II. Nutzungsarten
Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller
Art. 6.
1 Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können insbesondere
benutzt werden für:
a) Kongresse und Versammlungen;
b) Vorträge und Seminare;
c) Firmenanlässe und Personaltagungen;
d) Empfänge, Ehrungen und Jubiläumsanlässe;
e) Musik- und Theaterdarbietungen sowie Ausstellungen;
f) Medienkonferenzen;
g) politische und militärische Veranstaltungen.
2 Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können für
Bankette und Apéros sowie Stehimbisse und Stehapéros benutzt
werden.
Kantonsratssaal und Ratsstübli
Art. 7.
1 Kantonsratssaal und Ratsstübli stehen für Veranstaltungen mit
politischem, kulturellem, sozialem oder wirtschaftlichem Bezug zum Kanton
zur Verfügung.
2 Das Ratsstübli kann von nutzungsberechtigten Personen gemeinsam
mit dem Kantonsratssaal benutzt werden. Eine ausschliesslich auf das Ratsstübli
beschränkte Nutzung ist ausgeschlossen.
Sitzungszimmer
Art. 8.
1 Zur Nutzung verfügbare Sitzungszimmer sind:
a) das Tafelzimmer Nr. 200;
b) das Lesezimmer Nr. 215 a;
c) das Sitzungszimmer Nr. 308;
d) das Sitzungszimmer Nr. 310;
e) der Medien- und Schulungsraum Nr. 311.
2 Die Sitzungszimmer stehen gemeinsam mit der Nutzung eines anderen Raums
oder separat für Sitzungen, Besprechungen, Zusammenkünfte von Projekt-
und Arbeitsgruppen zur Verfügung.
Bewirtung
Art. 9.
1 Die Bewirtung im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers und im Hofkeller
erfolgt durch die von der Staatskanzlei bezeichneten Catering-Unternehmen.
Im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers kann die nutzungsberechtigte
Person in Absprache mit der Dienststelle Raumnutzung ein anderes Catering-Unternehmen
oder andere Private mit der Bewirtung beauftragen oder die Bewirtung selbst
besorgen.
2 Die Bewirtung im Ratsstübli und in den Sitzungszimmern erfolgt in
Absprache mit der Dienststelle Raumnutzung.
3 Die Bewirtung im Kantonsratssaal ist ausgeschlossen.
III. Nutzungsbewilligung
Gesuch
a) Einreichung
Art. 10.
1 Wer einen Raum nutzen möchte, reicht der Dienststelle Raumnutzung
das Nutzungsgesuch ein.
b) Angaben
Art. 11.
1 Das Nutzungsgesuch bezeichnet den gewünschten Raum oder die gewünschten
Räume und enthält insbesondere Angaben über:
a) Art der Veranstaltung;
b) Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung;
c) Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen;
d) verantwortliche, für den Verkehr mit der Staatskanzlei
zuständige Person;
e) allfällige Bewirtung und damit verbundene Informationen.
2 Die Dienststelle Raumnutzung kann weitere Angaben verlangen.
Bewilligung
Art. 12.
1 Die Staatskanzlei:
a) erteilt die Nutzungsbewilligung;
b) kann Auflagen und Bedingungen festlegen;
c) setzt die Nutzungsentschädigung fest.
2 Liegen mehrere Nutzungsgesuche für den gleichen Raum und die gleiche
Dauer vor, werden diese unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 1 dieses
Erlasses nach der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Person
a) Grundsätze
Art. 13.
1 Die nutzungsberechtigte Person:
a) hat das Recht, das Regierungsgebäude und die
in der Nutzungsbewilligung bezeichneten Räume zu betreten und diese nach
Massgabe der Art der Veranstaltung zu nutzen;
b) bringt bei der Nutzung der Räume die erforderliche
Sorgfalt auf und hält die Veranstaltungsteilnehmenden nötigenfalls
zu entsprechendem Verhalten an;
c) befolgt allfällige Anordnungen der Raumverantwortlichen.
b) Haftung
Art. 14.
1 Die nutzungsberechtigte Person haftet nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts
für Schäden aus der Nutzung.
2 Die Erteilung der Nutzungsbewilligung kann in besonderen Fällen
vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Organisation und Durchführung der Bewirtung sowie Kostentragung
Art. 15.
1 Für die Organisation und die Durchführung der Bewirtung ist
die nutzungsberechtigte Person nach Massgabe der Bestimmungen dieses Erlasses
sowie allfälliger Auflagen und Bedingungen in der Nutzungsbewilligung
zuständig.
2 Die nutzungsberechtigte Person trägt die Kosten der Bewirtung und
rechnet direkt mit dem Catering-Unternehmen oder anderen mit der Bewirtung
Beauftragten ab.
Parkfelder
Art. 16.
1 Die Dienststelle Raumnutzung kann Catering-Unternehmen oder Privaten,
die mit der Bewirtung beauftragt sind, Parkfelder auf dem Areal des Regierungsgebäudes
zur Verfügung stellen.
2 Sie kann die Dauer der Belegung festsetzen und andere Anordnungen für
die Benützung der Parkfelder treffen.
3 Der nutzungsberechtigten Person sowie den für die Organisation und
die Durchführung der Veranstaltung zuständigen und den daran teilnehmenden
Personen stehen keine Parkfelder zur Verfügung.
IV. Nutzungsgebühren
Benützungsgebühr
a) Ansätze
Art. 17.
1 Die Benützungsgebühr beträgt für:
|
|
|
halber Tag
Fr. |
ganzer Tag
Fr. |
| a) |
den Pfalzkeller |
500.– |
800.– |
| b) |
das Forum des Pfalzkellers |
400.– |
600.– |
| c) |
den Pfalzkeller mit Forum |
800.– |
1200.– |
| d) |
den Hofkeller |
400.– |
600.– |
| e) |
den Kantonsratssaal |
600.– |
900.– |
| f) |
das Sitzungszimmer: |
|
|
|
1. |
Nummer 200 (Tafelzimmer) |
200.– |
300.– |
|
2. |
Nummer 215 a (Lesezimmer) |
70.– |
100.– |
|
3. |
Nummer 308 |
70.– |
100.– |
|
4. |
Nummer 310 |
70.– |
100.– |
|
5. |
Nummer 311 (Medien- und Schulungsraum) |
120.– |
200.– |
2 Die Benützungsgebühr wird zusätzlich für die Tage
oder die halben Tage, die für die Bereitstellung der Räume sowie
für den Auf- und Abbau von Einrichtungen benötigt werden, entrichtet.
b) Ermässigung
Art. 18.
1 Die Benützungsgebühr wird bei länger dauernder, zusammenhängender
Nutzung ermässigt um:
a) 5 Prozent bei zwei Tagen;
b) 10 Prozent bei drei Tagen;
c) 15 Prozent ab vier Tagen.
c) Verzicht auf Erhebung
Art. 19.
1 Auf die Erhebung der Benützungsgebühr kann verzichtet werden,
wenn die Veranstaltung für die Teilnehmenden kostenlos ist und:
a) von einer gemeinnützig tätigen Organisation
durchgeführt wird oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
b) der Standortförderung durch Vermittlung von
Informationen über den Wirtschaftsstandort St.Gallen dient;
c) der Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen
oder dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch dient;
d) der politischen Meinungsbildung der Allgemeinheit
dient;
e) von militärischen Organisationen sowie von
Organisationen des Bevölkerungsschutzes durchgeführt wird und der
Wissensvermittlung oder dem Erfahrungsaustausch dient.
Bereitstellungsgebühr
Art. 20.
1 Die Bereitstellungsgebühr wird für das Einrichten der Räume
sowie deren Reinigung und den Einsatz von Hilfspersonal während der Veranstaltung
entrichtet.
2 Sie entspricht den tatsächlichen Kosten.
Einrichtungsgebühr
Art. 21.
1 Die Einrichtungsgebühr wird für zusätzliche, die Grundausstattung
ergänzende Einrichtungen entrichtet.
2 Sie wird als Pauschale erhoben für:
|
|
Fr. |
| a) |
Hellraumprojektor mit Leinwand |
50.– |
| b) |
Beamer, DVD und Videogeräte sowie Telematikanschlüsse |
100.– |
| c) |
Konzert-Flügel im Forum des Pfalzkellers |
300.– |
Annullierungsgebühr
Art. 22.
1 Die Annullierungsgebühr wird bei Absage der Veranstaltung entrichtet.
Sie wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung aus Gründen, welche die
nutzungsberechtigte Person nicht zu verantworten hat, oder infolge höherer
Gewalt nicht durchgeführt werden kann.
2 Die Annullierungsgebühr beträgt:
a) 50 Prozent der Benützungsgebühr bei Annullierung
zwischen dem 60. und dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn;
b) 100 Prozent der Benützungsgebühr ab dem
14. Tag vor Veranstaltungsbeginn.
3 Zusätzlich werden die tatsächlichen Sach- und Personalkosten,
die der Dienststelle Raumnutzung bei der Vorbereitung der Veranstaltung entstanden
sind, ersetzt.
Mehrwertsteuer
Art. 23.
1 Für die Erhebung der Nutzungsgebühren bleiben die Bestimmungen
der Bundesgesetzgebung über die Mehrwertsteuer vorbehalten.
V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Art. 24.
Der Anhang der Ermächtigungsverordnung vom 4. Januar
20112 wird wie folgt geändert:
| Nr. |
Zuständige Dienststelle |
Angelegenheit |
Ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
|
|
Umschreibung |
Grundlage |
|
SK.A.05
(neu) |
Staatskanzlei |
Erteilung der Bewilligung für die Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude,
ausgenommen bei Verzicht auf Erhebung der Benützungsgebühr |
Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude |
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Raumnutzung der Zentralen Dienste
|
Übergangsbestimmung
Art. 25.
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Nutzung
von Räumen im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung
behandelt.
Vollzugsbeginn
Art. 26.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.
Die Präsidentin der Regierung:
Karin Keller-Sutter
Der Staatssekretär:
Canisius Braun