143.6

Spesenverordnung

vom 6. Dezember 20041

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 74 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 19962

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Vergütet werden Spesen, die bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben anfallen, wie für Verpflegung, Unterkunft und Reisen.

Grundsatz

Art. 2.

1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Auslagen vergütet, soweit sie angemessen sind.

2 In begründeten Fällen können die Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate im Einvernehmen mit dem Personalamt Pauschalen festlegen.

II. Verpflegung und Unterkunft

Verpflegung

a) Arten

Art. 3.

1 Auslagen werden vergütet für:

a) Arbeits- und Geschäftsessen oder wenn eine Mahlzeit aus dienstlichen Gründen ausserhalb des Dienstortes eingenommen werden muss;

b) Konsumationen insbesondere bei Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen oder Augenscheinen.

b) Ansätze

Art. 4.

1 Die Vergütung beträgt höchstens:
a) für das Morgenessen Fr. 8.–;
b) für das Mittagessen Fr. 25.–;
c) für das Abendessen Fr. 25.–;
d) für übrige Konsumationen Fr. 6.–.

Höhere Kosten

Art. 5.

1 Sind für die Verpflegung aus besonderen Gründen höhere Kosten entstanden, können diese mit Zustimmung der Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate vollumfänglich vergütet werden.

2 Für Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate selbst ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

Unterkunft

Art. 6.

1 Auslagen für Unterkunft werden vergütet, wenn die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich oder die Anreise am Vortag nötig ist.

2 Entschädigt werden die tatsächlichen Kosten einschliesslich Morgenessen, ohne Privatauslagen.

III. Reiseauslagen

Grundsatz

Art. 7.

1 Für Dienstfahrten werden nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel benützt.

Öffentliche Verkehrsmittel

a) Bahn, Bus und Tram

Art. 8

1 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Billettkosten vergütet.

2 Wenn aufgrund häufiger Dienstfahrten erwartet werden kann, dass sich ein Halbtax-Abonnement bezahlt macht, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten.

b) Flugzeug

Art. 9.

1 Die Benützung eines Flugzeugs erfolgt in Ausnahmefällen.

2 Sie bedarf der vorgängigen Bewilligung der Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate.

3 Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien werden für dienstliche Zwecke verwendet.

Privatfahrzeuge

a) Kilometerentschädigung

1. Personenwagen

Art. 10.3

1 Die Vergütung für die Benützung des eigenen Personenwagens beträgt:
Ansätze je km und Kalenderjahr
Wagen- Klasse 1 bis 5000
Rp.
5001 bis 10 000
Rp.
über 10 000
Rp.
I bis 1590 cm³ Hubraum 58 48 41
II über 1590 cm³ Hubraum 78 65 56

2 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate können Mitarbeitenden im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von fünf Rappen je Kilometer ausrichten, wenn deren Personenwagen vorwiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen eingesetzt werden.

2. Kleinfahrzeuge

Art. 11.

1 Die Vergütung für die Benützung von Kleinfahrzeugen beträgt:
a) für Motorfahrräder 20 Rp./km;
b) für Motorräder und Roller 30 Rp./km.

b) Vergütung von Unfallschäden

Art. 12.

1 Die Kilometerentschädigung gilt die Kosten für eine private Kaskoversicherung anteilmässig ab.

IV. Andere Auslagen

Voraussetzung

Art. 13.

1 Andere Auslagen werden entschädigt, soweit sie durch Belege nachgewiesen sind.

V. Zuständigkeiten

Spesenabrechnung

Art. 14.

1 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Generalsekretariate überprüfen und visieren die Spesenabrechnungen.

2 Die Spesenabrechnungen der Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten werden durch die Generalsekretärin und den Generalsekretär, diejenige der Generalsekretärin und des Generalsekretärs durch die Departementsvorsteherin und den Departementsvorsteher überprüft und visiert.

Delegation

Art. 15.

1 Die Kompetenzen nach Art. 2, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses können den Abteilungen delegiert werden.

2 Die Kompetenzen nach Art. 14 Abs. 2 dieses Erlasses können einem geeigneten Dienst im Departement delegiert werden.

VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 16.

1 Die Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal vom 21. November 19724 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 17.

Die Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 19705 wird wie folgt geändert:

b) private Fahrzeuge

Art. 7.

1 Die Vergütung für die Benützung des eigenen Autos richtet sich nach der Spesenverordnung.

2 Durch die Vergütung werden alle Kosten abgegolten, einschliesslich der Aufwendungen für die Behebung von Schäden, die am Fahrzeug auf Amtsreisen entstehen.

3 Auf den Dienstreisen hat der Fahrzeughalter nach Möglichkeit andere Kommissionsmitglieder und Experten mitzunehmen.

4 Für Dienstreisen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne wesentlich grösseren Zeitaufwand und ohne andere Nachteile billiger ausgeführt werden könnten, werden nur die Kosten der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet.

b) Mahlzeitenvergütungen

Art. 10.

1 Die Mahlzeitenvergütung richtet sich nach der Spesenverordnung vom 6. Dezember 2004.

Vollzugsbeginn

Art. 18.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2005 angewendet.




1   nGS 40–3. In Vollzug ab 1. Januar 2005. Geändert durch Nachtrag vom 10. November 2009, nGS 45–3.

2   sGS 143.20.

3   Fassung gemäss Nachtrag.

4   nGS 29–47 (sGS 143.6).

5   sGS 145.1.