142.1Datenschutzgesetzvom 20. Januar 20091 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Mai 20082 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 2 Bst. g der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013 als Gesetz: I. Allgemeine BestimmungenBegriffe1 In diesem Erlass bedeuten: a) Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; b) besonders schützenswerte Personendaten: Angaben über: 1. religiöse, weltanschauliche sowie politische Ansichten und Tätigkeiten. Ausgenommen sind Angaben über die Mitgliedschaft bei einer Religionsgemeinschaft, einer Organisation oder einer politischen Partei, wenn die betroffene Person diese selbst bekannt gegeben hat oder für ein öffentliches Amt kandidiert; 2. Gesundheit, Intimsphäre und Rassenzugehörigkeit; 3. Leistungen und Massnahmen der sozialen Hilfe; 4. strafrechtliche sowie disziplinarische Verfahren und Sanktionen; c) betroffene Person: natürliche oder juristische Person sowie Personengemeinschaften, über die Personendaten bearbeitet werden; d) Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Personendaten, welche die Beurteilung der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; e) Bearbeitung von Personendaten: Umgang mit Personendaten, insbesondere Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung, Bekanntgabe, Veränderung oder Vernichtung; f) Bekanntgabe von Personendaten: Zugänglichmachen von Personendaten sowie Gewährung von Einsicht, Weitergabe und Veröffentlichung; g) Datensammlung: Bestand von Personendaten, der nach Personen erschlossen oder erschliessbar ist; h) öffentliches Organ: Organ, Behörde oder Dienststelle von: 1. Kanton; 2. selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt des Kantons; 3. Gemeinde; 4. selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen; 5. Gemeindeverband und Zweckverband. 2 Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen. i) Empfängerin oder Empfänger: natürliche oder juristische Person, die vom öffentlichen Organ Personendaten erhält; j) Fachstelle für Datenschutz: von Kanton und Gemeinde eingesetztes Organ für Aufsicht und Beratung im Datenschutz; k) Rechtsgrundlage: Erlass mit allgemein verbindlichen Bestimmungen, insbesondere Gesetz und Verordnung. Der Verordnung sind vom fakultativen Referendum ausgenommene Vollzugsvorschriften von Gemeinden gleichgestellt; l) Gesetz: Erlass, der nach Art. 67 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20014 von den Stimmberechtigten ausdrücklich oder stillschweigend angenommen wurde, sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungs- oder Gesetzesrang zukommt. Dem Gesetz sind die Gemeindeordnung sowie das rechtsetzende Reglement und die rechtsetzende Vereinbarung gleichgestellt. Geltungsbereich1 Dieser Erlass regelt die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe. 2 Er wird nicht angewendet: a) wenn das öffentliche Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt; b) auf Personendaten, die von einer im Dienst- oder Auftragsverhältnis mit dem öffentlichen Organ stehenden natürlichen Person zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch bearbeitet werden und anderen Personen weder ausgehändigt werden noch ihnen zugänglich sind; c) in hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren; d) auf Personendaten, die das zuständige Archiv von Kanton und Gemeinde dauerhaft aufbewahrt. II. Bearbeitung von PersonendatenVerantwortlichkeit1 Wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. 2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten einer Datensammlung, bezeichnen sie das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fachstelle für Datenschutz. Grundsätze1 Das öffentliche Organ bearbeitet Personendaten nach Massgabe des Zwecks, der in der Rechtsgrundlage festgelegt ist, bei der Beschaffung angegeben wurde oder aus den Umständen ersichtlich ist. 2 Es stellt sicher, dass die Beschaffung der Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar und die Personendaten richtig und, nach Massgabe der Verwendung, vollständig sind. 3 Es trifft organisatorische und technische Massnahmen zur Sicherung der Daten vor Verlust und Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und unbefugtem Bearbeiten. Voraussetzungen1 Die Bearbeitung von Personendaten ist zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. 2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist zulässig, wenn: a) das Gesetz die Bearbeitung vorsieht oder b) die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist oder c) die betroffene Person: 1. im Einzelfall ausdrücklich sowie in Kenntnis von Zweck und Art der vorgesehenen Bearbeitung eingewilligt hat oder 2. ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat. Besondere Fällea) Systematische Beschaffung1 Das öffentliche Organ gibt bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten durch Fragebogen oder andere Formen von Umfragen bei einer Vielzahl von Personen bekannt: a) Zweck und Rechtsgrundlage der Bearbeitung; b) an der Beschaffung beteiligte Behörde oder Dienststelle und für diese handelnde Personen; c) Empfängerinnen und Empfänger der beschafften Personendaten. b) Bearbeitung für nicht personenbezogenen Zweck1 Das öffentliche Organ anonymisiert Personendaten, die es für einen nicht personenbezogenen Zweck, insbesondere für Statistik, Planung und Forschung, bearbeitet, sobald der Zweck der Bearbeitung die Anonymisierung zulässt. 2 Es stellt sicher, dass bei Bekanntgabe des Ergebnisses Rückschlüsse auf betroffene Personen ausgeschlossen sind. 3 Es kann Personendaten einem anderen öffentlichen Organ oder Dritten zur Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet: a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zu erfüllen; b) die Personendaten nicht weiterzugeben. c) Bearbeitung mit besonderen Risiken für den Grundrechteschutz1 Das öffentliche Organ meldet der Fachstelle für Datenschutz im Voraus die Bearbeitung von Personendaten, wenn damit besondere Risiken für den Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere des Rechts auf persönliche Freiheit und des Schutzes der Privatsphäre, verbunden sein könnten. Bearbeitung durch Dritte1 Das öffentliche Organ kann die Bearbeitung von Personendaten an Dritte übertragen, wenn die Übertragung nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist und die beauftragten Dritten Gewähr für die datenschutzrechtlich einwandfreie Bearbeitung bieten. 2 Es stellt die Einhaltung des Datenschutzes sicher und legt insbesondere fest, dass die Personendaten: a) nur so bearbeitet werden, wie das öffentliche Organ es selbst tun dürfte; b) nach den für das öffentliche Organ geltenden gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet werden; c) vor Verlust und Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und unbefugtem Bearbeiten gesichert werden. 3 Es prüft durch geeignete regelmässige Kontrollen, ob der Datenschutz eingehalten wird. Stellt es die Nichteinhaltung von Auflagen nach Abs. 2 dieser Bestimmung oder Verstösse gegen andere Datenschutzvorschriften fest, macht es die Übertragung rückgängig. Archivierung und Vernichtung1 Das öffentliche Organ bietet dem zuständigen Archiv von Kanton oder Gemeinde die Personaldaten an, die es nicht mehr benötigt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Archivierung. 2 Das öffentliche Organ vernichtet die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten. Ausgenommen sind Personendaten, deren Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person verletzen könnte. 3 Auf die Vernichtung kann verzichtet werden, wenn die Personendaten: a) anonymisiert sind; b) vom öffentlichen Organ unmittelbar nach Mitteilung des zuständigen Archivs anonymisiert werden. III. Bekanntgabe von PersonendatenPersonendatena) Grundsatz1 Die Bekanntgabe von Personendaten ist zulässig, wenn: a) eine Rechtsgrundlage besteht oder b) die betroffene Person eingewilligt hat oder c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilligung nicht eingeholt werden kann oder d) ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, welches das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Personendaten überwiegt, oder e) Empfängerin oder Empfänger ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, welches das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Personendaten überwiegt. 2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt. b) Einschränkung der Bekanntgabe1 Das öffentliche Organ schränkt die Bekanntgabe von Personendaten ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn: a) besondere Bestimmungen über den Datenschutz es verlangen oder b) öffentliche oder schutzwürdige private Interessen es verlangen. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile1 Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist zulässig, wenn: a) das Gesetz die Bekanntgabe vorsieht oder b) die betroffene Person eingewilligt hat oder c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilligung nicht eingeholt werden kann. 2 Das öffentliche Organ gibt besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Personendaten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer ihr oder ihm übertragenen gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Besondere Fällea) Bekanntgabe für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke1 Das öffentliche Organ kann auf Anfrage Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Zuzug in den Kanton oder die Gemeinde und Wegzug aus dem Kanton oder der Gemeinde bekannt geben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet, die Personendaten ausschliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben. b) Abrufverfahren1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren ist zulässig, wenn dieses in einer Rechtsgrundlage vorgesehen ist. 2 Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten im Abrufverfahren ist zulässig, wenn dieses im Gesetz vorgesehen ist. c) Bekanntgabe ins Ausland1 Die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz. 2 Das öffentliche Organ informiert vor der Bekanntgabe die zuständige Fachstelle für Datenschutz über die von der Bundesgesetzgebung geforderten Garantien, wenn der Staat nicht auf der von der oder vom eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten veröffentlichten Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung aufgeführt ist. 3 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz beschafft bei der oder beim eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Informationen über den Datenschutz im Ausland. Sie stellt die Informationen zur Verfügung: a) den öffentlichen Organen in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) den Fachstellen der Gemeinden zur Weiterleitung an die öffentlichen Organe in deren Zuständigkeitsbereich. IV. Rechte der betroffenen PersonAuskunft und Einsichta) Grundsatz1 Das öffentliche Organ erteilt der betroffenen Person auf Gesuch und gegen Ausweis über die Identität Auskunft, welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft erfolgt in der Regel schriftlich. 2 Es gewährt auf Verlangen der betroffenen Person Einsicht in die Personendaten. b) Beschränkung1 Das öffentliche Organ lehnt Auskunft und Einsicht ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, soweit öffentliche oder schutzwürdige private Interessen Dritter überwiegen. Unrichtige und widerrechtlich bearbeitete Personendaten1 Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ unrichtige Personendaten berichtigt. Kann weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit bewiesen werden, bringt das öffentliche Organ bei den Personendaten einen entsprechenden Vermerk an. 2 Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ: a) die widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten unterlässt; b) widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet. 3 Das öffentliche Organ informiert Empfängerinnen und Empfänger von unrichtigen oder widerrechtlich bearbeiteten Personendaten über die getroffenen Massnahmen. Sperrunga) Grundsatz1 Das öffentliche Organ sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat. b) Bekanntgabe trotz Sperrung1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn: a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht würde oder c) die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde. V. Fachstelle für Datenschutz1. OrganisationFachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden1 Der Kanton setzt die kantonale Fachstelle für Datenschutz ein, die für die Staatsverwaltung und für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten tätig ist. 2 Die Gemeinde setzt die Gemeindefachstelle für Datenschutz ein, die für die Verwaltungsstellen der Gemeinde und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen tätig ist. 3 Sie kann durch Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde deren Gemeindefachstelle für Datenschutz als für sie zuständig bezeichnen. Gemeinsame Fachstelle für Datenschutz für mehrere Gemeinden1 Die Gemeinde kann durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Gemeindefachstelle einsetzen. Die Vereinbarung bestimmt: a) die für die administrative Zuordnung zuständige Sitzgemeinde; b) den Schlüssel für die Finanzierung der Ausgaben der Gemeindefachstelle. 2 Die Regierung kann Gemeinden verpflichten, eine gemeinsame Gemeindefachstelle einzusetzen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Sie legt die Sitzgemeinde und den Schlüssel für die Finanzierung der Ausgaben der Gemeindefachstelle fest, wenn sich die Gemeinden nicht einigen. 3 Für den Gemeindeverband oder den Zweckverband ist die Gemeindefachstelle der Mitgliedgemeinde zuständig, in der sich der Verbandssitz befindet. Unabhängigkeit1 Die Fachstelle für Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbständig. 2 Sie ist administrativ zugeordnet: a) im Kanton dem von der Regierung durch Verordnung bezeichneten Departement oder der Staatskanzlei; b) in der Gemeinde dem Rat der Gemeinde oder der Sitzgemeinde. Aufsicht1 Die Aufsicht übt aus: a) die für die Aufsicht von Regierung und Staatsverwaltung zuständige Kommission des Kantonsrates über die kantonale Fachstelle für Datenschutz; b) die kantonale Fachstelle für Datenschutz über die Gemeindefachstelle für Datenschutz. Personal1 Die Regierung wählt die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Fachstelle für Datenschutz. Sie kann ihr oder sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen auflösen. Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates. 2 Der Rat ernennt die Leiterin oder den Leiter der Gemeindefachstelle für Datenschutz. Er kann die Ernennung bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen widerrufen. Ernennung und Widerruf bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsprüfungskommission. 3 Setzen mehrere Gemeinden eine gemeinsame Gemeindefachstelle ein, regeln sie das Verfahren und die Zuständigkeit für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters und für den Widerruf sowie die Genehmigung durch ein unabhängiges Organ in der Vereinbarung. 4 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Datenschutz stellt im Rahmen des Voranschlags die Mitarbeitenden an und erlässt die das Dienstverhältnis betreffenden Verfügungen. 5 Das Dienstverhältnis der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden der kantonalen Fachstelle für Datenschutz richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 19946. Voranschlag1 Die Fachstelle für Datenschutz erstellt ihren Abschnitt des Voranschlags selbständig. 2 Die Regierung, in der Gemeinde der Rat, gibt im Voranschlagsentwurf zuhanden des Kantonsrates, in Gemeinden zuhanden des Gemeindeparlamentes oder der Bürgerversammlung, bekannt, ob der von der Fachstelle für Datenschutz erstellte Voranschlag unverändert übernommen wurde. Abweichungen werden begründet. 2. ZuständigkeitAufgaben1 Die Fachstelle für Datenschutz: a) überprüft auf Anzeige betroffener Personen und nach dem von ihr aufgestellten Prüfprogramm die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz. Kantonsrat und Regierung sowie Gemeindeparlament und Rat sind von der Aufsicht ausgenommen; b) berät öffentliche Organe und betroffene Personen in Fragen des Datenschutzes; c) kann der Regierung, in Gemeinden dem Rat, den Erlass von Weisungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes beantragen; d) nimmt Stellung zum Entwurf von Erlassen, die: 1. Bestimmungen über den Datenschutz enthalten; 2. datenschutzerhebliche Sachverhalte regeln; e) wirkt in Projekten mit, die den Datenschutz betreffen oder Bezüge zum Datenschutz aufweisen. 2 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz berät die Gemeindefachstellen für Datenschutz. Einsicht in Daten1 Die Fachstelle für Datenschutz ist berechtigt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders geschützter Personendaten aus den Datensammlungen des öffentlichen Organs einzusehen. Unterstützung durch Dienststellen1 Das öffentliche Organ unterstützt die Fachstelle für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem es auf deren Verlangen insbesondere: a) Auskünfte erteilt; b) Unterlagen vorlegt und Einsicht in Unterlagen gewährt; c) das Vorgehen bei der Bearbeitung von Personendaten erläutert; d) die Bearbeitung von Personendaten vorführt; e) Fachinformationen vermittelt. 2 Es ist vom Amtsgeheimnis entbunden. Empfehlungen1 Die Fachstelle für Datenschutz gibt Empfehlungen ab und unterbreitet diese dem öffentlichen Organ zur schriftlichen Stellungnahme: a) wenn sie Mängel bei der Bearbeitung von Personendaten feststellt; b) bei beabsichtigter Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für den Schutz der Grundrechte. Massnahmena) im Kanton1 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz kann beim zuständigen Departement oder bei der Staatskanzlei die Anordnung von Massnahmen beantragen, wenn das öffentliche Organ die Empfehlungen nicht oder nur teilweise umsetzen will oder innert angesetzter Frist keine Stellungnahme abgibt. Handelt das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons als öffentliches Organ, ist der Antrag an die Regierung zu richten. 2 Das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder die Regierung verfügt Massnahmen, ausgenommen in Fällen, in denen das öffentliche Organ eine Verfügung gegenüber der betroffenen Person erlässt. 3 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Die kantonale Fachstelle für Datenschutz ist beschwerdeberechtigt. b) in der Gemeinde1 Die Gemeindefachstelle für Datenschutz kann beim Rat die Anordnung von Massnahmen beantragen, wenn das öffentliche Organ die Empfehlungen nicht oder nur teilweise umsetzen will oder innert angesetzter Frist keine Stellungnahme abgibt. Handelt der Rat, ein Gemeinde- oder Zweckverband oder ein selbständiges öffentlich-rechtliches Gemeindeunternehmen als öffentliches Organ, ist der Antrag an das zuständige Departement zu richten. 2 Der Rat oder das zuständige Departement verfügt Massnahmen, ausgenommen in Fällen, in denen das öffentliche Organ eine Verfügung gegenüber der betroffenen Person erlässt. 3 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Die Gemeindefachstelle für Datenschutz ist rekurs- und beschwerdeberechtigt. Berichterstattung1 Die Fachstelle für Datenschutz erstattet der Regierung, in Gemeinden dem Rat oder bei der gemeinsam eingesetzten Gemeindefachstelle den beteiligten Räten, jährlich Bericht über: a) die Anwendung des Datenschutzrechts und die Einhaltung des Datenschutzes; b) Umfang und Schwerpunkte der Prüftätigkeit; c) Feststellungen und deren Beurteilung. 2 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz berichtet dem Kantonsrat jährlich über ihre Tätigkeit. Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis. VI. Register über DatensammlungenFührung1 Die Fachstelle für Datenschutz führt das Register über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Datensammlungen. 2 Für die Führung des Registers über Datensammlungen bei Privaten, die Staatsaufgaben erfüllen, ist zuständig: a) die kantonale Fachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von kantonalen Aufgaben; b) die Gemeindefachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von Gemeindeaufgaben. Inhalt1 Das Register informiert insbesondere über: a) Rechtsgrundlage und Zweck; b) Mittel der Bearbeitung; c) Art und Herkunft der Personendaten; d) Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen; e) regelmässige Empfängerinnen und Empfänger. 2 Das Register über Datensammlungen ist periodisch, wenigstens jedoch jährlich zu aktualisieren. 3 Es ist öffentlich. Meldung von Änderungen1 Das öffentliche Organ meldet der zuständigen Fachstelle für Datenschutz Änderungen: a) im Bestand der von ihm geführten Datensammlungen; b) von für den Inhalt des Registers massgeblichen Sachverhalten. 2 Es meldet: 1. neue Datensammlungen vor deren Eröffnung; 2. übrige Änderungen jährlich auf Beginn des nächsten Kalenderjahres. VII. SchlussbestimmungenStrafbestimmung1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft: a) wer Personendaten im Auftrag des öffentlichen Organs bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig verhält; b) wer Personendaten, die ihm vom öffentlichen Organ nach Art. 14 dieses Erlasses bekannt gegeben wurden, zweckwidrig verwendet oder weitergibt. Änderung bisherigen Rechtsa) StaatsverwaltungsgesetzDas Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 19947 wird wie folgt geändert:
b) GemeindegesetzDas Gemeindegesetz vom 23. August 197910 wird wie folgt geändert:
c) SozialhilfegesetzDas Sozialhilfegesetz vom 27. September 199811 wird wie folgt geändert:
d) PolizeigesetzDas Polizeigesetz vom 10. April 198013 wird wie folgt geändert:
e) Gesetz über die Niederlassung der SchweizerDas Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 5. April 197915 wird wie folgt geändert:16
f) GerichtsgesetzDas Gerichtsgesetz vom 2. April 198717 wird wie folgt geändert:
Der Präsident des Kantonsrates:
Der Vizestaatssekretär:
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:20 Das Datenschutzgesetz wurde am 20. Januar 2009 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 9. Dezember 2008 bis 19. Januar 2009 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.21 Der Erlass wird wie folgt angewendet: – durch Kanton und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons ab 1. Januar 2009; – durch Gemeinde, selbständiges öffentlich-rechtliches Gemeindeunternehmen sowie Gemeindeverband und Zweckverband ab 1. Januar 2010. St.Gallen, 20. Januar 2009 Die Präsidentin der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Januar 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2009 für Kanton und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons, ab 1. Januar 2010 für Gemeinde, selbständiges öffentlich-rechtliches Gemeindeunternehmen sowie Gemeindeverband und Zweckverband. Geändert durch Art. 28 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011, nGS 46–68 (sGS 147.1).2 ABl 2008, 2299 ff.3 sGS 111.1.4 sGS 111.1.5 Geändert durch G über Aktenführung und Vernichtung.6 sGS 140.1.7 sGS 140.1.8 Geändert durch Datenschutzgesetz.9 Geändert durch G über Aktenführung und Archivierung.10 sGS 151.2.11 sGS 381.1.12 Eingefügt durch Datenschutzgesetz.13 sGS 451.1.14 Geändert durch Datenschutzgesetz.15 sGS 453.1.16 Überholt durch Art. 22 der V über Niederlassung und Aufenthalt, sGS 453.10.17 sGS 941.1.18 Geändert durch EG-ZPO.19 sGS 142.1.20 Siehe ABl 2008, 231 f.21 Referendumsvorlage siehe ABl 2008, 3773 ff. |