140.1

Staatsverwaltungsgesetz

vom 16. Juni 19941

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. März 19932 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 55 Ziff. 1, 3 und 7 bis 11, Art. 58, Art. 60 bis 67, Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903,

in Anwendung des Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 4. Februar 19124

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Grundsätze der Staatsverwaltung

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.

2 Staatsverwaltung sind:

a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen;

b) Parlamentsdienste;

c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften;

d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.

3 Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.

Arbeitsweise

Art. 2.5

1 Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und verhältnismässig.

2 Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.

3 Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departementsübergreifend aufeinander ab.

Information

Art. 3.

1 Die Staatsverwaltung informiert von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.

2. Verhältnis zum Kantonsrat

Grundsatz

Art. 4.6

1 Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei Ausübung seiner Befugnisse.

Regierung

a) Vorlagen

Art. 5.7

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der Begründung von Gesetzes- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen sowie das Verhältnis zum Regierungsprogramm ersichtlich.

2 Die Regierung berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand:

a) der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen;

b) der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten.

b) Geschäftsbericht

Art. 5a.8

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.

2 Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über:

a) bedeutende politische Themen;

b) die Staatstätigkeit sowie deren Planung und Steuerung;

c) die Ergebnisse des Regierungscontrollings.

3 Der Kantonsrat nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis.

Übrige Staatsverwaltung

Art. 6.9

1 Die Regierung lässt der zuständigen Kommission des Kantonsrates durch die Staatsverwaltung:

a) Sekretariats- und im Einzelfall Sachbearbeiterdienste leisten;

b) Sachauskünfte erteilen.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des parlamentarischen Kommissionsdienstes.

3 Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags vom zuständigen Departement die Anhörung Beamter und Angestellter sowie die Einsichtnahme in Akten verlangen. Das Departement hat das Recht, sich zum Ergebnis einer Befragung zu äussern. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick.

Parlamentsdienste

Art. 7.10

1 Parlamentsdienste sind:

a) Dienststellen der Staatskanzlei, soweit sie Aufgaben für den Kantonsrat erfüllen;

b) der parlamentarische Kommissionsdienst;

c) das von der Finanzkontrolle geführte Sekretariat für die zuständige Kommission des Kantonsrates.

2 Die Parlamentsdienste sind dem ihnen vorgesetzten Organ des Kantonsrates unmittelbar verantwortlich.

Parlamentarischer Kommissionsdienst

a) Aufgaben

Art. 7a.11

1 Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die ständigen Kommissionen sowie die Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien insbesondere durch:

a) Geschäftsführung;

b) Protokollführung;

c) Beratung in Verfahrensfragen sowie Erteilung von Sach- und Rechtsauskünften;

d) Bereitstellung von Dokumentationen.

b) Stellung

Art. 7b.12

1 Der parlamentarische Kommissionsdienst ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet. Der Staatssekretär wählt den Leiter und das weitere Personal.

2 Der parlamentarische Kommissionsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des Kommissionspräsidenten.

3 Das Präsidium des Kantonsrates:

a) übt die Oberaufsicht aus;

b) genehmigt die Wahl des Leiters.

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung

1. Regierung

Grundsatz

Art. 12.

1 Die Regierung ist Kollegialbehörde.

Bestand

Art. 13.

1 Der Regierung gehören die Regierungsräte und mit beratender Stimme der Staatssekretär an.

Regierungspräsident

Art. 14.17

1 Der Regierungspräsident ist Vorsitzender der Regierung.

2 Stellvertreter ist der Regierungspräsident des Vorjahres. Ihm folgen als Stellvertreter die weiteren Regierungsräte in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitiger Wahl ist das höhere Lebensalter massgebend.

Regierungsrat

Art. 15.

1 Der Regierungsrat ist Vorsteher eines Departementes.

Befugnisse

Art. 16.18

1 Die Regierung:

a) ...;

b) leitet die Staatsverwaltung;

c) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;

d) bestimmt die Organisation der Staatsverwaltung, soweit sie nicht durch Gesetz festgelegt wird;

e) teilt Departementen und zentralen Diensten das Personal zu;

f) nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Wahlen vor;

g) bezeichnet die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen,

h) erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.

Planung und Steuerung der Staatstätigkeit

Art. 16a.19

1 Die Regierung plant und steuert die Staatstätigkeit.

2 Sie überwacht die Erfüllung der Staatsaufgaben.

Regierungsprogramm

a) Erstellung

Art. 16b.20

1 Die Regierung beschliesst bis Ende des ersten Jahres der Amtsdauer das Regierungsprogramm, das während vier Jahren gilt.

2 Das Regierungsprogramm enthält:

a) Schwerpunktziele staatlichen Handelns;

b) geplante Massnahmen zur Erreichung der Ziele.

3 Der Kantonsrat nimmt vom Regierungsprogramm Kenntnis.

b) Einbezug der Gemeinden

Art. 16c.21

1 Die Regierung gibt vor ihrer Beschlussfassung den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit sich das Regierungsprogramm auf Staatsaufgaben bezieht, die von Kanton und Gemeinden gemeinsam erfüllt werden oder wenn wesentliche Interessen der Gemeinden betroffen sind.

Aufgaben- und Finanzplan

a) Zuständigkeit

Art. 16d.22

1 Die Regierung erstellt jährlich den Aufgaben- und Finanzplan für die drei dem Voranschlag folgenden Kalenderjahre.

2 Der Kantonsrat genehmigt den Aufgaben- und Finanzplan.

b) Inhalt

Art. 16e.23

1 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält:
a) für die bestehenden Staatsaufgaben Ertrag und Aufwand der laufenden Rechnung sowie Einnahmen und Ausgaben der Investitionsrechnung;
b) für die Umsetzung des Regierungsprogramms:
1. die zur Erreichung der Ziele geplanten Massnahmen;
2. die Folgen für laufende Rechnung und Investitionsrechnung;
3. Messgrössen für die Erfolgskontrolle der Zielerreichung;
c) die Gesetzesvorhaben und ihre Folgen für die laufende Rechnung und die Investitionsrechnung;
d) die Vorhaben von grosser finanzieller Tragweite und ihre Folgen für die laufende Rechnung und die Investitionsrechnung.

Controlling

a) Regierungscontrolling

Art. 16f.24

1 Das Regierungscontrolling umfasst die Überprüfung:

a) der Erreichung der im Regierungsprogramm festgelegten Ziele;

b) der Umsetzung der im Aufgaben- und Finanzplan enthaltenen Massnahmen;

c) der Umsetzung der Gesetzesvorhaben;

d) der Umsetzung der Vorhaben von grosser finanzieller Tragweite.

b) Departementscontrolling

Art. 16g.25

1 Departemente und Staatskanzlei überprüfen nach den Weisungen der Regierung, ob die Staatsaufgaben:

a) notwendig und finanzierbar sind;

b) wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden.

2 Die Überprüfung erstreckt sich auf die Arbeitsweise der Dienststellen sowie die Durchführung der Projekte.

3 Departemente und Staatskanzlei berichten der Regierung über die Ergebnisse.

Zusammenwirken mit dem Bund

Art. 17.26

1 Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, soweit nicht der Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.

2 Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige Programmvereinbarungen abschliessen oder diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen. Sie informiert den Kantonsrat periodisch über den Abschluss von Programmvereinbarungen und über deren Umsetzung.

3 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Bundesstellen.

Zusammenwirken mit andern Kantonen und dem Ausland

Art. 18.27

1 Die Regierung wirkt mit andern Kantonen und dem Ausland zusammen.

2 Sie kann Verträge und rechtsetzende Vereinbarungen abschliessen:

a) im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Rechtsetzungsbefugnisse;

b) zur gegenseitigen Abgrenzung der Zuständigkeit;

c) über die Gewährung von Gegenrecht;

d) über die Benützung staatlicher Einrichtungen durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons. Vorbehalten bleiben die Finanzbefugnisse des Kantonsrates.

3 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Stellen anderer Kantone und des Auslandes.

Zusammenwirken mit Gemeinden

Art. 19.

1 Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber Gemeinden, soweit nicht nach Gesetz die Departemente oder andere Dienststellen zuständig sind.

2 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit den Gemeinden.

Staatssekretär

Art. 20.28

1 Der Staatssekretär:

a) leitet den Geschäftsverkehr der Regierung, nimmt an ihren Verhandlungen teil und ist für die Protokollführung verantwortlich;

b) stellt der Regierung Antrag über Geschäfte im Aufgabenbereich der Staatskanzlei und vertritt deren Beschlüsse darüber im Kantonsrat;

bbis) stellt das Controlling in der Staatskanzlei sicher;

c) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;

d) leitet die Staatskanzlei.

2 Die Regierung regelt die Stellvertretung.

2. Departemente

Gliederung

a) Linienorganisation

Art. 21.

1 Das Departement ist in Ämter und Anstalten gegliedert.

2 Ämter und Anstalten werden in Abteilungen gegliedert.

3 Abteilungen können zu Hauptabteilungen zusammengefasst und in Unterabteilungen gegliedert werden.

b) Stabsstellen

Art. 22.

1 Dem Departement ist als zentrale Stabsstelle das Generalsekretariat beigegeben.

2 Die Regierung kann der Linienorganisation Stabsstellen beigeben. Diese können in Dienste gegliedert werden.

Befugnisse

Art. 23.

1 Das zuständige Departement:

a) nimmt die ihm zustehenden Wahlen vor;

b)29 erlässt Verfügungen im Verwaltungsverfahren und entscheidet Verwaltungsstreitsachen, soweit keine andere Behörde zuständig ist;

c) vertritt die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

Departementsvorsteher

Art. 24.

1 Für das Departement handelt der Departementsvorsteher.

2 Ist er verhindert, tritt ein anderer von der Regierung bezeichneter Regierungsrat an seine Stelle.

Stellvertretendes Departement

Art. 25.

1 Die Regierung bezeichnet für jedes Departement ein stellvertretendes Departement. Dieses handelt, wenn das zuständige Departement oder sein Vorsteher befangen erscheint.

Weitere Dienststellen

Art. 26.

1 Für die weiteren Dienststellen handeln ihre Leiter.

2 Die vorgesetzte Dienststelle ordnet die Stellvertretung.

Delegation

Art. 27.

1 Die Regierung kann durch Verordnung Beamte und Angestellte ermächtigen, in besonders bezeichneten Angelegenheiten im Namen des Departementes oder für eine andere Dienststelle zu handeln.

Generalsekretär

Art. 28.30

1 Der Generalsekretär:

a) leitet das Generalsekretariat;

b) ist für den Geschäftsverkehr des Departementes verantwortlich;

c) sorgt für den Personaldienst des Departementes;

d) leitet die Erstellung des Voranschlags des Departementes;

e) stellt das Departementscontrolling sicher;

f) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;

g) erfüllt weitere ihm vom Departementsvorsteher übertragene Aufgaben.

2 Er vertritt den Departementsvorsteher, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Projektorganisation

Art. 29.

1 Die Regierung kann abweichend von der ordentlichen Organisation der Staatsverwaltung projektbezogene Organisationsformen festlegen.

Amtsnotariat

Art. 30.31

1 Das Amtsnotariat erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2 Die Regierung legt durch Verordnung Notariatskreise fest.

3 Sie setzt im Notariatskreis ein Amtsnotariat ein und bestimmt dessen Sitz. Sie kann Zweigstellen errichten.

3. Zentrale Dienste

Staatskanzlei

a) Stellung

Art. 32.33

1 Die Staatskanzlei ist Stabsstelle von Regierung und Kantonsrat.

2 Sie ist der Regierung, in Angelegenheiten des Kantonsrates dem Präsidium unterstellt.

b) Aufgaben

Art. 33.34

1 Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch:

a) Vorbereitung der Sitzungen;

b) Stellungnahmen zu Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation sowie zu allgemeinen staatsrechtlichen, staatspolitischen und verwaltungsrechtlichen Fragen;

c) Koordination der Verwaltungstätigkeit sowie der interkantonalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

d) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit;

e) Herausgabe von Amtsblatt und Gesetzessammlung sowie anderen Veröffentlichungen;

f) Erfüllung protokollarischer Aufgaben;

g) Besorgung der allgemeinen Sekretariatsgeschäfte;

h) Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen werden.

c) ergänzendes Recht

Art. 34.

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation der Departemente werden sachgemäss angewendet.

Generalsekretäre-Konferenz

Art. 35.

1 Der Generalsekretäre-Konferenz gehören an:

a) der Staatssekretär als Präsident;

b) die Generalsekretäre.

2 Die Generalsekretäre-Konferenz bearbeitet Koordinationsfragen der Staatsverwaltung.

3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.

Dienst für politische Planung und Controlling

Art. 40.39

1 Der Dienst für politische Planung und Controlling ist das Fachorgan der Regierung für Planung und Steuerung der Staatstätigkeit.

2 Der Dienst für politische Planung und Controlling:
a) erarbeitet gemeinsam mit den Departementen und der Staatskanzlei die Grundlagen für das Regierungsprogramm und dessen Umsetzung;
b) erfüllt nach Weisung der Regierung Aufgaben des Regierungscontrollings;
c) beantragt der Regierung Wirksamkeitsüberprüfungen, stellt deren Durchführung sicher und berichtet über die Ergebnisse;
d) führt zuhanden der Regierung eine Übersicht über:
1. die gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse;
2. die Aufträge des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten;
e) berät Departemente und Staatskanzlei bei der Erfüllung ihrer Controllingaufgaben.

IIbis. Finanzkontrolle42

1. Stellung und Organisation43

Stellung

Art. 42a.44

1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt:

a) den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Gerichte;

b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Staatsverwaltung.

2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit ausschliesslich Verfassung und Gesetz verpflichtet.

3 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.

Aufsichtsbereich

Art. 42b.45

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften:

a) der Kantonsrat;

b) die Staatsverwaltung;

bbis) die kantonale Fachstelle für Datenschutz;

c) die Gerichte und andere Justizbehörden;

d) die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.

2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle beauftragt ist. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit anderen Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

3 Die Finanzkontrolle kann bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge empfangen oder denen Staatsaufgaben übertragen sind, in Absprache mit dem zuständigen Departement Prüfungen durchführen.

Geschäftsverkehr

Art. 42c.46

1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit:

a) den zuständigen Organen des Kantonsrates;

b) der Regierung;

c) den Gerichten;

d) den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

Wahl und Abwahl des Leiters

Art. 42d.47

1 Die Regierung wählt den Leiter der Finanzkontrolle.

2 Sie kann sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen auflösen.

3 Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates.

Personal

Art. 42e.48

1 Der Leiter der Finanzkontrolle stellt im Rahmen des vom Kantonsrat beschlossenen Voranschlags das erforderliche Personal ein und erlässt die das Dienstverhältnis betreffenden Verfügungen.

Beizug von Dritten

Art. 42f.49

1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Aufgabenerfüllung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

Finanzen

Art. 42g.50

1 Die Finanzkontrolle erstellt ihren Abschnitt des Voranschlags selbstständig. Die Regierung nimmt die Kreditanträge der Finanzkontrolle in den Voranschlagsentwurf zuhanden des Kantonsrates auf. Die Finanzkontrolle vollzieht den Voranschlag in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt.

2. Prüfungsgrundsätze und Aufgaben51

Prüfungsgrundsätze

Art. 42h.52

1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Erlasses und nach anerkannten Grundsätzen aus.

2 Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

3 Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der zuständigen Kommission des Kantonsrates und der Regierung zur Kenntnis.

Inhalt der Finanzaufsicht

Art. 42i.53

1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.

Allgemeine Aufgaben

Art. 42j.54

1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts des Staates, insbesondere für:

a) die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung;

b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;

c) die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen;

d) Prüfungen im Auftrag des Bundes.

Besondere Aufträge

Art. 42k.55

1 Die zuständige Kommission des Kantonsrates, die Regierung und die Departemente können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie in Fragen der Finanzaufsicht als beratendes Organ beiziehen.

2 Die Finanzkontrolle führt das Sekretariat der zuständigen Kommission des Kantonsrates.

3 Sie kann von der Regierung und den Departementen beratend beigezogen werden:

a) bei Fragen der Rechnungslegung und der Organisation des Rechnungswesens;

b) bei der Einführung von Systemen des Personal- und Rechnungswesens;

c) bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt.

4 Sie kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms durch deren Erfüllung beeinträchtigt würde.

3. Berichterstattung56

Berichterstattung

a) zuhanden der geprüften Stellen

Art. 42l.57

1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Dienststelle sowie dem zuständigen Departement und dem Finanzdepartement die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

2 Bei der Prüfung von Gerichten, von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie von Organisationen und Personen ausserhalb der Staatsverwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den zuständigen Stellen der Staatsverwaltung mitgeteilt.

3 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich das vorgesetzte Organ der geprüften Dienststelle.

4 Bei der Erfüllung von besonderen Aufträgen nach Art. 42k dieses Erlasses erfolgt die Berichterstattung nur an die auftraggebende Stelle.

b) zuhanden von Regierung und Kantonsrat

Art. 42m.58

1 Die Finanzkontrolle erstattet der zuständigen Kommission des Kantonsrates und der Regierung jährlich Bericht über:

a) Umfang und Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen;

b) die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung.

2 Sie stellt ihre Revisionsberichte nach Art. 42l dieses Erlasses der zuständigen Kommission des Kantonsrates zu.

Meinungsverschiedenheiten

Art. 42n.59

1 Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzkontrolle und dem zuständigen Departement, dem zuständigen Gericht oder der Leitung der zuständigen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über festgestellte Mängel und deren Behebung, entscheidet die Regierung, das Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder das oberste Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle stellt Antrag.

2 Kommt auch zwischen der Regierung, dem Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder dem obersten Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt und der Finanzkontrolle keine Einigung zustande, teilt die Finanzkontrolle dies der zuständigen Kommission des Kantonsrates mit.

4. Einsichtsrechte und Mitwirkungspflicht60

Datenzugriff

Art. 42o.61

1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders geschützter Personendaten aus den Datensammlungen der Dienststellen einzusehen.

Mitwirkungspflicht

Art. 42p.62

1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere werden ihr auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte erteilt.

2 Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, der Regierung, der Gerichte und der Dienststellen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

Anzeigepflicht

Art. 42q.63

1 Schwerwiegende Mängel und solche von wesentlicher finanzieller Bedeutung, die von den Dienststellen selbst festgestellt werden, sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden.

III. Finanzhaushalt

1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung

Rechnungsführung

Art. 43.64

1 Die Rechnungen des Staates werden nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung erstellt.

2 Sie geben über die wesentlichen Rechnungsbestandteile und -vorgänge klaren, vollständigen und wahrheitsgetreuen Aufschluss. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.

3 Die Rechnungen des Staates sollen mit den Rechnungen anderer Gemeinwesen vergleichbar sein.

Bestandesrechnung

a) Inhalt

Art. 44.65

1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag am Ende des Kalenderjahres.

b) Verwaltungsvermögen

Art. 45.66

1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.

c) Finanzvermögen

Art. 46.67

1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.

2 Es wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und verwaltet.

d) Eigenkapital

Art. 46bis.68

1 Das Eigenkapital besteht aus freiem und besonderem Eigenkapital.

2 Das besondere Eigenkapital ist Kapital, auf das nur im Rahmen planmässiger Vorgaben Zugriff genommen werden kann. Ihm werden ausserordentliche Erträge zugewiesen, wenn deren kurzfristiger Verzehr verhindert werden soll.

3 Der Kantonsrat entscheidet über die Bildung von besonderem Eigenkapital und über die Möglichkeiten des Zugriffs durch allgemein verbindlichen Beschluss.

Verwaltungsrechnung

a) Inhalt

Art. 47.69

1 Die Verwaltungsrechnung enthält Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.

2 Sie setzt sich zusammen aus der laufenden und der Investitionsrechnung.

b) laufende Rechnung

Art. 48.70

1 Die laufende Rechnung enthält Ertrag und Aufwand einschliesslich Abschreibungen.

c) Investitionsrechnung

Art. 49.71

1 Die Investitionsrechnung enthält:

a) Investitionen und Investitionsbeiträge, welche die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze72 erreichen;

b) Aufwendungen für den Staatsstrassenbau;

c) Finanzierung.

d) Abschreibungen

Art. 50.73

1 Das Verwaltungsvermögen wird planmässig abgeschrieben. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über Investitionen wird der Abschreibungsplan festgelegt. Mit dem Voranschlag können zusätzliche Abschreibungen vorgesehen werden.

2 Die Abschreibung richtet sich nach Höhe der Ausgaben, Wertbeständigkeit der Investition sowie bestehenden und zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen des Staates. Ihre Dauer darf in der Regel 25 Jahre nicht übersteigen.

3 Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben.

e) Spezialfinanzierung

Art. 51.74

1 Eine Spezialfinanzierung entsteht durch Bindung staatlicher Mittel an einen bestimmten Zweck.

2 Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

2. Ausgaben

Kredite

a) Arten

Art. 52.

1 Jede Ausgabe bedarf eines Voranschlagskredites.

2 Besteht für eine Ausgabe kein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit erforderlich.

3 Sonderkredite sind erforderlich für Ausgaben, welche die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen. Die auf ein Kalenderjahr entfallenden Ausgaben aus Sonderkrediten werden in den Voranschlag aufgenommen.

b) Verwendung

Art. 53.

1 Ein Kredit darf nur seiner Bestimmung gemäss und im vorgesehenen zeitlichen Rahmen verwendet werden.

2 Voranschlagskredite können ausnahmsweise für ein Jahr reserviert werden. Sind wesentliche Vollzugsmassnahmen bereits getroffen, kann die Reservierung verlängert werden.

Kreditüberschreitung

Art. 54.75

1 Unumgängliche Ausgaben, für die kein Nachtragskredit eingeholt werden konnte, sowie Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr unmittelbar entsprechende Einnahmen gegenüberstehen, sind als Kreditüberschreitung dem Kantonsrat mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Als Kreditüberschreitungen werden auch Ausgaben behandelt, die das Jahresbetreffnis eines Sonderkredites übersteigen.

Dringliche Ausgaben

Art. 55.

1 Zur Abwendung drohenden Schadens oder bei unvorhersehbaren Ereignissen können dringliche Ausgaben beschlossen werden.

Verpflichtungen

a) ohne zeitlichen Spielraum

Art. 56.

1 Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen zugesichert und ausgerichtet werden, auch wenn der erforderliche Kredit noch nicht gewährt ist.

b) mit zeitlichem Spielraum

Art. 57.

1 Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, für deren Ausrichtung aber ein zeitlicher Ermessensspielraum offengelassen ist, werden unter Vorbehalt der Kreditgewährung zugesichert und im Rahmen der gewährten Kredite ausgerichtet.

Freiwillige Leistungen

Art. 58.

1 Leistungen an Dritte, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen im Rahmen der gewährten Kredite zugesichert und ausgerichtet werden.

3. Voranschlag und Staatsrechnung76

Voranschlag

a) Inhalt

Art. 60.78

1 Für die Verwaltungsrechnung wird ein jährlicher Voranschlag der laufenden und der Investitionsrechnung erstellt.

b) Ausgleich

Art. 61.79

1 Der Staatssteuerfuss wird so festgesetzt, dass der Aufwandüberschuss im Voranschlag der laufenden Rechnung den geschätzten Ertrag von 3 Prozent der einfachen Steuer nicht übersteigt. Der Beizug von Eigenkapital ist zulässig, derjenige von besonderem Eigenkapital jedoch höchstens im Umfang der vorgesehenen Zugriffsmöglichkeiten.

2 Der Staatssteuerfuss kann gesenkt werden, wenn das freie Eigenkapital den geschätzten Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer übersteigt.

Staatsrechnung

a) Inhalt

Art. 63.81

1 Die Staatsrechnung enthält für ein Kalenderjahr insbesondere:

a) den Abschluss der Verwaltungsrechnung mit Ausweis der Abweichungen vom Voranschlag;

b) die reservierten Kredite;

c) die Bestandesrechnung;

d) die Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.

b) Überschüsse

Art. 64.82

1 Der Ertragsüberschuss der laufenden Rechnung wird zur Bildung von freiem Eigenkapital verwendet. Er kann auch für zusätzliche Abschreibungen eingesetzt werden.

2 Der Aufwandüberschuss der laufenden Rechnung wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch freies Eigenkapital gedeckt werden kann.

4. Zuständigkeit

Kantonsrat

Art. 65.83

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte über:

a) Voranschlag und Nachtragskredite;

b) Sonderkredite;

c) die Genehmigung der Staatsrechnung einschliesslich Kreditüberschreitungen;

d) die Verwendung des Ertragsüberschusses der laufenden Rechnung,

e) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, soweit nicht die Regierung zuständig ist;

f) Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen.

Regierung

Art. 66.

1 Die Regierung beschliesst über:

a) dringliche Ausgaben und Kreditüberschreitungen;

b) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, wenn deren Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums84 nicht erreicht;

c) Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, wenn damit keine Ausgabe verbunden ist.

2 Sie wacht über die Verwaltung des Finanzvermögens und ordnet die Beschaffung fremder Mittel.

3 Sie bestimmt durch Verordnung die Zuständigkeit der Departemente und der Staatskanzlei sowie weiterer Dienststellen bei:

1. Vorbereitung und Vollzug des Voranschlags;

2. Zusicherung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen;

3. Geltendmachung sowie Stundung und Erlass von Forderungen des Staates.

IV. Staatsdienst

1. Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichten

Art. 67.85

1 Wer im Staatsdienst steht:

a) erfüllt seine Aufgaben bürgernah, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig;

b) eignet sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an;

c) unterlässt auch ausser Dienst alles, was die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder der Vertrauenswürdigkeit der Staatsverwaltung schaden könnte.

Amtsgeheimnis

a) Grundsatz

Art. 68.86

1 Wer im Staatsdienst steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis.

2 Geheimgehalten werden Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind.

3 Das Amtsgeheimnis besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

b) Ausnahmen

Art. 69.87

1 Der zuständige Departementsvorsteher oder der Staatssekretär kann die Bekanntgabe von Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, bewilligen oder anordnen.

Verbot der Annahme von Geschenken

Art. 70.88

1 Wer im Staatsdienst steht, darf für seine amtliche Tätigkeit keine Geschenke oder anderen Vorteile beanspruchen oder annehmen.

Streikverbot

Art. 71.89

1 Wer im Staatsdienst steht, darf weder selbst in Streik treten noch andere Angehörige der Staatsverwaltung dazu veranlassen.

Arbeitsbedingungen

Art. 72.90

1 Der Staat sorgt für zeitgemässe Arbeitsbedingungen.

2 Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung des Personals.

3 Er schützt die Angehörigen der Staatsverwaltung gegen ungerechtfertigte Angriffe.

Mitwirkung

Art. 73.91

1 Der Staat pflegt die Sozialpartnerschaft.

2 Die Regierung informiert die Vertretung des Personals und hört diese an, bevor sie Vorschriften erlässt oder abändert, welche die Rechtsstellung des Personals betreffen.

2. Dienstverhältnis

a) Magistratspersonen

Amtsträger

Art. 74.92

1 Magistratspersonen sind die Regierungsräte und der Staatssekretär.

Vereidigung

Art. 75.93

1 Regierungsräte und Staatssekretär leisten den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsdauer gemeinsam.

b) Beamte

Begriff

Art. 76.94

1 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die durch Beamtung zu besetzenden Stellen.

2 Die Wahl erfolgt auf Amtsdauer. Vorbehalten bleibt eine von der Wahlbehörde festgesetzte Probezeit von längstens einem Jahr nach der ersten Wahl. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis auf zwei Monate aufgelöst werden.

Auflösung des Beamtenverhältnisses

a) im allgemeinen

Art. 77.95

1 Die Wahlbehörde kann das Beamtenverhältnis vorzeitig auflösen:

a) auf Gesuch des Beamten;

b) bei Aufhebung der Stelle, wenn keine andere Aufgabe zugewiesen werden kann;

c) bei ungenügender Arbeitsleistung;

d) aus gesundheitlichen Gründen, wenn diese Dienstuntauglichkeit bewirken und keine andere Aufgabe zugewiesen werden kann;

e) bei Ausübung zeitraubender Nebenbeschäftigung ohne Bewilligung.

2 Die vorzeitige Auflösung durch die Wahlbehörde erfolgt in der Regel auf Ende eines Monats und wird dem Beamten spätestens drei Monate vorher eröffnet.

3 Das Gesuch um vorzeitige Auflösung des Beamtenverhältnisses wird wenn möglich spätestens drei Monate vorher der Wahlbehörde eingereicht. Diese entscheidet, ob und auf welchen Zeitpunkt die Auflösung erfolgt.

b) fristlose Auflösung

Art. 78.96

1 Die Wahlbehörde kann das Beamtenverhältnis aus wichtigem Grund fristlos auflösen, namentlich wenn der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

c) Übertritt in den Ruhestand

Art. 79.97

1 Das Beamtenverhältnis endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.

Wiederwahl

Art. 80.98

1 Das Beamtenverhältnis wird auf eine weitere Amtsdauer erneuert, wenn nicht:

a) die Wahlbehörde die Nichtwiederwahl spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer eröffnet;

b) der Beamte drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer auf die Wiederwahl verzichtet.

2 Die Wahlbehörde kann die Wiederwahl mit Auflagen verbinden oder von Bedingungen abhängig machen.

c) Angestellte

Begriff

Art. 81.99

1 Angestellt ist, wer im Staatsdienst steht, ohne beamtet zu sein.

Auflösung des Angestelltenverhältnisses

Art. 82.100

1 Das Angestelltenverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die Auflösung aus wichtigen Gründen.

2 Während einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vierzehn Tage.

3 Das Angestelltenverhältnis endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.

Kündigungsschutz

Art. 83.101

1 Soweit durch Verordnung keine weitergehenden Kündigungsschutzbestimmungen vorgesehen sind, werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts102 sachgemäss angewendet.

d) Gemeinsame Bestimmungen

Besoldung

Art. 84.103

1 Der Kantonsrat erlässt eine Besoldungsordnung für die Magistratspersonen.

2 Die Regierung erlässt eine Besoldungsverordnung für Beamte und Angestellte. Sie bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Vorsorge

Art. 85.104

1 Der Staat versichert Magistratspersonen, Beamte und Angestellte gegen:

a) wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezahlen angemessene Beiträge;

b) Berufs- und Nichtberufsunfälle. Die Versicherten kommen für die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung auf.

2 Wer vom Volk oder vom Kantonsrat gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschuldeten Nichtwiederwahl versichert werden.

3 Die Regierung erlässt eine Versicherungsverordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Sonderregelungen

Art. 86.105

1 Eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelung kann durch Vertrag getroffen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

2 Das Dienstverhältnis untersteht im übrigen der Gesetzgebung über den Staatsdienst.

Wohnsitz

Art. 87.106

1 Wenn es für die Amtsausübung wichtig ist, kann die Wahlbehörde bei der Wahl:

a) Wohnsitz im Kanton St.Gallen verlangen;

b) Wohnsitz an einem Wohnort verlangen, von wo aus der Arbeitsort in kurzer Zeit erreichbar ist.

Zuteilung neuer Aufgaben

Art. 88.107

1 Die Wahlbehörde kann zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar erscheint.

Nebenbeschäftigung

Art. 89.108

1 Zeitraubende Nebenbeschäftigungen bedürfen einer Bewilligung der Wahlbehörde. Hat das Volk oder der Kantonsrat gewählt, ist die Regierung zuständig.

2 Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen kann.

Wahlbehörden

a) Regierung

Art. 90.109

1 Die Regierung wählt:

a) die Generalsekretäre;

b) die Leiter von Ämtern und Anstalten;

c) ...;

d) den Leiter des Dienstes für politische Planung und Controlling;

e) Chefärzte und leitende Ärzte der kantonalen psychiatrischen Dienste und Laboratorien.

2 Sie kann sich weitere Wahlen vorbehalten.

b) Departemente und Staatskanzlei

Art. 91.110

1 Departemente und Staatskanzlei wählen, soweit keine andere Behörde zuständig ist.

2 Die Regierung kann die Zuständigkeit durch Verordnung an Ämter, Anstalten oder Abteilungen übertragen.

Dienstrechtliche Verfügungen

a) Grundsatz

Art. 92.111

1 Die Wahlbehörde erlässt die das Dienstverhältnis betreffenden Verfügungen.

2 Hat das Volk oder der Kantonsrat gewählt, ist die Regierung zuständig.

b) Delegation

Art. 93.112

1 Die Regierung kann dienstrechtliche Befugnisse durch Verordnung den Departementen und der Staatskanzlei übertragen.

c) Zustimmung

Art. 94.113

1 Dienstrechtliche Verfügungen der Departemente, der Staatskanzlei und der Finanzkontrolle können durch Verordnung von der Zustimmung des Finanzdepartementes abhängig gemacht werden.

2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung. Betrifft der Entscheid die Finanzkontrolle, teilt sie diesen dem Präsidium des Kantonsrates mit.

V. Schlussbestimmungen

Verordnungen

Art. 95.114

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über:

a) ihre Geschäftsordnung;

b) Organisation und Zuständigkeit der Staatsverwaltung;

c) Planung und Steuerung der Staatstätigkeit;

d) ...;

e) Archivierung der Akten;

f) Finanzhaushalt, Rechnungsführung und Finanzkontrolle;

g) den Staatsdienst und die Mitwirkung.

Änderung bisherigen Rechts

a) Gemeindegesetz

Art. 96.

Das Gemeindegesetz vom 23. August 1979115 wird wie folgt geändert:

Datenschutz

Art. 9bis.116

1 Die Vorschriften über den Datenschutz in der Staatsverwaltung gelten sachgemäss für die Gemeinden. Der Regierungsrat legt Ausnahmen fest.

Art. 230 lit. c wird aufgehoben.

c) Einreichung von Unterlagen

Art. 233bis.

1 Die Gemeinden reichen dem zuständigen Departement ein:

a)Beschlüsse über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss;

b)Protokoll der Bürgerversammlung.

Art. 234 bis 236 und Art. 237 Abs. 2 werden aufgehoben.

b) Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 97.

117

c) Volksschulgesetz

Art. 98.

118

d) Polizeigesetz

Art. 99.

119

e) Gastwirtschaftsgesetz

Art. 100.

Das Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 1983120 wird wie folgt geändert:

Art. 11 wird aufgehoben.

f) G über das Pfandleihgewerbe

Art. 101.

Das Gesetz über das Pfandleihgewerbe vom 1. Juli 1912121 wird wie folgt geändert:

In Art. 3 werden die Worte «dem Bezirksammann zuhanden des zuständigen Departementes» ersetzt durch «dem zuständigen Departement».

g) EG zum ZGB

Art. 102.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942122 wird wie folgt geändert:

In Art. 7 Abschnitt «im Personenrecht» wird «EG 45 Abs. 4 (Aufsicht über privatrechtliche Korporationen)» gestrichen.

Art. 63 Abs. 2 wird aufgehoben.

h) Gerichtsgesetz

Art. 103.

123

i) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 104.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965124 wird wie folgt geändert:

Art. 59.125

Art. 72 lit. b wird aufgehoben.

Art. 79 Randtitel. Klagefälle a) im allgemeinen

b) vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 79bis (neu).

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt vermögensrechtliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei einer Behörde oder aus dem öffentlichen Beamten- oder Angestelltenverhältnis; ausgenommen sind Ansprüche von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen.

c) Ausnahmen

Art. 97bis.

1 Keine amtlichen Kosten werden erhoben:

a)in Klagefällen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, wenn sich der Betroffene in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet;

b)im Beschwerdeverfahren betreffend das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; Art. 343 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts wird sachgemäss angewendet.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 dieses Gesetzes.

k) G über die Strafrechtspflege

Art. 105.

126

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 106.127

1 Aufgehoben werden:

a) das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947128;

b)129 das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 17. Juni 1929130;

c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken vom 18. Januar 1975131.

Vollzugsbeginn

Art. 107.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.




1   nGS 29–68; nGS 39–99. Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai 1994; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. Juni 1994; in Vollzug ab 1. Januar 1995 ausser Art. 8 bis 11, 40 bis 51, 59 bis 64, 67 bis 94, 96 Abs. 1 und Art. 106 lit. b dieses Gesetzes. Art. 8 bis 11, 40 bis 42 und 96 Abs. 1 in Vollzug ab 1. Januar 1996; Art. 67 bis 94 in Vollzug ab 1. Juli 1996; Art. 43 bis 51, 59 bis 64 und 106 lit. b in Vollzug ab 1. Januar 1997. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 32 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 sGS 951.1); NG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15; Art. 19 des G über die Spitalverbunde vom 22. September 2002, nGS 37–84 (sGS 320.2); II. Nachtrag vom 24. Januar 2006, nGS 41-45; Abschnitt II Ziff. 2 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); III. Nachtrag vom 31. Juli 2007, nGS 42–100; Art. 1 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43–40 (sGS 813.6); IV. Nachtrag vom 10. Juni 2008, nGS 43–108; V. Nachtrag vom 10. Juni 2008, nGS 43–109; Art. 41 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, nGS 44–37 (sGS 142.1).

2   ABl 1993, 758.

3   Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).

4   Überholt; nGS 18–2 (sGS 111.11).

5   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

6   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

7   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

8   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

9   Fassung gemäss V. Nachtrag.

10   Fassung gemäss V. Nachtrag.

11   Eingefügt durch V. Nachtrag.

12   Eingefügt durch V. Nachtrag.

13   Aufgehoben durch Datenschutzgesetz.

14   Aufgehoben durch Datenschutzgesetz.

15   Aufgehoben durch Datenschutzgesetz.

16   Aufgehoben durch Datenschutzgesetz.

17   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

18   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

19   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

20   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

21   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

22   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

23   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

24   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

25   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

26   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

27   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

28   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

29   Geändert durch III. NG zum VRP.

30   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

31   Fassung gemäss NG.

32   Aufgehoben durch NG.

33   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

34   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

35   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

36   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

37   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

38   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

39   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

40   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

41   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

42   Eingefügt durch III. Nachtrag.

43   Eingefügt durch III. Nachtrag.

44   Eingefügt durch III. Nachtrag.

45   Geändert durch Datenschutzgesetz.

46   Eingefügt durch III. Nachtrag.

47   Eingefügt durch III. Nachrag.

48   Eingefügt durch III. Nachtrag.

49   Eingefügt durch III. Nachtrag.

50   Eingefügt durch III. Nachtrag.

51   Eingefügt durch III. Nachtrag.

52   Eingefügt durch III. Nachtrag.

53   Eingefügt durch III. Nachtrag.

54   Eingefügt durch III. Nachtrag.

55   Eingefügt durch III. Nachtrag.

56   Eingefügt durch III. Nachtrag.

57   Eingefügt durch III. Nachtrag.

58   Eingefügt durch III. Nachtrag.

59   Eingefügt durch III. Nachtrag.

60   Eingefügt durch III. Nachtrag.

61   Eingefügt durch III. Nachtrag.

62   Eingefügt durch III. Nachtrag.

63   Eingefügt durch III. Nachtrag.

64   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

65   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

66   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

67   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

68   Eingefügt durch II. Nachtrag.

69   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

70   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

71   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

72   Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.

73   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

74   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

75   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

76   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

77   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

78   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

79   Fassung gemäss II. Nachtrag.

80   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

81   In Vollzug ab 1. Januar 1997.

82   Fassung gemäss II. Nachtrag.

83   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

84   Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.

85   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

86   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

87   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

88   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

89   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

90   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

91   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

92   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

93   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

94   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

95   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

96   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

97   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

98   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

99   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

100   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

101   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

102   Art. 336 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

103   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

104   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

105   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

106   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

107   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

108   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

109   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

110   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

111   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

112   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

113   Fassung gemäss III. Nachtrag.

114   Geändert durch Datenschutzgesetz.

115   sGS 151.2.

116   In Vollzug ab 1. Januar 1996.

117   Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).

118   Überholt durch VII. Nachtrag zum VSG, nGS 39–53 (sGS 213.1).

119   Überholt durch III. Nachtrag zum StP, nGS 42–30 (sGS 962.1).

120   sGS 553.1.

121   sGS 555.1.

122   sGS 911.1.

123   Überholt durch III. Nachtrag zum GerG, nGS 38–54 (sGS 941.1).

124   sGS 951.1.

125   Überholt durch V. Nachtrag zum VRP, nGS 42–55 (sGS 951.1).

126   Überholt durch StP, nGS 35–34 (sGS 962.1).

127   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

128    nGS 16–52 (sGS 151.1).

129   Art. 106 lit. b in Vollzug ab 1. Januar 1997.

130    nGS 11–105 (sGS 831.1).

131   nGS 22–50 (sGS 831.5).