211.83Interkantonale Vereinbarung
für Schulen mit
spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte
vom 20. Februar 20031
I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Geltungsbereich
Art. 1.
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe
II.
2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur
Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen: a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen
und Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung
von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für
den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
Anhang
Art. 2.
1 Im Anhang2 wird festgehalten, a) welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze
Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
b) welche Beiträge für den Schulbesuch
vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler
zu entrichten sind,
c) welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen
Gebrauch machen wollen und
d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre
Zahlungsbereitschaft abhängig machen.
Ausbildungsgänge
Art. 3.
1 Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen
folgende Bedingungen: a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche
Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt und
c) sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen
und Schüler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und die
Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln
können.
Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
Art. 4.
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang,
wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in
den Anhang auf.
Zahlende Kantone
Art. 5.
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder
Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig
machen (z. B. Kostengutsprache).
Wohnsitzkanton
Art. 6.
1 Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt: a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen
oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz
haben,
b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler
der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz
haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde
befindet.
Beiträge
Art. 7.
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang
aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze: a) die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin
und Schüler und pro Semester festgelegt,
b) Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten
sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen
und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet; nicht
ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung
sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung,
c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen
und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen
und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
Modalitäten
Art. 8.
1 Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
III. Schülerinnen und Schüler
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
Art. 9.
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren
den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft
erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen
und Schülern.
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
Art. 10.
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft
für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen
werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die
ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft
nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine
Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7
entspricht.
Schulgebühren
Art. 11.
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene
Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle
Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung
fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
IV. Vollzug
Beitragsverfahren
Art. 12.
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Geschäftsstelle
Art. 13.
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Koordination und
c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Vollzugskosten
Art. 14.
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl
zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere
Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen,
können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
V. Rechtspflege
Schiedsinstanz
Art. 15.
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird
ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das
Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
Art. 16.
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK
mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für
den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise
zur Verfügung zu stellen.
In-Kraft-Treten
Art. 17.
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt
erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
Änderung des Anhangs
Art. 18.
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist
jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des
dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle
gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften
Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin
vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
Änderung der Vereinbarung
Art. 19.
1 Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit
der beteiligten Kantone.
Kündigung
Art. 20.
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Weiterdauer der Verpflichtungen
Art. 21.
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt
des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben
bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen,
wenn a) ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b) ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den
Ausbildungsgang kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9)
erhalten.
Fürstentum Liechtenstein
Art. 22.
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
der anderen Vereinbarungspartner zu.
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
erlassen am 20. Februar 2003; Beitritt des Kantons St.Gallen
am 3. Februar 2004 (RRB 2004/74; in der Gesetzessammlung nicht
veröffentlicht); in Vollzug ab 1. August 2004.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht;
zu beziehen beim Generalsekretariat des Bildungsdepartementes, Davidstrasse
31, 9001 St.Gallen. Der jeweils aktuelle Anhang wird im
Internet (www.edk.ch) in der Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK
unter der Nummer 3.5.1. publiziert.
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