151.53

Verordnung
über den Finanzhaushalt der Gemeinden

vom 10. November 20091

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 106 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20092

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Grundlagen

Rechnungslegung

Art. 1.

1 Für die Rechnungslegung sind als Grundsätze massgebend:

a) Bruttodarstellung: Aufwendungen und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe ausgewiesen;

b) Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge werden in der Periode erfasst, während welcher sie verursacht werden;

c) Fortführung: Für die Rechnungslegung ist die Fortführung der Tätigkeit der Gemeinden wegleitend;

d) Wesentlichkeit, Verständlichkeit und Zuverlässigkeit: Die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage notwendigen Informationen werden klar und nachvollziehbar sowie richtig und glaubwürdig offengelegt;

e) Vergleichbarkeit: Rechnungen von Gemeinde und Verwaltungsstellen sind untereinander und auf Dauer vergleichbar;

f) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung bleiben nach Möglichkeit während eines längeren Zeitraums unverändert.

Buchführung

Art. 2.

1 Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle.

2 Sie richtet sich nach dem System der doppelten Buchhaltung.

3 Für die Buchführung sind als Grundsätze massgebend:

a) Vollständigkeit: Geschäftsvorfälle und Buchungstatbestände werden lückenlos erfasst;

b) Richtigkeit: Buchungen entsprechen den Tatsachen und erfolgen nach Massgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen und ergänzenden Weisungen;

c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung wird aktuell geführt und liefert die für die finanzielle Führung notwendigen Angaben;

d) Nachprüfbarkeit: Die Buchungsvorgänge werden klar und verständlich erfasst und sind durch Belege nachweisbar. Korrekturen werden als solche gekennzeichnet.

Jahresrechnung

Art. 3.

1 Die Jahresrechnung umfasst die Gemeinderechnung, die Verwaltungs- und die Bestandesrechnungen der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen sowie den Anhang.

Voranschlag

a) Inhalt

Art. 4.

1 Der Voranschlag umfasst:

a) die Verwaltungsrechnung der Gemeinde;

b) die Verwaltungsrechnung von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen;

c) Leistungsaufträge und Globalkredite der Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung.

2 In den Anhang zum Voranschlag werden aufgenommen:

1. Abschreibungsplan;

2. Steuerplan;

3. Finanzplan, soweit Bürgerschaft oder Parlament nicht auf andere geeignete Weise informiert werden.

b) Ausgaben vor Erstellung

Art. 5.

1 Wird der Voranschlag erst nach Beginn des Rechnungsjahres beschlossen, so kann der Rat bis zu diesem Zeitpunkt die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vornehmen.

2 Der Rat kann Ausgaben der Investitionsrechnung vornehmen, soweit Kreditbeschlüsse vorliegen.

Steuerplan

Art. 6.

1 In den Steuerplan wird der mutmassliche Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Grundsteuer eingestellt.

Kontenrahmen

Art. 7.

1 Rechnung und Voranschlag werden nach dem Kontenrahmen im Anhang zu diesem Erlass gegliedert.

2 Das Departement des Innern kann für öffentlich-rechtliche Unternehmen andere Kontenrahmen bewilligen.

3 Es erlässt ergänzende Weisungen.

Kosten- und Leistungsrechnung

Art. 8.

1 Die Gemeinde führt für Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Kosten- und Leistungsrechnung.

2 Das Departement des Innern erlässt ergänzende Weisungen.

Angemessenheit der Ausgaben der Schulgemeinde

Art. 9.

1 Der Schulrat stellt seine Beschlüsse über den Finanzbedarf der Schulgemeinde dem Gemeinderat zu:
a) für den Voranschlag:
1. bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, wenn dieser nach Jahresbeginn beschlossen wird;
2. spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung, wenn dieser vor Jahresbeginn beschlossen wird;
b) für den Finanzplan jährlich bis spätestens 31. Juli;
c) für besondere Beschlüsse spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung.

2 Der Gemeinderat gibt dem Schulrat innert 21 Tagen nach Zustellung Kenntnis, wenn er bestimmte Ausgaben auf die Angemessenheit nach Art. 121 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20093 überprüfen will. Der Schulrat informiert die Bürgerschaft oder das Parlament über den Beschluss des Gemeinderates.

3 Das Gesuch um Überprüfung der Angemessenheit kann dem Departement des Innern erst nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Bürgerschaft oder des Parlamentes der Schulgemeinde eingereicht werden.

2. Verwaltungsrechnung

Laufende Rechnung

a) Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Art. 10.

1 Die erste Abschreibungsquote einer Investition wird spätestens im Jahr, das dem Jahr mit Beginn der Nutzung folgt, in die Laufende Rechnung eingesetzt.

b) Interne Verrechnungen

Art. 11.

1 Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein Zinsaufwand oder -ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zuwendung betreffen.

2 Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wesentlich sind.

c) Ertragsüberschuss

Art. 12.

1 Die Verwendung eines Ertragsüberschusses wird in der Jahresrechnung übersichtlich und detailliert dargestellt.

Investitionsrechnung

a) Inhalt

Art. 13.

1 Die Investitionsrechnung weist Ausgaben und Einnahmen aus, die das Verwaltungsvermögen verändern. Die Nutzungsdauer der eigenen oder von der Gemeinde subventionierten Vermögenswerte muss mehrere Jahre betragen.

2 Investitionsausgaben können im Einzelfall bis zu folgenden Beträgen der Laufenden Rechnung belastet werden:
Fr.
a) in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern 30 000.–
b) in Gemeinden mit 2000 bis 5000 Einwohnern 75 000.–
c) in Gemeinden mit 5001 bis 10 000 Einwohnern 150 000.–
d) in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern 200 000.–

b) Abschluss

Art. 14.

1 Die Investitionsrechnung wird am Ende des Rechnungsjahres über die Bestandesrechnung abgeschlossen.

3. Bestandesrechnung

Bewertung

a) Finanzvermögen

Art. 15.

1 Anlagen im Finanzvermögen werden zu Anschaffungskosten in die Bestandesrechnung eingesetzt. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.

2 Folgebewertungen erfolgen höchstens zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag.

b) Verwaltungsvermögen

Art. 16.

1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten in die Bestandesrechnung eingesetzt. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.

2 Die Abschreibungen richten sich nach der Grösse der Ausgabe, der Wertbeständigkeit der Investition, der Finanzkraft der Gemeinde sowie den bestehenden und geplanten finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde.

3 Die Abschreibungssätze werden im Kreditbeschluss oder in einem Reglement festgehalten. Sie können nach dem für den Voranschlag vorgesehenen Verfahren geändert werden.

c) Verpflichtungen

Art. 17.

1 Verpflichtungen werden mit dem Nennbetrag in die Bestandesrechnung eingesetzt.

Rückstellungen

Art. 18.

1 Rückstellungen sind feststehende, in ihrer Höhe aber noch nicht genau bekannte Verpflichtungen, die zur Feststellung des Aufwands am Ende einer Rechnungsperiode berücksichtigt werden müssen.

Spezialfinanzierung

Art. 19.

1 Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten Zweck. Sie bedarf eines rechtsetzenden Erlasses.

2 Zuweisungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln erfolgen höchstens im Umfang der im Voranschlag eingestellten Beträge.

3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Vorschüsse und Verpflichtungen werden verzinst.

4 Die Spezialfinanzierung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.

Vorfinanzierung

Art. 20.

1 Die Vorfinanzierung wird aus einem Ertragsüberschuss gebildet.

2 Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten künftigen Aufwand oder eine bestimmte künftige Ausgabe, in der Regel für eine grössere Investition.

3 Sie wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.

Zuwendungen Privater

Art. 21.

1 Zweckgebundene Zuwendungen Privater dürfen nur in sachgemässer Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stiftungen anders verwendet werden.

4. Anhang zur Jahresrechnung

Grundsatz

Art. 22.

1 In den Anhang zur Jahresrechnung werden aufgenommen:

a) Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich wesentliche Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung, insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze;

b) Geldflussrechnung;

c) Eigenkapitalnachweis;

d) Rückstellungsspiegel;

e) Beteiligungsspiegel;

f) Gewährleistungsspiegel;

g) Anlagespiegel;

h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

2 In politischen Gemeinden, in denen der Aufwand gemäss Jahresrechnung zehn Millionen Franken in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht übersteigt, und in Spezialgemeinden kann auf die Angaben nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung verzichtet werden.

Geldflussrechnung

Art. 23.

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmittel.

2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit dar.

Eigenkapitalnachweis

Art. 24.

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Rückstellungsspiegel

Art. 25.

1 Im Rückstellungsspiegel werden die bestehenden Rückstellungen aufgeführt.

2 Zu jeder Rückstellung werden angegeben:

a) Bezeichnung;

b) Stand am Ende des Vorjahres;

c) Stand am Ende des laufenden Jahres;

d) Kommentar zur Veränderung;

e) Begründung für den Weiterbestand.

Beteiligungsspiegel

Art. 26.

1 Im Beteiligungsspiegel werden die kapitalmässigen Beteiligungen an privatrechtlichen Körperschaften oder Stiftungen aufgeführt, soweit die Gemeinde diese massgeblich beeinflussen kann.

2 Zu jeder Beteiligung werden angegeben:

a) Name und Rechtsform der privatrechtlichen Körperschaft oder Name der Stiftung;

b) Tätigkeiten und von der privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung wahrgenommene öffentliche Aufgaben;

c) Gesamtkapital der privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftungskapital und Anteil der Gemeinde;

d) Buchwert der Beteiligung.

Gewährleistungsspiegel

Art. 27.

1 Im Gewährleistungsspiegel werden Tatbestände aufgeführt, die künftig eine wesentliche Verpflichtung der Gemeinde bewirken können.

2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:

a) die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, wie Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Defizitgarantien;

b) weitere Tatbestände mit Eventualcharakter, wenn sie noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen oder Reuegelder.

Anlagespiegel

Art. 28.

1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres.

2 Die Anlagebuchwerte werden abgestimmt auf:

a) Zugänge und Abgänge;

b) Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten entstehen;

c) Abschreibungen;

d) andere Veränderungen.

II. Führung des Haushalts

1. Buchhaltung

Führung

Art. 29.

1 Für Sammelbuchungen müssen die Einzelbeträge nachgewiesen werden können.

2 Berichtigungen werden durch Korrekturbuchungen vorgenommen.

3 Kassadifferenzen sind zu verbuchen.

Sollverbuchung

Art. 30.

1 Ausgaben werden verbucht, wenn sie geschuldet sind.

2 Einnahmen werden verbucht, wenn sie in Rechnung gestellt sind, Bundes- und Kantonsbeiträge mit der Entstehung des Anspruchs.

2. Vermögensverwaltung

Anlage von Kapitalien

Art. 31.

1 Bei der Anlage von Kapitalien wird auf Sicherheit und angemessene Risikoverteilung geachtet.

2 Das Departement des Innern erlässt ergänzende Weisungen.

3. Internes Kontrollsystem

Grundsätze

Art. 32.

1 Der Rat trifft Massnahmen:

a) zum Schutz des Vermögens;

b) zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;

c) zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung;

d) zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung.

2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

3 Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Mindestvorschriften

Art. 33.

1 Der Rat legt insbesondere fest:

a) den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten;

b) die Unterschriftsberechtigten;

c) die Berechtigung zur Zahlungsanweisung;

d) die Visumsregelung;

e) die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite.

2 Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.

4. Prüfung durch den Rat

Prüfung der Verwaltungsstellen

Art. 34.

1 Der Rat prüft unangemeldet jährlich wenigstens einmal die Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten.

2 Geprüft werden:

a) Erfassung des Geldverkehrs sowie Übereinstimmung von Einträgen und Belegen;

b) Übereinstimmung von Buchsaldi und Beständen;

c) Nachführung der Buchhaltung;

d) Einzug von Forderungen;

e) Angemessenheit der Mittelbewirtschaftung;

f) Wertschriften auf Vollständigkeit und Sicherheit;

g) Einhaltung des internen Kontrollsystems.

3 Er kann die Durchführung Ratsmitgliedern, der Finanzkontrolle oder fachkundigen Dritten übertragen.

Bericht

Art. 35.

1 Wer die Kontrolle der Rechnungsführung durchgeführt hat, hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht fest.

2 Der Rat nimmt vom Bericht Kenntnis.

III. Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission

Vorbereitung

Art. 36.

1 Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über Voranschlag und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindegesetzes vom 21. April 20094 so rechtzeitig zu, dass eine sorgfältige Prüfung gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.

Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung

Art. 37.

1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung insbesondere:

a) die Kontrolltätigkeit des Rates nach Art. 34 f. dieses Erlasses;

b) die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Behördenmitgliedern, Beamten und Angestellten;

c) den zentralen Steuerbezug;

d) die Einhaltung der Vorschriften über die vormundschaftliche Vermögensverwaltung und die Vormundschaftsabrechnungen;

e) das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems.

Einschränkung

Art. 38.

1 Bei Verwaltungsstellen, deren Amtsführung durch besondere Aufsichtsbehörden regelmässig geprüft wird, beschränkt sich die Prüfung auf die Erhebung von Gebühren und Steuern.

IV. Besondere Bestimmungen

Archivierung

Art. 39.

1 Voranschlag, Jahresrechnung, Amtsbericht und Bericht der Geschäftsprüfungskommission werden im Original dauernd, die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt.

2 Unterlagen zu Perimeterbeiträgen und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben werden so lange aufbewahrt, als es zur Feststellung von Leistungen erforderlich ist.

Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger

Art. 40.

1 Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Datenträger aufgezeichnet werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

2 Für eine angekündigte Buchprüfung werden auf Verlangen der prüfenden Stelle die Geschäftsbücher und Belege in einer ohne Hilfsmittel lesbaren Form bereitgehalten.

Einreichung von Unterlagen

Art. 41.

1 Dem Departement des Innern werden eingereicht:

a) Jahresrechnung und Voranschlag gegliedert nach Arten und Aufgaben im Doppel;

b) Protokoll der Bürgerversammlung samt Gutachten und Anträgen;

c) Finanzplan.

V. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 42.

1 Die Haushaltverordnung vom 12. Oktober 1981 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Jahresrechnungen 2009 bis 2012

Art. 43.5

1 Der Rat kann beschliessen, dass der Anhang der Jahresrechnungen 2009 bis 2012 nach Art. 3 Abs. 2 der Haushaltverordnung vom 12. Oktober 19816 in der Fassung vor Aufhebung durch diesen Erlass erstellt wird.

b) Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens

Art. 44.

1 Für Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die bisher nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben und für die bisher keine Abschreibungssätze festgelegt wurden, werden bis spätestens 31. Dezember 2011 Abschreibungssätze festgelegt.

2 Die Abschreibungsdauer nach Art. 111 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20097 beginnt am 1. Januar 2010.

c) Internes Kontrollsystem

Art. 45.

1 Der Rat legt die Mindestvorschriften nach Art. 33 dieses Erlasses bis spätestens 31. Dezember 2012 fest.

Vollzugsbeginn

Art. 46.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Josef Keller

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Anhang

Bestandesrechnung
1 Aktiven
10 Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel
101 Guthaben
102 Anlagen
103 Guthaben bei Sonderrechnungen
108 Aktive Rechnungsabgrenzungen
11 Ordentliches Verwaltungsvermögen
110 Sachgüter
112 Investitionsbeiträge
113 Übrige aktivierte Ausgaben
12 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens
121 Darlehen und Beteiligungen
13 Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen
130 Sachgüter
131 Darlehen und Beteiligungen
132 Investitionsbeiträge
133 Übrige aktivierte Ausgaben
18 Spezialfinanzierungen
180 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen
2 Passiven
20 Fremdkapital
200 Laufende Verpflichtungen
201 Kurzfristige Schulden
202 Mittel- und langfristige Schulden
203 Verpflichtungen für Sonderrechnungen
204 Rückstellungen
208 Passive Rechnungsabgrenzungen
22 Steuerbezug
220 Steuerabschluss
222 Zahlungsverkehr
223 Verrechnungssteuern
224 Ablieferungen
28 Sondervermögen
280 Zweckbestimmte Zuwendungen
281 Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen
282 Verpflichtungen für Vorfinanzierungen
283 Rücklagen für Investitionen von Spezialfinanzierungen
29 Eigenkapital
296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen
298 Übriges Eigenkapital
299 Bilanzüberschuss/-fehlbetrag

Verwaltungsrechnung
Laufende Rechnung
3 Aufwand
30 Personalaufwand
31 Sachaufwand
32 Passivzinsen
33 Abschreibungen
34 Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung
35 Entschädigungen an Gemeinwesen
36 Eigene Beiträge
38 Einlagen in Sondervermögen
39 Intern verrechneter Aufwand
4 Ertrag
40 Steuern
41 Konzessionen
42 Vermögenserträge
43 Entgelte
44 Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung
45 Rückerstattungen von Gemeinwesen
46 Beiträge für eigene Rechnung
48 Entnahmen aus Sondervermögen
49 Intern verrechneter Ertrag

Investitionsrechnung
5 Ausgaben
50 Sachgüter
52 Darlehen und Beteiligungen
56 Eigene Beiträge
58 Übrige zu aktivierende Ausgaben
59 Passivierungen
6 Einnahmen
60 Abgang von Sachgütern
61 Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte
62 Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen
63 Rückerstattungen für Sachgüter
64 Rückzahlungen von eigenen Beiträgen
66 Beiträge für eigene Rechnung
68 Übernahme der Abschreibungen
69 Aktivierungen



1   In Vollzug ab 1. Januar 2010. Geändert durch Nachtrag vom 21. Juni 2011, nGS 46–88.

2   sGS 151.2.

3   sGS 151.2.

4   sGS 151.2.

5   Fassung gemäss Nachtrag.

6   nGS 40–52.

7   sGS 151.2.