151.53Verordnung
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| a) | für den Voranschlag: | |
| 1. | bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, wenn dieser nach Jahresbeginn beschlossen wird; | |
| 2. | spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung, wenn dieser vor Jahresbeginn beschlossen wird; | |
| b) | für den Finanzplan jährlich bis spätestens 31. Juli; | |
| c) | für besondere Beschlüsse spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung. | |
2 Der Gemeinderat gibt dem Schulrat innert 21 Tagen nach Zustellung Kenntnis, wenn er bestimmte Ausgaben auf die Angemessenheit nach Art. 121 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20093 überprüfen will. Der Schulrat informiert die Bürgerschaft oder das Parlament über den Beschluss des Gemeinderates.
3 Das Gesuch um Überprüfung der Angemessenheit kann dem Departement des Innern erst nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Bürgerschaft oder des Parlamentes der Schulgemeinde eingereicht werden.
1 Die erste Abschreibungsquote einer Investition wird spätestens im Jahr, das dem Jahr mit Beginn der Nutzung folgt, in die Laufende Rechnung eingesetzt.
1 Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein Zinsaufwand oder -ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zuwendung betreffen.
2 Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wesentlich sind.
1 Die Verwendung eines Ertragsüberschusses wird in der Jahresrechnung übersichtlich und detailliert dargestellt.
1 Die Investitionsrechnung weist Ausgaben und Einnahmen aus, die das Verwaltungsvermögen verändern. Die Nutzungsdauer der eigenen oder von der Gemeinde subventionierten Vermögenswerte muss mehrere Jahre betragen.
2 Investitionsausgaben können im Einzelfall bis zu folgenden Beträgen der Laufenden Rechnung belastet werden:
| Fr. | ||
| a) | in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern | 30 000.– |
| b) | in Gemeinden mit 2000 bis 5000 Einwohnern | 75 000.– |
| c) | in Gemeinden mit 5001 bis 10 000 Einwohnern | 150 000.– |
| d) | in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern | 200 000.– |
1 Anlagen im Finanzvermögen werden zu Anschaffungskosten in die Bestandesrechnung eingesetzt. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.
2 Folgebewertungen erfolgen höchstens zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag.
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten in die Bestandesrechnung eingesetzt. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.
2 Die Abschreibungen richten sich nach der Grösse der Ausgabe, der Wertbeständigkeit der Investition, der Finanzkraft der Gemeinde sowie den bestehenden und geplanten finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde.
3 Die Abschreibungssätze werden im Kreditbeschluss oder in einem Reglement festgehalten. Sie können nach dem für den Voranschlag vorgesehenen Verfahren geändert werden.
1 Rückstellungen sind feststehende, in ihrer Höhe aber noch nicht genau bekannte Verpflichtungen, die zur Feststellung des Aufwands am Ende einer Rechnungsperiode berücksichtigt werden müssen.
1 Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten Zweck. Sie bedarf eines rechtsetzenden Erlasses.
2 Zuweisungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln erfolgen höchstens im Umfang der im Voranschlag eingestellten Beträge.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Vorschüsse und Verpflichtungen werden verzinst.
4 Die Spezialfinanzierung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.
1 Die Vorfinanzierung wird aus einem Ertragsüberschuss gebildet.
2 Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten künftigen Aufwand oder eine bestimmte künftige Ausgabe, in der Regel für eine grössere Investition.
3 Sie wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.
1 In den Anhang zur Jahresrechnung werden aufgenommen:
a) Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich wesentliche Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung, insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze;
b) Geldflussrechnung;
c) Eigenkapitalnachweis;
d) Rückstellungsspiegel;
e) Beteiligungsspiegel;
f) Gewährleistungsspiegel;
g) Anlagespiegel;
h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
2 In politischen Gemeinden, in denen der Aufwand gemäss Jahresrechnung zehn Millionen Franken in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht übersteigt, und in Spezialgemeinden kann auf die Angaben nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung verzichtet werden.
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmittel.
2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit dar.
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
1 Im Rückstellungsspiegel werden die bestehenden Rückstellungen aufgeführt.
2 Zu jeder Rückstellung werden angegeben:
a) Bezeichnung;
b) Stand am Ende des Vorjahres;
c) Stand am Ende des laufenden Jahres;
d) Kommentar zur Veränderung;
e) Begründung für den Weiterbestand.
1 Im Beteiligungsspiegel werden die kapitalmässigen Beteiligungen an privatrechtlichen Körperschaften oder Stiftungen aufgeführt, soweit die Gemeinde diese massgeblich beeinflussen kann.
2 Zu jeder Beteiligung werden angegeben:
a) Name und Rechtsform der privatrechtlichen Körperschaft oder Name der Stiftung;
b) Tätigkeiten und von der privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung wahrgenommene öffentliche Aufgaben;
c) Gesamtkapital der privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftungskapital und Anteil der Gemeinde;
d) Buchwert der Beteiligung.
1 Im Gewährleistungsspiegel werden Tatbestände aufgeführt, die künftig eine wesentliche Verpflichtung der Gemeinde bewirken können.
2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, wie Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Defizitgarantien;
b) weitere Tatbestände mit Eventualcharakter, wenn sie noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen oder Reuegelder.
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres.
2 Die Anlagebuchwerte werden abgestimmt auf:
a) Zugänge und Abgänge;
b) Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten entstehen;
c) Abschreibungen;
d) andere Veränderungen.
1 Für Sammelbuchungen müssen die Einzelbeträge nachgewiesen werden können.
2 Berichtigungen werden durch Korrekturbuchungen vorgenommen.
3 Kassadifferenzen sind zu verbuchen.
1 Der Rat trifft Massnahmen:
a) zum Schutz des Vermögens;
b) zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
c) zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung;
d) zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung.
2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
3 Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
1 Der Rat legt insbesondere fest:
a) den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten;
b) die Unterschriftsberechtigten;
c) die Berechtigung zur Zahlungsanweisung;
d) die Visumsregelung;
e) die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite.
2 Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.
1 Der Rat prüft unangemeldet jährlich wenigstens einmal die Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten.
2 Geprüft werden:
a) Erfassung des Geldverkehrs sowie Übereinstimmung von Einträgen und Belegen;
b) Übereinstimmung von Buchsaldi und Beständen;
c) Nachführung der Buchhaltung;
d) Einzug von Forderungen;
e) Angemessenheit der Mittelbewirtschaftung;
f) Wertschriften auf Vollständigkeit und Sicherheit;
g) Einhaltung des internen Kontrollsystems.
3 Er kann die Durchführung Ratsmitgliedern, der Finanzkontrolle oder fachkundigen Dritten übertragen.
1 Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über Voranschlag und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindegesetzes vom 21. April 20094 so rechtzeitig zu, dass eine sorgfältige Prüfung gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung insbesondere:
a) die Kontrolltätigkeit des Rates nach Art. 34 f. dieses Erlasses;
b) die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Behördenmitgliedern, Beamten und Angestellten;
c) den zentralen Steuerbezug;
d) die Einhaltung der Vorschriften über die vormundschaftliche Vermögensverwaltung und die Vormundschaftsabrechnungen;
e) das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems.
1 Voranschlag, Jahresrechnung, Amtsbericht und Bericht der Geschäftsprüfungskommission werden im Original dauernd, die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt.
2 Unterlagen zu Perimeterbeiträgen und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben werden so lange aufbewahrt, als es zur Feststellung von Leistungen erforderlich ist.
1 Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Datenträger aufgezeichnet werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
2 Für eine angekündigte Buchprüfung werden auf Verlangen der prüfenden Stelle die Geschäftsbücher und Belege in einer ohne Hilfsmittel lesbaren Form bereitgehalten.
1 Der Rat kann beschliessen, dass der Anhang der Jahresrechnungen 2009 bis 2012 nach Art. 3 Abs. 2 der Haushaltverordnung vom 12. Oktober 19816 in der Fassung vor Aufhebung durch diesen Erlass erstellt wird.
1 Für Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die bisher nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben und für die bisher keine Abschreibungssätze festgelegt wurden, werden bis spätestens 31. Dezember 2011 Abschreibungssätze festgelegt.
2 Die Abschreibungsdauer nach Art. 111 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20097 beginnt am 1. Januar 2010.
1 Der Rat legt die Mindestvorschriften nach Art. 33 dieses Erlasses bis spätestens 31. Dezember 2012 fest.
Der Präsident der Regierung:
Josef Keller
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
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| 1 | Aktiven |
| 10 | Finanzvermögen |
| 100 | Flüssige Mittel |
| 101 | Guthaben |
| 102 | Anlagen |
| 103 | Guthaben bei Sonderrechnungen |
| 108 | Aktive Rechnungsabgrenzungen |
| 11 | Ordentliches Verwaltungsvermögen |
| 110 | Sachgüter |
| 112 | Investitionsbeiträge |
| 113 | Übrige aktivierte Ausgaben |
| 12 | Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens |
| 121 | Darlehen und Beteiligungen |
| 13 | Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen |
| 130 | Sachgüter |
| 131 | Darlehen und Beteiligungen |
| 132 | Investitionsbeiträge |
| 133 | Übrige aktivierte Ausgaben |
| 18 | Spezialfinanzierungen |
| 180 | Vorschüsse für Spezialfinanzierungen |
| 2 | Passiven |
| 20 | Fremdkapital |
| 200 | Laufende Verpflichtungen |
| 201 | Kurzfristige Schulden |
| 202 | Mittel- und langfristige Schulden |
| 203 | Verpflichtungen für Sonderrechnungen |
| 204 | Rückstellungen |
| 208 | Passive Rechnungsabgrenzungen |
| 22 | Steuerbezug |
| 220 | Steuerabschluss |
| 222 | Zahlungsverkehr |
| 223 | Verrechnungssteuern |
| 224 | Ablieferungen |
| 28 | Sondervermögen |
| 280 | Zweckbestimmte Zuwendungen |
| 281 | Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen |
| 282 | Verpflichtungen für Vorfinanzierungen |
| 283 | Rücklagen für Investitionen von Spezialfinanzierungen |
| 29 | Eigenkapital |
| 296 | Neubewertungsreserve Finanzvermögen |
| 298 | Übriges Eigenkapital |
| 299 | Bilanzüberschuss/-fehlbetrag |
Laufende Rechnung |
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| 3 | Aufwand |
| 30 | Personalaufwand |
| 31 | Sachaufwand |
| 32 | Passivzinsen |
| 33 | Abschreibungen |
| 34 | Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung |
| 35 | Entschädigungen an Gemeinwesen |
| 36 | Eigene Beiträge |
| 38 | Einlagen in Sondervermögen |
| 39 | Intern verrechneter Aufwand |
| 4 | Ertrag |
| 40 | Steuern |
| 41 | Konzessionen |
| 42 | Vermögenserträge |
| 43 | Entgelte |
| 44 | Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung |
| 45 | Rückerstattungen von Gemeinwesen |
| 46 | Beiträge für eigene Rechnung |
| 48 | Entnahmen aus Sondervermögen |
| 49 | Intern verrechneter Ertrag |
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| 5 | Ausgaben |
| 50 | Sachgüter |
| 52 | Darlehen und Beteiligungen |
| 56 | Eigene Beiträge |
| 58 | Übrige zu aktivierende Ausgaben |
| 59 | Passivierungen |
| 6 | Einnahmen |
| 60 | Abgang von Sachgütern |
| 61 | Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte |
| 62 | Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen |
| 63 | Rückerstattungen für Sachgüter |
| 64 | Rückzahlungen von eigenen Beiträgen |
| 66 | Beiträge für eigene Rechnung |
| 68 | Übernahme der Abschreibungen |
| 69 | Aktivierungen |