141.81

Verordnung
über die Raumnutzung im Regierungsgebäude

vom 20. September 20111

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass wird auf die der Nutzung zugänglichen Räume im Regierungsgebäude angewendet.

2 Der Nutzung zugängliche Räume sind:

a) Pfalzkeller;

b) Forum des Pfalzkellers;

c) Hofkeller;

d) Kantonsratssaal;

e) Ratsstübli;

f) Sitzungszimmer.

Persönlicher Geltungsbereich

Art. 2.

1 Dieser Erlass wird auf natürliche Personen sowie auf juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts angewendet.

2 Er wird nicht angewendet auf:

a) den Kantonsrat und dessen Organe sowie die Parlamentsdienste;

b) die Regierung sowie dieser nachgeordnete Behörden und Dienststellen;

c) das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht;

d) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese die Räume für Veranstaltungen nutzen, die für die Teilnehmenden kostenlos sind;

e) Organe und Behörden der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften des Kantons St.Gallen.

3 Er wird auf Mitglieder oder Mitarbeitende von den in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Organen, Behörden und Dienststellen sowie Gerichten und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten angewendet, wenn diese die Räume in privater Eigenschaft nutzen.

Nutzungsberechtigte Personen

Art. 3.

1 Nutzungsberechtigte Personen nach diesem Erlass sind:

a) die vom persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 dieses Erlasses erfassten Personen;

b) die nach Erteilung der Bewilligung zur Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude zugelassenen Personen.

2. Nutzung

Umfang

Art. 4.

1 Nutzungsberechtigte Personen können Räume benutzen, soweit diese nicht für Bedürfnisse des Kantonsrates, der Regierung sowie dieser nachgeordneten Behörden und Dienststellen oder der Parlamente von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche benötigt werden.

2 Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räume besteht nicht.

Ausschluss

Art. 5.

1 Die Nutzung von Räumen ist ausgeschlossen für Veranstaltungen, die mit der besonderen Örtlichkeit des Regierungsgebäudes und dessen Umgebung nicht vereinbar sind, sowie für Verkaufsveranstaltungen.

2 Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Nutzung nach der Art des Raums.

II. Nutzungsarten

Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller

Art. 6.

1 Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können insbesondere benutzt werden für:

a) Kongresse und Versammlungen;

b) Vorträge und Seminare;

c) Firmenanlässe und Personaltagungen;

d) Empfänge, Ehrungen und Jubiläumsanlässe;

e) Musik- und Theaterdarbietungen sowie Ausstellungen;

f) Medienkonferenzen;

g) politische und militärische Veranstaltungen.

2 Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können für Bankette und Apéros sowie Stehimbisse und Stehapéros benutzt werden.

Kantonsratssaal und Ratsstübli

Art. 7.

1 Kantonsratssaal und Ratsstübli stehen für Veranstaltungen mit politischem, kulturellem, sozialem oder wirtschaftlichem Bezug zum Kanton zur Verfügung.

2 Das Ratsstübli kann von nutzungsberechtigten Personen gemeinsam mit dem Kantonsratssaal benutzt werden. Eine ausschliesslich auf das Ratsstübli beschränkte Nutzung ist ausgeschlossen.

Sitzungszimmer

Art. 8.

1 Zur Nutzung verfügbare Sitzungszimmer sind:

a) das Tafelzimmer Nr. 200;

b) das Lesezimmer Nr. 215 a;

c) das Sitzungszimmer Nr. 308;

d) das Sitzungszimmer Nr. 310;

e) der Medien- und Schulungsraum Nr. 311.

2 Die Sitzungszimmer stehen gemeinsam mit der Nutzung eines anderen Raums oder separat für Sitzungen, Besprechungen, Zusammenkünfte von Projekt- und Arbeitsgruppen zur Verfügung.

Bewirtung

Art. 9.

1 Die Bewirtung im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers und im Hofkeller erfolgt durch die von der Staatskanzlei bezeichneten Catering-Unternehmen. Im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers kann die nutzungsberechtigte Person in Absprache mit der Dienststelle Raumnutzung ein anderes Catering-Unternehmen oder andere Private mit der Bewirtung beauftragen oder die Bewirtung selbst besorgen.

2 Die Bewirtung im Ratsstübli und in den Sitzungszimmern erfolgt in Absprache mit der Dienststelle Raumnutzung.

3 Die Bewirtung im Kantonsratssaal ist ausgeschlossen.

III. Nutzungsbewilligung

Gesuch

a) Einreichung

Art. 10.

1 Wer einen Raum nutzen möchte, reicht der Dienststelle Raumnutzung das Nutzungsgesuch ein.

b) Angaben

Art. 11.

1 Das Nutzungsgesuch bezeichnet den gewünschten Raum oder die gewünschten Räume und enthält insbesondere Angaben über:

a) Art der Veranstaltung;

b) Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung;

c) Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen;

d) verantwortliche, für den Verkehr mit der Staatskanzlei zuständige Person;

e) allfällige Bewirtung und damit verbundene Informationen.

2 Die Dienststelle Raumnutzung kann weitere Angaben verlangen.

Bewilligung

Art. 12.

1 Die Staatskanzlei:

a) erteilt die Nutzungsbewilligung;

b) kann Auflagen und Bedingungen festlegen;

c) setzt die Nutzungsentschädigung fest.

2 Liegen mehrere Nutzungsgesuche für den gleichen Raum und die gleiche Dauer vor, werden diese unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses nach der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Person

a) Grundsätze

Art. 13.

1 Die nutzungsberechtigte Person:

a) hat das Recht, das Regierungsgebäude und die in der Nutzungsbewilligung bezeichneten Räume zu betreten und diese nach Massgabe der Art der Veranstaltung zu nutzen;

b) bringt bei der Nutzung der Räume die erforderliche Sorgfalt auf und hält die Veranstaltungsteilnehmenden nötigenfalls zu entsprechendem Verhalten an;

c) befolgt allfällige Anordnungen der Raumverantwortlichen.

b) Haftung

Art. 14.

1 Die nutzungsberechtigte Person haftet nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts für Schäden aus der Nutzung.

2 Die Erteilung der Nutzungsbewilligung kann in besonderen Fällen vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

Organisation und Durchführung der Bewirtung sowie Kostentragung

Art. 15.

1 Für die Organisation und die Durchführung der Bewirtung ist die nutzungsberechtigte Person nach Massgabe der Bestimmungen dieses Erlasses sowie allfälliger Auflagen und Bedingungen in der Nutzungsbewilligung zuständig.

2 Die nutzungsberechtigte Person trägt die Kosten der Bewirtung und rechnet direkt mit dem Catering-Unternehmen oder anderen mit der Bewirtung Beauftragten ab.

Parkfelder

Art. 16.

1 Die Dienststelle Raumnutzung kann Catering-Unternehmen oder Privaten, die mit der Bewirtung beauftragt sind, Parkfelder auf dem Areal des Regierungsgebäudes zur Verfügung stellen.

2 Sie kann die Dauer der Belegung festsetzen und andere Anordnungen für die Benützung der Parkfelder treffen.

3 Der nutzungsberechtigten Person sowie den für die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung zuständigen und den daran teilnehmenden Personen stehen keine Parkfelder zur Verfügung.

IV. Nutzungsgebühren

Benützungsgebühr

a) Ansätze

Art. 17.

1 Die Benützungsgebühr beträgt für:
halber Tag
Fr.
ganzer Tag
Fr.
a) den Pfalzkeller 500.– 800.–
b) das Forum des Pfalzkellers 400.– 600.–
c) den Pfalzkeller mit Forum 800.– 1200.–
d) den Hofkeller 400.– 600.–
e) den Kantonsratssaal 600.– 900.–
f) das Sitzungszimmer:
1. Nummer 200 (Tafelzimmer) 200.– 300.–
2. Nummer 215 a (Lesezimmer) 70.– 100.–
3. Nummer 308 70.– 100.–
4. Nummer 310 70.– 100.–
5. Nummer 311 (Medien- und Schulungsraum) 120.– 200.–

2 Die Benützungsgebühr wird zusätzlich für die Tage oder die halben Tage, die für die Bereitstellung der Räume sowie für den Auf- und Abbau von Einrichtungen benötigt werden, entrichtet.

b) Ermässigung

Art. 18.

1 Die Benützungsgebühr wird bei länger dauernder, zusammenhängender Nutzung ermässigt um:

a) 5 Prozent bei zwei Tagen;

b) 10 Prozent bei drei Tagen;

c) 15 Prozent ab vier Tagen.

c) Verzicht auf Erhebung

Art. 19.

1 Auf die Erhebung der Benützungsgebühr kann verzichtet werden, wenn die Veranstaltung für die Teilnehmenden kostenlos ist und:

a) von einer gemeinnützig tätigen Organisation durchgeführt wird oder einem gemeinnützigen Zweck dient;

b) der Standortförderung durch Vermittlung von Informationen über den Wirtschaftsstandort St.Gallen dient;

c) der Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch dient;

d) der politischen Meinungsbildung der Allgemeinheit dient;

e) von militärischen Organisationen sowie von Organisationen des Bevölkerungsschutzes durchgeführt wird und der Wissensvermittlung oder dem Erfahrungsaustausch dient.

Bereitstellungsgebühr

Art. 20.

1 Die Bereitstellungsgebühr wird für das Einrichten der Räume sowie deren Reinigung und den Einsatz von Hilfspersonal während der Veranstaltung entrichtet.

2 Sie entspricht den tatsächlichen Kosten.

Einrichtungsgebühr

Art. 21.

1 Die Einrichtungsgebühr wird für zusätzliche, die Grundausstattung ergänzende Einrichtungen entrichtet.

2 Sie wird als Pauschale erhoben für:
Fr.
a) Hellraumprojektor mit Leinwand 50.–
b) Beamer, DVD und Videogeräte sowie Telematikanschlüsse 100.–
c) Konzert-Flügel im Forum des Pfalzkellers 300.–

Annullierungsgebühr

Art. 22.

1 Die Annullierungsgebühr wird bei Absage der Veranstaltung entrichtet. Sie wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung aus Gründen, welche die nutzungsberechtigte Person nicht zu verantworten hat, oder infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

2 Die Annullierungsgebühr beträgt:

a) 50 Prozent der Benützungsgebühr bei Annullierung zwischen dem 60. und dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn;

b) 100 Prozent der Benützungsgebühr ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn.

3 Zusätzlich werden die tatsächlichen Sach- und Personalkosten, die der Dienststelle Raumnutzung bei der Vorbereitung der Veranstaltung entstanden sind, ersetzt.

Mehrwertsteuer

Art. 23.

1 Für die Erhebung der Nutzungsgebühren bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Mehrwertsteuer vorbehalten.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 24.

Der Anhang der Ermächtigungsverordnung vom 4. Januar 20112 wird wie folgt geändert:

Nr. Zuständige Dienststelle Angelegenheit Ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Umschreibung Grundlage
SK.A.05
(neu)
Staatskanzlei Erteilung der Bewilligung für die Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude, ausgenommen bei Verzicht auf Erhebung der Benützungsgebühr Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Raumnutzung der Zentralen Dienste

Übergangsbestimmung

Art. 25.

1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung behandelt.

Vollzugsbeginn

Art. 26.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.

St.Gallen XXX 2011

Die Präsidentin der Regierung:
Karin Keller-Sutter

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   In Vollzug ab 1. Januar 2012.

2   sGS 141.41.