141.2Geschäftsordnung der Regierungvom 5. Mai 19971 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 95 lit. a des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19942 als Verordnung: I. OrganisationRegierung und Departemente1 Die Regierung teilt den Mitgliedern die Departemente zu: a) vor Beginn der Amtsdauer; b) nach einer Ersatzwahl. 2 Aus wichtigen Gründen kann sie die Departemente neu zuteilen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Mitgliedera) Information und Konsultation1 Die Mitglieder informieren die Regierung: a) periodisch über den Stand der Vorbereitung wichtiger Grossrats- und Regierungsgeschäfte; b) rechtzeitig über wichtige Departementalgeschäfte. b) Offenlegung von Interessenbindungen1 Die Mitglieder legen vor Amtsantritt Interessenbindungen offen, die das Amt betreffen können. Sie teilen Änderungen mit. 2 Sie legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen unmittelbar berührt oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben. Vorbehalten bleibt der Ausstand. II. Geschäfte1. VorbereitungPlanung1 Die Regierung plant ihre Tätigkeit und legt Prioritäten fest. 2 Der Präsident sorgt für eine ausgewogene Geschäftsverteilung auf die Sitzungen. 3 Departemente und Staatskanzlei lassen grössere Geschäfte drei Sitzungen vor der Sitzung vormerken, an der diese Geschäfte spätestens beraten werden müssen. Sitzungena) Rhythmus1 Die Regierung führt in der Regel wöchentlich eine Sitzung durch. 2 Sie legt periodisch die ordentlichen Sitzungstermine fest. 3 Eine ausserordentliche Sitzung wird durchgeführt, wenn: a) der Präsident dazu einberuft; b) wenigstens zwei Mitglieder es verlangen. b) Präsenz1 Die Regierungssitzung hat Vorrang vor anderen Verpflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. 2 Die Regierung tagt in Anwesenheit der Mitglieder und des Staatssekretärs. 3 Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, teilt es dies der Staatskanzlei so bald als möglich mit. Geschäftea) Vorbereitung1 Departemente und Staatskanzlei bereiten für die Regierung die Geschäfte ihres Zuständigkeitsbereichs vor. 2 Das zuständige Departement bezieht berührte Departemente und die Staatskanzlei, die Staatskanzlei berührte Departemente in die Vorbereitung ein. Das zuständige Departement unterbreitet Erlassentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zur Vorprüfung. 3 Die Geschäfte werden der Regierung als Vorprotokoll unterbreitet, im Bedarfsfall mit Beilagen. Sie enthalten einen Antrag. b) Verteilung1 Departemente und Staatskanzlei verteilen die Geschäfte für die Sitzung so, dass den Regierungsmitgliedern für das Studium wenigstens zwei Arbeitstage vor der Sitzung zur Verfügung stehen. 2 Die spätere Verteilung bedarf der Begründung der Dringlichkeit. 2. Beratung und BeschlussfassungVerschiebung eines Geschäftes1 Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn: a) das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, es verlangt; b) ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, es beantragt und das Geschäft verschoben werden kann. Beratunga) Ordnung1 Die Regierung berät die Geschäfte in der Regel wie folgt: a) Grossratsgeschäfte; b) allgemeine Regierungsgeschäfte; c) departementale Regierungsgeschäfte. 2 Der Präsident achtet auf eine angemessene Abwechslung in der Reihenfolge der Departemente und der Staatskanzlei. 3 Grossratsgeschäfte und allgemeine Regierungsgeschäfte werden einzeln beraten. Departementale Regierungsgeschäfte gelten als beschlossen, wenn nicht Diskussion verlangt wird. b) Beizug einer Fachperson1 Die Regierung kann ausnahmsweise eine Fachperson zur Beratung beiziehen. 2 Sie legt die Mitwirkung der Fachperson fest. Beschlussfassunga) Beschlussfähigkeit1 Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder und der Staatssekretär anwesend sind. b) Grundsätze1 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Sie geben ihre Stimme offen ab. 3 Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. c) Zirkulationsbeschluss1 Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann die Regierung auf dem Zirkulationsweg beschliessen. 2 Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbarer Mitglieder, wenigstens aber von vier Mitgliedern. Bestreiten wenigstens zwei Mitglieder die Dringlichkeit, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg. 3 Der Staatssekretär stellt das Zustandekommen des Zirkulationsbeschlusses fest und informiert die Regierung an der folgenden Sitzung. d) Folgen1 Jedes Mitglied trägt die Beschlüsse der Regierung mit. 2 Vorbehalten bleibt die Verwahrung. e) Verwahrung1. Erklärung1 Ein Mitglied kann gegen einen Beschluss der Regierung die Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann. 2 Die Verwahrung wird bis Ende der Sitzung angekündigt und spätestens innert sieben Tagen erklärt. Im Zirkulationsverfahren wird sie auf dem Zirkulationsformular erklärt. 3 Sie wird protokolliert. 2. öffentliche Bekanntgabe1 Das Mitglied, das die Verwahrung erklärt hat, kann seine Meinung öffentlich bekannt geben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Die Verwahrung berechtigt jedoch nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen. 2 Das Mitglied informiert die Regierung über die beabsichtigte öffentliche Bekanntgabe. 3. NachbereitungBeschlüssea) Ausfertigung1 Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt. 2 Im Verkehr mit ausserkantonalen Behörden und mit Privaten kann Briefform gewählt werden. Das Schreiben wird dem Protokolleintrag beigefügt. 3 Die Staatskanzlei fertigt Protokolleinträge, Protokollauszüge und Schreiben der Regierung aus. b) Unterzeichnung1 Präsident und Staatssekretär unterzeichnen: a) Verfügungen und Entscheide, die den Verfahrensbeteiligten eröffnet werden; b) Schreiben der Regierung. 2 Der Amtsstempel der Staatskanzlei ersetzt die Unterzeichnung auf: 1. Verfügungen und Entscheiden, die anderen als den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden; 2. Verfügungen, die in grosser Zahl ergehen. 3 Im übrigen tragen Protokolleinträge und Protokollauszüge den Amtsstempel der Staatskanzlei. c) Zustellung1 Die Staatskanzlei stellt Protokollauszüge und Schreiben der Regierung zu. 2 Die Regierung kann im Einzelfall die Zustellung einer anderen Dienststelle übertragen. d) Vollzug1 Departemente und Staatskanzlei vollziehen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, das federführende Departement oder die Staatskanzlei vollzieht Beschlüsse mit übergreifender Zuständigkeit. 2 Die Regierung kann den Vollzug abweichend regeln. III. Besondere BestimmungenZuweisung der Eingaben an die Regierung1 Die Staatskanzlei weist die an die Regierung gerichteten Eingaben den Departementen oder sich zu. 2 Ist die Zuständigkeit offen oder wird sie bestritten, entscheidet die Regierung. 3 Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle. IV. SchlussbestimmungenÄnderung bisherigen RechtsDas Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19514 wird wie folgt geändert:
Der Landammann:
Im Namen der Regierung,
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