151.32

Gesetz
über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona

vom 24. Januar 20061

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 20052 Kenntnis genommen und

erlässt:

in Ausführung von Art. 91 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013

als Gesetz:

Vereinigung

Art. 1.

1 Die politischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zur politischen Gemeinde Rapperswil-Jona vereinigt.

Behördenkonferenz

a) Zusammensetzung

Art. 2.

1 Die Behördenkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Stadtrates Rapperswil und des Gemeinderates Jona zusammen.

2 Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

b) Aufgaben

Art. 3.

1 Die Behördenkonferenz:

a) erarbeitet die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona;

b) schliesst die Inkorporationsvereinbarung mit der Oberstufenschulgemeinde Rapperswil-Jona, der Primarschulgemeinde Jona, der Primarschulgemeinde Rapperswil und der Primarschulgemeinde Wagen ab;

c) setzt den Zeitpunkt der konstituierenden Bürgerversammlung fest;

d) lädt die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona zur konstituierenden Bürgerversammlung ein;

e) organisiert die Wahlen der Behörden der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.

Gemeindeordnung und Wahlen

Art. 4.

1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona:

a) beschliessen an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung;

b) wählen die Behörden der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.

Rechtsnachfolge

Art. 5.

1 Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona ist Rechtsnachfolgerin der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona und tritt in deren Rechtsbeziehungen ein.

2 Aktiven und Passiven der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf die politische Gemeinde Rapperswil-Jona über.

Ergänzendes Recht

Art. 6.

1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, wird der Vereinigungsvertrag zwischen den politischen Gemeinden Jona und Rapperswil vom 1. Mai 2005 angewendet.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 7.

Das Gemeindegesetz vom 23. August 19794 wird wie folgt geändert:5

b) Gerichtsgesetz

Art. 8.

Das Gerichtsgesetz vom 2. April 19876 wird wie folgt geändert:7

Übergangsrecht

Art. 9.

1 Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona passt bestehende Reglemente und Vereinbarungen bis 31. Dezember 2009 an.

2 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:

a) wichtige Gründe vorliegen;

b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

3 Die bestehenden Reglemente der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden für die bisherigen Gemeindegebiete bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona angewendet.

Vollzugsbeginn

Art. 10.

1 Dieser Erlass wird ab Rechtsgültigkeit angewendet.

Der Präsident des Kantonsrates:
Prof. Dr. Silvano Möckli

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:8

Das Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona wurde am 24. Januar 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 12. Dezember 2005 bis 23. Januar 2006 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.9

Der Erlass wird ab 24. Januar 2006 angewendet.

St.Gallen, 31. Januar 2006

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Kantonsrat erlassen am 29. November 2005; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 24. Januar 2006; in Vollzug ab 24. Januar 2006.

2   ABl 2005, 1753 ff.

3   sGS 111.1.

4   sGS 151.2.

5   Überholt durch III. Nachtrag zum Gemeindegesetz vom 15. April 2008, nGS 43–145 (sGS 151.2).

6   sGS 941.1.

7   Überholt durch IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).

8   Siehe ABl 2006, 320 f.

9   Referendumsvorlage siehe ABl 2005, 2584 ff.