143.1Personalgesetzvom 25. Januar 20111 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 27. April 20102 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Grundlagen1. Allgemeine BestimmungenGeltungsbereich1 Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von: a) Departementen und Staatskanzlei; b) Gerichten und anderen Justizbehörden, soweit sie nicht richterlich handeln. 2 Er gilt unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 1. von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten; 2. von unabhängig und selbständig handelnden, dem Departement oder der Staatskanzlei zugeordneten Dienststellen. 3 Die Regierung legt für Personen, die nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Bestimmungen nebenamtlich Aufgaben für den Kanton erfüllen, durch Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Erlasses anwendbar sind. Personalpolitika) Grundsätze1 Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik. 2 Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nimmt auf deren Gesundheit Rücksicht. b) Leitbild1 Die Regierung erlässt ein Leitbild über die Personalpolitik. 2 Sie schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Leitbildes und überprüft es regelmässig. Sozialpartnerschafta) Grundsatz1 Der Kanton bekennt sich zur Sozialpartnerschaft. 2 Sozialpartner sind die Regierung und die Verbände des Staatspersonals. 3 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über die Organisation der Sozialpartnerschaft. b) Information1 Die Regierung informiert die Verbände des Staatspersonals frühzeitig und umfassend über Gestaltung und Umsetzung der Personalpolitik sowie über wichtige Personalangelegenheiten. 2 Sie gibt den Verbänden des Staatspersonals Gelegenheit zur Vernehmlassung oder führt Verhandlungen und Anhörungen durch, insbesondere über: a) Änderungen dieses Erlasses; b) Erlass und Änderungen von Verordnungsrecht und weiteren Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass; c) Umstrukturierung der Staatsverwaltung; d) Übertragung von Teilen der Staatsverwaltung an Dritte; e) Erlass eines Sozialplans. 3 Sie erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1 Die Regierung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig und umfassend über Gestaltung und Umsetzung der Personalpolitik. Ergänzendes Recht1 Soweit dieser Erlass und gestützt darauf erlassenes Verordnungsrecht sowie besondere gesetzliche Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen, werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 über den Arbeitsvertrag3 sachgemäss angewendet. 2. Wahrnehmung der ArbeitgeberrechteArbeitgeberin oder Arbeitgeber1 Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach diesem Erlass handeln: a) Regierung; b) Departemente und Staatskanzlei; c) nach Gesetz oder zwischenstaatlicher Vereinbarung zuständige Organe von Gerichten und anderen Justizbehörden, selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und weiteren Institutionen. Zuständigkeita) Regierung1 Die Regierung ist zuständig für Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von: a) Generalsekretärin oder Generalsekretär; b) Leiterin oder Leiter eines Amtes oder einer Anstalt; c) Leiterin oder Leiter des Dienstes für politische Planung und Controlling; d) ...; e) weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen. 2 Sie kann durch Verordnung die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung auf weitere Arbeitsverhältnisse ausdehnen. b) Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden1. Grundsatz1 Für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a) Departement und Staatskanzlei, soweit nicht die Regierung zuständig ist; b) Gerichte und andere Justizbehörden nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen. 2. Übertragung1 Das Departement kann die Zuständigkeit der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ganz oder teilweise an das Generalsekretariat sowie an Ämter und Anstalten, die Staatskanzlei an ihre Dienste, übertragen. 2 Das Amt und die Anstalt können die Zuständigkeit für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an Abteilungen übertragen. II. Arbeitsverhältnis1. BestandRechtsnatur1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Begründunga) im Allgemeinen1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags begründet. b) bei vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern1 Bei vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird das Arbeitsverhältnis durch gültige Wahl und Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags begründet. 2 Kommt der Arbeitsvertrag nicht zustande und nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Tätigkeit auf, wird das Arbeitsverhältnis nach den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber angebotenen Bedingungen begründet. 3 Einigen sich die Vertragsparteien bei der erstmaligen Begründung des Arbeitsverhältnisses über den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter öffentlich-rechtliche Klage vor Verwaltungsgericht erheben. 2. BeginnGrundsatz1 Das Arbeitsverhältnis beginnt: a) an dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tag; b) bei Wahl auf Amtsdauer am ersten Tag der Amtsdauer oder, während einer laufenden Amtsdauer, am Tag der Aufnahme der Amtstätigkeit. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Probezeit1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Ausgenommen ist das auf Amtsdauer bestehende Arbeitsverhältnis. 2 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder aus betrieblichen Gründen verhindert, die Arbeit während der Probezeit zu leisten, wird diese im Ausmass der Abwesenheitsdauer verlängert. 3 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können in gegenseitigem Einvernehmen die Probezeit verkürzen oder auf diese verzichten. 3. EndeGründe1 Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer oder dem Ablauf der Amtsdauer; b) durch Kündigung; c) durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen; d) aus Altersgründen; e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons vollständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem rentenberechtigten Teil; f) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. 2 Die Vertragsparteien können die vorzeitige Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag regeln. Kündigunga) Grundsatz1 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Vorbehalten bleibt eine andere Kündigungsfrist nach Massgabe des Arbeitsvertrags. 2 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen kündigen. b) Begründung1 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. 2 Nach Ablauf der Probezeit liegt ein ausreichender sachlicher Grund vor, insbesondere wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt: a) aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, wie Umstrukturierungen oder Aufhebung von Stellen; b) wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen; c) wegen ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigenden Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; e) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist. c) Fristlose Kündigung1 Die Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben unzumutbar ist. 2 Die fristlose Kündigung bewirkt die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. e) Freistellung1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann aus wichtigen öffentlichen oder betrieblichen Interessen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freistellen. 2 Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird an den Lohn angerechnet. Die Vertragsparteien können eine andere Regelung vereinbaren. f ) Kündigungsschutz1 Das Arbeitsverhältnis kann während Krankheit oder Unfall frühestens auf den Zeitpunkt, an dem die Lohnfortzahlung endet, gekündigt werden, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter missachte die Meldepflicht oder wirke bei der Betreuung infolge krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht oder ungenügend mit. 2 Vorbehalten bleiben: a) die Kündigung während der Probezeit; b) die fristlose Kündigung. 3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 über den Kündigungsschutz5 sachgemäss angewendet. g) Ausnahme1 Auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die Bestimmungen über die Kündigung durch den Arbeitgeber nach Art. 20 bis 25 dieses Erlasses nicht angewendet. Abgangsentschädigung1 Die Regierung kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn ausrichten. 2 Sie regelt Voraussetzungen und Bemessung durch Verordnung. Ende des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen1 Das Arbeitsverhältnis endet aus Altersgründen: a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Amtsdauer angestellt sind, mit Ende der Amtsdauer, während der sie das 65. Altersjahr erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen oder eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag; b) für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach erfülltem 65. Altersjahr auf Ende des Monats. 2 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können in gegenseitigem Einvernehmen das Ende des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen über das 65. Altersjahr hinaus verschieben. 3 Auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet diese Bestimmung keine Anwendung. III. UnvereinbarkeitAusschluss von der Mitgliedschaft im Kantonsrat1 Von der Mitgliedschaft im Kantonsrat sind ausgeschlossen:
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses1. GrundsätzeSchutz der Persönlichkeit1 Der Kanton: a) achtet die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; b) schützt Leben, persönliche Integrität und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c) sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht Opfer von Diskriminierung werden; d) trifft die nach der Erfahrung notwendigen, dem Stand der Technik anwendbaren und nach den Verhältnissen an den Arbeitsplätzen angemessenen Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Rechtliche Unterstützung1 Der Kanton gewährt rechtliche Unterstützung, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechtsweges zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen. Förderung von Fort- und Weiterbildung1 Der Kanton fördert und unterstützt die berufliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen, insbesondere über: a) Kostentragung; b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter; c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen. Anwesenheit am Dienstort1 Wenn die Art der Aufgabe es erfordert, kann im Arbeitsvertrag: a) die Zeitspanne festgelegt werden, innert der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Aufforderung durch die vorgesetzte Stelle oder bei Pikettdienst am Dienstort anwesend ist; b) vereinbart werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die am Dienstort vorhandene Dienstwohnung bezieht. 2. Lohn sowie Zulagen und weitere EntschädigungenAnspruch1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach Massgabe dieses Erlasses Anspruch auf: a) Lohn; b) Zulagen; c) weitere Entschädigungen. Lohna) Bemessung1 Der Lohn bemisst sich: a) nach den Anforderungen der Stelle; b) nach den persönlichen Eigenschaften, insbesondere Ausbildung, Qualifikation, Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. 2 Bei vergleichbarer Ausbildung, Qualifikation, Leistung und Erfahrung wird gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit ausgerichtet. 3 Wurde die Erwerbstätigkeit zur unentgeltlichen Erfüllung von Familien-, Eltern- oder Betreuungspflichten vorübergehend ausgesetzt, werden die damit verbundenen Erfahrungen mitberücksichtigt. b) Änderung1. Grundsatz1 Die Regierung überprüft jährlich die Löhne. 2 Sie bestimmt die Änderung im Rahmen der mit dem Staatsvoranschlag bewilligten Kredite durch Verordnung. Sie berücksichtigt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die allgemeine Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie die Finanzlage des Kantons. 3 Die Änderung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres. 2. Begrenzung1 Die jährliche Änderung weicht von der Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise nicht mehr als 3 Prozentpunkte ab. 2 Der Landesindex der Konsumentenpreise kann höchstens um 6 Prozent über- und 6 Prozent unterschritten werden. 3 Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Oktober des Vorjahres. Zulagena) Geburts- und Kinderzulage1 Es werden ausgerichtet: a) die Geburtszulage bei Geburt eines Kindes; b) die Kinderzulage nach Massgabe der Gesetzgebung über die Kinderzulagen.6 b) Funktions- und Marktzulage1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann zusprechen: a) eine Funktionszulage bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben; b) in besonderen Fällen eine Marktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Variabler Lohnbestandteil1 In besonderen Fällen kann im Arbeitsvertrag ein variabler Lohnbestandteil vereinbart werden. Lohnnachgenuss1 Hinterlassene einer verstorbenen Mitarbeiterin oder eines verstorbenen Mitarbeiters, für deren Unterhalt diese oder dieser ganz oder teilweise aufgekommen ist, haben für den Monat, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstorben ist, und zwei weitere Monate Anspruch auf Ausrichtung von Lohn und Zulagen. Weitere Entschädigungena) Inkonvenienzen und Spesen1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber richtet aus: a) Inkonvenienzentschädigungen für Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder unter erschwerten Bedingungen; b) Spesenentschädigungen als Ersatz von ausgewiesenen arbeitsbedingten Auslagen. b) Ausserordentliche Leistungsprämie1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anerkennt ausserordentliche Leistungen und ausserordentliches Leistungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien. 2 Der Kantonsrat stellt für ausserordentliche Leistungsprämien jährlich im Voranschlag einen Betrag ein. 3. Lohnfortzahlung und VorsorgeAnspruch1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf:
Lohnfortzahlunga) bei Krankheit1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 24 Monate innert dreier Jahre. 2 Sie beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und anschliessend 80 Prozent des Lohns. 3 Die Regierung kann eine Versicherung abschliessen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten, sich zur Hälfte an den Prämien zu beteiligen. b) bei Unfall1 Die Lohnfortzahlung bei Unfall beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und während weiterer zwölf Monate 80 Prozent des Lohns. c) Kürzung1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wird gekürzt, soweit sie zusammen mit Renten und anderen Ersatzeinkünften die Leistung nach Art. 47 und 48 dieses Erlasses übersteigt. d) bei Mutterschaft1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft dauert sechzehn Wochen. Sie bemisst sich nach dem durchschnittlichen Lohn unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der neun Monate vor der Geburt. 2 Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung8 sachgemäss angewendet. e) bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst1 Die Lohnfortzahlung bei Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst beträgt:
2 Den Dienstleistungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind gleichwertige Einsätze im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungsdiensten, gleichgestellt. 3 Leistungen der Erwerbsersatzordnung10 gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den Kanton über. Verordnung1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über Lohn, Lohnfortzahlung und weitere Entschädigungen. Berufliche Vorsorge1 Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Unfallversicherung1 Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 198111 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen. 2 Die Prämien tragen: a) der Kanton für die Berufsunfallversicherung; b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtberufsunfallversicherung. 4. DatenschutzBearbeitung von Personendatena) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern1 Die für den Vollzug dieses Erlasses zuständigen Stellen bearbeiten Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. 2 Sie sind berechtigt, den im Versicherungsverhältnis mit dem Kanton stehenden Versicherungsgesellschaften die für die Bearbeitung der Versicherungsfälle notwendigen Personendaten bekannt zu geben. b) von Bewerberinnen und Bewerbern1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beschafft Personendaten im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. 2 Die Personendaten werden nach Möglichkeit bei der betroffenen Person beschafft. Sie werden bei Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben oder vernichtet, wenn die betroffene Person der Aufbewahrung nicht zustimmt. 5. KonfliktregelungGütliche Erledigung1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wenden und diese oder diesen um gütliche Erledigung ersuchen. Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen. Ombudsstelle1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten sowie bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weder eine personalrechtliche Massnahme angeordnet noch eine Kündigung ausgesprochen hat, an die Ombudsstelle wenden. 2 Die Ombudsstelle berät die Beteiligten. Sie kann Empfehlungen abgeben. 3 Die Ombudsstelle besteht aus: a) den von der Regierung bezeichneten Vertreterinnen und Vertretern des Personalamtes; b) den von den Verbänden des Staatspersonals bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsverwaltung. V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1. ArtenGrundsatz1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter: a) erfüllt die Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und rechtmässig; b) wahrt die Interessen von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Meldung von Missständen1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie oder er der internen Meldestelle in Treu und Glauben Missstände meldet. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften: a) zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Missstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung melden; b) über die Organisation und das Verfahren der internen Meldestelle. Meldepflicht1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bzw. der bezeichneten Stelle ohne Verzug: a) Verhinderung in der Aufgabenerfüllung; b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Die vorgesetzte Stelle kann ein ärztliches Zeugnis verlangen; c) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämtera) Mitteilungspflicht1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit. b) Verbot und Auflagen1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ausübung von öffentlichem Amt oder Nebenbeschäftigung untersagen oder Auflagen festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben auswirkt oder auswirken könnte oder sich aus anderen Gründen mit dem Arbeitsverhältnis nicht verträgt. Ausgenommen sind öffentliche Ämter, zu deren Übernahme eine Rechtspflicht besteht. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Auflagen nicht einhält oder ein öffentliches Amt oder eine Nebenbeschäftigung trotz untersagter Ausübung beibehält. Vertrauensärztliche Untersuchung1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensärztliche Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die Erfüllung der Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters abklären lassen. 2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Geheimhaltungspflicht1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleibt die Information nach Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 199413. 2 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort. Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen oder beanspruchen. 2 Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile.14 Streikrecht1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf weder selbst in Streik treten noch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu veranlassen, wenn durch die Arbeitsniederlegung: a) die Sicherstellung der für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung unerlässlichen Dienstleistungen gefährdet würden; b) grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt würden. Verzicht auf Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verzichtet auf die Rechte an Erfindungen und an urheberrechtlich geschützten Werken, die sie oder er bei Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schafft. Die Rechte gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Kanton. 2 Der Verzicht erfolgt unabhängig davon, ob Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke in Erfüllung oder nicht in Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind.Der Kanton richtet für die an ihn übergegangenen Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken, die nicht in Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind, eine angemessene Vergütung aus, wenn diese von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Art. 332 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 191115 wird sachgemäss angewendet. 2. Vorgehen bei PflichtverletzungenErmahnung und Beanstandunga) Grundsatz1 Anstelle oder vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber: a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen; b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden. b) Ergänzung1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ermahnung oder die Beanstandung ergänzen mit: a) Einräumung einer Bewährungsfrist; b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn; c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Ermahnung und Beanstandung erfolgen schriftlich, wenn sie nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergänzt werden. 3 Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet. Administrativuntersuchunga) Durchführung1 Bestehen Anhaltspunkte, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, kann zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung eingeleitet werden. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann die Einleitung einer Administrativuntersuchung gegen sich selbst beantragen. 3 Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung kann eine aussenstehende Person beauftragt werden. b) Zuständigkeit1 Für die Einleitung einer Administrativuntersuchung sind zuständig: a) der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern der Regierung und gegenüber der Staatsekretärin oder dem Staatssekretär sowie gegenüber Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes; b) das Verwaltungsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes; c) das Kantonsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Kreisgerichte sowie gegenüber Mitgliedern von Schlichtungsbehörden, soweit diese in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen; d) die Anklagekammer gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen; e) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 9 dieses Erlasses gegenüber den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. VI. Personalrechtliche MassnahmenVoraussetzungen1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann personalrechtliche Massnahmen anordnen, wenn: a) Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Anforderungen nicht genügt; b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. 2 Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet. Arten1 Personalrechtliche Massnahmen sind:
VII. StreiterledigungRechtsmittel1 Das Verwaltungsgericht beurteilt personalrechtliche Klagen. 2 Das Anhängigmachen der personalrechtlichen Klage setzt das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Personalsachen voraus. 3 Schlichtungsverfahren und Anhängigmachen der personalrechtlichen Klage: a) hemmen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Fristenlauf nicht; b) haben bei personalrechtlichen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Personalrechtliche Klagea) Streitgegenstand1 Personalrechtliche Klage kann erhoben werden:
2 Ausgenommen von der personalrechtlichen Klage nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung sind Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen. b) Ausschluss1 Die personalrechtliche Klage ist ausgeschlossen bei: a) Begründung und vertraglicher Regelung des Arbeitsverhältnisses; b) Beförderungsentscheiden; c) Entscheiden über die Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien. 2 Der Ausschluss der personalrechtlichen Klage besteht nicht, wenn die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend gemacht wird. c) Frist1 Die personalrechtliche Klage ist innert sechs Monaten seit Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu erheben. d) Verfahren und Kosten1 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196516 über die öffentlich-rechtliche Klage vor Verwaltungsgericht. 2 Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. Art. 114 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200817 wird sachgemäss angewendet. Schlichtungsverfahrena) Schlichtungsstelle in Personalsachen1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an: a) die oder der von der Regierung bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende; b) je ein von den Verbänden des Staatspersonals bezeichnetes ordentliches Mitglied und Ersatzmitglied; c) je ein von der Regierung bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehendes ordentliches Mitglied und Ersatzmitglied als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. 2 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. 3 Stellvertretende Vorsitzende handeln bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern. b) Schlichtungsbegehren bei Kündigung1 Wer wegen Kündigung eine Entschädigung geltend machen will, reicht das Schlichtungsbegehren bis spätestens Ende der Kündigungsfrist ein. c) Verständigungsverhandlung1. Durchführung1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen führt innert vierzehn Tagen seit Einreichung des Schlichtungsbegehrens die Verständigungsverhandlung durch. 2 Sie kann mit Zustimmung der Vertragsparteien innert vierzehn Tagen seit der Verständigungsverhandlung eine zweite Verständigungsverhandlung durchführen. 3 Die Vertragsparteien erscheinen persönlich. Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. 2. Ablauf1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen: a) hört die Vertragsparteien an; b) berät die Vertragsparteien; c) wirkt auf eine gütliche Verständigung hin. d) Abschluss1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen schliesst das Schlichtungsverfahren mit der Feststellung ab, dass sich die Vertragsparteien geeinigt haben oder das Schlichtungsverfahren gescheitert ist. 2 Sie eröffnet die Feststellung schriftlich: a) den Vertragsparteien; b) Departement, Staatskanzlei, Gericht oder anderen Justizbehörden, wenn eine diesen Stellen nachgeordnete Dienststelle Vertragspartei ist. 3 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle in Personalsachen ist kostenlos. VIII. MagistratspersonenBezeichnung1 Magistratspersonen sind: a) Regierungsrätinnen und Regierungsräte; b) Staatssekretärin oder Staatssekretär; c) Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter; d) Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes. Besoldungsverordnung1 Die Regierung erlässt eine Besoldungsverordnung für Magistratspersonen. 2 Die Besoldungsverordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.18 Anwendbarkeit des Personalgesetzes1 Die Regierung kann durch Verordnung Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Magistratspersonen erlassen, die von diesem Erlass abweichen. Diese bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. 2 Im Übrigen wird dieser Erlass auf Magistratspersonen sachgemäss angewendet. IX. SchlussbestimmungenÄnderung bisherigen Rechtsa) StaatsverwaltungsgesetzDas Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 199419 wird wie folgt geändert:
b) GemeindegesetzDas Gemeindegesetz vom 21. April 200925 wird wie folgt geändert:
c) VerantwortlichkeitsgesetzDas Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 195929 wird wie folgt geändert:
d) DisziplinargesetzDas Disziplinargesetz vom 28. März 197436 wird wie folgt geändert:
e) VolksschulgesetzDas Volksschulgesetz vom 13. Januar 198343 wird wie folgt geändert:
f ) Gesetz über die Besoldung der VolksschullehrerDas Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 197161 wird wie folgt geändert:
g) MittelschulgesetzDas Mittelschulgesetz vom 12. Juni 198065 wird wie folgt geändert:
h) Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die BerufsbildungDas Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 200775 wird wie folgt geändert:
i) Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und InvalidenversicherungDas Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 199477 wird wie folgt geändert:
j) PolizeigesetzDas Polizeigesetz vom 10. April 198079wird wie folgt geändert:
k) Einführungsgesetz zum Schweizerischen ZivilgesetzbuchDas Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 194286 wird wie folgt geändert:
l) GerichtsgesetzDas Gerichtsgesetz vom 2. April 198792 wird wie folgt geändert:
m) Gesetz über die VerwaltungsrechtspflegeDas Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196596 wird wie folgt geändert:
n) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und JugendstrafprozessordnungDas Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010105 wird wie folgt geändert:
o) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und KonkursDas Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April 1980113 wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungena) Bisherige Dienstverhältnisse1 Dienstverhältnisse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses mit Verfügung begründet worden sind, werden als Arbeitsverhältnisse nach den Bestimmungen dieses Erlasses weitergeführt. Die Verfügung wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzt, wenn sie einer Änderung bedarf. b) Probezeit1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufende Probezeit dauert nach bisherigem Recht fort. c) Lohnfortzahlungen1 Ist der Anspruch nach Art. 46 Bst. a in Verbindung mit Art. 47 bis 51 dieses Erlasses vor dessen Vollzugsbeginn eingetreten, werden die Lohnfortzahlungen nach diesem Erlass berechnet. Die nach bisherigem Recht erbrachten Leistungen werden angerechnet. d) Personalrechtliche Massnahmen und Streiterledigung1 Die Bestimmungen dieses Erlasses über personalrechtliche Massnahmen und Streiterledigung werden auch auf die durch Verfügung begründeten Dienstverhältnisse angewendet. 2 Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige, das Dienstverhältnis oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis betreffende Verfahren sowie hängige Disziplinarverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde und in dem nach bisherigem Recht massgebenden Verfahren erledigt. e) Dienstverhältnisse von Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule1 Art. 107 sowie 109 und 110 dieses Erlasses werden auf die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Verfügung begründeten Dienstverhältnisse der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule sachgemäss angewendet. Der Präsident des Kantonsrates:
Der Staatssekretär:
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:119 Das Personalgesetz wurde am 25. Januar 2011 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 14. Dezember 2010 bis 24. Januar 2011 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.120 Der Erlass wird wie folgt angewendet: – in Art. 93 die Änderung von Art. 28 des Gemeindegesetzes ab 1. Januar 2011; – Art. 47 ab 1. Januar 2013; – übrige Bestimmungen ab 1. Juni 2012. St.Gallen, 8. Februar / 1. März 2011 Der Präsident der Regierung:
Der Staatssekretär:
St.Gallen, 21. Juni 2011 Die Präsidentin der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 25. Januar 2011; die Änderung von Art. 28 des Gemeindegesetzes in Art. 93 in Vollzug ab 1. Januar2011, Art. 47 in Vollzug ab 1. Januar2013, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Juni2012. Geändert durch Art. 32 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012, nGS 47–44 (sGS 320.1).2 ABl 2010, 1585 ff.3 Art. 319 ff. OR, SR 220.4 Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.5 Art. 336 ff. OR, SR 220.6 sGS 371.1.7 In Vollzug ab 1. Januar 2013.8 SR 834.9 SR 210.10 SR 834.11 SR 832.20.12 sGS 142.1.13 sGS 140.1.14 Vgl. Art. 322octies des Schweizerischen Strafgesetzbuches; 21. Dezember 1937, SR 311.0.15 SR 220.16 sGS 951.1.17 SR 272.18 Vgl. GRB über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 1988, sGS 143.21.19 sGS 140.1.20 Eingefügt durch Personalgesetz.21 Geändert durch Personalgesetz.22 Geändert durch Personalgesetz.23 Geändert durch Personalgesetz.24 Geändert durch Personalgesetz.25 sGS 151.2.26 Geändert durch Personalgesetz; in Vollzug ab 1. Januar 2011.27 Geändert durch Personalgesetz.28 sGS 143.1.29 sGS 161.1.30 Geändert durch Personalgesetz.31 Geändert durch Personalgesetz.32 Geändert durch Personalgesetz.33 SR 272.34 Geändert durch Personalgesetz.35 Geändert durch Personalgesetz.36 sGS 161.3.37 Geändert durch Personalgesetz.38 sGS 143.1.39 Geändert durch Personalgesetz.40 sGS 143.1.41 Geändert durch Personalgesetz.42 sGS 161.3.43 sGS 213.1.44 Geändert durch Personalgesetz.45 Geändert durch Personalgesetz.46 Eingefügt durch Personalgesetz.47 sGS 143.1.48 Geändert durch Personalgesetz.49 Geändert durch Personalgesetz.50 Geändert durch Personalgesetz.51 Geändert durch Personalgesetz.52 sGS 143.1.53 Eingefügt durch Personalgesetz.54 sGS 143.1.55 Eingefügt durch Personalgesetz.56 Art. 87 Abs. 1 Bst. b des Volksschulgesetzes, sGS 213.1.57 Eingefügt durch Personalgesetz.58 Geändert durch Personalgesetz.59 Geändert durch Personalgesetz.60 sGS 213.1.61 sGS 213.51.62 Geändert durch Personalgesetz.63 Eingefügt durch Personalgesetz.64 sGS 143.1.65 sGS 215.1.66 Geändert durch Personalgesetz.67 Geändert durch Personalgesetz, Fassung gemäss XII. Nachtrag.68 Überholt durch XII. Nachtrag zum MSG vom 29. November 2011, nGS 47–38 (sGS 215.1).69 Überholt durch XII. Nachtrag zum MSG vom 29. November 2011, nGS 47–38 (sGS 215.1).70 Geändert durch Personalgesetz, Fassung gemäss XII. Nachtrag.71 sGS 143.1.72 Überholt durch XII. Nachtrag zum MSG vom 29. November 2011, nGS 47–38 (sGS 215.1).73 Geändert durch Personalgesetz, Fassung gemäss XII. Nachtrag.74 sGS 215.1.75 sGS 231.1.76 Geändert durch Personalgesetz.77 sGS 350.1.78 Geändert durch Personalgesetz.79 sGS 451.1.80 Geändert durch Personalgesetz.81 Geändert durch Personalgesetz.82 Geändert durch Personalgesetz.83 Geändert durch Personalgesetz.84 Geändert durch Personalgesetz.85 Geändert durch Personalgesetz.86 sGS 911.1.87 Geändert durch Personalgesetz.88 Geändert durch Personalgesetz.89 Geändert durch Personalgesetz.90 Geändert durch Personalgesetz.91 Geändert durch Personalgesetz.92 sGS 941.1.93 Fassung gemäss IV. Nachtrag; geändert durch Personalgesetz.94 Geändert durch Personalgesetz.95 sGS 143.1.96 sGS 951.1.97 Geändert durch Personalgesetz.98 Geändert durch Personalgesetz.99 Geändert durch Personalgesetz.100 Eingefügt durch Personalgesetz.101 sGS 143.1.102 Geändert durch Personalgesetz.103 sGS 941.1.104 sGS 962.1.105 sGS 962.1.106 Geändert durch Personalgesetz.107 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).108 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).109 Geändert durch Personalgesetz.110 sGS 143.1.111 sGS 143.1.112 sGS 161.3.113 sGS 971.1.114 Geändert durch Personalgesetz.115 Geändert durch Personalgesetz.116 Geändert durch Personalgesetz.117 Geändert durch Personalgesetz.118 Geändert durch Personalgesetz.119 Siehe ABl 2011, 724 und 1811.120 Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3826 ff. |
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