151.32
Gesetz
über die Vereinigung der politischen
Gemeinden Rapperswil und Jona
vom 24. Januar 20061
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der
Regierung vom 16. August 20052 Kenntnis
genommen und
erlässt:
in Ausführung von Art. 91 Abs. 2
und Art. 98 Abs. 1 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni
20013
als Gesetz:
Vereinigung
Art. 1.
1 Die politischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden mit Wirkung ab 1. Januar
2007 zur politischen Gemeinde Rapperswil-Jona vereinigt.
Behördenkonferenz
a) Zusammensetzung
Art. 2.
1 Die Behördenkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Stadtrates
Rapperswil und des Gemeinderates Jona zusammen.
2 Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
b) Aufgaben
Art. 3.
1 Die Behördenkonferenz:
a) erarbeitet die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde
Rapperswil-Jona;
b) schliesst die Inkorporationsvereinbarung mit der
Oberstufenschulgemeinde Rapperswil-Jona, der Primarschulgemeinde Jona, der
Primarschulgemeinde Rapperswil und der Primarschulgemeinde Wagen ab;
c) setzt den Zeitpunkt der konstituierenden Bürgerversammlung
fest;
d) lädt die Stimmberechtigten der politischen
Gemeinden Rapperswil und Jona zur konstituierenden Bürgerversammlung
ein;
e) organisiert die Wahlen der Behörden der politischen
Gemeinde Rapperswil-Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.
Gemeindeordnung und Wahlen
Art. 4.
1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona:
a) beschliessen an der konstituierenden Bürgerversammlung
die Gemeindeordnung;
b) wählen die Behörden der politischen Gemeinde
Rapperswil-Jona für den Rest der Amtsdauer 2005/2008.
Rechtsnachfolge
Art. 5.
1 Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona ist Rechtsnachfolgerin der politischen
Gemeinden Rapperswil und Jona und tritt in deren Rechtsbeziehungen ein.
2 Aktiven und Passiven der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona, einschliesslich
Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte
Rechtsverhältnisse, gehen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf die
politische Gemeinde Rapperswil-Jona über.
Ergänzendes Recht
Art. 6.
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, wird der Vereinigungsvertrag
zwischen den politischen Gemeinden Jona und Rapperswil vom 1. Mai 2005
angewendet.
Änderung bisherigen Rechts
Art. 7.
Das Gemeindegesetz vom 23. August 19794 wird wie folgt geändert:5
b) Gerichtsgesetz
Art. 8.
Das Gerichtsgesetz vom 2. April 19876 wird wie folgt geändert:7
Übergangsrecht
Art. 9.
1 Die politische Gemeinde Rapperswil-Jona passt bestehende Reglemente und
Vereinbarungen bis 31. Dezember 2009 an.
2 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern,
wenn:
a) wichtige Gründe vorliegen;
b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.
3 Die bestehenden Reglemente der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona
werden für die bisherigen Gemeindegebiete bis zum Vollzugsbeginn neuer
Reglemente der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona angewendet.
Vollzugsbeginn
Art. 10.
1 Dieser Erlass wird ab Rechtsgültigkeit angewendet.
Der Präsident des Kantonsrates:
Prof. Dr. Silvano
Möckli
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:8
Das Gesetz über die Vereinigung
der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona wurde am 24. Januar 2004
rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 12. Dezember
2005 bis 23. Januar 2006 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung
gestellt worden ist.9
Der Erlass wird ab 24. Januar 2006 angewendet.
St.Gallen, 31. Januar 2006
Der Präsident der Regierung:
Willi Haag
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer