161.3

Gesetz
über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten
(Disziplinargesetz)

vom 28. März 19741

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 29. August 19722 Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:

I. Geltungsbereich

Grundsatz

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts3.

2 Als Beamte oder Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind.

Ausnahmen

a) Grosser Rat

Art. 2.

1 Auf die Mitglieder des Grossen Rates findet dieses Gesetz keine Anwendung.

b) abweichendes Recht

Art. 3.

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze4 abweichende Vorschriften enthalten.

2 Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig, soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung der disziplinarischen Verantwortlichkeit auf den Verordnungsweg verweist.

3 Den kantonalen Gesetzen sind die allgemeinverbindlichen Grossratsbeschlüsse und die vom Grossen Rat abgeschlossenen rechtsetzenden Staatsverträge gleichgestellt.

4 Der katholische und der evangelische Konfessionsteil können im Rahmen ihrer Autonomie5 abweichende Vorschriften6 erlassen.

II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen

Disziplinarfehler

Art. 4.

1 Als Disziplinarfehler gelten:

a) eine schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht;

b) ein schuldhaftes Verhalten ausser Amt oder Dienst, das mit dem Amt oder dem Dienst offensichtlich nicht vereinbar ist.

Disziplinarmassnahmen

Art. 5.

1 Disziplinarmassnahmen sind:

a) schriftlicher Verweis;

b) Geldleistung bis Fr. 2000.–;

c) Unterbrechung der periodischen Besoldungserhöhung;

d) Versetzung in eine tiefere Besoldungsklasse;

e) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren;

f) Versetzung in ein anderes Amt oder in einen anderen Dienst;

g) Einstellung im Amt oder im Dienst bis zu drei Monaten mit Entzug oder Kürzung der Besoldung;

h) Androhung der Entlassung;

i) Entlassung aus dem Amt oder dem Dienst.

2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

3 Andere Disziplinarmassnahmen sind nicht zulässig.

Beanstandung

Art. 6.

1 Ist der Disziplinarfehler geringfügig, so tritt an die Stelle einer Disziplinarmassnahme die schriftliche oder mündliche Beanstandung durch den unmittelbaren Vorgesetzten.

Ermessensgrundsatz

Art. 7.

1 Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.

2 Im übrigen richtet sich die Art der Massnahme nach dem Verschulden, dem bisherigen Verhalten und der dienstlichen Stellung des Fehlbaren sowie nach Umfang und Bedeutung der verletzten oder gefährdeten Amts- oder Dienstinteressen.

Verwirkung

Art. 8.

1 Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler und der Fehlbare bekanntgeworden sind.

Verjährung

a) der Verfolgung

Art. 9.

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt innert zwei Jahren nach dessen Begehung. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegen den Fehlbaren und durch jedes Rechtsmittel unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

2 Die Verfolgung des Disziplinarverfahrens verjährt trotz der Unterbrechung vier Jahre nach der Begehung.

3 Wird ein Strafverfahren eingeleitet, so gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen7, wenn sie länger sind.

b) der Vollstreckung

Art. 10.

1 Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt in einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft.

2 Für die Vollstreckung von Geldleistungen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Zuweisung der Geldleistung

Art. 11.

1 Die Geldleistung fällt dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde die Disziplinarmassnahme angeordnet hat.

III. Disziplinarrechtspflege

Zuständigkeit zum Erlass von Disziplinarmassnahmen

Art. 12.8

1 Zur Verfügung von Disziplinarmassnahmen ist die Wahlbehörde zuständig.

2 Die Disziplinargewalt steht jedoch zu:

a) der Regierung über die vom Volk, vom Kantonsrat oder von der Bürgerschaft einer Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen Korporation gewählten Behördemitglieder und Beamten;

b) dem Kantonsgericht über die Mitglieder der richterlichen Behörden und die Gerichtsbeamten und -angestellten von Gemeinde und Gerichtskreis. Es entscheidet eine Disziplinarkammer von fünf Mitgliedern;

c) der Anklagekammer über die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, ausgenommen das Verwaltungspersonal und die Sozialarbeiter;

d) dem Verwaltungsgericht über die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes.

3 Die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Regierung, des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und der Anklagekammer sowie über den Staatssekretär wird vom Kantonsrat ausgeübt.

Disziplinarkommission

a) des Grossen Rates

Art. 13.

1 Der Grosse Rat bestellt zur Untersuchung von Disziplinarfällen seines Disziplinarbereiches und zur Antragstellung eine Disziplinarkommission aus seiner Mitte.

b) des Regierungsrates

Art. 14.

1 Der Regierungsrat wählt zur Untersuchung von Disziplinarfällen seines Disziplinarbereiches eine Disziplinarkommission von fünf Mitgliedern.

2 In der Disziplinarkommission sollen das Personal, das Personalamt und die Gemeindebehörden vertreten sein. Es darf ihr kein Mitglied des Regierungsrates angehören. Den Personalverbänden steht für die Wahl des Personalvertreters das Vorschlagsrecht zu.

3 Der Vorsitzende darf nicht der öffentlichen Verwaltung angehören.

c) der übrigen Disziplinarbehörden

Art. 15.

1 Die übrigen Disziplinarbehörden wählen eine ständige Kommission von fünf Mitgliedern oder setzen von Fall zu Fall eine Disziplinarkommission von drei Mitgliedern ein. Art. 14 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

Disziplinaruntersuchung

a) Anordnung

Art. 16.

1 Die Disziplinaruntersuchung wird von der Disziplinarbehörde angeordnet.

2 Auf die Untersuchung kann im Einverständnis mit dem Fehlbaren verzichtet werden, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme nur ein Verweis in Frage kommt.

b) Antrag

Art. 17.

1 Ein Behördemitglied, ein Beamter oder ein Angestellter kann die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen sich selbst beantragen.

2 Die Disziplinarkommission hat von sich aus die Anordnung einer Disziplinaruntersuchung zu beantragen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein schwerwiegender Disziplinarfehler vorliegen könnte.

c) Untersuchungshandlungen

Art. 18.

1 Die Untersuchungshandlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchgeführt.

2 Sie können einem andern Mitglied der Disziplinarkommission übertragen werden.

3 Auf Antrag der Disziplinarkommission kann die Disziplinarbehörde einen Aussenstehenden mit den Untersuchungshandlungen betrauen.

d) Abschluss

Art. 19.

1 Die Disziplinarkommission stellt nach Abschluss der Untersuchung der Disziplinarbehörde einen begründeten Antrag.

2 Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der Disziplinarkommission Stellung zu nehmen.

Aussetzung der Disziplinarmassnahmen

Art. 20.

1 Wird im Lauf eines Disziplinarverfahrens wegen des gleichen Tatbestandes gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eröffnet,9 so können die Disziplinaruntersuchung und die Verfügung einer Disziplinarmassnahme ausgesetzt werden.

Vorsorgliche Disziplinarmassnahme

Art. 21.

1 Die Disziplinarbehörde kann die Versetzung des Betroffenen in ein anderes Amt oder in einen anderen Dienst oder die Einstellung im Amt oder im Dienst vorsorglich verfügen, wenn sonst die Disziplinaruntersuchung wesentlich erschwert oder das Interesse des Amtes oder Dienstes erheblich geschädigt würde.

2 Dem vorsorglich Versetzten oder Eingestellten darf die Besoldung weder entzogen noch gekürzt werden.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Art. 22.

1 Scheidet der Betroffene aus dem Amt oder dem Dienst aus, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn nicht wichtige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder der Betroffene die Fortsetzung des Verfahrens verlangt.

Ergänzendes Recht

Art. 24.

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege11 sachgemäss angewendet.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Organisationsgesetz

Art. 25.

1

b) Gesetz über die Kantonspolizei

Art. 26.12

1

c) Feuerschutzgesetz

Art. 27.

Das Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 196813 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift vor Art. 52 erhält folgende Fassung: «IV. Straf- und Disziplinarbestimmungen»

b)Art. 53 erhält folgende Fassung:

Disziplinarfehler

Art. 53.

1 Disziplinarfehler von Feuerwehrdienstpflichtigen, ausgenommen solche des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter und von Angehörigen der Berufsfeuerwehr, können mit einem Verweis oder mit einer Geldleistung bis Fr. 200.– geahndet werden.

2 Zur Untersuchung und zum Erlass der Disziplinarmassnahmen ist die Feuerschutzkommission zu ständig. Im übrigen wird das Disziplinargesetz sachgemäss angewendet.

d) Verwaltungsrechtspflegegesetz

Art. 28.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196514 wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 1 lit. c Ziff. 13bis (neu).

1 Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in folgenden Angelegenheiten:

13bis.Disziplinarmassnahmen;

e) Zivilrechtspflegegesetz

Art. 29.

Das Gesetz über die Zivilrechtspflege vom 20. März 193915 wird wie folgt geändert:

Art. 454 Abs. 2.

1 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Disziplinar- oder eines Strafverfahrens.

f) Strafrechtspflegegesetz

Art. 30.

Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August 195416 wird wie folgt geändert:

a)In Art. 1 Abs. 2 wird das Wort «Disziplinar-» durch «Disziplinarmassnahmen» ersetzt.

b)Art. 207 Abs. 2 wird aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 31.

1 Art. 7 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 194117 werden aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 32.

1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.18




1   nGS 9, 569. Vom Grossen Rat erlassen am 13. Februar 1974; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. März 1974; in Vollzug ab 1. Mai 1974. Geändert durch Art. 62 EntG vom 31. Mai 1984, nGS 19–91 (sGS 735.1); Art. 100 GerG vom 2. April 1987, nGS 22–32 (sGS 941.1); Art. 343 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999, nGS 35–34 (sGS 962.1); Abschnitt IV des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); Abschnitt II Ziff. 2 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).

2   ABl 1972, 1396.

3   Art. 43 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

4   Art. 51 bis 53 des Erziehungsgesetzes, sGS 211.1 (in Revision); Art. 17 Abs. 2 PG, sGS 451.1; Art. 53 FSG, sGS 871.1.

5   Art. 24 KV, sGS 111.1.

6   Art. 146 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11.

7   Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

8   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.).

9   Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 53 StP, sGS 962.1.

10   Aufgehoben durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.).

11   sGS 951.1.

12   Überholt durch Art. 58 lit. a PG, sGS 451.1.

13   sGS 871.1.

14   sGS 951.1.

15   sGS 961.1.

16   sGS 962.1.

17   sGS 921.1.

18   In Vollzug ab 1. Mai 1974, ABl 1974, 432.