211.21Verordnung über den Schulärztlichen Dienstvom 31. Mai 20051 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 16 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792 als Verordnung: I. Allgemeine BestimmungenII. Organe und AufgabenGesundheitsdepartement1 Das Gesundheitsdepartement legt nach Anhören der Kantonalen Ärztegesellschaft Untersuchungs- und Impfprogramme fest. Präventivmedizinerin oder Präventivmediziner1 Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner sorgt für die Koordination des Schularztdienstes. 2 Sie oder er: a) berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesundheitsförderung und in der Gesundheitserziehung; b) hilft bei Organisation und Dokumentation des Schularztdienstes; c) wertet die Tätigkeitsberichte der Schulärztinnen und Schulärzte aus. Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte1 Die Schulgemeinde sorgt für Organisation und Durchführung des Schulärztlichen Dienstes. 2 Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden. 3 Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement. III. Untersuchungen und ImpfungenUntersuchungena) Rhythmus1 Die Kinder werden im Kindergarten, im 5. Schuljahr und vor dem Schulaustritt auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht. b) Umfang der Untersuchungen1 Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den Untersuchungsprogrammen des Gesundheitsdepartementes. 2 Abklärungsbedürftige Befunde werden den Eltern mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen mitgeteilt. c) freie Arztwahl1 Die Untersuchungen erfolgen durch die Schulärztin oder den Schularzt. 2 Die Eltern können die Untersuchungen bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen, wenn sie die Kosten der Untersuchung selbst tragen. 3 Die Schulgemeinde orientiert die Eltern über dieses Wahlrecht. d) Dokumentation1 Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt über jede Schülerin und jeden Schüler eine Untersuchungskarte und trägt darauf die Untersuchungsbefunde ein. Die Untersuchungskarte bleibt bei der untersuchenden Ärztin oder beim untersuchenden Arzt. 2 Die Schulgemeinde erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Laufkarte. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt meldet der Schulgemeinde darauf die Durchführung der Untersuchung. e) Nachholen1 Die Schulgemeinde lässt nicht durchgeführte Untersuchungen durch eine Schulärztin oder einen Schularzt nachholen. IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des SchularztesBesondere Situationen1 Die Schulärztin oder der Schularzt trifft in besonderen Situationen die notwendigen Massnahmen in Absprache mit der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner beziehungsweise mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt. Zusammenarbeit1 Die Schulärztin oder der Schularzt pflegt die Zusammenarbeit insbesondere mit Eltern, Lehrkräften der Schülerin oder des Schülers, Ärztinnen oder Ärzten, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen und Sozialhilfebehörden. 2 Sie oder er wirkt bei aus medizinischen Gründen notwendigen Überweisungen von Schülerinnen und Schülern in Sonderklassen oder Sonderschulen mit. Beratung1 Die Schulärztin oder der Schularzt berät und unterstützt Schulbehörden sowie Lehrkräfte in medizinischen Belangen und in der Gesundheitsförderung. Begutachtung1 Die Schulärztin oder der Schularzt begutachtet im Auftrag der Schulbehörden Dispensationsgesuche, wenn sie aus Gesundheitsgründen gestellt werden. Berichterstattung1 Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet am Ende des Schuljahres der Schulgemeinde Bericht über seine schulärztliche Tätigkeit. 2 Der Bericht enthält die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler und der durchgeführten Impfungen sowie besondere Vorkommnisse. 3 Die Schulgemeinde leitet den Bericht der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner weiter. V. FinanziellesKostentragung1 Die Schulgemeinde trägt die Kosten für Untersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt sowie für ärztliche Beratungen und administrative Aufgaben, welche die Schulärztin oder der Schularzt in ihrem Auftrag wahrnehmen. 2 Impfungen werden über die Krankenversicherung abgerechnet. Entschädigunga) Untersuchungen1 Schulärztliche Untersuchungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 28. Dezember 20013 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 19814 entschädigt. 2 Für die Untersuchungen können je Schülerin und Schüler in Rechnung gestellt werden: a) im Kindergarten höchstens 15 Minuten; b) in der 5. Klasse und vor Schulaustritt höchstens 10 Minuten. VI. SchlussbestimmungenAufhebung bisherigen Rechts1 Die Verordnung über den Schularztdienst vom 16. März 19826 wird aufgehoben. Der Präsident der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juni 2005, ABl 2005, 1287; in Vollzug ab 1. August 2005.2 sGS 311.1.3 Tarifvertrag TARMED zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV), der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung, und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH); in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen bei der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG, Postfach, 6002 Luzern.4 SR 832.20.5 SR 832.20.6 nGS 17–16 (sGS 211.21). |