145.1

Verordnung
über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung

vom 10. Februar 19701

Landammann und Regierung2 des Kantons St.Gallen

erlassen

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Diese Verordnung regelt die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung, soweit nicht die Regierung3 in anderen Verordnungen oder von Fall zu Fall besondere Regelungen trifft.

2 Bestehen besondere Verordnungen der Regierung4, so wird diese Verordnung ergänzend angewendet.

3 Kommissionsmitglieder und Experten, die vom Staate fest besoldet sind, beziehen nur dann Vergütungen gemäss dieser Verordnung, wenn die Kommissions- und Expertentätigkeit nicht zu den Obliegenheiten ihres Amtes gehört.5 Keine Vergütung wird ausbezahlt, wenn die entsprechende Tätigkeit im wesentlichen in die Arbeitszeit fällt. In Zweifelsfällen verfügt das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem Personalamt.6

Taggelder

a) Grundsatz7

Art. 2.8

1 Kommissionsmitglieder und Experten haben Anspruch auf Taggelder für ihre amtliche Tätigkeit einschliesslich Hin- und Rückreise, insbesondere für:

a) Teilnahme an Sitzungen;

b) Tätigkeit in Ausschüssen;

c) Sonderaufgaben.

2 Für verschiedene amtliche Tätigkeiten am gleichen Tag wird zusammen nicht mehr als das Taggeld der höheren Stufe ausgerichtet.

b) besondere Vergütungen

Art. 2bis.9

1 Das zuständige Departement kann im Einvernehmen mit dem Personalamt entschädigen:

a) vorbereitende Tätigkeiten des Kommissionspräsidenten nach Stunden;

b) besonders aufwendiges Aktenstudium nach Stunden zum halben Ansatz.

Stundenentschädigung10

Art. 3.11

1 Im Einvernehmen mit dem Personalamt können Experten nach Stunden entschädigt werden.

Ansätze12

Art. 4.13

1 Die Ansätze richten sich nach den Anhängen A, B und C dieser Verordnung.

2 Es werden vergütet:

a) ein volles Taggeld für einen Zeitaufwand von fünf und mehr Stunden;

b) ein halbes Taggeld für einen Zeitaufwand von zwei bis fünf Stunden;

c) ein Viertel eines Taggeldes für einen Zeitaufwand von weniger als zwei Stunden;

d) ein Fünftel eines Taggeldes bei Entschädigung nach Stunden.

Vergütung bei Verdienstausfall

Art. 5.14

1 Führt die Kommissions- oder Expertentätigkeit zu einem erheblichen Verdienstausfall, so kann das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem Personalamt das Taggeld oder die Stundenentschädigung bis zum dreifachen Ansatz anheben.

2 Kommissionsmitglieder, die der SIA-Tarifordnung unterstehen und die wegen ihrer Ingenieur- oder Architekturkenntnisse beigezogen werden, können im Einvernehmen mit dem Personalamt ausnahmsweise nach SIA-Normen entschädigt werden.

Reisevergütungen

a) öffentliche Verkehrsmittel

Art. 6.

1 Für Fahrten mit Bahn, Schiff oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2 Kommissionsmitgliedern und Experten, die häufig Amtsreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu machen haben, werden die Kosten des entsprechenden Abonnementes vergütet.

b) private Fahrzeuge

Art. 7.

1 Die Vergütung für die Benützung des eigenen Autos richtet sich nach der Spesenverordnung.

2 Durch die Vergütung werden alle Kosten abgegolten, einschliesslich der Aufwendungen für die Behebung von Schäden, die am Fahrzeug auf Amtsreisen entstehen.

3 Auf den Dienstreisen hat der Fahrzeughalter nach Möglichkeit andere Kommissionsmitglieder und Experten mitzunehmen.

4 Für Dienstreisen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne wesentlich grösseren Zeitaufwand und ohne andere Nachteile billiger ausgeführt werden könnten, werden nur die Kosten der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet.

c) Mietwagen

Art. 8.

1 Wenn der Kommission kein Auto eines Mitgliedes zur Verfügung steht und durch die Benützung eines Wagens angemessene Zeit erspart wird, werden die Kosten eines vom Vorsitzenden angeordneten Mietwagens vergütet.

Unterkunft und Verpflegung

a) Vergütung für Übernachten

Art. 9.

1 Für auswärtiges Übernachten einschliesslich Frühstück werden die tatsächlichen, angemessenen Auslagen vergütet.16

2 Diese Vergütung darf nur ausbezahlt werden, wenn eine Rückkehr zum Wohnort am gleichen Tag nicht mehr möglich oder das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts zu behandelnden Geschäfte notwendig ist.17

b) Mahlzeitenvergütungen

Art. 10.

1 Die Mahlzeitenvergütung richtet sich nach der Spesenverordnung vom 6. Dezember 2004.

c) mehrtägige Sitzungen und Tagungen18

Art. 11.19

1 Bei mehrtägigen Sitzungen oder Tagungen kann der Staat die Verpflegungs- und Unterkunftskosten übernehmen.

Ersatz anderer Auslagen

Art. 12.

1 Andere amtlich gerechtfertigte Barauslagen, wie Auslagen für Telefon und Porti, werden zu den tatsächlichen Kosten besonders vergütet.

Rechnungstellung

a) durch den Protokollführer

Art. 13.

1 Für jede Sitzung oder Tagfahrt sind der Zeitaufwand für die amtliche Tätigkeit einschliesslich Hin- und Rückreise, die Reisespesen, die Übernachtens- und Mahlzeitenvergütungen und andere Auslagen vom Protokollführer oder einem Kommissionsmitglied auf einer Präsenzliste einzutragen und vom Vorsitzenden zu bestätigen.

b) durch Mitglieder und Experten

Art. 14.

1 Für Sitzungen und Tagfahrten, die nicht von einem Präsidenten veranlasst werden, stellen die Mitglieder und Experten selbst Rechnung.

c) Einreichung

Art. 15.20

1 Das zuständige Departement bestimmt, in welchen Zeitabständen Rechnung zu stellen ist, soweit dies nicht nach jeder Amtshandlung erfolgt, und stellt hiefür ein besonderes Formular zur Verfügung.

d) Rückforderung

Art. 15bis.21

1 . Zu Unrecht ausbezahlte Vergütungen können während fünf Jahren zurückgefordert werden.

e) Streitigkeiten

Art. 15ter.22

1 Das zuständige Departement gewährt Vergütungen aufgrund dieser Verordnung.

2 Streitigkeiten über eine Vergütung werden der Regierung23 unterbreitet.

II. Besondere Bestimmungen24

1. Gremien und deren Präsidenten25

Feste Vergütungen

Art. 16.26

1 Die Mitglieder des Erziehungsrates, die Präsidenten der regionalen Schulaufsicht, der Präsident der Konferenz der regionalen Schulaufsichten, der Präsident der Sonderschulkommission, die Präsidenten von Berufsschulkommissionen, die Präsidenten der Waldräte sowie der Präsident und der Vizepräsident der Ethikkommission erhalten neben den Bezügen nach dieser Verordnung von der Regierung beschlossene feste jährliche Vergütungen.

2.27

Vergütungen für besondere Verrichtungen

Art. 18.29

1 Für nachstehende Arbeiten werden als Vergütungen ausgerichtet:

  Fr.
a) Protokollführung, je Sitzung 90.–30
b) Visitationsbericht von Mitgliedern der Bezirksschulräte sowie von nebenamtlichen Lehrer- und Fachberatern 30.–31
c) Gesamtbericht von nebenamtlichen Lehrer- und Fachberatern 30.–32

Stundenentschädigung

Art. 19.33

1 Die Mitglieder der Bezirksschulräte, die nebenamtlichen Lehrer- und Fachberater sowie die Mitglieder von Jugendschutzkommissionen mit individuellen Betreuungsaufgaben werden nach Stunden entschädigt, wenn der Zeitaufwand nicht mehr als vier Stunden beträgt.

III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 21.

1 Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über die Entschädigungen staatlicher Kommissionen und Experten vom 22. Januar 196338;

b) die Verordnung über die Entschädigungen der Bezirksschulräte, der Turnexperten, der Arbeitsschulinspektorinnen und der Betreuer junger Lehrer vom 22. Januar 196339;

c) die Verordnung über die Entschädigungen der Jugendschutzkommissionen vom 22. Januar 196340;

d)41

e)42

f)43

g)44

h) Art. 20 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom 16. Dezember 196845;

i)46

k)47

l) Art. 31 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 28. Dezember 196648;

m) Art. 38 der Vollzugsverordnung zum Stipendiengesetz vom 22. September 196949.

Vollzugsbeginn

Art. 24.

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1970 angewendet.

Anhang A52
Taggeld von Fr. 175.–

(Art. 4 Abs. 1 der Verordnung)

Nr.
100 Erziehungsrat
110 Gesundheitsrat
120 Präsidenten des kantonalen Einigungsamtes
130 Prüfungsexperten der Pädagogischen Hochschule
160 Veterinärkommission
170 Mitglieder der tripartiten Kommission
180 Mitglieder des Waldrates
190 Ethikkommission

Anhang B53
Taggeld von Fr. 150.–

(Art. 4 Abs. 1 der Verordnung)

Nr.
20 Verschiedene Kommissionen und Experten
201 Aufsichtskommissionen der unselbstständigen staatlichen Anstalten
204 Schätzungskomissionen und Schätzungsexperten
207 Experten im Bereich des Bevölkerungsschutzes
21 Volkswirtschaftsdepartement
210.0 Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung
210.3 Fachkommission für das Gastwirtschaftsgewerbe
210 Kantonale Bodenrechtskommission
211.5 Kommission für den Arbeitsmarktfond
211.9 Kommission für Fremdenverkehr
212.3 Prüfungskommission für das Gastwirtschaftsgewerbe
213.5 Vertreter des Kantons in der Kommission der Linthebene-Melioration
216.0 Jägerprüfungskommission
216.1 Wildschadenschätzer
22 Departement des Innern
220.0 Prüfungskommission für Grundbuchverwalter
220.5 ...
220.9 ...
221.3 Kantonales Wahlbüro
221.8 Kommission für Behindertenfragen
23 Bildungsdepartement
230.0 Aufsichtskommissionen und Prüfungsexperten für Mittelschulen
230.5 Mitglieder der regionalen Schulaufsichten
230.9 ...
231.2 Fachexperten für Augenscheine bei Beendigung der Anlehre
231.5 Kantonale Sonderschulkommission
231.6 Mitglieder von Berufsschulkommissionen und von Fachkommissionen an Berufsschulen
231.7 Mitglieder von Berufsberatungskommissionen
231.8 Kommission für Berufsbildung
232.5 Kommission für Turnen und Sport
232.9 Fachexperten für Betriebsprüfungen und Zwischenprüfungen
233.3 Patronatskommission für die Schweizerschule Rom
233.8 Prüfungsexperten für die Lehrabschlussprüfungen in den allgemeinbildenden Fächern
234.2 Stipendienkommission
235.2 Aufsichtskommission und Prüfungsexperten für die Haushaltungsschule Broderhaus Sargans
24 ...
25 Finanzdepartement
26 Baudepartement
260.0 Wohnbaukommission
27 Sicherheits- und Justizdepartement
270.0 Disziplinarkommission
271.0 Zivilschutzausbildungskommission
28 Gesundheitsdepartement
280.0 Schulzahnpflegekommission
281.0 Fachkommission Psychotherapeuten/Psychologen
282.0 Schätzungsexperten für die Tierseuchenbekämpfung
282.1 Tierversuchskommission
282.2 Sachverständige für Tierschutz und Tierhaltung
283.0 Rindvieh- und Kleinviehexperten
284.0 AOC-Degustationskommission

Anhang C54
Taggeld von Fr. 125.–

(Art. 4 Abs. 1 der Verordnung)

Alle Kommissionen und Experten, für die die Regierung keine andere Regelung getroffen hat

Nr.
21 Volkswirtschaftsdepartement
210.0 Kantonale Fahrplankommission
210.5 Kantonale Namenkommission
211.2 Mitglieder des kantonalen Einigungsamtes
211.9 ...
212.6 Sachverständige zur Begutachtung von Einsprachen gegen Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
213.0 Kantonale Jagdkommission
22 Departement des Innern
220.0 ...
220.8 ...
221.6 Kommission für das Arnold-Billwiller-Vermächtnis für soziale Fürsorge
222.3 ...
23 Bildungsdepartement
230.0 Pädagogische Kommissionen und weitere Fach- und Expertenkommissionen des Erziehungsrates oder des Bildungsdepartementes sowie andere staatliche Vertretungen
230.5 Nebenamtliche Schul- und Fachberater
230.9 Kantonale Schulturnkommission
231.4 Verwaltungskommission der kantonalen Lehrerversicherungskasse
231.9
25 Finanzdepartement
250.0 ...
250.9 ...
251.3 ...
251.8 Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal



1   nGS 7, 13; nGS 10–93; nGS 23–68; nGS 31–1; nGS 39–30. In Vollzug ab 1. März1970. Geändert durch Art. 16 des RRB über Änderungen der Organisation und Zuständigkeit der Departemente vom 1. April 1970, nGS 7, 57 (sGS 141.33); Nachtrag vom 30. Juni 1970, nGS 7, 127; II. Nachtrag vom 12. Juni 1973, nGS 9, 111; III. Nachtrag vom 8. Januar 1974, nGS 9, 400; IV. Nachtrag vom 4. Juni 1974, nGS 9, 562; RRB über das Justiz- und Polizeidepartement vom 17. Dezember 1974, nGS 9, 881 (sGS 141.35); V. Nachtrag vom 8. Juli 1975, nGS 10–58; VI. Nachtrag vom 4. Dezember 1979, nGS 14–97; VII. Nachtrag vom 23. Juni 1981, nGS 16–76; Art. 19 der VV zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz, nGS 17–86 (sGS 673.1, aufgehoben); Abschnitt II des II. Nachtrags zur V über die Gebühren und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege, nGS 22–90 (sGS 963.51, aufgehoben); VIII. Nachtrag vom 16. August 1988, nGS 23–67; IX. Nachtrag vom 2. Juli 1991, nGS 26–80; Abschnitt II des Nachtrags zur V über die kantonale Raumplanung, nGS 27–51 (sGS 731.11); Abschnitt II des Nachtrags zur Bibliotheksverordnung, nGS 27–46 (sGS 271.0); Art. 65 JV vom 31. Oktober 1995, nGS 31–51 (sGS 853.11); X. Nachtrag vom 19. November 1996, nGS 31–114; Art. 42 der V zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 1. Oktober 1996, nGS 31–126 (sGS 413.11); Abschnitt IV Ziff. 1 des Nachtrags zur V zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 26. Juni 2001, nGS 36–69 (sGS 413.11); Art. 48 BBV vom 13. November 2001, nGS 36–77 (sGS 231.11); Art. 9 der V zur eidg Entsendegesetzgebung vom 16. Dezember 2003, nGS 39–21 (sGS 512.11); Art. 17 der SpesV vom 6. Dezember 2004, nGS 40–3 (sGS 143.6); Abschnitt II Ziff. 1 des II. Nachtrags zur JV vom 6. Dezember 2004, nGS 40–18 (sGS 853.11); Abschnitt II. des Nachtrags zur V zum EG zur eidg Waldgesetzgebung vom 7. November 2006, nGS 41–81 (sGS 651.11); Abschnitt II Ziff. 4 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); XI. Nachtrag vom 22. Januar 2008, nGS 43–49; Abschnitt II Ziff. 2 des III. Nachtrags zur LaV vom 17. August 2010, nGS 45–94 (sGS 610.11).

2   Fassung gemäss X. Nachtrag.

3   Fassung gemäss X. Nachtrag.

4   Fassung gemäss X. Nachtrag.

5   Gehört die Kommissions- und Expertentätigkeit zu den Obliegenheiten des Amtes, richten sich die Vergütungen nach SpesV, sGS 143.6.

6   Fassung gemäss V. Nachtrag.

7   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

8   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

9   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

10   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

11   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

12   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

13   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

14   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

15   Eingefügt durch VII. Nachtrag; aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

16   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

17   Fassung gemäss V. Nachtrag.

18   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

19   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

20   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

21   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

22   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

23   Fassung gemäss X. Nachtrag.

24   Fassung gemäss XI. Nachtrag.

25   Fassung gemäss XI. Nachtrag.

26   Fassung gemäss XI. Nachtrag.

27   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

28   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

29   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

30   Fassung gemäss X. Nachtrag.

31   Fassung gemäss X. Nachtrag.

32   Fassung gemäss X. Nachtrag.

33   Fassung gemäss VIII. Nachtrag

34   Eingefügt durch II. Nachtrag; aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

35   Eingefügt durch II. Nachtrag; aufgehoben durch II. Nachtrag zur V über die Gebühren und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege.

36   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag

37   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

38   nGS 2, 432; nGS 3, 540; nGS 4, 149; nGS 5, 426.

39   nGS 2, 436; nGS 3, 133; nGS 5, 450.

40   nGS 2, 443.

41   Überholt.

42   Überholt durch Art. 14 der V über das Staatsarchiv, sGS 271.1.

43   Überholt durch Art. 31 der VV zum ELG, sGS 351.51.

44   Überholt durch Art. 43 der Sonderschulverordnung, sGS 213.951.

45   sGS 385.11.

46   Überholt durch Art. 24 der VV zum FvG, sGS 554.11.

47   Überholt durch Art. 28 lit. d der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.

48   sGS 853.15.

49   sGS 211.51.

50   Gegenstandslos infolge Aufhebung des Erlasses.

51   Gegenstandslos infolge Aufhebung des Erlasses.

52   Geändert durch XI. Nachtrag.

53   Geändert durch III. Nachtrag LaV, sGS 610.11.

54   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.