl 1969, 1465.
3 nGS 25-61 (sGS 111.1)
4 SR 312.0
(Art. 3 bis 6 sind aufgehoben).
5 Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.
6 Fassung gemäss II. NG.
7 Fassung gemäss II. NG.
8 sGS 173 und 175.
9 Fassung gemäss II. NG.
10 Fassung gemäss II. NG.
11 Abs. 3 aufgehoben durch II. NG.
12 Eingefügt durch VII. Nachtrag.
13 Fassung gemäss V. Nachtrag.
14 Eingefügt durch II. NG.
15 Fassung gemäss II. NG.
16 Fassung gemäss II. NG.
17 Fassung gemäss II. NG.
18 Fassung gemäss II. NG.
19 Fassung gemäss II. NG.
20 Fassung gemäss II. NG.
21 Fassung gemäss
II. NG.
22 Fassung gemäss II. NG.
23 Fassung
gemäss II. NG.
24 Fassung gemäss IV. NG.
25 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
26 Fassung gemäss II. NG.
27 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
28 Fassung gemäss NG.
29 Geändert durch IV. NG zum RIG.
30 Eingefügt durch NG.
31
Fassung gemäss IV. NG.
32 Eingefügt durch II. NG.
33 Fassung von Abs. 3 gemäss
II. NG.
34 Fassung gemäss V. Nachtrag.
35 Eingefügt durch VII. Nachtrag.
36 Fassung gemäss V. Nachtrag.
37 Departement des Innern; Art.
22 Bst. a
GeschR, sGS 141.3.
38 Geändert
durch III. NG zum
VRP.
39 Fassung gemäss II. NG.
40 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
41 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.
42 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
43 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.
44 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.
45 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
46 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
47 Eingefügt durch VI. Nachtrag.
48 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
49 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
50 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
51 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
52 Eingefügt durch VI. Nachtrag.
53 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
54 Fassung gemäss II. NG.
55 Eingefügt durch II. NG.
56 Fassung gemäss II. NG.
57 Fassung gemäss II.
NG.
58 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
59 Fassung gemäss IV. NG.
60 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
61 Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.
62 Fassung gemäss II. NG.
63 Fassung gemäss II. NG.
64 Fassung gemäss II. NG.
65 Fassung gemäss II. NG.
66 Eingefügt durch II. NG.
67 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
68 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
69 Eingefügt durch NG; Fassung gemäss II. NG.
70
Departement des Innern und Militär; Art. 22 lit. a GeschR, sGS
141.3.
71 Fassung gemäss V. NG.
72 Departement
des Innern; Art. 22 Bst. a GeschR, sGS 141.3.
73 Departement
des Innern; Art. 22 Bst. a GeschR, sGS 141.3.
74 Aufgehoben durch IV. NG.
75 Departement des Innern; Art.
22 lit. a
GeschR, sGS 141.3.
76 Departement des Innern; Art. 22 Bst.
a GeschR,
sGS 141.3.
77 Fassung gemäss II.
NG.
78 Zweiter Satz
aufgehoben durch IV. NG.
79 Fassung gemäss IV. NG.
80 Geändert durch III. NG zum VRP.
81 Departement des Innern;
Art. 22 Bst. a GeschR, sGS 141.3.
82 Fassung gemäss NG.
83
Fassung gemäss IV. NG.
84 Geändert
durch Art.
248 GG,
nGS 36–29 (sGS
151.2).
85 Fassung gemäss NG.
86 Fassung gemäss NG.
87 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
88 Aufgehoben durch II. NG.
89 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
90 Fassung gemäss V. Nachtrag.
91 Departement des Innern; Art. 22 lit. a
GeschR, sGS 141.3.
92 Departement des Innern;
Art. 22 lit. a GeschR, sGS
141.3.
93 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
94 Fassung gemäss V. Nachtrag.
95 Art. 13 bis 30 VV zum UAG, sGS
125.31; vgl. BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember
1976, SR 161.1, und eidgV über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978,
SR 161.11.
96 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
97 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
98 Fassung gemäss V. Nachtrag.
99 Fassung gemäss V. Nachtrag.
100 Verfahren geändert durch BG über die politischen Rechte
vom 17. Dezember 1976, SR 161.1; siehe nunmehr Art. 4 des BG über
die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, SR 312.0.
101 Aufgehoben durch NG.
102 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.
103 SR
311.0.
104 Fassung gemäss VII. Nachtrag.
105 nGS
16–52 (sGS 151.1; aufgehoben).
106 Überholt durch Art. 249 GG, nGS 36–29 (sGS
151.2.
107 nGS 14–45 (sGS 921.1; aufgehoben).
108 Überholt durch Art. 19 UeStG, sGS 921.1.
109 bGS 1, 68; nGS 2, 160.
110 Fassung gemäss IV. NG.
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