151.2

Gemeindegesetz

vom 21. April 20091

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 11. März 20082 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

a) Grundsatz

Art. 1.

1 Dieser Erlass regelt die Grundzüge der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden sowie die politischen Rechte ihrer Bürgerschaft und die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.

2 Gemeinden sind:

a) die politischen Gemeinden;

b) die Schulgemeinden;

c) die Ortsgemeinden und die ortsbürgerlichen Korporationen;

d) die örtlichen Korporationen.

3 Für die Kirchgemeinden und die kirchlichen Korporationen gilt die besondere Gesetzgebung.

b) Spezialgemeinden

Art. 2.

1 Spezialgemeinden sind:

a) die Schulgemeinden;

b) die Ortsgemeinden;

c) die ortsbürgerlichen Korporationen;

d) die örtlichen Korporationen.

2 Bestand und Aufgaben der Schulgemeinden richten sich nach der Gesetzgebung über die Volksschulen.

Rechtsetzung

a) Arten

Art. 3.

1 Die Gemeinde setzt Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindlich Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Behörden.

2 Die Gemeinde kann Benützungsgebühren festsetzen.

3 Sie kann für Übertretungen Busse oder in leichten Fällen Verwarnung vorsehen.

b) Genehmigung

Art. 4.

1 Das zuständige Departement genehmigt:

a) die Gemeindeordnung;

b) Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände.

2 Die Genehmigung bewirkt Rechtsgültigkeit.

Amtliche Bekanntmachungen

a) im Allgemeinen

Art. 5.

1 Eine vorgeschriebene oder aus schutzwürdigen Interessen gebotene amtliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan.

2 Der Rat bestimmt als amtliches Publikationsorgan eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird. Er kann amtliche Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen.

b) Rechtsetzung

Art. 6.

1 Referendumsfrist, Abstimmungsergebnis, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn von Gemeindeordnung, Reglementen und allgemein verbindlichen Vereinbarungen werden amtlich bekannt gemacht.

c) öffentliche Auflage

Art. 7.

1 Ist die öffentliche Auflage vorgeschrieben, werden Gegenstand, Ort und Dauer der Auflage sowie eine allfällige Rechtsmittelfrist amtlich bekannt gemacht.

Gemeindewappen

Art. 8.

1 Die politische Gemeinde führt ein Wappen.

2 Die Wappen werden in einem kantonalen Wappenverzeichnis aufgeführt.

Grenzbereinigungen

Art. 9.

1 Die Gemeinden können Grenzbereinigungen vereinbaren.

II. Gemeinden

1. Politische Gemeinden

Bestand

Art. 10.

1 Zahl und Namen der politischen Gemeinden werden im Anhang zu diesem Erlass aufgeführt.

Aufgabenübernahme

Art. 11.

1 Die politische Gemeinde übernimmt gegen Entschädigung die Aufgaben einer Spezialgemeinde, die von Gesetzes wegen erfüllt werden müssen und nicht gesetzlich zugewiesen sind, wenn die Spezialgemeinde sie ihr abtreten will. Bei Überschuldung kann die politische Gemeinde vorab Sanierungsmassnahmen verfügen.

2 Die politische Gemeinde kann Aufgaben einer örtlichen Korporation an sich ziehen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen und die übrigen politischen Gemeinden im Korporationsgebiet zustimmen.

2. Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen

Ortsgemeinden

a) Leistungen für öffentliche Zwecke

Art. 12.

1 Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.

b) Güter

Art. 13.

1 Die Ortsgemeinde legt durch Reglement Grundsätze über Erwerb, Veräusserung und Bewirtschaftung der Güter fest.

Ortsbürgerliche Korporationen

a) Arten

Art. 14.

1 Ortsbürgerliche Korporationen sind:

a) Vermögensgemeinschaften mehrerer Ortsgemeinden;

b) Rhoden und andere Teile einer Ortsgemeinde;

c) Burgerkorporationen und andere Zusammenschlüsse bestimmter Geschlechter einer Ortsgemeinde;

d) Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern gleicher Konfession in einer Ortsgemeinde.

b) Verbot der Neugründung

Art. 15.

1 Neue ortsbürgerliche Korporationen können nicht gegründet werden.

3. Örtliche Korporationen

Entstehung und Aufgaben

Art. 16.

1 Die örtliche Korporation entsteht mit der Annahme der Gemeindeordnung und der Anerkennung durch das zuständige Departement. Dieses kann eine Minderheit zum Beitritt zwingen.

2 Die örtliche Korporation erfüllt einzelne Aufgaben, die nicht von der politischen Gemeinde übernommen worden sind, wie Versorgung mit Wasser und Elektrizität, öffentliche Beleuchtung oder Abwasserreinigung.

Gebiet

Art. 17.

1 Eine örtliche Korporation kann im Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden bestehen. Sie hält den Gebietsumfang in ihrer Gemeindeordnung fest.

2 Die örtliche Korporation kann ihr Gebiet ändern, wenn die Betroffenen zustimmen.

3 Das zuständige Departement kann eine Änderung verfügen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

Interkantonale Korporationen

Art. 18.

1 Wenn das Korporationsgebiet über die Kantonsgrenze hinausreicht, trifft die Regierung mit dem Nachbarkanton eine Vereinbarung über das für die Korporation geltende Recht, den Rechtsschutz und die Aufsicht.

III. Organisation

1. Organisationsformen und Aufgaben der Organe

Organisationsformen

Art. 19.

1 Die Gemeinde kann sich durch die Gemeindeordnung organisieren als:

a) Gemeinde mit Bürgerversammlung;

b) Gemeinde mit Parlament.

Aufgaben der Organe

a) Gemeinde mit Bürgerversammlung

Art. 20.

1 Die Bürgerschaft berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmungen durchgeführt werden.

2 Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt der Bürgerschaft Anträge.

3 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung von Rat und Verwaltung und übt die Rechnungskontrolle aus.

b) Gemeinde mit Parlament

Art. 21.

1 Das Parlament vertritt die Bürgerschaft.

2 Die Bürgerschaft übt an der Urne die ihr vorbehaltenen Befugnisse aus.

3 Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt dem Parlament Anträge.

2. Gemeinde mit Bürgerversammlung

a) Kompetenzen der Bürgerschaft

Zuständigkeit gemäss Gesetz

a) obligatorische Abstimmungen

Art. 22.

1 Die Bürgerschaft wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.

2 Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.

3 Die Bürgerschaft beschliesst über:

a) die Gemeindeordnung;

b) die Jahresrechnung;

c) Voranschlag und Steuerfuss;

d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;

e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;

f) Initiativbegehren;

g) Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung.

b) fakultatives Referendum

Art. 23.

1 Dem fakultativen Referendum unterstehen;

a) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;

b) allgemein verbindliche Vereinbarungen;

c) Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine andere Gemeinde;

d) Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung, soweit diese nicht das obligatorische Referendum vorsieht.

c) Ausnahmen

Art. 24.

1 Von der obligatorischen Abstimmung der Bürgerschaft und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen:

a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;

b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem die Bürgerschaft für das erste Vollzugsjahr den Kredit beschlossen hat;

c) Geschäftsreglement von Rat, Kommissionen der Verwaltung und Geschäftsprüfungskommission.

2 Die Gemeindeordnung oder referendumspflichtige Reglemente können Vollzugsvorschriften des Rates vom Referendum ausnehmen.

Grundsatzabstimmungen

Art. 25.

1 Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann der Rat eine Abstimmung anordnen.

2 Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet den Rat bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist der Rat jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgegriffen wird.

3 Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden.

Beschlüsse

Art. 26.

1 Die Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit dieser Erlass kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht.

2 An der Urne werden Wahlen vorgenommen, die der Bürgerschaft nach Art. 22 Abs. 1 dieses Erlasses zustehen.

3 An der Urne werden Sachabstimmungen vorgenommen, wenn:

a) ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist;

b) die Gemeindeordnung es vorsieht. Der Rat kann die Vorlage einer Bürgerversammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beschliessen kann;

c) an der Bürgerversammlung die Mehrheit es beschliesst oder, soweit die Gemeindeordnung dies bestimmt, eine Minderheit es verlangt. Die Vorlage kann trotzdem nach Massgabe von Bst. b behandelt werden.

4 Gemeindeordnung, Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss werden der Bürgerversammlung vorgelegt. Ein Drittel der Bürgerversammlung kann für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangen.

Offene Wahl

Art. 27.

1 In Spezialgemeinden kann die Gemeindeordnung offene Wahl vorsehen. Die Bürgerversammlung hat im Einzelfall das Recht, Urnenwahl zu beschliessen. Die Gemeindeordnung kann dieses Recht auch einer Minderheit der Versammlung einräumen.

2 Sind für eine offene Wahl nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, kann gesamthaft abgestimmt werden.

3 Sind mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, wird über die Kandidatinnen oder Kandidaten einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nach dem zweiten Wahlgang können keine neuen Kandidatinnen oder Kandidaten an der Wahl teilnehmen. Bei jedem weiteren Wahlgang scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.

4 Erreichen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, fallen die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.

b) Bürgerversammlung

Zeitpunkt

Art. 28.3

1 Die Bürgerversammlung beschliesst bis 15. April über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss. Das zuständige Departement kann die Frist für die Abnahme der Rechnung bis 15. Juni verlängern.

2 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Bürgerversammlung über Voranschlag und Steuerfuss bis spätestens 10. Dezember des Vorjahres beschliesst.

3 Bürgerschaft oder Rat können weitere Bürgerversammlungen anordnen.

4 Der Rat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Der Versammlungsraum kann mit Nebenräumen ergänzt werden, sofern die audiovisuelle Übertragung der Versammlung sichergestellt ist.

Ankündigung

Art. 29.

1 Die Bürgerversammlung wird spätestens am zwölften Tag vor der Durchführung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gemacht.

2 In dringenden Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden.

Unterlagen

Art. 30.

1 Mit dem Tag der Bekanntmachung werden bis zur Bürgerversammlung öffentlich aufgelegt:

a) Gutachten und Anträge des Rates;

b) Jahresrechnung, Amtsbericht und Voranschlag;

c) Anträge der Geschäftsprüfungskommission.

2 Bürgerschaft oder Rat können beschliessen, dass die Unterlagen vollständig oder auszugsweise jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger oder jeder Haushaltung oder auf Verlangen zugestellt werden. Werden sie den Haushaltungen zugestellt, kann jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger die Unterlagen verlangen.

3 Der Stimmausweis wird den Stimmberechtigten spätestens acht Tage vor der Bürgerversammlung zugestellt.

Zutritt

Art. 31.

1 Zutritt zur Bürgerversammlung haben Stimmberechtigte, die den Stimmausweis vorweisen.

2 Nichtstimmberechtigte werden als Zuhörende zugelassen, wenn ihnen ein getrennter Platz zugewiesen werden kann. Sie beteiligen sich nicht an Verhandlungen und Abstimmungen.

3 Der Rat kann einzelne Anträge durch nichtstimmberechtigte Fachpersonen erläutern lassen.

Versammlungsleitung

Art. 32.

1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates:

a) leitet die Versammlung;

b) sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte;

c) kann Anwesende, welche die Verhandlungen stören, wegweisen.

Verwendung technischer Hilfsmittel

Art. 33.

1 Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollführung ist zulässig.

2 Für die Aufzeichnung zu anderen Zwecken bedarf sie der Zustimmung der Bürgerversammlung.

Stimmenzähler

Art. 34.

1 Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf Amtsdauer vorsehen oder den Rat ermächtigen, Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstimmungen gewählt sind.

2 Ratsmitglieder und Ratsschreiberin oder Ratsschreiber sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sind als Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler nicht wählbar.

3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben in eigenen Angelegenheiten ihr Amt nicht aus.

Tagesordnung

Art. 35.

1 Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen.

2 Nicht angekündigte Geschäfte werden nicht behandelt.

Zusätzliche Abstimmung auf Antrag des Rates

Art. 36.

1 Der Rat kann beantragen:

a) zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage;

b) zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage;

c) Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache.

2 Das Verfahren bei Varianten- und Alternativabstimmungen nach Bst. b und c richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative zu Initiative und Gegenvorschlag.

Anträge der Stimmberechtigten

a) Ordnungsanträge

Art. 37.

1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.

2 Sie werden sofort behandelt.

3 Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.

b) Änderungsanträge

Art. 38.

1 Stimmberechtigte können zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen.

2 Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag vorliegt.

3 Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. Sie wird verschoben, wenn die beschlossenen Änderungen neue Abklärungen erfordern.

4 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jede stimmberechtigte Person Teilung verlangen.

Diskussionsordnung

Art. 39.

1 Die Anträge des Rates werden verlesen und wenn nötig erläutert.

2 Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen.

3 Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann verlangen, dass ein Änderungsantrag schriftlich eingereicht wird.

Abstimmungen

a) Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung

Art. 40.

1 Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab.

b) offene Abstimmung

Art. 41.

1 Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt.

2 Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen.

3 Bei Stimmengleichheit gibt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

c) unklares Ergebnis

Art. 42.

1 Die Abstimmung wird wiederholt, wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler über das Ergebnis im Zweifel sind.

2 Ist auch das Ergebnis der wiederholten Abstimmung unklar, werden die Stimmen nach Anordnung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters laut gezählt.

Rechnungsgeschäfte

a) Jahresrechnung

Art. 43.

1 Werden zu einzelnen Posten der Jahresrechnung Anträge gestellt, ist über diese und nachher über die Abnahme der Jahresrechnung zu beschliessen.

2 Wird die Abnahme abgelehnt, hat der Rat die beanstandeten Posten nochmals zu prüfen und wenn nötig zu ergänzen oder zu berichtigen. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von seiner Stellungnahme Kenntnis.

3 Spätestens innert acht Wochen seit der Ablehnung hat der Rat eine ausserordentliche Bürgerversammlung einzuberufen.

4 Wird die Abnahme wiederum abgelehnt, teilt der Rat der Regierung den Sachverhalt mit.

b) Voranschlag und Steuerfuss

Art. 44.

1 Werden zu einzelnen Posten des Voranschlags Anträge gestellt, ist über diese und nachher über den bereinigten Voranschlag zu beschliessen.

2 Ist nicht sofort feststellbar, welche Erhöhung oder Verminderung des Steuerfusses die Annahme eines Antrags erfordert, kann dieser nur verworfen oder zur Berichterstattung dem Rat überwiesen werden.

3 Wird die Änderung des Steuerfusses beantragt, ist ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Voranschlags zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.

Allgemeine Umfrage

Art. 45.

1 Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage eröffnet.

2 Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversammlung.

3 Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden.

Rechtswidrige Anträge

Art. 46.

1 Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt.

2 Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben.

3 Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu.

Einsprache

Art. 47.

1 Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben.

2 Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.

Protokoll

a) Erstellung

Art. 48.

1 Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung.

2 Das Protokoll enthält:

a) Ort und Zeit der Versammlung;

b) Zahl der Stimmberechtigten;

c) Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten;

d) Anträge;

e) Beschlüsse und ausgezählte Abstimmungsergebnisse;

f) Einsprachen und ihre Erledigung.

b) öffentliche Auflage und Einsichtnahme

Art. 49.

1 Das Protokoll wird vierzehn Tage nach der Bürgerversammlung während vierzehn Tagen öffentlich aufgelegt.

2 Stimmberechtigte und Personen, die schutzwürdige Interessen geltend machen, können auch nach der öffentlichen Auflage Einsicht in das Protokoll nehmen.

3 Auf Verlangen wird das Protokoll oder Protokollauszüge ausgehändigt.

c) Beschwerde

Art. 50.

1 Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte sowie Personen, die schutzwürdige Interessen geltend machen können, beim zuständigen Departement Protokollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben.

2 Ergänzende Aufzeichnungen der Verhandlungen werden bis zur Erledigung von Protokoll- und Abstimmungsbeschwerden, wenigstens aber bis zum Ablauf der Auflagefrist, aufbewahrt. Werden sie länger aufbewahrt, werden sie nur als Beweismittel oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde verwendet.

3 Die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654 über die Erhebung von Rekursen werden sachgemäss angewendet.

Strafen

Art. 51.

1 Mit Busse wird bestraft:

a) wer für die Bürgerversammlung einen Stimmausweis fälscht, verfälscht oder unberechtigterweise gebraucht;

b) wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmausweis gebraucht oder einem anderen zum Gebrauch gibt;

c) wer Ruhe und Ordnung an einer Bürgerversammlung stört;

d) wer ohne Bewilligung mit technischen Hilfsmitteln die Verhandlungen einer Bürgerversammlung aufzeichnet.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über Vergehen gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

Unmöglichkeit der Durchführung

Art. 52.

1 Verhindern ausserordentliche Verhältnisse die Durchführung einer Bürgerversammlung, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an.

2 Finden nicht alle teilnahmewilligen Stimmberechtigten im Versammlungsraum und in den Nebenräumen Platz, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an. Für die Behandlung der übrigen Geschäfte ordnet er eine neue Bürgerversammlung an.

c) Geschäftsprüfung

Geschäftsprüfungskommission

a) Zusammensetzung

Art. 53.

1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus wenigstens fünf, in Spezialgemeinden aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl.

2 Die Geschäftsprüfungskommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus ihrer Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.

3 Sie kann ein Geschäftsreglement erlassen.

b) Aufgaben

1. Prüfung von Amts- und Haushaltsführung

Art. 54.

1 Die Geschäftsprüfungskommission handelt ohne Weisungen des Rates und erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

2 Sie prüft die Amts- und Haushaltsführung des Rates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr sowie die Anträge des Rates über Voranschlag und Steuerfuss für das nächste Jahr.

3 Sie kann während des Jahres angekündigte Zwischenrevisionen vornehmen.

4 Sie berichtet der Bürgerversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bevor sie ihren Bericht veröffentlicht, gibt sie dem Rat Gelegenheit zur Stellungnahme.

5 Die Bürgerschaft kann Ergänzungsberichte verlangen.

2. Anträge an die Bürgerschaft

Art. 55.

1 Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Bürgerschaft Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung.

2 Sie kann Anträge stellen:

a) über Voranschlag und Steuerfuss;

b) zu anderen Geschäften, wenn sie die Angelegenheit mit dem Rat besprochen hat.

c) Fachkunde

Art. 56.

1 Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher.

Zusammenarbeit mit dem Rat

Art. 57.

1 Der Rat kann die Geschäftsprüfungskommission zur Beratung einzelner Geschäfte beiziehen.

2 Die Geschäftsprüfungskommission kann gemeinsame Aussprachen verlangen.

3. Gemeinde mit Parlament

Parlament

a) Bestellung

Art. 58.

1 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Parlamentes.

2 Das Parlament wird von der Bürgerschaft in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates gewählt. Die Gemeindeordnung kann für die Wahlvorbereitung andere Fristen vorsehen.

b) Unvereinbarkeiten

Art. 59.

1 Die Mitglieder des Rates und die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber sowie weiteres leitendes Verwaltungspersonal gehören dem Parlament nicht an.

2 Die Gemeindeordnung kann weiteres Verwaltungspersonal von der Mitgliedschaft im Parlament ausschliessen.

c) Organisation

Art. 60.

1 Das Parlament erlässt ein Geschäftsreglement.

2 Das Geschäftsreglement regelt insbesondere:

a) Konstituierung;

b) Beratungsverfahren;

c) Beschlussfähigkeit sowie Wahl- und Abstimmungsverfahren;

d) Zuständigkeit für den Erlass von amtlichen Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen;

e) Öffentlichkeit der Verhandlungen.

d) Zuständigkeit gemäss Gesetz

Art. 61.

1 Das Parlament beschliesst über:

a) die Gemeindeordnung;

b) die Jahresrechnung;

c) Voranschlag und Steuerfuss;

d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;

e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie deren Verbandsvereinbarung;

f) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften;

g) allgemein verbindliche Vereinbarungen;

h) Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen, soweit nicht die Gemeindeordnung oder das Reglement den Rat als zuständig erklärt;

i) den jährlichen Geschäftsbericht des Rates;

j) Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde.

2 Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.

e) Geschäftsprüfung

Art. 62.

1 Das Parlament wählt aus seiner Mitte eine Kommission, welche die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt. Art. 54 bis 56 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

2 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Kontrolle des Finanzhaushalts anstelle eines aussenstehenden Revisionsunternehmens durch eine interne und unabhängige Kontrollstelle erfolgt. Die Kontrollstelle ist durch eine in Revisionsfragen ausgewiesene Fachperson zu leiten, die durch das Parlament gewählt wird.

f) Zuständigkeit gemäss Gemeindeordnung

Art. 63.

1 Die Gemeindeordnung kann dem Parlament weitere Aufgaben übertragen, soweit diese dem Rat nicht durch Gesetz abschliessend zugewiesen sind.

Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Gesetz

a) Wahlen und Initiativen

Art. 64.

1 Die Bürgerschaft wählt:

a) die Mitglieder des Parlamentes;

b) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates.

2 Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.

3 Die Bürgerschaft stimmt über Initiativbegehren aus ihrer Mitte ab.

b) obligatorisches Referendum

Art. 65.

1 Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

a) die Gemeindeordnung;

b) die Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden;

c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das obligatorische Referendum vorsieht.

c) fakultatives Referendum

Art. 66.

1 Dem fakultativen Referendum unterstehen:

a) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;

b) allgemein verbindliche Vereinbarungen;

c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das fakultative Referendum vorsieht.

d) die Jahresrechnung;

e) Voranschlag und Steuerfuss;

f) Mitgliedschaft bei Zweckverbänden.

2 Eine in der Gemeindeordnung festgelegte Anzahl Mitglieder des Parlamentes kann diese Beschlüsse unmittelbar nach der Beratung dem obligatorischen Referendum unterstellen.

d) Ausnahmen

Art. 67.

1 Von der obligatorischen Abstimmung und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen:

a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;

b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem der Kredit für das erste Vollzugsjahr rechtsgültig geworden ist;

c) Beschlüsse über Geschäftsbericht, Geschäftsreglement und Verwaltungspläne.

2 Beschlüsse des Rates können nicht dem Referendum unterstellt werden.

Grundsatzabstimmungen

Art. 68.

1 Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann das Parlament eine Abstimmung anordnen.

2 Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet das Parlament bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist das Parlament jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgeworfen wird.

3 Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden.

IV. Politische Rechte

1. Stimmrecht

Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung

Art. 69.

1 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.

2 In den örtlichen Korporationen kann die Gemeindeordnung den Kreis der Stimmberechtigten erweitern.

Stimmregister

Art. 70.

1 Die Gemeinde führt in sachgemässer Anwendung des Gesetzes über die Urnenabstimmungen ein Stimmregister.

2 Spezialgemeinden können verlangen, dass ihr Stimmregister gegen Entschädigung von der politischen Gemeinde geführt wird.

Amtliche Erläuterungen

Art. 71.

1 Den Stimmberechtigten ist vor jeder Abstimmung über eine Sachvorlage mit den Anträgen bekannt zu geben:

a) in der Gemeinde mit Bürgerversammlung das Gutachten des Rates und bei den Rechnungsgeschäften gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission;

b) in der Gemeinde mit Parlament ein erläuternder Bericht zum Beschluss.

Einheit der Materie

Art. 72.

1 Abstimmungsvorlagen haben die Einheit der Materie zu wahren.

2 Zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

3 Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müssen in einem Antrag zusammengefasst werden.

2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative

Fakultatives Referendum

a) Unterschriften

Art. 73.

1 Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt.

b) Referendum über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss

Art. 74.

1 Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Voranschlag haben die beanstandeten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese zu ändern sind.

2 Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Voranschlags zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.

Eventualantrag

Art. 75.

1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum nach Art. 73 dieses Erlasses untersteht.

2 Kommt das Referendum zustande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet.

3 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag.

Volksvorschlag

a) Unterschriften

Art. 76.

1 Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen.

2 Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann innert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volksvorschlag einreichen, wenn Rat oder Parlament keinen Eventualantrag gestellt haben.

3 Der Volksvorschlag gilt als Referendum.

b) Form und Inhalt

Art. 77.

1 Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen.

c) Verfahren

Art. 78.

1 Kommt das Referendum zustande, sind den Stimmberechtigten Vorlage und Volksvorschlag gleichzeitig zu unterbreiten.

2 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag.

Initiative

a) Unterschriften

Art. 79.

1 Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.

2 Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Rates.

b) Form und Inhalt

Art. 80.

1 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.

2 Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.

Verfahren

Art. 81.

1 Das Verfahren für Referendum und Initiative richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative.

2 Die Gemeindeordnung kann andere Fristen vorsehen.

3. Volksmotion

Unterschriften

Art. 82.

1 Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen.

2 Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.

Verfahren

Art. 83.

1 Der Rat beantragt der Bürgerversammlung oder dem Parlament Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten.

2 Heissen Bürgerschaft oder Parlament die Volksmotion gut, arbeitet der Rat die Vorlage aus.

3 Die Gemeindeordnung regelt die Fristen.

4. Wahlen

Wohnsitz

Art. 84.

1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde wohnt.

2 Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

Ausschliessungsgründe

Art. 85.

1 Die Ausschliessungsgründe richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.

Wahl bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes

Art. 86.

1 Werden zur gleichen Zeit Personen, die sich ausschliessen, in dieselbe Behörde gewählt, übernimmt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl zieht die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Stimmbüros das Los.

2 Werden zur gleichen Zeit Personen, die sich ausschliessen, in verschiedene Behörden gewählt, übernimmt die in den Rat gewählte das Amt.

3 Wer nachträglich einen Ausschliessungsgrund herbeiführt, hat zurückzutreten.

4 Ein Ausschliessungsgrund kann durch Wahlablehnung oder Rücktritt behoben werden.

Rücktritt

a) Genehmigung

Art. 87.

1 Ein Behördemitglied kann während der Amtsdauer nur mit Genehmigung des Rates zurücktreten. Wenn gleichzeitig die Mehrheit der Mitglieder einer Behörde zurücktreten will, entscheidet die Regierung.

2 Mitglieder des Gemeindeparlamentes können ohne weiteres zurücktreten.

b) Begründung

Art. 88.

1 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn:

a) der Rücktritt im öffentlichen Interesse liegt;

b) der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber aus der weiteren Bekleidung des Amtes schwere Nachteile erwachsen.

V. Rat und Verwaltung

1. Rat

Stellung und Bezeichnung

Art. 89.

1 Der Rat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde.

2 Er zählt wenigstens drei Mitglieder.

3 Er heisst in der politischen Gemeinde «Gemeinderat» oder «Stadtrat», in der Schulgemeinde «Schulrat» und in den übrigen Spezialgemeinden «Verwaltungsrat» oder «Bürgerrat».

4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende heisst in der politischen Gemeinde «Gemeindepräsidentin» oder «Gemeindepräsident» oder «Stadtpräsidentin» oder «Stadtpräsident», in den übrigen Gemeinden «Präsidentin» oder «Präsident».

Aufgaben

a) im Allgemeinen

Art. 90.

1 Der Rat:

a) fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium;

b) führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten.

2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.

b) Einheitsgemeinde

Art. 91.

1 Führt die politische Gemeinde die Volksschule, ist der Rat für die Schulverwaltung zuständig.

2 Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden.

c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer

Art. 92.

1 Nach Erneuerungswahlen nimmt der neugewählte Rat die erforderlichen Wahlen vor.

2 Er sorgt soweit möglich dafür, dass die Gewählten ihr Amt mit Beginn der Amtsdauer antreten können.

2. Verwaltung

Organisation

a) Grundsatz

Art. 93.

1 Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglemente und ergänzende Anordnungen des Rates übertragen sind.

2 Ständige Kommissionen werden auf Amtsdauer, andere gemäss besonderer Anordnung bestellt.

3 Kommissionen mit erheblichen Befugnissen und Kommissionen zur Leitung und Überwachung einzelner Verwaltungszweige gehört wenigstens ein Mitglied des Rates an.

b) Schulkommission

Art. 94.

1 Die Gemeindeordnung kann:

a) eine Schulkommission vorsehen, die Schulrat heissen kann. Sie legt Grösse und Wahlorgan fest;

b) den Vorsitz in der Schulkommission einem Ratsmitglied vorbehalten.

2 Der Schulkommission gehört von Amtes wegen ein Mitglied des Rates an.

3 Wird der Schulkommission die unmittelbare Führung der Schule übertragen:

1. stellt sie in Schulangelegenheiten, für die Bürgerschaft oder Parlament zuständig sind, dem Rat Antrag.

2. kann die Gemeindeordnung vorsehen, dass sie in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist.

Verwaltungspersonal

Art. 95.

1 Beamte sowie öffentlich- und privatrechtliche Angestellte bilden das Verwaltungspersonal.

2 Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse werden durch Reglement geordnet. Ist nichts anderes bestimmt, werden die Vorschriften über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals sachgemäss angewendet.

Unvereinbarkeit

a) Grundsatz

Art. 96.5

1 Das Verwaltungspersonal gehört dem Rat nicht an.

b) Ausnahme

Art. 97.

1 Die oder der Vorsitzende des Rates kann in der Gemeinde Verwaltungsfunktionen ausüben.

Wirtschaftliche Sicherung

Art. 98.

1 Die Gemeinde versichert das Verwaltungspersonal gegen:

a) wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezahlen angemessene Beiträge;

b) Berufs- und Nichtberufsunfälle. Den Versicherten können die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung ganz oder teilweise überbunden werden.

2 Wer vom Volk gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschuldeten Nichtwiederwahl versichert werden.

3. Amtspflichten

Schweigepflicht

Art. 99.

1 Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Aufhebung der Schweigepflicht.

Verantwortlichkeit

Art. 100.

1 Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verantwortlich.

2 Der Rat, die Geschäftsprüfungskommission oder das Parlament sind zuständig zur Erhebung einer Straf- oder Schadenersatzklage.

3 Die Regierung kann anstelle der Gemeinde handeln, wenn erhebliche Gemeindeinteressen verletzt wurden und keine Gemeindebehörde Straf- oder Schadenersatzklage erhebt.

4. Geschäftsordnung

Geschäftsreglement

Art. 101.

1 Der Rat erlässt ein Geschäftsreglement. Er regelt insbesondere:

a) Einberufung zu den Sitzungen;

b) Beratung und Beschlussfassung;

c) die Unterschriftsberechtigung.

Unterschrift

Art. 102.

1 Die oder der Vorsitzende und die Schreiberin oder der Schreiber unterzeichnen für den Rat.

Protokoll

Art. 103.

1 Das Protokoll enthält:

a) Ort und Zeit der Sitzung;

b) Name des oder der Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie der Protokollführerin oder des Protokollführers;

c) behandelte Geschäfte und Beschlüsse;

d) Namen der sich im Ausstand befindenden Mitglieder;

e) Anträge und Erklärungen eines Mitglieds, wenn Protokollierung verlangt wird;

f) wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen wird;

g) Zirkulationsbeschlüsse und Verfügungen des Präsidiums, die seit der letzten Sitzung ergangen sind.

Öffentlichkeit

Art. 104.

1 Verhandlungen und Protokoll sind nicht öffentlich.

2 Rat oder Kommission können Beschlüsse veröffentlichen, wenn nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

3 Wer in seinen schutzwürdigen Interessen berührt ist, kann unter den gleichen Voraussetzungen einen Protokollauszug verlangen.

VI. Finanzhaushalt

1. Rechnungswesen

Grundsatz

Art. 106.

1 Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.

2 Der Rat ist für die Führung des Finanzhaushalts verantwortlich.

3 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über Führung und Kontrolle des Haushalts.

Jahresrechnung

Art. 107.

1 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus:

a) der Gemeinderechnung;

b) der Rechnung der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen;

c) dem Anhang.

Gemeinderechnung

Art. 108.

1 Die Gemeinderechnung setzt sich zusammen aus:

a) Verwaltungsrechnung, bestehend aus Laufender Rechnung und Investitionsrechnung;

b) Bestandesrechnung.

2 Die Verwaltungsrechnung weist Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung eines Rechnungsjahres aus.

3 Die Bestandesrechnung weist Aktiven und Passiven bei Rechnungsabschluss aus.

Rechnungsjahr

Art. 109.

1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Bestandesrechnung

Art. 110.

1 Die Aktiven bestehen aus Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt wird. Das Verwaltungsvermögen dient der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2 Die Passiven bestehen aus Fremdkapital, Sondervermögen und Eigenkapital. Sondervermögen wird durch Widmung, Reglement oder Beschluss der Bürgerschaft bezeichnet. Das Eigenkapital besteht aus dem Vermögen, das die Summe des Fremdkapitals und des Sondervermögens übersteigt.

3 Das Finanzvermögen wird nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen bewertet und verwaltet.

Abschreibungen

Art. 111.

1 Im Verwaltungsvermögen werden Ausgaben der Investitionsrechnung, die nicht durch Einnahmen gedeckt werden, aktiviert und planmässig abgeschrieben.

2 Die Abschreibungsdauer beträgt höchstens 25 Jahre. Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung des zuständigen Departementes zulässig.

Aufwand- und Ertragsüberschuss

Art. 112.

1 Ein Aufwandüberschuss, der nicht durch das Eigenkapital gedeckt werden kann, wird dem übernächsten Voranschlag der Laufenden Rechnung belastet.

2 Ein Ertragsüberschuss wird:

a) dem Eigenkapital zugewiesen;

b) für zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen verwendet;

c) in Vorfinanzierungen für künftige Ausgaben oder für künftigen Aufwand eingelegt.

Voranschlag

Art. 113.

1 Für das Rechnungsjahr wird ein Voranschlag erstellt.

2 Der Voranschlag führt, nach Kontenrahmen gegliedert, den zu erwartenden Aufwand und Ertrag sowie die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen auf. Erhebliche Abweichungen gegenüber dem Voranschlag des vorangehenden Rechnungsjahres werden begründet.

Ausgleich von Aufwand und Ertrag

Art. 114.

1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung wird so ausgestaltet, dass der Ertrag den Aufwand ausgleicht.

2 Ein Aufwandüberschuss ist zulässig, wenn er durch Eigenkapital gedeckt ist.

Steuerplanung und Steuerfuss

Art. 115.

1 Mit dem Voranschlag wird festgelegt, in welchem Ausmass Steuern zu erheben sind.

2 Der Steuerfuss wird so angesetzt, dass der Voranschlag der Laufenden Rechnung ausgeglichen ist.

3 Der Steuerfuss kann tiefer angesetzt werden, wenn der Aufwandüberschuss durch Eigenkapital gedeckt ist.

Kredite

a) Grundsatz

Art. 116.

1 Der Rat tätigt Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites.

2 Reicht dieser nicht aus, wird vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit eingeholt.

b) Zuständigkeit

Art. 117.

1 Kredite werden durch Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt.

2 Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite erforderlich.

3 Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.

Dringliche und gebundene Ausgaben

Art. 118.

1 Der Rat kann ohne Kredit eine Ausgabe tätigen, wenn:

a) eine Verzögerung die Interessen der Gemeinde erheblich gefährdet oder schädigt;

b) Gesetzgebung, Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen.

Finanzbedarf der Schulgemeinde

a) Begriff

Art. 119.

1 Der Finanzbedarf der Schulgemeinde entspricht den Ausgaben, welche die Schulgemeinde nicht durch eigene Einnahmen decken kann.

b) Verfahren

Art. 120.

1 Die Schulgemeinde meldet ihren Finanzbedarf der politischen Gemeinde.

2 Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie ihren Finanzbedarf anteilmässig auf. Massgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler.

3 Der Finanzbedarf der Schulgemeinden ist für die politische Gemeinde eine gebundene Ausgabe.

c) Überprüfung der Angemessenheit

Art. 121.

1 Der Gemeinderat kann die Angemessenheit der Ausgaben vom zuständigen Departement überprüfen lassen.

2 Der Gemeinderat oder der Schulrat kann den Entscheid des zuständigen Departementes an die Regierung weiterziehen. Frist und Form richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19657 über die Erhebung von Rekursen.

3 Die Regierung entscheidet endgültig.

2. Finanzielle Führungsinstrumente

Finanzplan

Art. 122.

1 Der Rat erstellt periodisch einen Finanzplan, der wenigstens die Planung für die drei dem Voranschlag folgenden Rechnungsjahre umfasst.

2 Er enthält insbesondere:

a) Überblick über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag;

b) Zusammenstellung der Investitionsvorhaben;

c) Schätzung des Finanzbedarfs;

d) Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten.

Internes Kontrollsystem

Art. 123.

1 Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes internes Kontrollsystem.

2 Es dient insbesondere:

a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel;

b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltführung.

3. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Grundsätze

Art. 124.

1 Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung Rahmenbedingungen für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung festlegen.

2 Sie bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten für:

a) die Erteilung von Leistungsaufträgen;

b) die Erteilung von Globalkrediten;

c) die Sicherstellung des Controllings.

3 Die Gemeindeordnung kann von den Bestimmungen dieses Erlasses abweichen, soweit dies für die Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung erforderlich ist.

VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private

1. Allgemeines

Träger der Aufgabenerfüllung

a) öffentlich-rechtliche Unternehmen

Art. 125.

1 Die Gemeinden können durch Reglement oder Vereinbarung:

a) selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen gründen;

b) vorsehen, dass Verwaltungszweige organisatorisch selbständig als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt werden.

2 Die Gründung und die Auflösung selbständiger öffentlich-rechtlicher Unternehmen unterstehen dem obligatorischen Referendum.

3 Reglement und Vereinbarung werden dem zuständigen Departement zur Kenntnis gebracht.

b) Private

Art. 126.

1 Die Gemeinde kann:

a) sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung beteiligen;

b) mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen.

2 Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür ein Reglement. Sie kann im Reglement vorsehen, dass Private unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips Gebühren und Beiträge erheben können. Sie regelt den Rechtsschutz im Reglement.

3 Die Gemeinde wahrt bei einer Beteiligung an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung sowie bei der Übertragung von Aufgaben an Private die öffentlichen Interessen.

2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen

Zuständigkeit und Organisation

Art. 127.

1 Der Rat oder eine Kommission, der wenigstens ein Mitglied des Rates angehört, leitet das Unternehmen.

2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten von Rat, Parlament und Bürgerschaft.

Haushalt

Art. 128.

1 Der Haushalt wird nach den Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt geführt.

2 Das Rechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.

Finanzierung

Art. 129.

1 Bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Aufgaben regelt ein Reglement die angemessene Finanzierung durch Benützungsgebühren.

2 Das Unternehmen ist soweit eigenwirtschaftlich zu führen, als es in unmittelbarem Wettbewerb mit Privaten steht.

Überschüsse

Art. 130.

1 Ertragsüberschüsse werden nach kaufmännischen Grundsätzen für Abschreibungen und Rückstellungen verwendet. Der verbleibende Reingewinn wird dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen.

2 Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen und, soweit dies nicht möglich ist, vom allgemeinen Gemeindehaushalt gedeckt.

3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen

Zuständigkeit und Organisation

Art. 131.

1 Die Gemeinde kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen.

2 Das Unternehmen verwaltet sich selbst.

3 Der Rat übt die Oberaufsicht aus. Voranschlag, Benützungsvorschriften und im Reglement der Gemeinde bezeichnete Beschlüsse bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Rates. Dieser überprüft Rechtmässigkeit und Angemessenheit.

Eigenwirtschaftlichkeit

Art. 132.

1 Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich geführt.

2 Für Aufwand- und Ertragsüberschüsse wird Art. 130 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

3 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die Gemeinde subsidiär.

Auflösung

Art. 133.

1 Die Gemeinde kann das Unternehmen jederzeit auflösen, wenn nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.

2 Sie löst es auf, wenn sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Ausgabenüberschüsse zu decken hatte.

3 Rechte und Pflichten des aufgelösten Unternehmens gehen auf die Gemeinde über.

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen

1. Allgemeines

Grundsatz

Art. 134.

1 Die Gemeinde ist nach Massgabe der Gesetzgebung zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen verpflichtet.

2 Sie hat insbesondere anderen öffentlichen Verwaltungen im Kanton Rechtshilfe zu leisten.

3 Die Gemeinde arbeitet mit anderen Gemeinwesen zusammen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies gebieten.

Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit

Art. 135.

1 Unterbleibt eine gebotene Zusammenarbeit, werden die daraus resultierenden Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder die Beiträge herabgesetzt.

Vereinbarungen

a) Grundsatz

Art. 136.

1 Die Gemeinde kann durch Vereinbarung:

a) Verwaltungspersonal und Einrichtungen einer anderen Gemeinde zur Verfügung stellen;

b) gemeinsame Kommissionen und Verwaltungspersonal einsetzen oder gemeinsame Einrichtungen schaffen;

c) Gemeindeverbände und Zweckverbände gründen.

b) Vereinbarung mit ausserkantonalen Gemeinwesen

Art. 137.

1 Allgemein verbindliche Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinwesen sind nur gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund einer interkantonalen Vereinbarung zulässig.

2 Ein Gemeindeverband oder Zweckverband mit ausserkantonalen Gemeinwesen darf nur gegründet werden, wenn eine interkantonale Vereinbarung über das anwendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen wurde.

Anordnungen der Regierung

Art. 138.

1 Die Regierung kann einen Gemeinde- oder Zweckverband verpflichten, eine Gemeinde aufzunehmen oder eine Gemeinde verpflichten, einem Gemeinde- oder Zweckverband beizutreten, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies verlangen und die Aufnahme die bisherigen Verbandsgemeinden nicht wesentlich benachteiligt.

2 Sie kann auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Antrag zum Beschluss erheben, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist. Der Beschluss muss dem Verbandsinteresse dienen und den ablehnenden Mitgliedern zumutbar sein.

Privatrechtliche Verträge

Art. 139.

1 Die Gemeinde kann privatrechtliche Verträge schliessen, soweit dadurch nicht Rechte und Pflichten allgemein verbindlich geordnet werden.

2. Zweckverband

Begriff

Art. 140.

1 Der Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Er dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben.

3 Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können ihm angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.

Vereinbarung

Art. 141.

1 Die Vereinbarung bestimmt wenigstens:

a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz;

b) Bezeichnung, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane;

c) die Zuständigkeit des Verbandes und seiner Organe;

d) Finanzierungsgrundsätze;

e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;

f) das Auflösungsverfahren.

Organe

Art. 142.

1 Organe des Zweckverbandes sind:

a) Delegiertenversammlung;

b) Verwaltungsrat;

c) Kontrollstelle.

Ergänzende Vorschriften

Art. 143.

1 Jedes Mitglied hat Anspruch auf wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung.

2 Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt wird.

3 Die Vorschriften dieses Erlasses für Gemeinden mit Parlament werden sachgemäss angewendet.

Haushalt

a) Grundsatz

Art. 144.

1 Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt.

2 Die Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle werden sachgemäss angewendet.

3 Das Rechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.

b) Erträge

Art. 145.

1 Die Vereinbarung und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente regeln die Erträge.

2 Die Mitglieder werden wenigstens zur laufenden Deckung von Aufwandüberschüssen verpflichtet.

3 Jahresrechnung und Voranschlag werden so rechtzeitig erstellt, dass die Verbandsgemeinden ihre Beiträge spätestens in die eigene Rechnung und in den eigenen Voranschlag des folgenden Jahres aufnehmen können.

Haftung der Mitglieder

Art. 146.

1 Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Anteilen.

Rechte der Mitglieder

Art. 147.

1 Die Vereinbarung legt fest:

a) die Höhe der neuen Ausgaben, welche die Zustimmung aller Mitglieder erfordern;

b) weitere Beschlüsse, welche die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder erfordern.

Information

Art. 148.

1 Die Mitglieder werden über die Tätigkeit des Zweckverbandes umfassend informiert.

2 Sie können jederzeit Auskünfte verlangen.

3 Die Räte der beteiligten Gemeinden informieren die Bürgerschaft jährlich über Geschäftsführung und Haushalt des Zweckverbandes.

Eintritt und Austritt

Art. 149.

1 Von neuen Mitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt werden.

2 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften für Verbindlichkeiten des Verbandes, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.

3. Gemeindeverband

Begriff

Art. 150.

1 Der Gemeindeverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Er dient der gemeinsamen Erfüllung mehrerer Gemeindeaufgaben.

Organisation

a) Organisationsform

Art. 151.

1 Der Gemeindeverband organisiert sich durch die Verbandsvereinbarung als Gemeindeverband mit Bürgerversammlung oder als Gemeindeverband mit Parlament.

b) Verbandsbürgerschaft

Art. 152.

1 Die Verbandsbürgerschaft ist oberstes Organ des Gemeindeverbandes.

2 Sie setzt sich aus den Stimmberechtigten der Mitgliedsgemeinden zusammen.

3 Die Vorschriften dieses Erlasses über die Zuständigkeit der Bürgerschaft und die Ausübung der politischen Rechte werden sachgemäss angewendet. Die Verbandsvereinbarung kann die Zahl der Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren herabsetzen.

Verbandsvereinbarung

Art. 153.

1 Die Verbandsvereinbarung bestimmt wenigstens:

a) Name, Mitglieder und Sitz;

b) die Verbandsaufgaben;

c) die Zuständigkeiten der Verbandsorgane. Für den Gemeindeverband mit Bürgerversammlung werden die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeinden mit Bürgerversammlung, für den Gemeindeverband mit Parlament die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gemeinden mit Parlament sachgemäss angewendet;

d) Finanzierungsgrundsätze;

e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;

f) das Auflösungsverfahren.

Ergänzende Vorschriften

Art. 154.

1 Die Vorschriften dieses Erlasses über den Zweckverband werden sachgemäss angewendet, soweit er nichts anderes bestimmt.

IX. Staatsaufsicht

1. Im Allgemeinen

Grundsatz und Umfang

Art. 155.

1 Die Staatsaufsicht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Tätigkeit der Gemeinde.

2 Die Vorschriften über die Staatsaufsicht gelten sachgemäss für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die Gemeindeverbände und die Zweckverbände.

3 Der Staatsaufsicht unterliegen die Beschlüsse der Bürgerschaft und die Tätigkeit der Behörden.

4 Die Staatsaufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.

Aufsichtsbehörden

Art. 156.

1 Aufsichtsbehörden sind:

a) Regierung;

b) zuständiges Departement;

c) weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.

Regierung

Art. 157.

1 Die Regierung übt die Oberaufsicht aus.

2 Die Vorschriften dieses Erlasses über die Aufsicht durch die Departemente werden sachgemäss angewendet.

Departement

a) Instrumente

Art. 158.

1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus durch:

a) Kontrollen;

b) Verfügungen und Weisungen;

c) Genehmigungen;

d) Aufhebung von Verfügungen.

b) Massnahmen

Art. 159.

1 Das zuständige Departement trifft angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung.

2 Es kann insbesondere:

a) anstelle eines Gemeindeorgans handeln;

b) Ersatzvornahmen anordnen;

c) Reglemente erlassen;

d) Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss beschliessen;

e) im öffentlichen Interesse Aufgaben einer Gemeinde an eine andere Gemeinde übertragen, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist;

f) eine Ersatzverwaltung einsetzen, wenn:

1. die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Einzelfall nicht beschlussfähig ist;

2. die Gemeinde dauernd ihre rechtlichen Verpflichtungen verletzt;

3. die Gemeinde sich den Anordnungen der Aufsichtsbehörden widersetzt;

4. die Gemeinde durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit gefährdet.

Einreichung von Unterlagen

Art. 160.

1 Die Gemeinden reichen dem zuständigen Departement ein:

a) Beschlüsse über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss;

b) Protokoll der Bürgerversammlung.

Untersuchungen

Art. 161.

1 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemitglieder und Verwaltungspersonal befragen sowie auf andere geeignete Weise Sachverhalte abklären.

2. Rechtsschutz

Anzeige

Art. 162.

1 Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde, eines selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens, eines Gemeinde- oder Zweckverbandes der Aufsichtsbehörde anzeigen.

2 Die Aufsichtsbehörde stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stellungnahme zu.

3 Ist die Anzeige offensichtlich unbegründet, kann die anzeigende Person zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet werden.

Abstimmungsbeschwerde

a) wegen Rechtswidrigkeit

Art. 163.8

1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.

2 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.

3 Das zuständige Departement kann:

a) den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben;

b) angemessene Massnahmen treffen. Art. 159 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

b) wegen Verfahrensmängeln

Art. 164.

1 Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden.

2 Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen.

3 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung, einzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können.

c) ergänzende Vorschriften

Art. 165.

1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richtet sich die Abstimmungsbeschwerde sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19659 über die Erhebung von Rekursen.

X. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 166.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196510 wird wie folgt geändert:

b) gegen Verwaltungsbehörden

Art. 59bis.11

1 Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente, des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt, des Verwaltungsrates der Spitalverbunde und des Gesundheitsrates.

2 Die Beschwerde ist unzulässig:
a) in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird;
2. ...
3. Finanzausgleich;
3bis. Beiträge zur Förderung der Vereinigung von Gemeinden und Inkorporation von Schulgemeinden;
4. Wahlen und Ernennungen. Zulässig ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gegen Disziplinarmassnahmen, unzulässig jedoch bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses und bei einer Beförderung, es sei denn, eine Verletzung der Gleichstellung der Geschlechter werde geltend gemacht.
...
b) gegen Entscheide über:
1. Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in rein kirchlichen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung;12
2. ...
3. ...
4. des zuständigen Departementes und der Regierung nach dem Gemeindevereinigungsgesetz.13

3 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die notwendige und die amtliche Verteidigung.

b) Volksschulgesetz

Art. 167.

Das Volksschulgesetz vom 13. Januar 198314 wird wie folgt geändert:

Nebenbeschäftigung

Art. 80.15

1 Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates.

2 Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Schulrat die Bewilligung verweigern oder entziehen.

3. nichtübertragbare Aufgabe

Art. 114.16

1 Die Wahl der Lehrpersonen nach Art. 64 dieses Erlasses ist nicht übertragbar.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 168.

1 Das Gemeindegesetz vom 23. August 197917 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Anpassung von Gemeindeordnung und Reglementen

Art. 169.

1 Die Gemeindeordnung und die Reglemente sind bis zum Ende der Amtsdauer 2009/2012 zu erlassen oder dem neuen Recht anzupassen.

2 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:

a) wichtige Gründe vorliegen;

b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

b) Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Aufgaben des Rates

Art. 170.

1 Bis zur Anpassung der Gemeindeordnung nach Art. 58, 66, 73, 79 und 90 dieses Erlasses werden die Art.  96, 111, 121, 124 und 136 des Gemeindegesetzes vom 23. August 197918 in der bisherigen Fassung angewendet.

c) Aufgabenerfüllung von Ortsgemeinden und ortsbürgerlichen Korporationen

Art. 171.

1 Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen, die Aufgaben nach Art. 207 des Gemeindegesetzes vom 23. August 197919 in der bisherigen Fassung übertragen haben, nehmen diese Aufgaben innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses wieder selbständig wahr und wählen ihre Organe.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 200720 über die Aufhebung von Gemeinden.

Vollzugsbeginn

Art. 172.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Der Präsident des Kantonsrates:
Thomas Ammann

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:21

Das Gemeindegesetz wurde am 21. April 2009 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 10. März bis 20. April 2009 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.22

Es werden angewendet:

a) Art. 96 in Bezug auf nebenamtliche Angestellte von Gemeinden ab 1. Januar 2013;

b) die übrigen Bestimmungen sowie Art. 96 in Bezug auf das weitere, von Bst. a nicht erfasste Verwaltungspersonal ab 1. Januar 2010.

St.Gallen, 16. Juni / 3. November 2009

Der Präsident der Regierung:
Josef Keller

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Anhang

Einteilung des Kantons St.Gallen in 85 politische Gemeinden

(Art. 10 dieses Erlasses)

Wahlkreise Politische Gemeinden
St.Gallen St.Gallen
Eggersriet
Wittenbach
Häggenschwil
Muolen
Waldkirch
Andwil
Gossau
Gaiserwald
Rorschach Mörschwil
Goldach
Steinach
Berg
Tübach
Untereggen
Rorschacherberg
Rorschach
Thal
Rheintal Rheineck
St.Margrethen
Au
Berneck
Balgach
Diepoldsau
Widnau
Rebstein
Marbach
Altstätten
Eichberg
Oberriet
Rüthi
Wil Jonschwil
Oberuzwil
Uzwil
Flawil
Degersheim
Wil
Bronschhofen
Zuzwil
Oberbüren
Niederbüren
Niederhelfenschwil
Werdenberg Sennwald
Gams
Grabs
Buchs
Sevelen
Wartau
Sarganserland Sargans
Vilters-Wangs
Bad Ragaz
Pfäfers
Mels
Flums
Walenstadt
Quarten
See-Gaster Amden
Weesen
Schänis
Benken
Kaltbrunn
Rieden
Gommiswald
Ernetschwil
Uznach
Schmerikon
Rapperswil-Jona
Eschenbach
Goldingen
St.Gallenkappel
Toggenburg Wildhaus-Alt St.Johann
Stein
Nesslau-Krummenau
Ebnat-Kappel
Wattwil
Lichtensteig
Oberhelfenschwil
Neckertal
Hemberg
Krinau
Bütschwil
Lütisburg
Mosnang
Kirchberg
Ganterschwil



1   Vom Kantonsrat erlassen am 17. Februar 2009; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. April 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2010. Geändert durch Art. 55 BRG vom 3. August 2010, nGS 45–81 (sGS 121.1); Art. 93 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011, Referendumsvorlage ABl 2010, 3826 ff. (Änderung in Vollzug ab 1. Januar 2011); Art. 29 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011, nGS 46–68 (sGS 147.1).

2   ABl 2008, 1321 ff.

3   Geändert durch Personalgesetz.

4   sGS 951.1.

5   in Bezug auf nebenamtliche Angestellte von Gemeinden in Vollzug ab 1. Januar 2013.

6   Aufgehoben durch G über Aktenführung und Archivierung.

7   sGS 951.1.

8   Geändert durch BRG, sGS 121.1.

9   sGS 951.1.

10   sGS 951.1.

11   Geändert durch GG.

12   sGS 111.1.

13    sGS 151.3.

14   sGS 213.1.

15   Geändert durch GG.

16   Geändert durch GG.

17   nGS 36–29 (sGS 151.2).

18   nGS 36–29 (sGS 151.2).

19   sGS 151.2.

20   sGS 151.3.

21   Siehe ABl 2009, 1978 und 3166.

22   Referendumsvorlage siehe ABl 2009, 707 ff.