141.2

Geschäftsordnung der Regierung

vom 5. Mai 19971

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 95 lit. a des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19942

als Verordnung:

I. Organisation

Regierung und Departemente

Art. 1.

1 Die Regierung teilt den Mitgliedern die Departemente zu:

a) vor Beginn der Amtsdauer;

b) nach einer Ersatzwahl.

2 Aus wichtigen Gründen kann sie die Departemente neu zuteilen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Mitglieder

a) Information und Konsultation

Art. 2.

1 Die Mitglieder informieren die Regierung:

a) periodisch über den Stand der Vorbereitung wichtiger Grossrats- und Regierungsgeschäfte;

b) rechtzeitig über wichtige Departementalgeschäfte.

b) Offenlegung von Interessenbindungen

Art. 3.

1 Die Mitglieder legen vor Amtsantritt Interessenbindungen offen, die das Amt betreffen können. Sie teilen Änderungen mit.

2 Sie legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen unmittelbar berührt oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben. Vorbehalten bleibt der Ausstand.

Präsident

Art. 4.

1 Der Präsident:

a) leitet die Regierungstätigkeit;

b) vertritt die Regierung, soweit diese die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied oder einem Dritten übertragen hat.

2 Er sorgt für eine zielgerichtete Zusammenarbeit im Kollegium.

II. Geschäfte

1. Vorbereitung

Planung

Art. 5.

1 Die Regierung plant ihre Tätigkeit und legt Prioritäten fest.

2 Der Präsident sorgt für eine ausgewogene Geschäftsverteilung auf die Sitzungen.

3 Departemente und Staatskanzlei lassen grössere Geschäfte drei Sitzungen vor der Sitzung vormerken, an der diese Geschäfte spätestens beraten werden müssen.

Sitzungen

a) Rhythmus

Art. 6.

1 Die Regierung führt in der Regel wöchentlich eine Sitzung durch.

2 Sie legt periodisch die ordentlichen Sitzungstermine fest.

3 Eine ausserordentliche Sitzung wird durchgeführt, wenn:

a) der Präsident dazu einberuft;

b) wenigstens zwei Mitglieder es verlangen.

b) Präsenz

Art. 7.

1 Die Regierungssitzung hat Vorrang vor anderen Verpflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

2 Die Regierung tagt in Anwesenheit der Mitglieder und des Staatssekretärs.

3 Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, teilt es dies der Staatskanzlei so bald als möglich mit.

Geschäfte

a) Vorbereitung

Art. 8.3

1 Departemente und Staatskanzlei bereiten für die Regierung die Geschäfte ihres Zuständigkeitsbereichs vor.

2 Das zuständige Departement bezieht berührte Departemente und die Staatskanzlei, die Staatskanzlei berührte Departemente in die Vorbereitung ein. Das zuständige Departement unterbreitet Erlassentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zur Vorprüfung.

3 Die Geschäfte werden der Regierung als Vorprotokoll unterbreitet, im Bedarfsfall mit Beilagen. Sie enthalten einen Antrag.

b) Verteilung

Art. 9.

1 Departemente und Staatskanzlei verteilen die Geschäfte für die Sitzung so, dass den Regierungsmitgliedern für das Studium wenigstens zwei Arbeitstage vor der Sitzung zur Verfügung stehen.

2 Die spätere Verteilung bedarf der Begründung der Dringlichkeit.

Tagesordnung

Art. 10.

1 Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Verteilung der Geschäfte die Tagesordnung und übermittelt sie unverzüglich den Departementen.

2 Die Tagesordnung gilt für die Regierungsmitglieder als Einladung zur Sitzung.

2. Beratung und Beschlussfassung

Verschiebung eines Geschäftes

Art. 11.

1 Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:

a) das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, es verlangt;

b) ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, es beantragt und das Geschäft verschoben werden kann.

Beratung

a) Ordnung

Art. 12.

1 Die Regierung berät die Geschäfte in der Regel wie folgt:

a) Grossratsgeschäfte;

b) allgemeine Regierungsgeschäfte;

c) departementale Regierungsgeschäfte.

2 Der Präsident achtet auf eine angemessene Abwechslung in der Reihenfolge der Departemente und der Staatskanzlei.

3 Grossratsgeschäfte und allgemeine Regierungsgeschäfte werden einzeln beraten. Departementale Regierungsgeschäfte gelten als beschlossen, wenn nicht Diskussion verlangt wird.

b) Beizug einer Fachperson

Art. 13.

1 Die Regierung kann ausnahmsweise eine Fachperson zur Beratung beiziehen.

2 Sie legt die Mitwirkung der Fachperson fest.

Beschlussfassung

a) Beschlussfähigkeit

Art. 14.

1 Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder und der Staatssekretär anwesend sind.

b) Grundsätze

Art. 15.

1 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2 Sie geben ihre Stimme offen ab.

3 Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.

4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

c) Zirkulationsbeschluss

Art. 16.

1 Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann die Regierung auf dem Zirkulationsweg beschliessen.

2 Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbarer Mitglieder, wenigstens aber von vier Mitgliedern. Bestreiten wenigstens zwei Mitglieder die Dringlichkeit, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

3 Der Staatssekretär stellt das Zustandekommen des Zirkulationsbeschlusses fest und informiert die Regierung an der folgenden Sitzung.

d) Folgen

Art. 17.

1 Jedes Mitglied trägt die Beschlüsse der Regierung mit.

2 Vorbehalten bleibt die Verwahrung.

e) Verwahrung

1. Erklärung

Art. 18.

1 Ein Mitglied kann gegen einen Beschluss der Regierung die Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann.

2 Die Verwahrung wird bis Ende der Sitzung angekündigt und spätestens innert sieben Tagen erklärt. Im Zirkulationsverfahren wird sie auf dem Zirkulationsformular erklärt.

3 Sie wird protokolliert.

2. öffentliche Bekanntgabe

Art. 19.

1 Das Mitglied, das die Verwahrung erklärt hat, kann seine Meinung öffentlich bekannt geben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Die Verwahrung berechtigt jedoch nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.

2 Das Mitglied informiert die Regierung über die beabsichtigte öffentliche Bekanntgabe.

Protokoll

Art. 20.

1 Das Protokoll einer Sitzung besteht aus den bereinigten Vorprotokollen.

2 Äusserungen einzelner Mitglieder oder einer Minderheit der Regierung werden nicht protokolliert.

3. Nachbereitung

Beschlüsse

a) Ausfertigung

Art. 21.

1 Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.

2 Im Verkehr mit ausserkantonalen Behörden und mit Privaten kann Briefform gewählt werden. Das Schreiben wird dem Protokolleintrag beigefügt.

3 Die Staatskanzlei fertigt Protokolleinträge, Protokollauszüge und Schreiben der Regierung aus.

b) Unterzeichnung

Art. 22.

1 Präsident und Staatssekretär unterzeichnen:

a) Verfügungen und Entscheide, die den Verfahrensbeteiligten eröffnet werden;

b) Schreiben der Regierung.

2 Der Amtsstempel der Staatskanzlei ersetzt die Unterzeichnung auf:

1. Verfügungen und Entscheiden, die anderen als den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden;

2. Verfügungen, die in grosser Zahl ergehen.

3 Im übrigen tragen Protokolleinträge und Protokollauszüge den Amtsstempel der Staatskanzlei.

c) Zustellung

Art. 23.

1 Die Staatskanzlei stellt Protokollauszüge und Schreiben der Regierung zu.

2 Die Regierung kann im Einzelfall die Zustellung einer anderen Dienststelle übertragen.

d) Vollzug

Art. 24.

1 Departemente und Staatskanzlei vollziehen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, das federführende Departement oder die Staatskanzlei vollzieht Beschlüsse mit übergreifender Zuständigkeit.

2 Die Regierung kann den Vollzug abweichend regeln.

e) Registratur und Ablage

Art. 25.

1 Die Staatskanzlei registriert die Protokolleinträge und legt eine Sammlung an.

2 Departemente und Staatskanzlei legen die Vorakten mit dem zugehörigen Protokollauszug ab.

III. Besondere Bestimmungen

Zuweisung der Eingaben an die Regierung

Art. 26.

1 Die Staatskanzlei weist die an die Regierung gerichteten Eingaben den Departementen oder sich zu.

2 Ist die Zuständigkeit offen oder wird sie bestritten, entscheidet die Regierung.

3 Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.

Generalsekretäre-Konferenz

Art. 27.

1 Die Regierung kann ein Geschäft der Generalsekretäre-Konferenz zur Vorberatung überweisen.

Weisungen

Art. 28.

1 Die Regierung erlässt Weisungen insbesondere über:

a) Einbezug und Mitwirkung der Departemente und der Staatskanzlei im Rahmen der Vorbereitung der Geschäfte für die Regierung;

b) die Gestaltung von Unterlagen, die für eine Sitzung verteilt werden;

c) die Beratung der Geschäfte.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 29.

Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19514 wird wie folgt geändert:

Art. 1 bis 19, 29 bis 33 und 37 werden aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 30.

1 Diese Geschäftsordnung wird ab 1. Juli 1997 angewendet.

Der Landammann:
Hans Rohrer

Im Namen der Regierung,
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1. Juli 1997. Geändert durch Abschnitt II des VII. Nachtrags zum GeschR vom 25. August 2009, nGS 44–100 (sGS 141.3).

2   sGS 140.1.

3   Geändert durch VII. Nachtrag zum GeschR.

4   sGS 141.3.