143.7

Verordnung
über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

vom 5. September 19891

Landammann und Regierung2 des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 44 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 30. März 19713, in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19824

als Verordnung:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Rechtsnatur

Art. 1.

1 Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl.

2 Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge5.

Versicherte

a) Arbeitnehmer des Staates

1. Grundsatz

Art. 2.

1 Die Versicherung umfasst die nach BVG6 obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer des Staates. Sie umfasst auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bei einem nicht der Versicherungskasse angeschlossenen Arbeitgeber obligatorisch versichert sind, wenn sie den Mindestlohn nach BVG7 erreichen und nicht innert dreissig Tagen den Verzicht auf die Versicherung erklären.

2 Ein Arbeitnehmer kann von der Versicherung ausgenommen werden, wenn er beim Eintritt in den Staatsdienst unter dem Anschlussvertrag des Staates mit einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung in ihr verbleiben oder in sie eintreten kann.8

3 Der Staat erbringt für Arbeitnehmer nach Abs. 2 dieser Bestimmung die gleichen Jahresbeiträge und Nachzahlungen wie gegenüber der Versicherungskasse, kann sie aber zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht erfüllt waren. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2. Sonderregelungen

Art. 3.

1 Die Regierung9 kann in besonderen Fällen im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge Ausnahmen bewilligen und Sonderregelungen für bestimmte Personalgruppen treffen.

b) andere Arbeitnehmer

Art. 4.10

1 Soweit es sich um Arbeitnehmer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung handelt, umfasst die Versicherung auch:

a) das Personal der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen;

b) das Personal der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen;

c) das Personal der Universität St.Gallen;

d) das Personal des Rheinunternehmens;

e) die Angestellten der Forstreviere;

f) das Personal der Spitalverbunde;

fbis) das Personal der Psychiatrieverbunde;

g) das Personal des Zentrums für Labormedizin.

Versicherungsarten

Art. 5.

1 Die Versicherung gliedert sich in:

a) Risikoversicherung;

b) Rentenversicherung;

c) Sparversicherung;

d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.

Zuteilung

a) Risikoversicherung

Art. 6.

1 Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.

b) Rentenversicherung

Art. 7.

1 Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet, hauptberuflich mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent angestellt ist und in einem auf Dauer ausgerichteten Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung steht.

c) Sparversicherung

Art. 8.

1 Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer:

a) nicht einer anderen Versicherungsart zugeteilt ist;

b) nicht der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal untersteht.

2 Der Sparversicherung werden insbesondere Assistenzärzte, wissenschaftliche Assistenten der Universität11 St.Gallen, befristet angestellte Lehrbeauftragte, Praktikanten sowie nebenamtlich oder im Stundenlohn angestelltes Personal zugeteilt.

d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen

Art. 9.

1 Die Mitglieder der Regierung12, der Staatssekretär13, die Kantonsrichter und der Präsident des Verwaltungsgerichtes unterstehen der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.

Aufnahmeverfahren

Art. 10.

1 Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse und die Zuteilung.

2 Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Personen.

3 Die Kassenverwaltung regelt die Untersuchung der Rentenversicherten durch den Kassenarzt.

Versicherungsereignisse

Art. 11.

1 Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die Versicherungsereignisse.

2 Die Kassenverwaltung trifft die zur Abklärung erforderlichen Massnahmen.

Auskunfts- und Meldepflichten

Art. 12.

1 Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen sind der Kassenverwaltung und dem Kassenarzt gegenüber zu den Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.

2 Versicherte haben Veränderungen in den persönlichen und familiären Verhältnissen dem Personaldienst, Rentenbezüger der Kassenverwaltung innert vier Wochen schriftlich zu melden.

3 Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten Meldungen erwachsen.

Versicherte Besoldung

a) im allgemeinen

1. Bestimmung

Art. 13.

1 Als versichert gilt die regelmässige Besoldung, höchstens aber die Besoldung der obersten Besoldungsklasse nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 199614, 15, mit Ausnahme der Sozial- und Inkonvenienzzulagen, vermindert um den Koordinationsabzug16.

2 Der Rentenversicherte kann auf die Versicherung ständiger Zulagen verzichten.

3 Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt.

2. Weiterführung der bisherigen versicherten Besoldung

Art. 14.

1 Erfährt ein Rentenversicherter eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung, so setzt ihm die Kassenverwaltung eine Frist von dreissig Tagen, innert welcher er die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verlangen kann.

2 Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann die versicherte Besoldung in der Rentenversicherung nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.17

3. Gehalt dritter Arbeitgeber

Art. 15.

1 Das bei anderen Arbeitgebern erzielte Gehalt kann nicht versichert werden.

b) Magistratspersonen

Art. 16.18

1 Versichert ist für die Magistratspersonen19 die Besoldung nach Art. 1 des Grossratsbeschlusses über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 198820, vermindert um den Koordinationsabzug21.

c) Professoren und Dozenten der Universität22 St.Gallen

Art. 17.

1 Versichert ist für ordentliche und ausserordentliche Professoren sowie vollamtliche Dozenten der Universität23 St.Gallen das Grundgehalt einschliesslich 13. Monatsgehalt nach der Gehaltsordnung für den Lehrkörper der Universität24 St.Gallen25, höchstens aber das Jahresgehalt eines ordentlichen Professors nach elf Dienstjahren, vermindert um den Koordinationsabzug26.

d) Kaderärztinnen und Kaderärzte

1. Grundsatz

Art. 18.27

1 Versichert ist für Chefärzte und leitende Ärzte das vertraglich vereinbarte Grundgehalt, höchstens aber die Besoldung nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung, vermindert um den Koordinationsabzug.

2 Die versicherte Besoldung kann auf Antrag des Arztes um die Honorareinnahmen gemäss Anstellungsvertrag bis zum Höchstansatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung erhöht werden.

2. Zusätzliche Versicherungsmöglichkeit

Art. 18bis.28

1 Für Kaderärzte nach Art. 2 der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte29 ist vorbehältlich Art. 79c des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom 25. Juni 198230 zusätzlich das vertraglich vereinbarte Gehalt einschliesslich der variablen Besoldungselemente gemäss Anstellungsvertrag, vermindert um den Koordinationsabzug und die versicherte Besoldung nach Art. 18 dieser Verordnung, versichert.

2 Finanzierung und Leistungen richten sich nach Art. 81bis ff. dieser Verordnung.

e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung

Art. 19.

1 Die Kassenverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement die versicherte Besoldung für Lehrbeauftragte mit unbefristeter Anstellung in der Rentenversicherung fest.

Koordinationsabzug

Art. 20.

1 Die Regierung31 legt den Koordinationsabzug in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung32 fest.

Versicherungsjahre

a) im allgemeinen

Art. 21.

1 Die Versicherungsjahre werden vom Tag des Beitritts zur betreffenden Versicherungsart an gezählt.

2 Für die Bestimmung von Bruchteilen eines Versicherungsjahres wird mit 12 Monaten zu je dreissig Tagen gerechnet.33

b) Urlaub und Einstellung im Dienst

Art. 22.

1 Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer vorübergehenden Einstellung im Amt oder im Dienst entrichten die Versicherten die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge.

2 Zahlungserleichterungen können gewährt werden. Art. 31 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

3 Der Staat kann die Arbeitgeberbeiträge für die unbezahlte Zeit übernehmen, wenn die Dienstaussetzung in seinem Interesse erfolgt.

Austritt

Art. 23.

1 Versicherte, die aus dem Staatsdienst ausscheiden oder die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nach BVG34 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Versicherungskasse aus.

2 Das Finanzdepartement kann das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilligen, wenn ein Mitglied in den Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen privaten Institution übertritt. Die Regierung35 kann weitere Ausnahmen gewähren. Die Bezahlung der Beiträge muss sichergestellt sein.

Wechsel der Versicherungsart

Art. 24.

1 Versicherte, welche die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsart erfüllen, scheiden in der Regel aus der bisherigen Versicherungsart aus und treten in die neue Versicherungsart ein. Will ein Spar- oder Rentenversicherter in der bisherigen Versicherungsart verbleiben, so hat er dies der Kassenverwaltung innert dreissig Tagen schriftlich mitzuteilen.

2 Der Austritt aus der bisherigen Versicherungsart erfolgt nach deren Austrittsbestimmungen in dieser Verordnung. Der Eintritt in die neue Versicherungsart wird nach deren Eintrittsbestimmungen in dieser Verordnung vollzogen.36

3 ...37

Freizügigkeit

Art. 25.

1 Das Finanzdepartement kann mit anderen Kassen Freizügigkeit vereinbaren.

Kürzung der Leistungen

Art. 26.

1 Die Versicherungskasse kann die Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn:

a) die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die eidgenössische Invalidenversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt38;

b) die Unfallversicherung eine Leistung kürzt, weil der Versicherte besondere Gefahren oder Wagnisse im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung39 eingegangen ist.

Wohneigentumsförderung

Art. 26bis.40

1 Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird gewährleistet.

2 Die Regierung41 erlässt die näheren Vorschriften.

B. Rentenversicherung

I. Finanzierung

Jahresbeitrag

Art. 27.

1 Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und den Staat je 6,5 Prozent der versicherten Besoldung. Zusätzlich leisten die Versicherten und der Staat einen Beitrag nach Anhang 5 dieser Verordnung.42

2 Für die individuell erhöhte versicherte Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung trägt der Versicherte auch den gesamten Beitrag des Staates.43

3 Der Jahresbeitrag der Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besoldung abgezogen.44

Dauer der Beitragspflicht

Art. 28.

1 Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des 63. Altersjahres, spätestens jedoch mit dem Rentenanspruch.

2 Die Beitragspflicht kann auf Antrag des Versicherten zur Verbesserung gekürzter Renten über das 63. Altersjahr verlängert werden.

Nachzahlungen

Art. 29.

1 Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann die Regierung45 bei allgemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungspflicht für Staat und Rentenversicherte verfügen.

2 Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Staat und die Rentenversicherten je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1. Die Nachzahlungen werden im Umfang versicherungstechnischer Rentenkürzungen herabgesetzt. Vorbehalten bleibt Art. 30bis Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.46

Einkauf

a) beim Eintritt47

Art. 30.48

1 Beim Eintritt in die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nachzuweisen und einzubringen. Sie werden für den Einkauf nach Anhang 4 dieser Verordnung verwendet.

2 Durch Einkauf kann höchstens der Altersrentensatz erworben werden, der allen bis zum Eintritt in die Rentenversicherung möglichen Versicherungsjahren entspricht, gezählt ab dem ersten Tag des auf die Vollendung des 25. Lebensjahres folgenden Monats.

3 Soweit die eingebrachten Austrittsleistungen für den Einkauf auf die angestrebte Höhe des Altersrentensatzes nicht ausreichen, kann sich der Versicherte zur Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme verpflichten.

4 Der Versicherte hat den Einkaufsentscheid der Kassenverwaltung innert drei Monaten nach Eintritt mitzuteilen. Während dieser Frist stimmt der Einkaufs- mit dem Eintrittszeitpunkt überein.

abis) im übrigen

Art. 30bis.49

1 Bei gutem Gesundheitszustand ist die Erhöhung des Altersrentensatzes durch Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme zu späterem Zeitpunkt möglich. Davon ausgenommen sind Senkungen des Altersrentensatzes wegen Vorbezugs für Wohneigentum, solange nicht alle aus der Versicherungskasse vorbezogenen Mittel zurückbezahlt sind.

2 Individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung und Erhöhungen infolge Erweiterung des Beschäftigungsgrades sind einzukaufen.

3 Solange die versicherte Besoldung den der allgemeinen Besoldungsentwicklung angepassten Stand vor ihrer individuellen Verminderung nicht erreicht, sind individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung einzukaufen.50

b) Zahlung zusätzlicher Einkaufssummen51

Art. 31.52

1 Die zusätzliche Einkaufsumme kann in monatlichen Raten, welche die Verzinsung einschliessen, entrichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie bis zum Erreichen des 60. Altersjahres vollständig bezahlt sein wird.

2 Die monatlichen Raten werden vom Gehalt abgezogen. Sie betragen wenigstens 1 Prozent der für die Einkaufsberechnung massgebenden versicherten Besoldung. In ausgewiesenen Härtefällen kann die Kassenverwaltung auf schriftlichen Antrag tiefere Raten bewilligen.

3 Der Zinsfuss wird jährlich per Beginn des zweiten Semesters neu festgelegt. Er entspricht dem variablen Zinsfuss für die von der Versicherungskasse ihren Versicherten gewährten erstrangigen Hypothekdarlehen, mindestens aber dem Zinsfuss, den das Bundesrecht für die Verzinsung von Eintrittsleistungen zugunsten Versicherter vorschreibt, in jedem Fall jedoch wenigstens dem technischen Zinsfuss.

4 Andere Zahlungsweisen können vereinbart werden. Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung finden sachgemäss Anwendung.

c) Sonderbeitrag des Staates

Art. 32.

1 Zur Gewinnung hervorragender Kräfte sowie für Beamte oder Behördemitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, kann der Staat den Anteil des Versicherten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist die Regierung53.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Universität54 St.Gallen den Anteil ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist der Universitätsrat55; sein Beschluss bedarf der Genehmigung der Regierung56.

II. Leistungen

1. Altersleistungen

Altersrente

a) Anspruch

1. Grundsatz

Art. 34.

1 Der Rentenversicherte hat nach erfülltem 63. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn er aus dem Staatsdienst ausscheidet.

2 Scheidet ein Rentenversicherter nach erfülltem 60. Altersjahr infolge besonderer Verhältnisse, insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen aus, so kann ihm das Finanzdepartement seine Altersrente vorzeitig zusprechen.

2. freiwillige vorzeitige Pensionierung

Art. 35.

1 Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr freiwillig aus dem Staatsdienst ausscheidet.

2 Der Versicherte kann schriftlich den Aufschub der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung verlangen. Für die Dauer des Aufschubs muss die Bezahlung der Beiträge sichergestellt sein. Im Invaliditätsfall wird der Versicherte Altersrentner im Sinn von Abs. 1 dieser Bestimmung.59

b) Höhe

1. Grundsatz

Art. 36.60

1 Die Altersrente ergibt sich aus dem bis zum Ende der Beitragspflicht erreichbaren Altersrentensatz und der versicherten Besoldung.

2 Der Altersrentensatz setzt sich zusammen aus den durch Einkauf und den in den Versicherungsjahren erworbenen Prozentpunkten. Er beträgt höchstens 50 Prozentpunkte. Je Versicherungsjahr werden 50/38 Prozentpunkte erworben.

3 Senkungen des Altersrentensatzes wegen Auszahlung von Vorsorgemitteln für Wohneigentum zum eigenen Bedarf und im Zusammenhang mit Ehescheidung richten sich nach dem Verhältnis des tatsächlich bezogenen Betrags zur auf den Bezugszeitpunkt berechneten gesamten Austrittsleistung. Bei Rückzahlung vorbezogener Vorsorgemittel wird der Altersrentensatz nach Massgabe der Verhältnisse im Rückzahlungszeitpunkt erhöht.

2. verlängerte Beitragspflicht

Art. 37.61

1 In Fällen von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung wird der Altersrentensatz entsprechend erhöht.

3. freiwillige vorzeitige Pensionierung

Art. 38.

1 Beim freiwilligen vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Rentenbetrag je Monat, um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,5 Prozent gekürzt.

4. Teilrücktritt

Art. 39.

1 Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

Kinderrenten

Art. 40.

1 Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.

2 Die Kinderrente beträgt für:

a) ein Kind 20 Prozent der Altersrente
b) zwei Kinder 38 Prozent der Altersrente
c) drei Kinder 54 Prozent der Altersrente
d) vier und mehr Kinder 70 Prozent der Altersrente

3 Art. 48 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Überbrückungsleistungen

a) Anspruch

Art. 41.

1 Versicherte, deren Dienstverhältnis über das 63. Altersjahr hinaus andauert und die nicht mehr beitragspflichtig sind, haben beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie entspricht der seit dem erfüllten 63. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne Teuerungszulage.

2 Versicherte, die in den Ruhestand treten und mindestens das 60. Lebensjahr erfüllt haben, können schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungsrente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung62 verlangen.63

b) Aus- und Rückzahlung

Art. 42.

1 Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt mit der Ausrichtung der Altersrente und dauert bis zu Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung64, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach eidgenössischer Alters- und Hinterlassenenversicherung65 erreicht wird.66 Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet.

2 Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zurückzuzahlen:

a) durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem vollendeten 65. Altersjahr folgenden Monats;

b) durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach vollendetem 65. Altersjahr.

3 Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenenleistungen.

2. Hinterlassenenleistungen

Ehegattenrente

a) Anspruch

1. Grundsatz

Art. 43.

1 Beim Tod eines Rentenversicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.

2 Von der Rentenberechtigung sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des BVG67 ausgeschlossen:

a) überlebende Ehegatten, die ihre Ehe mit einem Rentenbezüger geschlossen haben;

b) überlebende Ehegatten, die am Tod des Ehegatten ein schweres Verschulden trifft;

c) überlebende Ehegatten aus Ehen, die weniger als zwei Jahre gedauert haben, sofern der Tod des Ehegatten auf eine schon im Zeitpunkt der Eheschliessung bekannte Krankheit zurückzuführen ist.

3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Tag, nach dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

2. Wiederverheiratung

Art. 44.

1 Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Der Anspruch ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.

2 Dem überlebenden Ehegatten wird auf Antrag innert eines Jahres nach Heirat eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten als Auskauf der Rentenanwartschaft ausgerichtet.

3 Erwirbt der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine weitere Ehegattenrente, so wird diese auf die frühere Ehegattenrente angerechnet.

b) Höhe

Art. 45.

1 Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder der Invalidenrente.

2 Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermässigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um 2 Prozentpunkte.

c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten

Art. 46.

1 Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG68 über die Ansprüche der geschiedenen Frau. Die Leistungen werden im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen gekürzt.

Waisenrente

a) Anspruch

1. Grundsatz

Art. 47.

1 Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2. Beginn und Dauer

Art. 48.

1 Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

2 Der Anspruch dauert bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig ist.

3 Das Finanzdepartement kann die Waisenrente zusprechen:

a) unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis längstens zum 30. Altersjahr;

b) bei Invalidität der Waise in Härtefällen über das 30. Altersjahr hinaus.

b) Höhe

Art. 49.

1 Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 40 Abs. 2 dieser Verordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.

2 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

3 Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad ergeben.

3. Invalidenleistungen

Invalidenrente

a) Anspruch

Art. 50.

1 Scheidet ein Rentenversicherter wegen Dienstunfähigkeit aus dem Staatsdienst aus, so hat er Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente.

2 Wird bei verminderter Dienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen der Lohn oder der Beschäftigungsgrad herabgesetzt, so hat der Rentenversicherte Anspruch auf eine Teilrente für die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen versicherten Besoldung.

b) Höhe

Art. 51.

1 Die Invalidenrente entspricht der Altersrente.

2 Bei Teilinvalidität wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

Zusatzrente

Art. 52.

1 Bezüger einer Invalidenrente erhalten bis zu Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung69, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie das ordentliche Rentenalter nach eidgenössischer Alters- und Hinterlassenenversicherung70 erreichen, eine jährliche Zusatzrente in der Höhe der minimalen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung71. Für Verheiratete erhöht sich diese Zusatzrente im Ausmass der minimalen Ehegatten-Zusatzrente der eidgenössischen Invalidenversicherung72. Bei Teilinvalidität wird die Zusatzrente entsprechend gekürzt.73

2 Die Zusatzrente fällt in dem Umfang dahin, in welchem der Rentenbezüger oder sein Ehegatte in den Genuss von Renten und anderen Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung74, der eidgenössischen Invalidenversicherung75 oder der Militärversicherung76 gelangen. Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden mitberücksichtigt.

Kinderrente

Art. 53.

1 Kinder eines Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.

2 Die Invaliden-Kinderrente entspricht der Kinderrente des Altersrentners. Art. 40 Abs. 2 und Art. 48 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

Leistungskürzung

Art. 54.

1 Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente oder ein Ruhegehalt, die zusammen mit den Invalidenleistungen die Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der gleichen Besoldungsklasse und -stufe, welcher der Rentenberechtigte zuletzt zugeordnet war, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen, so werden die Invalidenleistungen um den Mehrbetrag gekürzt.

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung von Renten zur Deckung von Kosten aus Krankheit oder Unfall.

3 Die Kürzung oder der Entzug der Invalidenleistungen dauert längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr.

Entzug

Art. 55.

1 Das Finanzdepartement kann die Invalidenleistungen ganz oder teilweise entziehen, wenn:

a) der Rentenbezüger wieder erwerbsfähig wird und ein Angebot auf eine der früheren Tätigkeit entsprechende Beschäftigung im Staatsdienst ausschlägt;

b) der Rentenbezüger sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu erteilen.

4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl

Anspruch

Art. 56.

1 Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte und der Rentenversicherung zugeteilte Arbeitnehmer des Staates, die das 45. Altersjahr erfüllt haben und wenigstens 15 Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt werden.

2 Der Versicherte kann anstelle der Rente die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung verlangen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf die Entlassungsrente.77

3 Beim Tod des Rentenbezügers kann die Regierung78 nach Bedarf Hinterlassenenrenten zusprechen.

Höhe

Art. 57.

1 Die Entlassungsrente entspricht der erreichten Altersrente.79

2 Die Entlassungsrente kann gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den Einkünften aus neuer Erwerbstätigkeit die frühere Besoldung übersteigt, oder wenn der Rentenbezüger auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet oder über seinen anderweitigen Verdienst keine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft gibt.

Finanzierung

Art. 58.

1 Der Staat trägt die Entlassungsrente bis zum erfüllten 63. Altersjahr.

5. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen

Austritt

a) Grundsatz

Art. 59.80

1 Rentenversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente ganz oder teilweise aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.

2 Je Franken erreichte Altersrente, die sich aus dem Altersrentensatz und der versicherten Besoldung im Austrittszeitpunkt ergibt, wird ein Betrag nach Anhang 4 dieser Verordnung ausgerichtet. Die Austrittsleistung entspricht wenigstens dem Mindestbetrag nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes.81

3 Noch geschuldete Nachzahlungen und Eintrittsleistungen sowie Einkaufsbeteiligungen des Staates werden samt Zinsen im vom Bundesrecht82 zugelassenen Umfang von der Austrittsleistung abgezogen.

b) Rückerstattung von Einzahlungen

Art. 60.83

1 Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche der Versicherten auf Austrittsleistung nach den bundesrechtlichen Vorschriften84.

2 Die Versicherungskasse erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsorgeschutz, den sie ausgetretenen Versicherten gemäss Bundesrecht85 noch einräumen muss.

Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger

Art. 61.

1 Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selber keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Geschwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Abfindung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wurden.

2 Die Abfindung wird vom Finanzdepartement festgesetzt. Sie darf die vom verstorbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.

3 Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgebereinzahlungen werden der Spezialreserve86 zugewiesen.

III. Übrige Vorschriften

Bemessung der Leistungen

Art. 62.

1 Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der letzten versicherten Besoldung und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rentenkürzung, nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsereignisses.

Rentenauszahlung

Art. 63.

1 Die Renten werden in monatlichen Raten je am Ende des Monats ausbezahlt.

2 Der Rentenanspruch beginnt am Tag, nach dem der Anspruch auf das Gehalt, den Besoldungsnachgenuss oder auf eine andere Kassenrente erloschen ist.

3 Er erlischt auf Ende des dem Sterbemonat des Rentenbezügers folgenden Monats, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Vorbehalt

Art. 64.87

1 Rentenversicherten mit gesundheitlichem Vorbehalt werden die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod im Zusammenhang mit dem Vorbehalt je Versicherungsjahr, das bis zum Ablauf der von den bundesrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften längstens zugelassenen Frist noch zu vollenden wäre, um 4 Prozent gekürzt.

Sicherung der Renten

Art. 65.88

1 Die Möglichkeiten zur Verpfändung und Abtretung des Anspruchs auf Leistungen der Rentenversicherung richtet sich nach dem Bundesrecht.89

Sperrguthaben

Art. 66.

1 Dem Sperrguthaben des Rentenversicherten werden gutgeschrieben:

a)90 eingebrachte Austrittsleistungen, soweit sie das Altersguthaben nach BVG91 übersteigen und nicht für den Einkauf verwendet werden müssen;

b)92 die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung bei Herabsetzung des versicherten Beschäftigungsgrades;

c)93 die Abfindung nach Art. 59 dieser Verordnung entsprechend der individuellen Verminderung der versicherten Besoldung.

2 Der Versicherte kann eine andere zulässige Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wählen. Er hat seine Wahl der Kassenverwaltung schriftlich mitzuteilen.94

3 Das von der Versicherungskasse verwaltete Guthaben wird zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für Freizügigkeitskonti verzinst und kann für die Verbesserung der eigenen Vorsorge verwendet werden.95

4 Beim Ausscheiden aus der Rentenversicherung wird das Guthaben samt Zinsen zur Austrittsleistung hinzugezählt, bei Eintritt eines Versicherungsereignisses ausbezahlt.96

Konkurrierende Ansprüche

Art. 67.

1 Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 63. Altersjahr des Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haftpflicht infolge unerlaubter Handlung97 und mit den Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung98 oder der eidgenössischen Invalidenversicherung99 nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der gleichen Besoldungsklasse und -stufe, welcher der Rentenberechtigte zuletzt zugeordnet war, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen:

 Rentenart Prozent
a)100 Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 40 und 53 und die Zusatzrente nach Art. 52 dieser Verordnung 100
b) Ehegatten- und Waisenrente:  
  1. bei 4 und mehr Kindern 90
  2. bei 3 Kindern 85
  3. bei 2 Kindern 80
  4. bei 1 Kind 75
c) Ehegattenrente ohne Kinder 70

2 Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.

3 Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.

4 Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.

5 Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse gegen Abtretung des Anspruches die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 dieser Bestimmung.

Kapitalabfindung

Art. 68.

1 Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung101 beträgt.

Verrechnungen

Art. 69.

1 Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Beiträge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.

2 Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine gekürzte Rente ausgeglichen werden.

Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen

Art. 70.

1 Stellt sich heraus, dass eine Einzahlung oder eine Leistung unrichtig festgesetzt wurde, so ist sie rückwirkend auszugleichen. Die berichtigten Beträge sind nach dem allgemeinen Sparkassenzinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank zu verzinsen. Trifft den Versicherten kein Verschulden, so hat er keinen Zins zu tragen.

2 Die Ansprüche der Versicherungskasse können mit Kassenleistungen verrechnet werden.

3 Auf Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezüger an der unrichtigen Kassenleistung kein Verschulden trifft.

Verjährung

Art. 71.

1 Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Art. 129 bis 142 OR102 werden angewendet.

Teuerungszulage

Art. 72.

1 Teuerungszulagen auf den Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Versicherungskasse ausgerichtet. Über das Ausmass ihrer Änderung entscheidet die Regierung nach Anhören der paritätischen Kommission103. Die Änderung wird auf Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam104.

2 ...105

3 Für die Berechnung der auszurichtenden Teuerungszulage, die in Prozenten der Rente festgelegt ist, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Beitragspflicht endet.106, 107

4 Die Regierung108 erlässt nähere Vorschriften.109

C. Risikoversicherung

Jahresbeitrag

Art. 73.

1 Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und für den Staat je 1,5 Prozent der versicherten Besoldung.

2 Die Regierung110 kann durch Verordnung den Jahresbeitrag entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Risikoversicherung ändern.111

Ergänzende Vorschriften

Art. 74.

1 Die Bestimmungen über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 34 bis 42 und 56 bis 58 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

D. Sparversicherung

I. Finanzierung

Jahresbeitrag

Art. 75.

1 Die Sparversicherten und der Staat entrichten auf der versicherten Besoldung die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.112, 113

2 Die Beitragspflicht erlischt am Ende des 63. Altersjahres, spätestens jedoch mit Entstehung des Rentenanspruchs. Die Beitragspflicht kann auf Antrag des Versicherten über das 63. Altersjahr ausgedehnt werden.

Spargutschriften

Art. 76.

1 Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr Ansatz
(Prozent)
25 bis 34 8
35 bis 44 11
45 bis 54 14
55 bis 63 17

2 Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.114

3 Die Regierung115 kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung ändern.

Verzinsung

Art. 77.116

1 Die Regierung legt die Verzinsung unter Berücksichtigung des versicherungstechnischen Standes der Sparversicherung fest. Der Zinssatz entspricht mindestens dem Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2117. Die Spargutschriften eines Kalenderjahres werden vom folgenden 1. Januar an verzinst.

2 Freizügigkeitseinlagen werden ab Eingang verzinst.

Freie Mittel

Art. 77bis.118

1 Die Regierung kann eine Verteilung von freien Mitteln entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung beschliessen.

2 Sie berücksichtigt bei der Verteilung fachlich anerkannte Grundsätze.

II. Leistungen

Massgebendes Sparguthaben

Art. 78.

1 Das massgebende Sparguthaben für die Leistungsberechnung setzt sich zusammen aus:

a) dem Sparguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Leistungsanspruchs erworben hat;

b) den Spargutschriften für die im Falle von Invalidität oder Tod bis zum erfüllten 63. Altersjahr fehlende Zeit ohne Zinsen. Sie berechnen sich aufgrund der geltenden versicherten Besoldung.

2 Unterliegt die versicherte Besoldung Schwankungen, so berechnet sie sich nach den letzten zwölf Versicherungsmonaten.

Leistungen

a) bei Eintritt eines Versicherungsereignisses

Art. 79.119

1 Scheidet der Sparversicherte altershalber, infolge Tod oder Invalidität aus dem Staatsdienst aus, so werden Leistungen aufgrund des massgebenden Sparguthabens nach den Ansätzen des BVG120 gewährt. Der Umwandlungssatz für das ordentliche Rentenalter 63 beträgt 7,2 Prozent.

2 Der Versicherte hat frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn er das 60. Altersjahr vollendet hat und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

3 Beim freiwilligen vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Umwandlungssatz je Jahr, um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,2 Prozentpunkte gekürzt.

4 Bei Invalidität oder Tod wird das massgebende Sparguthaben um 30 Prozent erhöht. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr vermindert sich der Zuschlag um 1 Prozentpunkt.

b) beim Austritt aus anderen Gründen

Art. 80.121

1 Sparversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe ihres Sparguthabens, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes.122

Ergänzende Vorschriften

Art. 81.

1 Die Vorschriften über die Rentenversicherung werden sachgemäss angewendet.

III. Sonderkonto für Kaderärztinnen und Kaderärzte

Sonderkonto

Art. 81bis.123

1 Für die Zusatzversicherung nach Art. 18bis dieser Verordnung wird in der Sparversicherung ein Sonderkonto gebildet.

Gutschriften

Art. 81ter.124

1 Die Gutschriften auf dem Sonderkonto richten sich nach Art. 76 dieser Verordnung, erhöht um jeweils 2 Prozentpunkte, und werden vom Staat und von den Versicherten zu gleichen Teilen geleistet.

2 Die Verzinsung richtet sich nach Art. 77 dieser Verordnung.

Leistungen

Art. 81quater.125

1 Bei Eintritt eines Versicherungsereignisses wird eine einmalige Kapitalleistung in Höhe des auf dem Sonderkonto gutgeschriebenen Guthabens fällig.

2 Beim Austritt wird das Guthaben auf dem Sonderkonto den Austrittsleistungen zugerechnet.

E. Spezialreserve

Ergänzende Personalfürsorge

Art. 82.

1 Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Regierung126 aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuweisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist.

F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen

Bemessungsgrundlage127

Art. 83.128

1 Grundlage für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungsleistungen bilden die Beitragsbasis und die Leistungsbasis.

2 Die Beitragsbasis entspricht der versicherten Besoldung nach Art. 16 dieser Verordnung. Sie kann nach dem vollendeten 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.129

3 Die Leistungsbasis beträgt wenigstens 50 und höchstens 100 Prozent der Beitragsbasis. Sie steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 100 Prozent.

Finanzierung

a) Einkauf

1. beim Eintritt

Art. 83bis.130

1 Beim Eintritt in die Versicherungskasse weist die Magistratsperson die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nach und bringt sie ein. Als Austrittsleistungen gelten auch die zum technischen Zinsfuss aufgezinsten Vorbezüge.

2 Die Austrittsleistungen werden für den Einkauf verwendet:

a) nach Anhang 6a dieser Verordnung für die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär;

b) nach Anhang 6b dieser Verordnung für die Kantonsrichter und den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes.

3 Soweit die minimale Leistungsbasis mit den Austrittsleistungen nicht erreicht wird, erbringt die Magistratsperson die fehlende Einkaufssumme, höchstens jedoch die Hälfte der um den Koordinationsabzug erhöhten Beitragsbasis. Der Staat gewährleistet den Rest der Einkaufssumme.

4 Bringt die Magistratsperson die Austrittsleistungen nach Abs. 1 zweitem Satz dieser Bestimmung nicht oder unvollständig ein, wird die Leistungsbasis prozentual gekürzt. Soll diese Kürzung rückgängig gemacht oder vermindert werden, wird Art. 86ter Abs. 2 dieser Verordnung angewendet.

2. für Erhöhungen der Leistungsbasis

Art. 83ter.131

1 Der Staat gewährleistet die Einkaufssumme für die Erhöhungen der Leistungsbasis nach Art. 83 Abs. 3 dieser Verordnung.

2 Erhöhungen der Leistungsbasis als Folge von Erhöhungen des Beschäftigungsgrades werden von der Magistratsperson allein eingekauft.

b) Jahresbeitrag und Nachzahlungen

Art. 83quater.132

1 Die Magistratsperson und der Staat entrichten auf der Beitragsbasis die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.

2 Die Beitragspflicht dauert bis zum Ausscheiden aus dem Amt, längstens jedoch 38 Jahre.

3 Für Erhöhungen der Beitragsbasis leisten die Magistratsperson und der Staat die gleichen Nachzahlungen wie die Rentenversicherten. Vorbehalten bleibt Art. 83ter Abs. 2 dieser Verordnung.

Ruhegehalt

a) Anspruch

Art. 84.133

1 Anspruch auf ein Ruhegehalt hat die Magistratsperson, wenn sie:

a) vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;

b) nach erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;

c) ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird;

d) wegen Invalidität aus dem Amt scheidet.

2 Anstelle des Ruhegehalts kann die Magistratsperson eine Austrittsleistung nach Art. 86bis dieser Verordnung verlangen, wenn sie:

1. vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;

2. vor erfülltem 60. Altersjahr ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird.

b) Höhe

Art. 85.134

1 Das Ruhegehalt beträgt wenigstens 34 und höchstens 50 Prozent der Leistungsbasis. Es steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 50 Prozent.

2 Die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod werden aufgrund des höchstens erreichbaren Ruhegehalts nach Art. 43 bis 55 dieser Verordnung berechnet.

c) Kürzung oder Entzug135

Art. 86.136

1 Übersteigen ein regelmässiger Arbeitsverdienst oder ähnliche regelmässige Bezüge oder ein anderes Renteneinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die regelmässige Besoldung einer Magistratsperson, wird das Ruhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt.

2 Der Ruhegehaltsbezüger erteilt die notwendigen Auskünfte. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird ihm das Ruhegehalt gekürzt oder entzogen.

3 Die Kürzung oder der Entzug des Ruhegehalts dauert längstens bis zum Ende des Monats, in dem der Ruhegehaltsbezüger das 65. Altersjahr erfüllt.

Austritt

Art. 86bis.137

1 Die Magistratsperson, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus der Ruhegehaltsordnung ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Anhang 6a oder Anhang 6b dieser Verordnung, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach dem eidgenössischen Freizügigkeitsgesetz138. Art. 59 Abs. 3 dieser Verordnung wird angewendet.

Vorbezug von Vorsorgemitteln

Art. 86ter.139

1 Werden Vorsorgemittel zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums oder zur Übertragung an die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten vorbezogen, wird das erreichte Ruhegehalt im Verhältnis des Vorbezugs zur Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs herabgesetzt.

2 Der Staat beteiligt sich nicht am Einkauf zur Wiedererhöhung des Ruhegehalts. Der Einkauf wird aufgrund des Alters beim Eintritt in die Ruhegehaltsordnung und unter Berücksichtigung der Versicherungsjahre nach Anhang 6a oder Anhang 6b dieser Verordnung berechnet. Art. 30bis dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Zusätzliche Finanzierung140

Art. 87.141

1 Soweit die von der Magistratsperson und die vom Staat für sie geleisteten Einzahlungen zur Deckung der Leistungsansprüche nicht ausreichen, kommt der Staat zulasten der Verwaltungsrechnung dafür auf.

2 Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann das Finanzdepartement im Umfang des im Staatsvoranschlag eingestellten Betrages der Verwaltungsrechnung Vermögenserträge der Ruhegehaltsordnung zuweisen.

Ergänzende Vorschriften

Art. 88.

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 41 und 42 werden sachgemäss angewendet.

G. Verwaltung und Rechtsschutz

Verwaltung

Art. 89.142

1 Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die versicherungsmässige Geschäftsführung obliegt dem Personalamt, die Vermögensverwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.

2 Die paritätische Kommission nach Art.  51 BVG143 besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartementes als Präsident, drei von der Regierung und vier von der Präsidentenkonferenz der Verbände des st.gallischen Staatspersonals gewählten Mitgliedern.

Verwaltungsreglement

Art. 90.

1 Das Finanzdepartement erlässt nach Anhören der paritätischen Kommission ein Reglement über deren Aufgaben sowie über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.

Versicherungstechnische Überprüfung

Art. 91.

1 Jährlich wird eine versicherungstechnische Bilanz erstellt.

Rechtsschutz

Art. 92.

1 Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Verordnung auf Magistratspersonen entscheidet die Regierung144. In den übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement.

2 Das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben, bleibt vorbehalten.

H. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 94.

1 Die Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 16. November 1959146 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Wahrung des Besitzstandes

Art. 95.

1 Der Ende des Jahres 1989 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.

b) Frauen

Art. 96.

1 Für Frauen werden Art. 9 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 bis 22bis der bisherigen Verordnung147 weiterhin angewendet, wenn sie 1939 oder früher geboren sind.

2 Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Verordnung.

c) Männer

Art. 97.

1 Für Männer gelten folgende Bestimmungen, wenn sie 1939 oder früher geboren sind:

a) Wer nachstehende Mehrprämien leistet, wird vollumfänglich der Neuordnung unterstellt:

Jahrgang zusätzlicher Jahresbeitrag ab 1. Januar 1990 in Prozenten der jeweiligen versicherten Besoldung
1939 1
1938 1,5
1937 2
1936 3
1935 4,5
1934 6
1933 8
1932 10,5
1931 13,5
1930 19
1929 28
1928 46
1927 100

2 Bei versicherungstechnischem Rentenanspruch wird der zusätzliche Jahresbeitrag entsprechend herabgesetzt.

3

b) Wer keine Mehrprämien leistet, unterliegt folgenden Bestimmungen:

1. BeitragsleistungenBeiträge sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr zu entrichten. Von der Beitragspflicht sind ausgenommen Rentenbezüger und Versicherte, die das 63. Altersjahr vollendet haben und wenigstens 35 Versicherungsjahre aufweisen.

2. Versicherte BesoldungDie Renten werden nach der versicherten Besoldung am Ende der Beitragspflicht bemessen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rente der Teuerung angepasst.

3. KürzungWer nach vollendetem 63. Altersjahr mit mindestens 35 Versicherungsjahren, die eingekaufte Zeit eingeschlossen, in den Ruhestand übertritt, hat Anspruch auf eine ungekürzte Rente.Wer nach vollendetem 63. Altersjahr in den Ruhestand übertritt und weniger als 35 Versicherungsjahre aufweist, dem wird für jeden Monat, um den der Übertritt gegenüber dem 65. Altersjahr vorverlegt wird, die Rente um 0,45 Prozent gekürzt.Wer nach vollendetem 60. Altersjahr vorzeitig in den Ruhestand übertritt, dem wird die Rente für jeden Monat zwischen dem 60. und 63. Altersjahr um 0,6 Prozent und für jeden Monat zwischen dem 63. und 65. Altersjahr um 0,45 Prozent gekürzt.

4.148 Die Erhöhung des Altersrentensatzes durch Einkauf richtet sich nach Ziff. 2 der Schlussbestimmungen im Nachtrag zu dieser Verordnung.

5. Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

c) Der Versicherte kann innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung die Unterstellung unter die neue Ordnung nach lit. a dieser Bestimmung verlangen.

d) nebenamtliche Kantonsrichter

Art. 98.

1 Die bisherigen nebenamtlichen Kantonsrichter verbleiben bis zum Übertritt in den Ruhestand in der Rentenversicherung.

e) Professoren und Dozenten der Hochschule St.Gallen

Art. 99.

1 Die versicherte Besoldung ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten, die Ende des Jahres 1989 im Dienste der Hochschule St.Gallen standen, richtet sich nach Art. 17 dieser Verordnung. Es erfolgt kein Koordinationsabzug.

Bisherige Leistungsbezüger

Art. 100.

1 Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehörigen richten sich nach bisherigem Recht.

Vollzugsbeginn

Art. 101.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1990 angewendet.

Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 25. Oktober 1994149

1. Die nach früherem Recht bestimmten bis zum Ende der Beitragspflicht erreichbaren Altersrentensätze am 31. Dezember 1994 bereits Versicherter bleiben unverändert. Die Zuordnung der diesen Altersrentensätzen entsprechenden Versicherungsdauer im Sinn des Freizügigkeitsgesetzes150 richtet sich nach dem bisherigen Anhang II dieser Verordnung, für die Männer und Frauen in nachstehender Ziff. 2 jedoch nach dem Anhang 2 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 16. November 1959 in der Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

2. Die Berechnung von Austrittsleistungen nach Art. 59 richtet sich für Frauen gemäss Art. 96 und für Männer gemäss Art. 97 lit. b Ziff. 3 Abs. 2 dieser Verordnung nach folgender Tabelle:

Altersjahr Männer
Einkaufssumme (Prozent)
Austrittsleistung (Franken)
Frauen
Einkaufssumme (Prozent)
Austrittsleistung (Franken)
56 10,34 11,69
57 10,71 12,14
58 11,09 12,62
59 11,49 13,13
60 11,90 13,67
61 12,32 14,26
62 12,77 14,89
63 13,25  
64 13,77  
65 14,31  
Die Erläuterungen in Anhang 4 dieser Verordnung gelten sinngemäss.

3. Die Mehrprämien nach Art. 97 lit. a dieser Verordnung, die ab Austritt bis zum 63. Altersjahr noch erbracht worden wären, werden von der Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung abgezogen. Sie werden aufgrund der versicherten Besoldung im Austrittszeitpunkt berechnet.

4. Am 31. Dezember 1994 bestehende Einkaufsschulden sind nach bisherigem Recht zu tilgen.

5. Der bisherige Art. 32bis dieser Verordnung wird weiterhin angewendet, wenn im Jahr 1994 aus der Rentenversicherung Ausgetretene innert Jahresfrist wieder in die Rentenversicherung eintreten.

6. Die am 31. Dezember 1994 noch nicht abgelaufenen gesundheitlichen Vorbehalte nach bisherigem Recht werden rückwirkend auf den Eintrittszeitpunkt der Versicherten nach Art. 64 dieser Verordnung behandelt. Unverändert bleibt der Umfang der von einer allfälligen Kürzung betroffenen Leistungen.

7. Für die noch bestehenden Sparkapitalien, die bis 31. Dezember 1984 der ehemaligen Sparkasse angehörende Versicherte zur Auszahlung gewahrt haben, gelten sachgemäss die Vorschriften von Art. 66 dieser Verordnung.

Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 9. Januar 1996151

I.

3. Für die am 31. März 1996 in der Ruhegehaltsordnung versicherte Magistratsperson gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Leistungsansprüche werden aufgrund der Beitragsbasis berechnet. Anspruch auf ein Ruhegehalt hat auch die Magistratsperson, die nach einer wenigstens zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus achtenswerten, dem öffentlichen Interesse nicht widersprechenden Gründen zurücktritt oder sich nicht mehr wählen lässt.

b) Die Austrittsleistung wird nach Art. 36 und 59 dieser Verordnung berechnet.

c) Werden Vorsorgemittel zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums oder zur Übertragung an die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten vorbezogen, bestimmen sich die Leistungsansprüche nach lit. b dieses Abschnitts und Art. 37 dieser Verordnung. Der Einkauf zur Wiedererhöhung des Ruhegehalts richtet sich nach Art. 30bis und Anhang 4 dieser Verordnung und wird von der Magistratsperson allein erbracht.

d) Setzt die Magistratsperson ihren Beschäftigungsumfang herab, hat sie Anspruch auf eine entsprechende Austrittsleistung nach lit. b dieses Abschnitts und Art. 66 dieser Verordnung. Die Wiedererhöhung des Versicherungsumfangs in der Ruhegehaltsordnung ist ausgeschlossen.

e) Die Magistratsperson kann im Umfang der Herabsetzung des Beschäftigungsumfangs in die Rentenversicherung übertreten. Sie entrichtet auch die Einzahlungen des Arbeitgebers. Teuerungszulagen auf den von der Rentenversicherung zu leistenden Renten werden nur im von der Versicherungskasse zu tragenden Umfang ausgerichtet.

Schlussbestimmungen des III. Nachtrags vom 7. Oktober 1997152

II.

Schlussbestimmungen

1. Am 31. Dezember 1997 laufende Zusatzrenten verheirateter Invalidenrentenbezüger bleiben betragsmässig gewahrt, solange die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung nach Art. 52 dieser Verordnung erfüllt sind.

2. Die erstmalige Änderung der Teuerungszulagen nach Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht sich auf den Stand der Teuerungszulagen am 31. Dezember 1997.

Schlussbestimmungen des IV. Nachtrags vom 30. Oktober 1997153

II.

1. Für Rentenversicherte, die am 1. Januar 1999 das 60. Lebensjahr überschritten haben, entspricht die versicherte Besoldung vom 31. Dezember 1998 der versicherten Besoldung nach Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung.

2. Für Magistratspersonen, die am 1. Januar 1999 das 60. Lebensjahr überschritten haben, entspricht die Beitragsbasis vom 31. Dezember 1998 der Beitragsbasis nach Art. 83 Abs. 2 zweiter und dritter Satz dieser Verordnung.

Anhang 1

Höhe der Nachzahlungen

(in Prozenten der Erhöhung der versicherten Besoldung)

Vollendetes Altersjahr Nachzahlung insgesamt
(Versicherter und Staat)
25
26
27
28 80
29 84
30 88
31 92
32 96
33 100
34 104
35 108
36 112
37 116
38 120
39 124
40 128
41 132
42 136
43 140
44 144
45 148
46 152
47 156
48 160
49 164
50 168
51 172
52 176
53 180
54 184
55 188
56 192
57 196
58 200
59 200
60 200
61 200
62 200

Anhang 2154

Anhang 3155

Anhang 4156

Einkaufssummen für die Erhöhung des Altersrentensatzes um 1 Prozentpunkt

(in Prozenten der versicherten Besoldung im Einkaufszeitpunkt)

bzw.

Austrittsleistungen je 1 Franken erreichte Altersrente

(in Franken)

Altersjahr Einkaufssumme (Prozent)
Austrittsleistung (Franken)
25 5,47
26 5,50
27 5,54
28 5,58
29 5,63
30 5,68
31 5,73
32 5,79
33 5,86
34 5,94
35 6,02
36 6,11
37 6,20
38 6,30
39 6,41
40 6,53
41 6,66
42 6,91
43 7,17
44 7,44
45 7,71
46 8,00
47 8,30
48 8,61
49 8,93
50 9,26
51 9,60
52 9,96
53 10,33
54 10,71
55 11,11
56 11,53
57 11,96
58 12,41
59 12,88
60 13,38
61 13,91
62 14,48
63 15,03

Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr (Einkaufs- bzw. Auskaufszeitpunkt) und dem Geburtsjahr.

Die Tabellenwerte beziehen sich nur auf den ersten Tag des Altersjahres. Die Zwischenwerte werden auf Tagesbasis ermittelt.

Anhang 5157

Höhe des zusätzlichen Jahresbeitrags

(in Prozenten der versicherten Besoldung)

  Jahresbeitrag
Altersjahr Insgesamt Anteil Versicherter Anteil Staat
25 2,00 1,00 1,00
26 2,06 1,03 1,03
27 2,12 1,06 1,06
28 2,18 1,10 1,08
29 2,25 1,13 1,12
30 2,33 1,17 1,16
31 2,40 1,21 1,19
32 2,48 1,25 1,23
33 2,57 1,29 1,28
34 2,66 1,33 1,33
35 2,76 1,37 1,39
36 2,86 1,41 1,45
37 2,97 1,46 1,51
38 3,08 1,50 1,58
39 3,20 1,55 1,65
40 3,33 1,60 1,73
41 3,46 1,65 1,81
42 3,61 1,71 1,90
43 3,76 1,76 2,00
44 3,92 1,82 2,10
45 4,09 1,87 2,22
46 4,27 1,93 2,34
47 4,46 1,99 2,47
48 4,66 2,06 2,60
49 4,87 2,12 2,75
50 5,09 2,19 2,90
51 5,33 2,26 3,07
52 5,58 2,33 3,25
53 5,85 2,41 3,44
54 6,13 2,49 3,64
55 6,43 2,56 3,87
56 6,74 2,65 4,09
57 7,07 2,73 4,34
58 7,43 2,82 4,61
59 7,80 2,91 4,89
60 8,19 3,00 5,19
61 8,19 3,00 5,19
62 8,19 3,00 5,19
ab 63 8,19 3,00 5,19

Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Anhang 6a158

Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär

(in Franken)

  in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
Altersjahr bei Eintritt   0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ab 12
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34% 36% 38% 40% 42% 44% 46% 48% 50% 50% 50% 50% 50%
                           
24 4,7242 5,1993 5,7097 6,2572 6,8441 7,4724 8,1445 8,8626 9,6295 10,0650 10,5184 10,9902 11,4814
25 4,7016 5,1741 5,6818 6,2268 6,8111 7,4369 8,1064 8,8221 9,5865 10,0221 10,4755 10,9474 11,4385
26 4,6776 5,1474 5,6524 6,1947 6,7763 7,3994 8,0662 8,7793 9,5410 9,9766 10,4301 10,9020 11,3932
27 4,6523 5,1192 5,6213 6,1607 6,7395 7,3598 8,0238 8,7341 9,4931 9,9287 10,3822 10,8541 11,3454
28 4,6255 5,0893 5,5885 6,1249 6,7007 7,3181 7,9792 8,6866 9,4427 9,8783 10,3318 10,8038 11,2951
29 4,5972 5,0579 5,5539 6,0872 6,6599 7,2742 7,9323 8,6366 9,3897 9,8254 10,2788 10,7509 11,2422
30 4,5673 5,0247 5,5174 6,0475 6,6170 7,2280 7,8829 8,5841 9,3341 9,7697 10,2232 10,6952 11,1866
31 4,5357 4,9896 5,4789 6,0056 6,5717 7,1794 7,8310 8,5288 9,2756 9,7112 10,1646 10,6367 11,1281
32 4,5024 4,9527 5,4384 5,9616 6,5241 7,1283 7,7764 8,4708 9,2141 9,6496 10,1031 10,5751 11,0665
33 4,4675 4,9139 5,3959 5,9153 6,4742 7,0747 7,7191 8,4099 9,1496 9,5851 10,0385 10,5105 11,0019
34 4,4310 4,8734 5,3514 5,8669 6,4219 7,0186 7,6592 8,3463 9,0822 9,5175 9,9709 10,4429 10,9343
35 4,3930 4,8311 5,3049 5,8163 6,3673 6,9600 7,5967 8,2798 9,0118 9,4470 9,9003 10,3722 10,8636
36 4,3536 4,7872 5,2566 5,7636 6,3103 6,8988 7,5314 8,2104 8,9384 9,3735 9,8266 10,2985 10,7899
37 4,3129 4,7417 5,2064 5,7088 6,2511 6,8352 7,4635 8,1383 8,8620 9,2970 9,7500 10,2218 10,7131
38 4,2711 4,6948 5,1544 5,6521 6,1896 6,7691 7,3929 8,0632 8,7827 9,2174 9,6703 10,1420 10,6333
39 4,2283 4,6465 5,1009 5,5934 6,1259 6,7005 7,3196 7,9853 8,7002 9,1348 9,5875 10,0591 10,5503
40 4,1846 4,5970 5,0458 5,5328 6,0600 6,6295 7,2436 7,9044 8,6146 9,0490 9,5016 9,9731 10,4643
41 4,1402 4,5463 4,9891 5,4703 5,9919 6,5560 7,1648 7,8205 8,5257 8,9599 9,4124 9,8838 10,3750
42 4,0953 4,4946 4,9310 5,4060 5,9217 6,4801 7,0833 7,7336 8,4336 8,8675 9,3198 9,7912 10,2823
43 4,0501 4,4421 4,8715 5,3400 5,8493 6,4016 6,9989 7,6436 8,3381 8,7717 9,2238 9,6951 10,1862
44 4,0052 4,3890 4,8108 5,2722 5,7748 6,3206 6,9118 7,5505 8,2393 8,6724 9,1243 9,5955 10,0866
45 3,9612 4,3358 4,7492 5,2029 5,6983 6,2372 6,8218 7,4543 8,1371 8,5697 9,0212 9,4923 9,9834
46 3,9186 4,2829 4,6871 5,1322 5,6198 6,1514 6,7291 7,3550 8,0315 8,4635 8,9147 9,3855 9,8767
47 3,8789 4,2314 4,6250 5,0608 5,5397 6,0635 6,6338 7,2527 7,9226 8,3540 8,8047 9,2753 9,7664
48 3,8433 4,1822 4,5639 4,9890 5,4585 5,9736 6,5359 7,1475 7,8105 8,2410 8,6912 9,1616 9,6527
49 3,9828 4,1370 4,5049 4,9179 5,3766 5,8821 6,4358 7,0395 7,6951 8,1247 8,5743 9,0443 9,5354
50 4,1272 4,2882 4,4493 4,8483 5,2948 5,7895 6,3337 6,9287 7,5765 8,0051 8,4539 8,9235 9,4145
51 4,2766 4,4449 4,6133 4,7816 5,2140 5,6965 6,2299 6,8154 7,4548 7,8820 8,3299 8,7991 9,2899
52 4,4310 4,6071 4,7832 4,9593 5,1354 5,6038 6,1249 6,6999 7,3299 7,7555 8,2023 8,6709 9,1616
53 4,3885 4,7750 4,9594 5,1437 5,3281 5,5125 6,0196 6,5825 7,2022 7,6255 8,0710 8,5388 9,0294
54 4,3541 4,7197 5,1420 5,3352 5,5284 5,7216 5,9148 6,4638 7,0718 7,4924 7,9361 8,4029 8,8932
55 4,3309 4,6715 5,0728 5,5339 5,7366 5,9394 6,1421 6,3448 6,9395 7,3563 7,7975 8,2631 8,7531
56 4,3236 4,6332 5,0094 5,4498 5,9533 6,1664 6,3795 6,5926 6,8057 7,2176 7,6557 8,1195 8,6088
57 4,3387 4,6095 4,9548 5,3702 5,8535 6,4037 6,6281 6,8526 7,0770 7,0770 7,5108 7,9721 8,4606
58 4,4680 4,6067 4,9131 5,2978 5,7567 6,2875 6,8895 7,1264 7,3633 7,3633 7,3633 7,8213 8,3084
59 4,5909 4,7315 4,8905 5,2365 5,6654 6,1729 6,7568 7,4166 7,6675 7,6675 7,6675 7,6675 8,1525
60 4,7062 4,8491 5,0107 5,1925 5,5833 6,0620 6,6243 7,2683 7,9933 7,9933 7,9933 7,9933 7,9933
61 4,8123 4,9578 5,1226 5,3082 5,5160 5,9580 6,4936 7,1187 7,8313 7,8313 7,8313 7,8313 7,8313
62 4,9066 5,0554 5,2241 5,4143 5,6277 5,8658 6,3672 6,9691 7,6672 7,6672 7,6672 7,6672 7,6672
63 4,9851 5,1381 5,3119 5,5082 5,7286 5,9749 6,2489 6,8210 7,5018 7,5018 7,5018 7,5018 7,5018
64 5,0410 5,1999 5,3806 5,5851 5,8150 6,0723 6,3590 6,6771 7,3361 7,3361 7,3361 7,3361 7,3361
65 5,0635 5,2308 5,4216 5,6378 5,8813 6,1544 6,4590 6,7974 7,1720 7,1720 7,1720 7,1720 7,1720
66 4,8587 5,0250 5,2152 5,4311 5,6750 5,9488 6,2548 6,5953 6,9727 6,9727 6,9727 6,9727 6,9727
67 4,6700 4,8351 5,0244 5,2399 5,4838 5,7582 6,0654 6,4079 6,7881 6,7881 6,7881 6,7881 6,7881
68 4,4796 4,6430 4,8311 5,0458 5,2894 5,5643 5,8726 6,2170 6,5999 6,5999 6,5999 6,5999 6,5999
69 4,2876 4,4489 4,6353 4,8489 5,0921 5,3671 5,6764 6,0225 6,4082 6,4082 6,4082 6,4082 6,4082
70 4,0947 4,2532 4,4375 4,6496 4,8919 5,1667 5,4768 5,8246 6,2130 6,2130 6,2130 6,2130 6,2130

Die Tabellenwerte beziehen sich auf den ersten Tag des auf die Vollendung eines Altersjahres folgenden Monats. Die Zwischenwerte werden auf Monatsbasis ermittelt.

Anhang 6b159

Einkaufssummen bzw. Austrittsleistung je 1 Franken der Leistungsbasis für die Kantonsrichter und den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes

(in Franken)

  in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
Altersjahr bei Eintritt   0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
34,00% 35,33% 36,67% 38,00% 39,33% 40,67% 42,00% 43,33% 44,67% 46,00%
                     
24 3,6053 3,9010 4,2176 4,5562 4,9179 5,3041 5,7160 6,1549 6,6224 7,1200
25 3,5835 3,8774 4,1921 4,5288 4,8888 5,2731 5,6832 6,1204 6,5862 7,0820
26 3,5606 3,8524 4,1652 4,5000 4,8580 5,2405 5,6487 6,0840 6,5479 7,0419
27 3,5366 3,8262 4,1369 4,4697 4,8256 5,2061 5,6123 6,0457 6,5076 6,9996
28 3,5113 3,7987 4,1072 4,4377 4,7916 5,1699 5,5741 6,0053 6,4652 6,9552
29 3,4848 3,7698 4,0759 4,4042 4,7558 5,1319 5,5338 5,9630 6,4207 6,9086
30 3,4572 3,7395 4,0431 4,3689 4,7181 5,0919 5,4916 5,9184 6,3739 6,8596
31 3,4282 3,7078 4,0087 4,3319 4,6786 5,0499 5,4471 5,8716 6,3247 6,8081
32 3,3982 3,6748 3,9728 4,2932 4,6371 5,0058 5,4005 5,8224 6,2731 6,7540
33 3,3672 3,6406 3,9355 4,2528 4,5939 4,9597 5,3517 5,7710 6,2190 6,6973
34 3,3354 3,6053 3,8968 4,2110 4,5489 4,9117 5,3007 5,7172 6,1625 6,6381
35 3,3030 3,5691 3,8570 4,1677 4,5022 4,8619 5,2477 5,6612 6,1035 6,5763
36 3,2703 3,5321 3,8161 4,1230 4,4540 4,8102 5,1927 5,6029 6,0422 6,5119
37 3,2376 3,4948 3,7744 4,0773 4,4044 4,7568 5,1358 5,5426 5,9785 6,4450
38 3,2055 3,4575 3,7323 4,0307 4,3536 4,7020 5,0771 5,4802 5,9125 6,3756
39 3,1746 3,4206 3,6901 3,9835 4,3018 4,6458 5,0168 5,4159 5,8445 6,3039
40 3,1456 3,3848 3,6481 3,9360 4,2492 4,5885 4,9549 5,3498 5,7742 6,2297
41 3,1194 3,3507 3,6069 3,8885 4,1959 4,5300 4,8916 5,2818 5,7019 6,1532
42 3,0972 3,3192 3,5673 3,8416 4,1426 4,4708 4,8270 5,2122 5,6275 6,0744
43 3,2116 3,2914 3,5300 3,7959 4,0895 4,4110 4,7612 5,1409 5,5512 5,9931
44 3,3298 3,4130 3,4962 3,7524 4,0374 4,3514 4,6948 5,0683 5,4729 5,9097
45 3,4520 3,5387 3,6255 3,7122 3,9872 4,2924 4,6280 4,9947 5,3930 5,8240
46 3,5781 3,6686 3,7590 3,8494 3,9399 4,2349 4,5616 4,9203 5,3117 5,7364
47 3,7085 3,8028 3,8972 3,9915 4,0859 4,1802 4,4965 4,8462 5,2295 5,6471
48 3,8433 3,9417 4,0402 4,1387 4,2371 4,3356 4,4340 4,7731 5,1472 5,5568
49 3,8137 4,0856 4,1884 4,2912 4,3939 4,4967 4,5995 4,7023 5,0657 5,4659
50 3,7925 4,0484 4,3419 4,4493 4,5567 4,6641 4,7714 4,8788 4,9862 5,3756
51 3,7827 4,0192 4,2965 4,6133 4,7255 4,8377 4,9500 5,0622 5,1744 5,2867
52 3,7886 4,0011 4,2586 4,5588 4,9006 5,0180 5,1354 5,2528 5,3702 5,4876
53 3,8160 3,9984 4,2314 4,5115 4,8364 5,2052 5,3281 5,4510 5,5739 5,6968
54 3,9401 4,0167 4,2189 4,4741 4,7787 5,1305 5,5284 5,6572 5,7860 5,9148
55 4,0616 4,1401 4,2270 4,4508 4,7302 5,0613 5,4422 5,8718 6,0069 6,1421
56 4,1796 4,2601 4,3491 4,4472 4,6947 5,0004 5,3607 5,7734 6,2374 6,3795
57 4,2934 4,3758 4,4670 4,5675 4,6780 4,9515 5,2863 5,6785 6,1261 6,6281
58 4,4021 4,4863 4,5796 4,6826 4,7959 4,9202 5,2225 5,5894 6,0170 6,5034
59 4,5045 4,5906 4,6861 4,7917 4,9079 5,0354 5,1751 5,5097 5,9125 6,3797
60 4,5992 4,6873 4,7852 4,8934 5,0128 5,1440 5,2876 5,4446 5,8156 6,2589
61 4,6845 4,7747 4,8751 4,9864 5,1092 5,2444 5,3926 5,5546 5,7314 6,1441
62 4,7574 4,8500 4,9533 5,0680 5,1949 5,3346 5,4881 5,6561 5,8396 6,0394
63 4,8134 4,9089 5,0157 5,1345 5,2662 5,4115 5,5714 5,7466 5,9383 6,1472
64 4,8450 4,9441 5,0553 5,1794 5,3172 5,4697 5,6377 5,8222 6,0243 6,2449
65 4,8395 4,9435 5,0607 5,1921 5,3383 5,5006 5,6797 5,8769 6,0931 6,3296
66 4,6197 4,7225 4,8389 4,9699 5,1164 5,2793 5,4597 5,6586 5,8772 6,1167
67 4,4184 4,5193 4,6344 4,7646 4,9108 5,0740 5,2553 5,4557 5,6765 5,9189
68 4,2177 4,3162 4,4294 4,5581 4,7035 4,8666 5,0483 5,2500 5,4727 5,7177
69 4,0181 4,1137 4,2243 4,3510 4,4950 4,6573 4,8391 5,0415 5,2658 5,5132
70 3,8204 3,9124 4,0198 4,3019 4,2857 4,4466 4,6279 4,8306 5,0561 5,3056
in der Ruhegehaltsordnung vollendete Versicherungsjahre
Altersjahr bei Eintritt  10 11 12 13 14 15 16 17 18
Ruhegehalt in Prozenten der Leistungsbasis
47,33% 48,67% 50,00% 50,00% 50,00% 50,00% 50,00% 50,00% 50,00%
                   
24 7,6491 8,2115 8,8090 9,2110 8,8131 9,2149 9,6330 10,0682 10,5211
25 7,6094 8,1701 8,7659 9,1680 8,7704 9,1723 9,5905 10,0258 10,4788
26 7,5675 8,1264 8,7204 9,1225 8,7253 9,1272 9,5455 9,9808 10,4339
27 7,5233 8,0804 8,6725 9,0746 8,6778 9,0797 9,4980 9,9334 10,3865
28 7,4769 8,0320 8.6221 9,0242 8,6279 9,0297 9,4480 9,8834 10,3366
29 7,4282 7,9811 8,5693 8,9712 8,5754 8,9772 9,3955 9,8309 10,2841
30 7,3769 7,9277 8,5137 8,9156 8,5202 8,9220 9,3403 9,7757 10,2289
31 7,3231 7,8716 8,4553 8,8572 8,4622 8,8639 9,2822 9,7176 10,1709
32 7,2666 7,8127 8,3940 8,7958 8,4014 8,8029 9,2211 9,6565 10,1098
33 7,2074 7,7510 8,3298 8,7314 8,3380 8,7391 9,1571 9,5924 10,0457
34 7,1455 7,6865 8,2627 8,6641 8,2719 8,6726 9,0902 9,5253 9,9785
35 7,0809 7,6192 8,1927 8,5939 8,2032 8,6034 9,0206 9,4554 9,9083
36 7,0136 7,5490 8,1197 8,5207 8,1319 8,5316 8,9484 9,3827 9,8353
37 6,9436 7,4760 8,0437 8,4445 8,0581 8,4573 8,8734 9,3073 9,7595
38 6,8710 7,4001 7,9648 8,3653 7,9817 8,3803 8,7959 9,2292 9,6811
39 6,7957 7,3214 7,8828 8,2831 7,9029 8,3007 8,7158 9,1486 9,5998
40 6,7178 7,2399 7,7978 8,1977 7,8214 8,2186 8,6330 9,0652 9,5160
41 6,6372 7,1555 7,7097 8,1092 7,7376 8,1338 8,5475 8,9791 9,4293
42 6,5541 7,0682 7,6185 8,0175 7,6516 8,0465 8,4592 8,8902 9,3398
43 6,4683 6,9781 7,5242 7,9225 7,5635 7,9569 8,3684 8,7984 9,2475
44 6,3799 6,8851 7,4268 7,8242 7,4740 7,8652 8,2752 8,7040 9,1521
45 6,2890 6,7891 7,3261 7,7227 7,3835 7,7720 8,1798 8,6071 9,0542
46 6,1956 6,6904 7,2224 7,6179 7,2929 7,6778 8,0828 8,5081 8,9537
47 6,0999 6,5890 7,1157 7,5100 7,2031 7,5835 7,9850 8,4075 8,8511
48 6,0024 6,4851 7,0060 7,3989 7,1153 7,4902 7,8872 8,3062 8,7471
49 5,9035 6,3790 6,8936 7,2849 7,0307 7,3990 7,7904 8,2048 8,6423
50 5,8037 6,2711 6,7786 7,1678 6,9508 7,3111 7,6958 8,1046 8,5376
51 5,7039 6,1619 6,6613 7,0480 6,8080 7,2280 7,6045 8,0066 8,4340
52 5,6050 6,0521 6,5422 6,9255 6,6535 7,0789 7,5182 7,9121 8,3327
53 5,8197 5,9426 6,4219 6,8009 6,4855 6,9174 7,3627 7,8227 8,2350
54 6,0436 6,1724 6,3012 6,6746 6,3012 6,7413 7,1940 7,6607 8,1427
55 6,2773 6,4124 6,5476 6,5476 6,5476 6,5476 7,0094 7,4844 7,9741
56 6,5216 6,6636 6,8057 6,8057 6,8057 6,8057 6,8057 7,2911 7,7904
57 6,7778 6,9274 7,0770 7,0770 7,1698 7,0770 7,0770 7,0770 7,5882
58 7,0474 7,2054 7,3633 7,3633 7,5792 7,4614 7,3633 7,3633 7,3633
59 6,9092 7,5003 7,6675 7,6675 8,0470 7,8961 7,7713 7,6675 7,6675
60 6,7708 7,3493 7,9933 7,9933 8,5931 8,3968 8,2363 8,1037 7,9933
61 6,6339 7,1969 7,8313 7,8313 8,6132 8,3541 8,1444 7,9730 7,8313
62 6,5005 7,0445 7,6672 7,6672 8,5994 8,3553 8,0768 7,8515 7,6672
63 6,3744 6,8933 7,5018 7,5018 8,5547 8,3126 8,0480 7,7461 7,5018
64 6,4851 6,7460 7,3361 7,3361 8,4653 8,2231 7,9575 7,6672 7,3361
65 6,5874 6,8678 7,1720 7,1720 8,3085 8,0628 7,7924 7,4960 7,1720
66 6,3783 6,6632 6,9727 6,9727 8,0674 7,8319 7,5720 7,2861 6,9727
67 6,1840 6,4733 6,7881 6,7881 7,8408 7,6157 7,3662 7,0909 6,7881
68 5,9863 6,2799 6,5999 6,5999 7,6105 7,3958 7,1569 6,8921 6,5999
69 5,7851 6,0830 6,4082 6,4082 7,3766 7,1722 6,9438 6,6897 6,4082
70 5,5806 5,8826 6,2130 6,2130 7,1392 6,9452 6,7273 6,4838 6,2130

Die Tabellenwerte beziehen sich auf den ersten Tag des auf die Vollendung eines Altersjahres folgenden Monats. Die Zwischenwerte werden auf Monatsbasis ermittelt.




1   nGS 24–55; nGS 30–5; nGS 33–88. Vom Grossen Rat genehmigt am 27. November 1989; in Vollzug ab 1.Januar 1990. Geändert durch VIII. Nachtrag zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal (DBO) vom 12. Februar 1991, nGS 26–42 (sGS 143.2, aufgehoben), Abschnitt II des X. Nachtrags zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal (DBO) vom 1. Juni / 8. Dezember 1992, nGS 27–77 (sGS 143.2, aufgehoben); Nachtrag vom 25. Oktober 1994, nGS 30–4; II. Nachtrag vom 9. Januar 1996, nGS 31–33; Art. 26 BesV vom 27. Februar 1996, nGS 31–91 (sGS 143.2); III. Nachtrag vom 7. Oktober 1997, nGS 32–84; IV. Nachtrag vom 30. Oktober 1997, nGS 33–87; V. Nachtrag vom 20. November 2001, nGS 37–81; VI. Nachtrag vom 8. Oktober 2002, nGS 38–30; VII. Nachtrag vom 3. Oktober 2006, nGS 42–3; Art. 23 der V über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte vom 19. September 2006, nGS 42–9 (sGS 320.41); Abschnitt II Ziff. 3 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); Abschnitt II des Nachtrags zur VBK vom 5. Mai 2009, nGS 45–89 (sGS 320.41); Abschnitt II des II. Nachtrags zur VBK vom 18. Mai 2010, nGS 46–106 (sGS 320.41).

2   Fassung gemäss II. Nachtrag.

3   aufgehoben, nGS 27–1 (sGS 143.2).

4   BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

5   Art. 48 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40; eidgV über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen vom 29. Juni 1983, SR 831.435.1.

6   BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

7   BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

8   Fassung von Abs. 2 gemäss Nachtrag.

9   Fassung gemäss II. Nachtrag.

10   Geändert durch II. Nachtrag zur VBK.

11   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

12   Fassung gemäss II. Nachtrag.

13   Fassung gemäss II. Nachtrag.

14   sGS 143.2.

15   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

16   Vgl. Art. 20 dieser V.

17   Fassung von Abs. 2 gemäss IV. Nachtrag.

18   Fassung gemäss II. Nachtrag.

19   Vgl. Art. 9 dieser V.

20   sGS 143.1.

21   Vgl. Art. 20 dieser V

22   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

23   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

24   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

25   Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, sGS 217.31.

26   Vgl. Art. 20 dieser V

27   Geändert durch V über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte.

28   Eingefügt durch V über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte.

29   sGS 320.41.

30   SR 831.40; abgekürzt BVG.

31   Fassung gemäss II. Nachtrag.

32   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

33   Fassung von Abs. 2 gemäss Nachtrag.

34   Art. 10 Abs. 3 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

35   Fassung gemäss II. Nachtrag.

36   Fassung von Abs. 2 gemäss Nachtrag.

37   Abs. 3 aufgehoben durch Nachtrag.

38   Art. 35 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40; Art. 7 und 31 des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20; Art. 18 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

39   Art. 39 des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20; Art. 47 ff. der eidgV über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, SR 832.202.

40   Eingefügt durch Nachtrag.

41   Fassung gemäss II.Nachtrag.

42   Fassung gemäss Nachtrag.

43   Fassung gemäss Nachtrag.

44   Eingefügt durch Nachtrag.

45   Fassung gemäss II. Nachtrag.

46   Abs. 2 letzter Satz geändert durch BesV.

47   Fassung gemäss Nachtrag.

48   Fassung gemäss Nachtrag.

49   Eingefügt durch Nachtrag.

50   Abs. 3 eingefügt durch BesV.

51   Fassung gemäss Nachtrag.

52   Fassung gemäss Nachtrag.

53   Fassung gemäss II. Nachtrag.

54   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

55   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

56   Fassung gemäss II. Nachtrag.

57   Eingefügt durch VIII. Nachtrag zur DBO; aufgehoben durch Nachtrag.

58   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

59   Abs. 2 eingefügt durch IV. Nachtrag.

60   Fassung gemäss Nachtrag.

61   Fassung gemäss Nachtrag.

62   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

63   Fassung gemäss III. Nachtrag.

64   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

65   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

66   Fassung gemäss III. Nachtrag.

67   BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

68   Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 und 24 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40; Art. 20 des eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1.

69   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

70   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

71   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.20.

72   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.20.

73   Fassung von Abs. 1 gemäss III. Nachtrag.

74   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

75   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.20.

76   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 833.10.

77   Fassung von Abs. 2 gemäss Nachtrag.

78   Fassung gemäss II. Nachtrag.

79   Fassung gemäss Nachtrag.

80   Fassung gemäss Nachtrag.

81   BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.

82   BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993; SR 831.42 und EidgV über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994, SR 831.425.

83   Fassung gemäss Nachtrag.

84   BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 und EidgV über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994, 831.425.

85   Art. 331a Abs. 2 und 3 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

86   Vgl. Art. 82 dieser V.

87   Fassung gemäss Nachtrag.

88   Fassung gemäss Nachtrag.

89    EidgV über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994, SR 831.411, sowie Art. 331b des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

90   Fassung gemäss Nachtrag.

91   BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

92   Fassung gemäss Nachtrag.

93   Eingefügt durch Nachtrag.

94   Fassung von Abs. 2 gemäss Nachtrag.

95   Fassung gemäss Nachtrag.

96   Eingefügt durch Nachtrag.

97   Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

98   Art. 18 ff. des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

99   Art. 4 ff. des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.20.

100   Fassung gemäss Nachtrag.

101   Art 18 ff. des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.

102   BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

103   Vgl. Art. 89 Abs. 2 dieser V.

104   Fassung gemäss III. Nachtrag.

105   Abs. 2 aufgehoben durch III. Nachtrag.

106   Fassung gemäss III. Nachtrag.

107   Vgl. Art. 28 und 75 Abs. 2 sowie Art. 83quater Abs. 2 dieser V.

108   Fassung gemäss II. Nachtrag.

109   V über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.71.

110   Fassung gemäss II. Nachtrag.

111   RRB über den Jahresbeitrag an die Risikoversicherung der Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.74.

112   Vgl. Art. 27 Abs. 1 dieser V.

113   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

114   Vgl. Art. 13 des eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1.

115   Fassung gemäss II. Nachtrag.

116   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

117   eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1.

118   Eingefügt durch VI. Nachtrag.

119   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

120   SR 831.40; vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge.

121   Fassung gemäss Nachtrag.

122   BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.

123   Eingefügt durch V über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte.

124   Eingefügt durch V über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte.

125   Eingefügt durch V über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte.

126   Fassung gemäss II. Nachtrag.

127   Fassung gemäss II. Nachtrag.

128   Fassung gemäss II. Nachtrag.

129   Zweiter und dritter Satz eingefügt durch IV. Nachtrag.

130   Eingefügt durch II. Nachtrag.

131   Eingefügt durch II. Nachtrag.

132   Eingefügt durch II. Nachtrag.

133   Fassung gemäss II. Nachtrag.

134   Fassung gemäss II. Nachtrag.

135   Fassung gemäss II. Nachtrag.

136   Fassung gemäss II. Nachtrag.

137   Eingefügt durch II. Nachtrag.

138   BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.

139   Eingefügt durch II. Nachtrag.

140   Fassung gemäss II. Nachtrag.

141   Fassung gemäss II. Nachtrag.

142   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

143   BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.

144   Fassung gemäss II. Nachtrag.

145   Überholt durch Art. 27 BesV, sGS 143.2.

146   nGS 20–20 und 23–66 (sGS 143.7).

147   nGS 20–20 und 23–66 (sGS 143.7).

148   Fassung gemäss Nachtrag.

149   nGS 30–4.

150   BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.

151   nGS 31–33.

152   nGS 32–84.

153   nGS 33–87.

154   Aufgehoben durch Nachtrag.

155   Aufgehoben durch Nachtrag.

156   Fassung von Anhang 4 gemäss Nachtrag.

157   Anhang 5 eingefügt durch Nachtrag; Fassung gemäss IV. Nachtrag.

158   Eingefügt durch II. Nachtrag

159   Eingefügt durch II. Nachtrag.