B. Wahl des Kantonsrates24
Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
(Art. 22 BPR)
Art. 13.25
1 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer
Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen
Namen mehr als zweimal.
2 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Vertreter im Wahlkreis
zu wählen sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
3 In den Wahlvorschlägen sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum,
Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen anzugeben.
4 Der Vorgeschlagene bestätigt schriftlich, dass er seinen Wahlvorschlag
annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird sein Name gestrichen.
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
(Art. 24 Abs. 2
und Art. 25 BPR)
Art. 14.26
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten
eigenhändig unterzeichnet sein und soll am Kopf zu seiner Unterscheidung
von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen.
2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit
den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen.
Geschieht dies nicht, so gilt jener, dessen Name in der Reihenfolge der Unterzeichner
an erster Stelle steht, als Vertreter und jener, dessen Name an zweiter Stelle
steht, als Stellvertreter.
4 Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner
die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich
abzugeben.
Mehrfach Vorgeschlagene
(Art. 27 BPR)
Art. 15.27
1 Das Departement des Innern streicht auf allen Wahlvorschlägen jene
Vorgeschlagenen, deren Name auf mehr als einem Wahlvorschlag steht.
Bereinigung der Wahlvorschläge
(Art. 29 BPR)
Art. 17.29
1 Das Departement des Innern prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die
Namen nichtwahlfähiger Kandidaten und setzt dem Vertreter der Unterzeichner
nötigenfalls eine Frist an, innert der er nachträglich fehlende
Unterschriften ergänzen, Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene
Vorgeschlagene einreichen, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessern
oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer bessern Unterscheidung
von andern Vorschlägen ändern kann.
2 Den Ersatzvorschlägen muss die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen,
dass sie die Kandidatur annehmen, beigelegt werden. Fehlt diese Erklärung
oder findet sich der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag
oder ist der Kandidat nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
3 Sofern der Vertreter der Unterzeichner nichts anderes verlangt, werden
die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.
4 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag
ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich
dessen Name gestrichen.
5 Nach dem achtletzten Montag vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen
keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
Verbundene Listen
(Art. 31 BPR)30
Art. 18.
1 ...31
2 ...32
3 Erklärungen über die Verbindung von Listen können bis
spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahltag abgegeben werden.33
4 ...34
Wahlregeln
(Art. 35 BPR)
Art. 19.35
1 Der Wähler kann durch einen gedruckten Stimmzettel oder durch ganzes
oder teilweises Ausfüllen des leeren Stimmzettels mit Namen von Vorgeschlagenen,
die auf irgendeiner der veröffentlichten Listen des Wahlkreises stehen,
sein Wahlrecht ausüben. Er kann am gedruckten Stimmzettel Streichungen,
Änderungen oder Ergänzungen handschriftlich vornehmen.
2 Es ist nicht gestattet, den Namen eines Kandidaten mehr als zweimal auf
einen Stimmzettel zu setzen. Wiederholungszeichen oder Ausdrücke, die
eine Wiederholung andeuten (wie Gänsefüsschen, «dito»,
«idem») zum Zweck der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens
sind ungültig. Die Linien, die solche Zeichen oder Ausdrücke enthalten,
sind als leere Linien zu behandeln.
Auszählung
a) Sortieren36
Art. 20.
1 Nach Öffnung der Urne vor dem Stimmbüro sind zunächst
sämtliche Stimmzettel in ungültige, völlig leere und gültige
Stimmzettel auszuscheiden. Die gültigen Stimmzettel sind auszuscheiden
in unveränderte Stimmzettel jeder einzelnen Liste und in veränderte
Stimmzettel. Die veränderten Stimmzettel jeder Liste und die Stimmzettel
ohne Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer sind ebenfalls zu scheiden und
inhaltlich zu bereinigen.
b) Bereinigen
(Art. 37 und 38 Abs. 3 BPR)
Art. 21.37
1 Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Kandidatennamen, als
Mitglieder des Kantonsrates im Wahlkreis zu wählen sind, so gelten die
fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für jene Liste, deren Bezeichnung
oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel gedruckt oder geschrieben ist. Stimmen
Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, so gilt die Listenbezeichnung.
Stimmt die Listenbezeichnung mit jener der amtlich veröffentlichten Wahlliste
nicht überein, so ist sie gültig, wenn die Bezeichnung den Willen
des Wählers eindeutig erkennen lässt. Fehlen Listenbezeichnung und
Ordnungsnummer oder enthält der Stimmzettel mehr als eine der eingereichten
Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so gelten die fehlenden Stimmen
als leer.
2 Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Vertreter im Wahlkreis zu
wählen sind, so werden die letzten Namen gemäss Art. 35 Bst. c UAG gestrichen.
3 Namen, die auf keiner Liste stehen, werden ebenfalls gestrichen. Die
auf sie gefallenen Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn
der Stimmzettel eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer trägt
und mindestens einen gültigen Kandidatennamen enthält.
Zusammenzug der Stimmen
(Art. 39 BPR)38
Art. 22.
1 Das kantonale Wahlbüro stellt aufgrund der Protokolle der Stimmbüros
fest:
a)39 die Zahl
der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b)40 die Zahl
der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel;
c)41 die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder
Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d)42 die Zahl der Stimmen, welche jede Liste durch leere Linien
erhalten hat (Zusatzstimmen);
e)43 die Summen der Kandidaten- und Zusatzstimmen, welche den einzelnen
Listen zugefallen sind (Parteistimmen);
f)44 für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die
Listengruppe vereinigten Stimmen.
Zuteilung der Mandate
a) Vollmandate
(Art. 40 Abs. 1
und 2 BPR)
Art. 23.45
1 Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Parteistimmenzahlen) wird durch
die um eins vermehrte Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des
Kantonsrates geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl, welche auf den
so erhaltenen Quotienten folgt, ist die vorläufige Verteilungszahl.
2 Jede Liste erhält so viele Mitglieder des Kantonsrates zugeteilt,
als die vorläufige Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
b) Restmandate
(Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 BPR)
Art. 24.46
1 Wenn durch diese Verteilung nicht alle Sitze im Wahlkreis besetzt werden,
wird die Stimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr
schon zugewiesenen Mitglieder geteilt und der erste noch zu vergebende Sitz
der Liste gegeben, welche hierbei den grössten Quotienten aufweist.
2 Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene
Sitze zu vergeben sind.
3 Ergibt die Teilung zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält jene
Liste den Vorzug, die bei der Teilung mit der vorläufigen Verteilungszahl
den grösseren Rest aufweist.
4 Sind auch diese Zahlen gleich, erhält diejenige Liste den Vorzug,
welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
5 Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene
dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der in Betracht kommende
Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist.
6 Sind auch die Kandidatenstimmenzahlen gleich, entscheidet das Los.
Ermittlung der Gewählten und Ersatzmitglieder47
a) allgemein
(Art. 43 und 44 BPR)48
Art. 25.49
1 Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung die Kandidaten
gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nichtgewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder50 in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
4 Werden einer oder mehreren Listen mehr Sitze zugeteilt, als sie Namen
enthalten, so sind vorerst alle ihre Kandidaten gewählt. Für die
überzähligen Sitze findet eine Ergänzungswahl statt.
b) bei verbundenen Listen
(Art. 42 BPR)51
Art. 26.
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird als eine einzige Liste
behandelt.
2 Die Gesamtzahl der auf sie entfallenden Sitze wird auf die Einzellisten
der Gruppe unter entsprechender Anwendung der Zuteilungsregeln gemäss
Art. 23 bis 25 dieser Vollzugsverordnung verteilt.
Losentscheid
(Art. 20 BPR)
Art. 26bis.52
1 Ist ein Entscheid durch das Los zu fällen, so wird dieses durch
den Präsidenten des kantonalen Wahlbüros im Beisein von mindestens
drei weiteren Mitgliedern gezogen.
Ungültigkeit
(Art. 38 Abs. 1 BPR)
Art. 27.53
1 Ergänzend zu Art. 32 Abs. 2 UAG sind ungültig:
a) nichtamtliche Stimmzettel;
b) Stimmzettel mit oder ohne Listenbezeichnung und
Ordnungsnummer, wenn kein Kandidatenname aufgeführt ist, der auf einer
amtlich veröffentlichten Liste des Wahlkreises steht;
c) Stimmzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt
oder geändert sind.
Stimmen für Verstorbene
(Art. 36 BPR)
Art. 27bis.54
1 Stimmen für Kandidaten, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge
verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Stille Wahl
(Art. 45 Abs. 1 BPR)55
Art. 28.
1 Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der
vorgeschlagenen Kandidaten aller Listen die Zahl der zu wählenden Vertreter
nicht, so erklärt die Regierung56
alle Kandidaten als gewählt.
Freie Sitze während der Amtsdauer
(Art. 55 BPR)
Art. 29.57
1 Wenn während der Amtsdauer ein Sitz im Kantonsrat frei wird, erklärt
die Regierung von der Liste, auf welcher das ausgeschiedene Mitglied gewählt
worden ist, das erste Ersatzmitglied als gewählt.
2 Ist ein Ersatzmitglied gestorben oder wahlunfähig oder lehnt es
die Wahl ab, so rückt das nächstfolgende an seine Stelle. Ist kein
wählbares Ersatzmitglied vorhanden, so findet eine Ergänzungswahl
statt.
Ergänzungswahlen
Art. 30.58
1 Für die Ergänzungswahl haben zunächst nur die Unterzeichner
der Liste, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Kantonsrates angehörten,
das Recht auf Einreichung eines Vorschlages. Sie sind ermächtigt, Mitunterzeichner
der ursprünglichen Liste, deren Unterschrift nicht erhältlich ist,
durch Zuzug anderer Stimmberechtigter zu ersetzen.
2 Die Regierung erklärt den Vorgeschlagenen als gewählt.
3 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht
keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorschlag einigen,
so findet die Ergänzungswahl nach den Vorschriften der Art. 13 bis 28 dieser
Vollzugsverordnung statt. Dabei findet jedoch auf die Ersatzwahl für
einen einzigen freigewordenen Sitz das relative Mehr Anwendung.