143.6Spesenverordnungvom 6. Dezember 20041 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 74 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 19962 als Verordnung: I. Allgemeine BestimmungenGeltungsbereich1 Vergütet werden Spesen, die bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben anfallen, wie für Verpflegung, Unterkunft und Reisen. II. Verpflegung und UnterkunftVerpflegunga) Arten1 Auslagen werden vergütet für: a) Arbeits- und Geschäftsessen oder wenn eine Mahlzeit aus dienstlichen Gründen ausserhalb des Dienstortes eingenommen werden muss; b) Konsumationen insbesondere bei Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen oder Augenscheinen. b) Ansätze1 Die Vergütung beträgt höchstens:
Höhere Kosten1 Sind für die Verpflegung aus besonderen Gründen höhere Kosten entstanden, können diese mit Zustimmung der Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate vollumfänglich vergütet werden. 2 Für Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate selbst ist eine Zustimmung nicht erforderlich. III. ReiseauslagenÖffentliche Verkehrsmittela) Bahn, Bus und Tram1 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Billettkosten vergütet. 2 Wenn aufgrund häufiger Dienstfahrten erwartet werden kann, dass sich ein Halbtax-Abonnement bezahlt macht, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. b) Flugzeug1 Die Benützung eines Flugzeugs erfolgt in Ausnahmefällen. 2 Sie bedarf der vorgängigen Bewilligung der Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate. 3 Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien werden für dienstliche Zwecke verwendet. Privatfahrzeugea) Kilometerentschädigung1. Personenwagen1 Die Vergütung für die Benützung des eigenen Personenwagens beträgt:
2 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate können Mitarbeitenden im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von fünf Rappen je Kilometer ausrichten, wenn deren Personenwagen vorwiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen eingesetzt werden. 2. Kleinfahrzeuge1 Die Vergütung für die Benützung von Kleinfahrzeugen beträgt:
IV. Andere AuslagenV. ZuständigkeitenSpesenabrechnung1 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate überprüfen und visieren die Spesenabrechnungen. 2 Die Spesenabrechnungen der Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten werden durch die Generalsekretärin und den Generalsekretär, diejenige der Generalsekretärin und des Generalsekretärs durch die Departementsvorsteherin und den Departementsvorsteher überprüft und visiert. VI. SchlussbestimmungenAufhebung bisherigen Rechts1 Die Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal vom 21. November 19724 wird aufgehoben. Änderung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 19705 wird wie folgt geändert:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||