151.3Gemeindevereinigungsgesetzvom 17. April 20071 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Juli 20062 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 98 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013 als Gesetz: A. VereinigungII. VerfahrenGrundsatzabstimmung1 Die Bürgerschaften der beteiligten Gemeinden beschliessen in einer Grundsatzabstimmung4 über die Einleitung des Vereinigungsverfahrens. 2 Die Grundsatzabstimmung wird durchgeführt: a) auf übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament; b) nach Zustandekommen von gleich lautenden Initiativen in den beteiligten Gemeinden. Vereinigungsbeschlussa) Verfahren1 Stimmen die beteiligten Gemeinden der Einleitung des Vereinigungsverfahrens zu, vereinbaren die Räte den Vereinigungsbeschluss. 2 Der Vereinigungsbeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den beteiligten Gemeinden. b) Inhalt1 Der Vereinigungsbeschluss regelt für die vereinigte Gemeinde insbesondere: a) Name, Organisationsform und Wappen; b) Zeitplan für die Vereinigung und Zeitpunkt der Entstehung; c) den Vollzug hängiger Beschlüsse der Bürgerschaften der beteiligten Gemeinde; d) die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich- rechtlichen Unternehmen und Personal. Konstituierungsrata) Zusammensetzung1 Der Konstituierungsrat setzt sich nach Massgabe des Vereinigungsbeschlusses aus Mitgliedern der Räte der beteiligten Gemeinden zusammen. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die Stelle des Konstituierungsrates tritt. 2 Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber. 3 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat5 werden sachgemäss angewendet. b) Aufgaben1 Der Konstituierungsrat:
Gemeindeordnunga) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung1 Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen. 2 Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung. b) für eine Gemeinde mit Parlament1 Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch höchstens vier Jahre nach Entstehung der vereinigten Gemeinde, angewendet wird. 2 Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige Gemeindeordnung. 3 Das Parlament der vereinigten Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung. Rechtsnachfolge1 Die vereinigte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden. 2 Aktiven und Passiven der beteiligten Gemeinden, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die vereinigte Gemeinde über. Bürgerrecht1 Wer das Bürgerrecht einer beteiligten Gemeinde besitzt, erhält mit der Vereinigung das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde. Mitgliedschaft im Zweckverband1 Sind beteiligte Gemeinden Mitglieder in einem Zweckverband, dem auch nicht beteiligte Gemeinden angehören, regeln die beteiligten Gemeinden und der Zweckverband die künftige Mitgliedschaft im Zweckverband. Bei Uneinigkeit entscheidet die Regierung. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen1 Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen einer beteiligten Gemeinde bleiben nach der Vereinigung bestehen, wenn sie nicht von der beteiligten Gemeinde vor der Vereinigung aufgelöst werden. Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen1 Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden werden in den bisherigen Gemeindegebieten bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der vereinigten Gemeinde angewendet. 2 Die vereinigte Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst. 3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn: a) wichtige Gründe vorliegen; b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist. III. FörderungZiele1 Der Kanton fördert die Vereinigung politischer Gemeinden, wenn die vereinigte Gemeinde in der Lage ist, ihre Aufgaben insgesamt leistungsfähiger, wirtschaftlicher und wirksamer zu erfüllen. 2 Die vereinigte Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben: a) leistungsfähig, wenn sie die Leistungen eigenverantwortlich erbringt und finanziert; b) wirtschaftlich, wenn sie die Leistungen mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbringt; c) wirksam, wenn sie: 1. über die für die Leistungserbringung geeigneten Mittel verfügt; 2. mit ihren Leistungen nach Massgabe des öffentlichen Interessens einen hohen Nutzen erzielt. Beiträgea) Grundsatz1 Der Kanton kann leisten: a) Projektbeiträge; b) Entschuldungsbeiträge; c) Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand; d) Startbeiträge. 2 Die Beiträge werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert. 3 Startbeiträge werden bei der Ermittlung von Finanzausgleichsbeiträgen nicht als Einnahmen angerechnet. b) Vorbescheid1 Die Regierung stellt den beteiligten Gemeinden auf gemeinsamen Antrag ihrer Räte einen Vorbescheid zu, in dem sie die Höhe der in der Vorlage an den Kantonsrat in Aussicht genommenen Beiträge festhält. 2 Der Vorbescheid präjudiziert die Beschlüsse des Kantonsrates nicht. c) Projektbeitrag1 Der beteiligten Gemeinde kann an die Projektkosten ein Beitrag von höchstens 50 Prozent des anrechenbaren Aufwands ausgerichtet werden. 2 Anrechenbar ist der projektbedingte zusätzliche Personal- und Sachaufwand der beteiligten Gemeinde, soweit er notwendig und angemessen ist. d) Entschuldungsbeitrag1 Der beteiligten Gemeinde kann ein Entschuldungsbeitrag ausgerichtet werden. 2 Bei der Bemessung werden insbesondere die Steuerkraft und die Vermögenslage berücksichtigt. Wird gleichzeitig eine Einheitsgemeinde gebildet, wird bei der Bemessung die Vermögenslage der Schulgemeinde mitberücksichtigt. 3 Die beteiligte Gemeinde verwendet den Entschuldungsbeitrag für zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen. e) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand1 Der vereinigten Gemeinde kann ein Beitrag an den unmittelbar aus der Vereinigung entstehenden Mehraufwand ausgerichtet werden. Er beträgt höchstens 50 Prozent. 2 Anrechenbar sind insbesondere der Aufwand für Anpassungen der Infrastruktur sowie für soziale Massnahmen zugunsten des Personals und von Behördemitgliedern. Für die Ermittlung des Beitrags wird der Aufwand angerechnet, der notwendig und angemessen ist. f) Startbeitrag1 Der vereinigten Gemeinde kann ein Startbeitrag ausgerichtet werden. 2 Er ist insbesondere für Steuerfussreduktionen und für zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zu verwenden. B. Abtrennung von GemeindeteilenI. Allgemeine BestimmungBegriffe1 In diesem Abschnitt bedeuten: a) beteiligte Gemeinde: die in das Verfahren einbezogene Gemeinde; b) abgebende Gemeinde: die Gemeinde, von welcher der Gemeindeteil abgetrennt wird; c) aufnehmende Gemeinde: die Gemeinde, in die der Gemeindeteil aufgenommen wird; d) neue Gemeinde: die Gemeinde, die aus dem Gemeindeteil der abgebenden Gemeinde entsteht. II. Vereinigung mit einer aufnehmenden GemeindeEinleitung des Verfahrens1 Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde wird eingeleitet: a) durch übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament; b) nach Zustandekommen von gleichlautenden Initiativen in den beteiligten Gemeinden. Abtrennungs- und Aufnahmebeschlussa) Verfahren1 Die Räte der beteiligten Gemeinden vereinbaren den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss. 2 Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den beteiligten Gemeinden. b) Inhalt1 Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils fest und regelt insbesondere: a) den Zeitpunkt von Abtrennung und Aufnahme; b) die auf die aufnehmende Gemeinde übergehenden Rechte und Pflichten; c) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv an die aufnehmende Gemeinde; d) allfällige von den beteiligten Gemeinden einander zu entrichtende Geld- und Sachleistungen. Erfüllung von Aufgabena) der örtlichen Korporation1 Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Korporation, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des Gemeindeteils die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen. b) der Schulgemeinde1 Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der Schulgemeinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des Gemeindeteils die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen. Genehmigung1 Das zuständige Departement: a) genehmigt den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss; b) genehmigt die Vereinbarung zwischen politischer Gemeinde und örtlicher Korporation oder Schulgemeinde über die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde; c) stellt das Zustandekommen von Abtrennung und Aufnahme des Gemeindeteils fest. III. Bildung einer neuen GemeindeEinleitung des Verfahrens1 Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Bildung einer neuen Gemeinde wird eingeleitet: a) durch Beschluss des Rates der abgebenden Gemeinde. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament; b) nach Zustandekommen einer Initiative. Abtrennungs- und Gründungsbeschlussa) Verfahren1 Die Bürgerschaft beschliesst auf Antrag des Rates, in Gemeinden mit Parlament auf Antrag des Parlamentes, in obligatorischer Abstimmung über den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss. 2 Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss wird rechtsgültig, wenn er von den Stimmberechtigten des in der abgebenden Gemeinde verbleibenden Gebiets und den Stimmberechtigten des die neue Gemeinde bildenden Gemeindeteils angenommen wird. b) Inhalt1 Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils fest und regelt für die neue Gemeinde insbesondere: a) Name, Organisationsform und Wappen; b) den zeitlichen Ablauf der Abtrennung und den Zeitpunkt der Gründung; c) die auf sie übergehenden Rechte und Pflichten; d) den Vollzug hängiger Beschlüsse der Bürgerschaft der abgebenden Gemeinde; e) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv; f) das Zurverfügungstellen von Verwaltungspersonal und Einrichtungen der abgebenden Gemeinde; g) die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Personal; h) den Übergang von selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen. Konstituierungsrata) Zusammensetzung1 Der Konstituierungsrat setzt sich aus wenigstens fünf Mitgliedern zusammen, die in dem für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten Gemeindeteil stimmberechtigt sind. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die Stelle des Konstituierungsrates tritt. 2 Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber. 3 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat6 werden sachgemäss angewendet. b) Wahl1 Die Stimmberechtigten des für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten Gemeindeteils wählen den Konstituierungsrat. 2 Die Wahl findet gleichzeitig mit der Abstimmung über den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss statt. Sie kommt mit Rechtsgültigkeit des Abtrennungs- und Gründungsbeschlusses zustande. c) Aufgaben1 Der Konstituierungsrat:
Gemeindeordnunga) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung1 Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen. 2 Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung. b) für eine Gemeinde mit Parlament1 Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch höchstens vier Jahre nach Entstehung der neuen Gemeinde, angewendet wird. 2 Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige Gemeindeordnung. 3 Das Parlament der neuen Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung. Bürgerrecht1 Wer das Bürgerrecht der abgebenden Gemeinde besitzt und Wohnsitz in der neuen Gemeinde hat, erhält mit der Bildung der neuen Gemeinde das Bürgerrecht dieser Gemeinde und verliert jenes der abgebenden Gemeinde. Mitgliedschaft im Zweckverband1 Die neue Gemeinde wird Mitglied im Zweckverband, dem die abgebende Gemeinde angehört, wenn sie nicht durch Beschluss des Konstituierungsrates von einem Beitritt absieht. 2 Zweckverband und beteiligte Gemeinden regeln Rechte und Pflichten der beteiligten Gemeinden: a) aus der Mitgliedschaft der abgebenden und der neuen Gemeinde; b) aus dem Nichtbeitritt der neuen Gemeinde. 3 Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement. Erfüllung von Aufgabena) der örtlichen Korporation1 Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Korporation, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der neuen Gemeinde die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der neuen Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes. b) der Schulgemeinde1 Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der Schulgemeinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der neuen Gemeinde die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet der neuen Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes. Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen1 Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde werden in der neuen Gemeinde bis zum Vollzugsbeginn eigener Reglemente und Vereinbarungen angewendet. 2 Die neue Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst. 3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn: a) wichtige Gründe vorliegen; b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist. Zustandekommen1 Das zuständige Departement, bei Beteiligung von politischen Gemeinden die Regierung, stellt das Zustandekommen der Abtrennung des Gemeindeteils zur Bildung einer neuen Gemeinde fest. 2 Ist eine neue politische Gemeinde entstanden, beantragt die Regierung dem Kantonsrat die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über Zahl und Namen. C. Aufhebung von GemeindenI. Aufhebung von Gesetzes wegenVerfahren1 Das zuständige Departement hebt Spezialgemeinden auf, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse mehr erfüllen. 2 Es beschliesst über: a) die Rechtsnachfolge der aufzuhebenden Gemeinde; b) den Übergang von Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung der Spezialgemeinde über; c) die Übergabe des Archivs. Ortsbürgerliche Korporation1 Das zuständige Departement hebt eine ortsbürgerliche Korporation auf, wenn die Ortsgemeinde, der sie angehört, aufgehoben worden ist. 2 Es hebt eine als Vermögensgemeinschaft mehrerer Ortsgemeinden bestehende ortsbürgerliche Korporation auf, wenn alle sie bildenden Ortsgemeinden aufgehoben worden sind. 3 Art. 47 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. II. Aufhebung durch eigenen BeschlussVerfahren1 Die Spezialgemeinde kann durch rechtsetzende Vereinbarung die Aufgaben einer anderen Spezialgemeinde übertragen und ihre Aufhebung beschliessen. 2 Die Bürgerschaft der Spezialgemeinde, die ihre Aufgaben überträgt, beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung. Rechtsnachfolge1 Die Spezialgemeinde, an welche die Aufgaben übertragen werden, ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Spezialgemeinde. 2 Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung über; b) das Archiv der Spezialgemeinde. III. Aufhebung durch InkorporationEinheitsgemeindea) Inkorporation durch Vereinbarung1 Politische Gemeinde und Schulgemeinde können die Inkorporation der Schulgemeinde in die politische Gemeinde vereinbaren. 2 Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung. 3 Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden. b) Inkorporation durch Beschluss des Kantonsrates1 Der Kantonsrat kann die Inkorporation einer Schulgemeinde beschliessen, wenn die Inkorporation im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung geboten ist. c) Förderung1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert. 2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. d) Rechtsnachfolge1 Die politische Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Schulgemeinde. 2 Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über; b) das Archiv der Schulgemeinde. 3 Die Vereinbarung bezeichnet die als Rechtsnachfolgerin wirkende politische Gemeinde, wenn sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden erstreckt. Örtliche Korporationa) Aufhebung und Inkorporation durch Vereinbarung oder Beschluss1 Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Aufgaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person vereinbaren. Die Bürgerschaft der örtlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung. 2 Die politische Gemeinde kann, wenn wichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, die örtliche Korporation durch Beschluss inkorporieren. 3 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung oder der Beschluss der Zustimmung aller politischen Gemeinden. b) Inkorporationspflicht1 Die politische Gemeinde ist zur Inkorporation verpflichtet, wenn die Bürgerschaft einer örtlichen Korporation die Aufhebung beschliesst. 2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, wird die örtliche Korporation in die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, inkorporiert. c) Rechtsnachfolge1 Die politische Gemeinde oder eine andere juristische Person ist Rechtsnachfolgerin der örtlichen Korporation. Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über; b) das Archiv der örtlichen Korporation. 2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, ist die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, Rechtsnachfolgerin. Ortsbürgerliche Korporationa) Verfahren1 Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden: a) in die Ortsgemeinde; b) in eine andere ortsbürgerliche Korporation, wenn diese derselben Ortsgemeinde angehört und den gleichen oder einen ähnlichen Zweck erfüllt; c) in die Kirchgemeinde oder in eine kirchliche Korporation, wenn die ortsbürgerliche Korporation Bürgerinnen und Bürger gleicher Konfession umfasst. 2 Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung. b) Rechtsnachfolge1 Die inkorporierende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der ortsbürgerlichen Korporation. 2 Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über; b) das Archiv der ortsbürgerlichen Korporation. D. SchlussbestimmungenÜbergangsbestimmungena) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand1 Eine in den fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Vereinigung entstandene Gemeinde kann um den Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand nach Art. 22 dieses Erlasses ersuchen. 2 Sie reicht das Gesuch innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein. Der Präsident des Kantonsrates:
Der Staatssekretär:
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:9 Das Gemeindevereinigungsgesetz wurde am 17. April 2007 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 6. März bis 16. April 2007 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.10 Der Erlass wird ab 1. Juli 2007 angewendet. St.Gallen, 30. Januar 2007 Die Präsidentin der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Vom Kantonsrat erlassen am 20. Februar 2007;nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgütig geworden am 17. April2007; in Vollzug ab 1. Juli 2007.2 ABl 2006, 1965 ff.3 sGS 111.1.4 Art. 39 und 114 GG, sGS 151.2.5 Art. 135 ff. GG, sGS 151.2.6 Art. 135 ff. GG, sGS 151.2.7 Überholt durch Gemeindegesetz vom 21. April 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).8 Überholt durch Art. 166 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).9 ABl 2007, 1460.10 Referendumsvorlage siehe ABl 2007, 799 ff. |