161.3Gesetz
über die disziplinarische Verantwortlichkeit
der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten
(Disziplinargesetz)
vom 28. März 19741
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft des Regierungsrates vom 29. August 19722 Kenntnis genommen und
erlässt als Gesetz:
I. Geltungsbereich
Grundsatz
Art. 1.
1 Dieses Gesetz regelt die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder,
Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden, der übrigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen
Rechts3.
2 Als Beamte oder Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch
angestellt sind.
Ausnahmen
a) Grosser Rat
Art. 2.
1 Auf die Mitglieder des Grossen Rates findet dieses Gesetz keine Anwendung.
b) abweichendes Recht
Art. 3.
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse
und kantonale Gesetze4 abweichende
Vorschriften enthalten.
2 Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig,
soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung
der disziplinarischen Verantwortlichkeit auf den Verordnungsweg verweist.
3 Den kantonalen Gesetzen sind die allgemeinverbindlichen Grossratsbeschlüsse
und die vom Grossen Rat abgeschlossenen rechtsetzenden Staatsverträge
gleichgestellt.
4 Der katholische und der evangelische Konfessionsteil können im Rahmen
ihrer Autonomie5 abweichende Vorschriften6 erlassen.
II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
Disziplinarfehler
Art. 4.
1 Als Disziplinarfehler gelten: a) eine schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht;
b) ein schuldhaftes Verhalten ausser Amt oder Dienst,
das mit dem Amt oder dem Dienst offensichtlich nicht vereinbar ist.
Disziplinarmassnahmen
Art. 5.
1 Disziplinarmassnahmen sind: a) schriftlicher Verweis;
b) Geldleistung bis Fr. 2000.–;
c) Unterbrechung der periodischen Besoldungserhöhung;
d) Versetzung in eine tiefere Besoldungsklasse;
e) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis
auf bestimmte Zeit, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren;
f) Versetzung in ein anderes Amt oder in einen anderen
Dienst;
g) Einstellung im Amt oder im Dienst bis zu drei Monaten
mit Entzug oder Kürzung der Besoldung;
h) Androhung der Entlassung;
i) Entlassung aus dem Amt oder dem Dienst.
2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
3 Andere Disziplinarmassnahmen sind nicht zulässig.
Beanstandung
Art. 6.
1 Ist der Disziplinarfehler geringfügig, so tritt an die Stelle einer
Disziplinarmassnahme die schriftliche oder mündliche Beanstandung durch
den unmittelbaren Vorgesetzten.
Ermessensgrundsatz
Art. 7.
1 Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen
zu verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.
2 Im übrigen richtet sich die Art der Massnahme nach dem Verschulden,
dem bisherigen Verhalten und der dienstlichen Stellung des Fehlbaren sowie
nach Umfang und Bedeutung der verletzten oder gefährdeten Amts- oder
Dienstinteressen.
Verwirkung
Art. 8.
1 Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde
die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler
und der Fehlbare bekanntgeworden sind.
Verjährung
a) der Verfolgung
Art. 9.
1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt innert zwei Jahren
nach dessen Begehung. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung
oder Verfügung gegen den Fehlbaren und durch jedes Rechtsmittel unterbrochen.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
2 Die Verfolgung des Disziplinarverfahrens verjährt trotz der Unterbrechung
vier Jahre nach der Begehung.
3 Wird ein Strafverfahren eingeleitet, so gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen7, wenn sie länger sind.
b) der Vollstreckung
Art. 10.
1 Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt in einem Jahr
nach dem Eintritt der Rechtskraft.
2 Für die Vollstreckung von Geldleistungen beträgt die Verjährungsfrist
fünf Jahre.
Zuweisung der Geldleistung
Art. 11.
1 Die Geldleistung fällt dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde die
Disziplinarmassnahme angeordnet hat.
III. Disziplinarrechtspflege
Zuständigkeit zum Erlass von Disziplinarmassnahmen
Art. 12.8
1 Zur Verfügung von Disziplinarmassnahmen ist die Wahlbehörde
zuständig.
2 Die Disziplinargewalt steht jedoch zu: a) der Regierung über die vom Volk, vom
Kantonsrat oder von der Bürgerschaft einer Gemeinde oder einer
öffentlich-rechtlichen Korporation gewählten Behördemitglieder
und Beamten;
b) dem Kantonsgericht über die Mitglieder
der richterlichen Behörden und die Gerichtsbeamten und -angestellten
von Gemeinde und Gerichtskreis. Es entscheidet eine Disziplinarkammer
von fünf Mitgliedern;
c) der Anklagekammer über die Mitglieder
der Staatsanwaltschaft, ausgenommen das Verwaltungspersonal und die
Sozialarbeiter;
d) dem Verwaltungsgericht über die Mitglieder,
Beamten und Angestellten der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes.
3 Die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Regierung,
des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und der Anklagekammer
sowie über den Staatssekretär wird vom Kantonsrat ausgeübt.
Disziplinarkommission
a) des Grossen Rates
Art. 13.
1 Der Grosse Rat bestellt zur Untersuchung von Disziplinarfällen seines
Disziplinarbereiches und zur Antragstellung eine Disziplinarkommission aus
seiner Mitte.
b) des Regierungsrates
Art. 14.
1 Der Regierungsrat wählt zur Untersuchung von Disziplinarfällen
seines Disziplinarbereiches eine Disziplinarkommission von fünf Mitgliedern.
2 In der Disziplinarkommission sollen das Personal, das Personalamt und
die Gemeindebehörden vertreten sein. Es darf ihr kein Mitglied des Regierungsrates
angehören. Den Personalverbänden steht für die Wahl des Personalvertreters
das Vorschlagsrecht zu.
3 Der Vorsitzende darf nicht der öffentlichen Verwaltung angehören.
c) der übrigen Disziplinarbehörden
Art. 15.
1 Die übrigen Disziplinarbehörden wählen eine ständige
Kommission von fünf Mitgliedern oder setzen von Fall zu Fall eine Disziplinarkommission
von drei Mitgliedern ein. Art. 14 dieses Gesetzes wird
sachgemäss angewendet.
Disziplinaruntersuchung
a) Anordnung
Art. 16.
1 Die Disziplinaruntersuchung wird von der Disziplinarbehörde angeordnet.
2 Auf die Untersuchung kann im Einverständnis mit dem Fehlbaren verzichtet
werden, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme
nur ein Verweis in Frage kommt.
b) Antrag
Art. 17.
1 Ein Behördemitglied, ein Beamter oder ein Angestellter kann die
Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen sich selbst beantragen.
2 Die Disziplinarkommission hat von sich aus die Anordnung einer Disziplinaruntersuchung
zu beantragen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein schwerwiegender Disziplinarfehler
vorliegen könnte.
c) Untersuchungshandlungen
Art. 18.
1 Die Untersuchungshandlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden der
Disziplinarkommission durchgeführt.
2 Sie können einem andern Mitglied der Disziplinarkommission übertragen
werden.
3 Auf Antrag der Disziplinarkommission kann die Disziplinarbehörde
einen Aussenstehenden mit den Untersuchungshandlungen betrauen.
d) Abschluss
Art. 19.
1 Die Disziplinarkommission stellt nach Abschluss der Untersuchung der
Disziplinarbehörde einen begründeten Antrag.
2 Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag
der Disziplinarkommission Stellung zu nehmen.
Aussetzung der Disziplinarmassnahmen
Art. 20.
1 Wird im Lauf eines Disziplinarverfahrens wegen des gleichen Tatbestandes
gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eröffnet,9 so
können die Disziplinaruntersuchung und die Verfügung einer Disziplinarmassnahme
ausgesetzt werden.
Vorsorgliche Disziplinarmassnahme
Art. 21.
1 Die Disziplinarbehörde kann die Versetzung des Betroffenen in ein
anderes Amt oder in einen anderen Dienst oder die Einstellung im Amt oder
im Dienst vorsorglich verfügen, wenn sonst die Disziplinaruntersuchung
wesentlich erschwert oder das Interesse des Amtes oder Dienstes erheblich
geschädigt würde.
2 Dem vorsorglich Versetzten oder Eingestellten darf die Besoldung weder
entzogen noch gekürzt werden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
Art. 22.
1 Scheidet der Betroffene aus dem Amt oder dem Dienst aus, so wird das
Disziplinarverfahren eingestellt, wenn nicht wichtige öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen oder der Betroffene die Fortsetzung des
Verfahrens verlangt.
Ergänzendes Recht
Art. 24.
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege11 sachgemäss
angewendet.
IV. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Organisationsgesetz
Art. 25.
1
c) Feuerschutzgesetz
Art. 27.
Das Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 196813 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift vor Art. 52
erhält folgende Fassung: «IV. Straf- und Disziplinarbestimmungen»
b)Art. 53 erhält folgende Fassung:
Disziplinarfehler
Art. 53.
1 Disziplinarfehler von Feuerwehrdienstpflichtigen, ausgenommen solche
des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter und von Angehörigen
der Berufsfeuerwehr, können mit einem Verweis oder mit einer Geldleistung
bis Fr. 200.– geahndet werden.
2 Zur Untersuchung und zum Erlass der Disziplinarmassnahmen ist die Feuerschutzkommission
zu ständig. Im übrigen wird das Disziplinargesetz sachgemäss
angewendet.
d) Verwaltungsrechtspflegegesetz
Art. 28.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.
Mai 196514 wird wie folgt geändert:
Art. 59 Abs. 1 lit. c Ziff. 13bis (neu).
1 Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in folgenden Angelegenheiten: 13bis.Disziplinarmassnahmen;
e) Zivilrechtspflegegesetz
Art. 29.
Das Gesetz über die Zivilrechtspflege vom 20. März
193915 wird wie folgt geändert:
Art. 454 Abs. 2.
1 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Disziplinar- oder eines Strafverfahrens.
f) Strafrechtspflegegesetz
Art. 30.
Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August
195416 wird wie folgt geändert:
a)In Art. 1 Abs. 2 wird das Wort «Disziplinar-»
durch «Disziplinarmassnahmen» ersetzt.
b)Art. 207 Abs. 2 wird aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 31.
1 Art. 7 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
vom 24. März 194117 werden aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 32.
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.18
1 nGS 9, 569. Vom Grossen Rat erlassen am
13. Februar 1974; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig
geworden am 28. März 1974; in Vollzug ab 1. Mai 1974.
Geändert durch Art. 62 EntG vom 31. Mai 1984,
nGS 19–91 (sGS 735.1);
Art. 100 GerG vom 2. April 1987, nGS 22–32 (sGS 941.1); Art. 343 des Strafprozessgesetzes
vom 1. Juli 1999, nGS 35–34 (sGS 962.1);
Abschnitt IV des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November
2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); Abschnitt
II Ziff. 2 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni
2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).
2 ABl 1972, 1396.
3 Art. 43 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
4 Art. 51 bis 53 des Erziehungsgesetzes,
sGS 211.1 (in Revision); Art. 17 Abs.
2 PG, sGS
451.1; Art. 53 FSG, sGS 871.1.
6 Art. 146
ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen,
sGS 175.11.
7 Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
8 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in
Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.).
9 Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 53 StP, sGS 962.1.
10 Aufgehoben durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug
ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.).
11 sGS 951.1.
12 Überholt durch Art. 58 lit. a PG, sGS 451.1.
13 sGS 871.1.
14 sGS 951.1.
15 sGS 961.1.
16 sGS 962.1.
17 sGS 921.1.
18 In Vollzug ab 1. Mai 1974, ABl 1974, 432.
|