211.21

Verordnung über den Schulärztlichen Dienst

vom 31. Mai 20051

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 16 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass regelt den Schulärztlichen Dienst in der öffentlichen Volksschule.

Begriff

Art. 2.

1 Der Schulärztliche Dienst umfasst:

a) Erhaltung und Förderung der körperlichen und der seelischen Gesundheit der Schulkinder;

b) Früherkennung von Gesundheitsstörungen;

c) ärztliche Beratung in Fragen der Gesundheitserziehung.

II. Organe und Aufgaben

Gesundheitsdepartement

Art. 3.

1 Das Gesundheitsdepartement legt nach Anhören der Kantonalen Ärztegesellschaft Untersuchungs- und Impfprogramme fest.

Präventivmedizinerin oder Präventivmediziner

Art. 4.

1 Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner sorgt für die Koordination des Schularztdienstes.

2 Sie oder er:

a) berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesundheitsförderung und in der Gesundheitserziehung;

b) hilft bei Organisation und Dokumentation des Schularztdienstes;

c) wertet die Tätigkeitsberichte der Schulärztinnen und Schulärzte aus.

Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte

Art. 5.

1 Die Schulgemeinde sorgt für Organisation und Durchführung des Schulärztlichen Dienstes.

2 Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden.

3 Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement.

III. Untersuchungen und Impfungen

Untersuchungen

a) Rhythmus

Art. 6.

1 Die Kinder werden im Kindergarten, im 5. Schuljahr und vor dem Schulaustritt auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht.

b) Umfang der Untersuchungen

Art. 7.

1 Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den Untersuchungsprogrammen des Gesundheitsdepartementes.

2 Abklärungsbedürftige Befunde werden den Eltern mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen mitgeteilt.

c) freie Arztwahl

Art. 8.

1 Die Untersuchungen erfolgen durch die Schulärztin oder den Schularzt.

2 Die Eltern können die Untersuchungen bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen, wenn sie die Kosten der Untersuchung selbst tragen.

3 Die Schulgemeinde orientiert die Eltern über dieses Wahlrecht.

d) Dokumentation

Art. 9.

1 Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt über jede Schülerin und jeden Schüler eine Untersuchungskarte und trägt darauf die Untersuchungsbefunde ein. Die Untersuchungskarte bleibt bei der untersuchenden Ärztin oder beim untersuchenden Arzt.

2 Die Schulgemeinde erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Laufkarte. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt meldet der Schulgemeinde darauf die Durchführung der Untersuchung.

e) Nachholen

Art. 10.

1 Die Schulgemeinde lässt nicht durchgeführte Untersuchungen durch eine Schulärztin oder einen Schularzt nachholen.

Impfungen

Art. 11.

1 Bei jeder Untersuchung wird die Impfkarte kontrolliert.

2 Wenn die Eltern einverstanden sind, führt die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt Impfungen nach dem Impfplan des Gesundheitsdepartementes durch.

IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes

Besondere Situationen

Art. 12.

1 Die Schulärztin oder der Schularzt trifft in besonderen Situationen die notwendigen Massnahmen in Absprache mit der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner beziehungsweise mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

Zusammenarbeit

Art. 13.

1 Die Schulärztin oder der Schularzt pflegt die Zusammenarbeit insbesondere mit Eltern, Lehrkräften der Schülerin oder des Schülers, Ärztinnen oder Ärzten, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen und Sozialhilfebehörden.

2 Sie oder er wirkt bei aus medizinischen Gründen notwendigen Überweisungen von Schülerinnen und Schülern in Sonderklassen oder Sonderschulen mit.

Beratung

Art. 14.

1 Die Schulärztin oder der Schularzt berät und unterstützt Schulbehörden sowie Lehrkräfte in medizinischen Belangen und in der Gesundheitsförderung.

Begutachtung

Art. 15.

1 Die Schulärztin oder der Schularzt begutachtet im Auftrag der Schulbehörden Dispensationsgesuche, wenn sie aus Gesundheitsgründen gestellt werden.

Berichterstattung

Art. 16.

1 Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet am Ende des Schuljahres der Schulgemeinde Bericht über seine schulärztliche Tätigkeit.

2 Der Bericht enthält die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler und der durchgeführten Impfungen sowie besondere Vorkommnisse.

3 Die Schulgemeinde leitet den Bericht der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner weiter.

V. Finanzielles

Kostentragung

Art. 17.

1 Die Schulgemeinde trägt die Kosten für Untersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt sowie für ärztliche Beratungen und administrative Aufgaben, welche die Schulärztin oder der Schularzt in ihrem Auftrag wahrnehmen.

2 Impfungen werden über die Krankenversicherung abgerechnet.

Entschädigung

a) Untersuchungen

Art. 18.

1 Schulärztliche Untersuchungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 28. Dezember 20013 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 19814 entschädigt.

2 Für die Untersuchungen können je Schülerin und Schüler in Rechnung gestellt werden:

a) im Kindergarten höchstens 15 Minuten;

b) in der 5. Klasse und vor Schulaustritt höchstens 10 Minuten.

b) Beratungen, Begutachtungen und Berichterstattung

Art. 19.

1 Mit 213.12 TARMED-Taxpunkten je Stunde zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 19815 werden entschädigt:

a) Beratungen und Begutachtungen im Auftrag der Schulbehörden;

b) Berichterstattung.

VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 20.

1 Die Verordnung über den Schularztdienst vom 16. März 19826 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 21.

1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2005 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juni 2005, ABl 2005, 1287; in Vollzug ab 1. August 2005.

2   sGS 311.1.

3   Tarifvertrag TARMED zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV), der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung, und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH); in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen bei der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG, Postfach, 6002 Luzern.

4   SR 832.20.

5   SR 832.20.

6    nGS 17–16 (sGS 211.21).