213.1

Volksschulgesetz

vom 13. Januar 19831

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Juni 19812 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 2 bis 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz gilt für die öffentliche Volksschule.

2 Für den Privatunterricht regelt es die Aufsicht des Staates.

Begriff

Art. 2.4

1 Die Volksschule besteht aus den Schultypen Kindergarten, Primarschule, Realschule und Sekundarschule.

2 Der Kindergarten umfasst die ersten beiden Schuljahre.

3 Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.

4 Die Real- und die Sekundarschule umfassen drei Schuljahre als Oberstufe.

Erziehungs- und Bildungsauftrag

Art. 3.

1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

2 Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin5 und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.

3 Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.

II. Schulgemeinde

Schulträger

Art. 4.

1 Die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule.

2 Führt eine Schulgemeinde nur einen Teil der Volksschule, so konstituiert sie sich als Primarschulgemeinde oder als Oberstufenschulgemeinde.6 Sie kann die von ihr geführten Schultypen in den Namen aufnehmen.

3 Der katholische Konfessionsteil kann als Oberstufenschulgemeinde in der politischen Gemeinde St.Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule führen.7 Er erhält dafür einen pauschalen Staatsbeitrag je Schülerin und Schüler mit Schulpflicht in einer st.gallischen Gemeinde. Dieser entspricht höchstens 25 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten je Oberstufenschülerin und -schüler im Kanton; die Regierung setzt den Beitragssatz fest.8

Gründung

Art. 5.9

1 Der Bewilligung der Regierung bedürfen:

a) die Gründung einer Schulgemeinde,

b) die Führung eines neuen Oberstufentyps.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn auf Dauer:

1. die erwartete Zahl der Schülerinnen und Schüler ein vollständiges Unterrichtsangebot gewährleistet;

2. dem Staat gegenüber der bisherigen Organisation kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand entsteht.

3 Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.

Zuteilung von Grenzgebieten

Art. 6.

1 Der Erziehungsrat kann im Interesse der Schülerinnen und Schüler Teile einer Schulgemeinde, wie Einzelhäuser, Weiler, Quartiere, einer anderen Schulgemeinde zuteilen.

Organisation und Verwaltung

Art. 7.

1 Organisation und Verwaltung der Schulgemeinde richten sich nach dem Gemeindegesetz10, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Aufgaben

a) der Primarschulgemeinde

Art. 8.

1 Die Primarschulgemeinde führt den Kindergarten sowie die Regelklassen und Kleinklassen der Primarschule.11

2 Sie kann mit Bewilligung des zuständigen Departementes Klassen der Sonderschule für behinderte Kinder führen.

3 Sie gewährleistet ihren Schülerinnen und Schülern den Besuch der Oberstufe.12

b) der Oberstufenschulgemeinde13

Art. 9.14

1 Die Oberstufenschulgemeinde führt die Regelklassen der Realschule und der Sekundarschule sowie Kleinklassen der Realschule.

2 Die Regierung kann einer Primarschulgemeinde auf Antrag des Schulrates im Interesse der Schülerinnen und Schüler die Führung der Realschule bewilligen.

c) freiwillige

1. zehntes Schuljahr

Art. 9bis.15

2. weitere16

Art. 10.

1 Die Schulgemeinde kann im Rahmen des allgemeinen Schulzwecks freiwillige Aufgaben übernehmen. Sie kann die Elternbildung fördern.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Finanzausgleich17.

Schulanlagen

Art. 11.

1 Die Schulgemeinde beschafft und unterhält die notwendigen Schulanlagen.

2 Sie stellt die Anlagen Dritten zur Benützung zur Verfügung, soweit der Schulbetrieb es gestattet. Der Schulrat erlässt ein Benützungsreglement.

Staatsbeiträge

Art. 12.

1 Die Staatsbeiträge an die Träger der öffentlichen Volksschule richten sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.18

III. Schule

1. Grundlagen

Aufgaben

Art. 13.19

1 Der Kindergarten bereitet auf die Primarschule, die Primarschule auf die Oberstufe, die Realschule auf Sekundarschule und Berufslehre, die Sekundarschule auf Berufslehre und Mittelschule vor.

Lehrplan20

Art. 14.21

1 Der Lehrplan bestimmt:

a) Unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl;

b) Bildungs- und Lernziele;

c) die wöchentliche Unterrichtszeit.

2 Er berücksichtigt die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse.

3 Er wird vom Erziehungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung der Regierung.

Schulversuche

Art. 15.

1 Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Schulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Bildungs- und Lernziele nicht gefährden.22

2 Der Erziehungsrat ordnet die Versuche mit Zustimmung des Schulrates an. Sie werden befristet, überwacht und ausgewertet.

Religionsunterricht

Art. 16.

1 Der Religionsunterricht ist Sache der kirchlichen Behörden.

2 Die Schulgemeinde stellt die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf.

2. Schulorganisation und Unterricht

Schulzeit

Art. 17.

1 Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 40 Schulwochen.

2 Es beginnen:23

a) das Schuljahr und das erste Semester am 1. August;

b) das zweite Semester am 1. Februar.

3 Der Erziehungsrat setzt den Unterrichtsbeginn der Semester fest. Die zuständige Stelle des Staates kann Ausnahmen bewilligen.24

Besondere Veranstaltungen

Art. 17bis.25

1 Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen.

2 Er:

a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen;

b) kann Schülerinnen und Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt.

Ferien

Art. 18.26

1 Die Ferien betragen gesamthaft zwölf Wochen.

2 Es bestimmen:

a) der Erziehungsrat zehn Wochen;

b) der Schulrat die übrigen zwei Wochen, darunter die Ferien um Weihnachten.

Stundenplan

Art. 19.27

1 Der Stundenplan wird von der Lehrperson entworfen und vom Schulrat erlassen.

2 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit.

3 In Kindergarten und Primarschule wird am Vormittag Unterricht in Blockzeiten erteilt. Der Erziehungsrat kann Vorschriften über weitere Blockzeiten erlassen.

Mittagstisch

Art. 19bis.28

1 Die Schulgemeinde bietet den Schülerinnen und Schülern über Mittag bedarfsgerecht eine gesunde Verpflegung oder einen Aufenthaltsraum an, in dem diese eine mitgebrachte Verpflegung einnehmen können, soweit nicht die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt.

2 Der Schulrat kann von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

Zusätzliche Angebote

Art. 20.29

1 Die Schulgemeinde sorgt für:

a) den Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg. Hat die politische Gemeinde oder die Schulgemeinde einen Mittagstisch eingerichtet, besteht kein Anspruch auf einen Transport vor dem Mittag nach Hause und nach dem Mittag zur Schule zurück;

b) ...

c) die Betreuung der Schülerinnen und der Schüler während Mittagstisch und Wartezeiten.

Lehrmittel

a) Bezeichnung

Art. 21.

1 Der Erziehungsrat bezeichnet die obligatorischen Lehrmittel.

2 Er kann weitere Lehrmittel empfehlen.30

b) Abgabe

1. durch den Staat

Art. 22.

1 Der Staat gibt den Schulgemeinden und den Trägern anerkannter privater Sonderschulen die obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich ab.

2 Er kann empfohlene Lehrmittel unentgeltlich abgeben.

2. durch die Schulgemeinde

Art. 23.

1 Die Schulgemeinde stellt weitere Lehrmittel und das Verbrauchsmaterial zur Verfügung.31

2 Der Schulrat kann für Fächer und Kurse, deren Durchführung einen ausserordentlichen Materialaufwand erfordert, von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

Unterrichtshilfen

Art. 24.

1 Die Schulgemeinde beschafft und unterhält Unterrichtshilfen, wie technische Geräte und Anschauungsmaterial.

2 Massgebend ist das vom Erziehungsrat bezeichnete Normalinventar.

Bibliothek

Art. 25.

1 Die Schulgemeinde unterhält eine Bibliothek für Schülerinnen und Schüler sowie eine Bibliothek für Lehrpersonen.

2 Die Bibliothek für Schülerinnen und Schüler kann zusammen mit anderen Institutionen geführt werden.

Klassen

a) Bildung und Zuweisung

Art. 26.

1 Der Schulrat bildet die Klassen und weist sie den Lehrpersonen zu.

b) Grösse

Art. 27.32

1 Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt:

a) in den Regelklassen der Primarschule und der Sekundarschule 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler;

b) in den Regelklassen der Realschule 16 bis 24 Schülerinnen und Schüler;

c) in den Kleinklassen 10 bis 15 Schülerinnen und Schüler.

2 Von der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen abgewichen werden. Abweichungen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates, sofern die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 im Durchschnitt der Klassen des gleichen Jahrgangs der Schuleinheit nicht erreicht wird.

3 Die Regierung erlässt Vorschriften über:

1. die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Kindergarten;

2. ausgleichende Massnahmen für Klassen, in denen die Höchstzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung überschritten wird;

3. die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Unterricht ausserhalb des Klassenverbandes.

c) Zusammensetzung

1. in der Primarschule

Art. 28.

1 In der Primarschule werden einer Lehrperson nicht mehr als drei Jahrgangsklassen zugewiesen.

2 Wird die Mindestgrösse einer Klasse nicht erreicht, so werden innerhalb der Schulgemeinde Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulorte oder Schulhäuser zusammengezogen.

3 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates.33

2. in der Oberstufe34

Art. 29.

1 In der Oberstufe wird der Unterricht in Jahrgangsklassen erteilt.35

2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates.36

Zeugnis

Art. 30.37

1 Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung, wie Leistung und Arbeitshaltung zu bewerten sind.

Beförderung und Übertritt

Art. 31.

1 Der Erziehungsrat ordnet durch Reglement:

a) die Beförderung in die nächsthöhere Klasse am Ende des Schuljahres;

b) das Wiederholen von Klassen;

c) den Übertritt in die Oberstufe;38

d) den Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Schule;

e) den Wechsel zwischen Real- und Sekundarschule.

2 Für die Zuteilung zu Real- oder Sekundarschule ist die Beurteilung der Schülerin und des Schülers durch die bisherige Lehrperson zu berücksichtigen.

Überspringen einer Klasse

Art. 31bis.39

1 Der Schulrat kann ausserordentlich begabte und sozial reife Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der Eltern und nach Anhören der Lehrperson eine Klasse überspringen lassen.

2 Lehrperson und Schulpsychologin oder Schulpsychologe sind antragsberechtigt.

Unfallversicherung

Art. 32.40

1 Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften über die Pflicht der Schulgemeinde über die Versicherung der Schülerin und des Schülers gegen Unfälle im Schulbetrieb, bei Schulanlässen und auf dem Schulweg erlassen.

Schulordnung

Art. 33.

1 Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den örtlichen Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

2 Sie kann Vorschriften über das Verhalten der Schülerin und des Schülers ausserhalb der Schule enthalten, soweit es Erziehungsauftrag oder Betrieb der Schule erfordern.

3 Sie wird vom Schulrat erlassen und bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes41.

3. Fördernde Massnahmen

Therapien und Stützunterricht

a) Arten und Zuständigkeit

Art. 34.42

1 Die Schulgemeinde sorgt für:

a) Förderung zurückgestellter Kinder;

b) Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, die wegen Fremdsprachigkeit, Krankheit, Wohnortswechsels, besonderer familiärer Verhältnisse oder aus ähnlichen Gründen Schulschwierigkeiten haben;

c) Behandlung von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen.

2 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die zulässigen Therapien und den zulässigen Stützunterricht.

3 Der Schulrat ordnet Therapien und Stützunterricht nach Anhören der Eltern und der Lehrperson an. Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.

abis) Durchführung

Art. 34bis.43

1 Der Schulrat befristet Therapien und Stützunterricht. Er überwacht sie.

2 Die Schulräte mehrerer Schulgemeinden treffen regionale Lösungen, wenn eine kostengünstige Durchführung in einer Schulgemeinde nicht gewährleistet ist.

b) Kosten

Art. 35.44

1 Die Schulgemeinde trägt die Kosten von Therapien und Stützunterricht, soweit nicht Dritte aus Gesetz oder Vertrag dafür aufkommen.

Kleinklassen

a) Einführungsklasse

Art. 35bis.45

1 Der Schulrat kann teilweise schulreife Kinder mit Zustimmung der Eltern und nach Anhören der Lehrperson der Einführungsklasse zuweisen.

2 In Ausnahmefällen kann er die Zuweisung ohne Zustimmung der Eltern vornehmen. Er holt das Gutachten einer Fachstelle ein.

3 Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.

b) übrige

Art. 36.46

1 Der Schulrat kann Kinder mit Schulschwierigkeiten nach Anhören der Eltern und der Lehrperson Kleinklassen zuweisen.

2 Stimmen die Eltern der Zuweisung nicht zu, so holt er das Gutachten einer Fachstelle ein.

3 Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.

Sonderschulung

a) Anordnung

Art. 37.47

1 Der Schulrat ordnet für behinderte Kinder, die nicht in Regel- und Kleinklassen geschult werden können, den Besuch einer Sonderschule an.

2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 36 dieses Gesetzes.

3 Der Besuch einer Sonderschule kann auch auf Bericht und Antrag einer von der eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Fachstelle angeordnet werden.48

b) Durchführung

Art. 38.

1 Die Eltern sorgen in Zusammenarbeit mit dem Schulrat für die Sonderschulung.

2 Vernachlässigen sie diese Pflicht, so benachrichtigt der Schulrat die Vormundschaftsbehörde.

c) Staats- und Gemeindebeiträge

Art. 39.

1 Staat und Schulgemeinde gewähren an die Kosten von Schülerinnen und Schülern in Sonderschulen Beiträge nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.49

Rückversetzung

Art. 40.50

1 Der Schulrat prüft jährlich die Möglichkeit der Rückversetzung von Schülerinnen und Schülern der Kleinklasse in die Regelklasse und von Schülerinnen und Schülern der Sonderschule in die Kleinklasse oder in die Regelklasse.

4. Schulische Dienste

Aufgabenhilfe

Art. 41.

1 Die Schulgemeinde richtet bei Bedarf eine Aufgabenhilfe ein. Sie kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

2 Die Benützung der Aufgabenhilfe ist freiwillig. Der Schulrat regelt die Kostenbeteiligung der Eltern.

Schulpsychologische Dienste

a) im allgemeinen

Art. 43.

1 Der Staat sorgt für die schulpsychologischen Dienste. Er beteiligt sich an Institutionen oder schafft eigene Dienste.

2 Über Art und Umfang der Beteiligung sowie über die Schaffung eigener Dienste beschliesst die Regierung im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite.

3 Die Schulgemeinden können zu Beiträgen verpflichtet werden.

b) Zusammenarbeit

Art. 44.

1 Die schulpsychologischen Dienste arbeiten mit ähnlichen Institutionen zusammen und koordinieren die Massnahmen.

IV. Schülerinnen und Schüler

1. Schulpflicht

Beginn

a) Grundsatz

Art. 45.52

1 Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

b) Aufschub und Rückstellung53

Art. 46.54

1 Der Schulrat kann nach Anhören der Eltern und der Lehrperson:

a) den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben;

b) die Schülerin oder den Schüler in den ersten drei Monaten des Schuljahres ein Jahr zurückstellen.

2 Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.

Dauer

a) allgemein

Art. 48.56

1 Die Schulpflicht dauert bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse.

2 Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte sowie des Integrationskurses für fremdsprachige Jugendliche.

b) vorzeitige Entlassung

Art. 49.57

1 Der Schulrat:

a) entlässt auf Antrag der Eltern Schülerinnen und Schüler, die drei Jahre die Oberstufe besucht haben, aus der Schulpflicht;

b) kann aus wichtigen Gründen und mit Zustimmung der regionalen Schulaufsicht Schülerinnen und Schüler, die elf Jahre die Schule besucht haben, aus der Schulpflicht entlassen.

Befreiung

Art. 50.

1 Der Schulrat befreit ein Kind, das durch Unterricht nicht gefördert werden kann, nach Anhören der Schulärztin oder des Schularztes und einer von der eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Fachstelle 58 von der Schulpflicht.

2 Er benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde.

2. Schulbesuch

Anspruch

Art. 51.

1 Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt.

Ort

a) im allgemeinen

Art. 52.

1 Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält.

b) auswärtiger Schulbesuch

Art. 53.

1 Der Schulrat kann den auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung, es rechtfertigen.

2 Die Schulgemeinde nimmt Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulgemeinden gegen angemessenes Schulgeld auf, soweit die Platzverhältnisse es erlauben.

3 Die Schulgemeinde am Ort, wo sich die Schülerin oder der Schüler aufhält, trägt das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch.

c) Besuch einer Schule für Hochbegabte

Art. 53bis.59

1 Der Schulrat gestattet den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn:

a) eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann;

b) die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist.

2 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung:

1. die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte;

2. die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld.

3. Verhalten

Grundsatz

Art. 54.

1 Die Schülerin oder der Schüler hat sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

Disziplinarmassnahmen

Art. 55.60

1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können ein auswärtiger Schulbesuch oder andere erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

2 Als schwerste Massnahme kann der Schulrat den Ausschluss von der Schule verfügen. Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte.

Besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte

a) Besuch

Art. 55bis.61

1 Der Schulrat kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Staates für Schülerinnen und Schüler, die von der Schule ausgeschlossen wurden, den Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte vorsehen.

2 Er benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde. Diese verfügt, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindesschutz und die fürsorgerische Freiheitsentziehung in die besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte eintreten muss.

3 Der Besuch wird an die Schulpflicht angerechnet.

b) Organisation und Finanzierung

Art. 55ter.62

1 Der Staat führt die besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte. Der Erziehungsrat erlässt, die Regierung genehmigt den Erziehungsplan.

2 Schulgemeinde und Kanton tragen die Kosten nach Abzug eines Beitrags des Bundes je zur Hälfte. Die Schulgemeinde kann von den Eltern einen Beitrag verlangen.

V. Lehrpersonen

1. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz63

Art. 56.64

1 Unterricht erteilen gewählte Lehrpersonen und Lehrbeauftragte.

Gewählte Lehrperson

Art. 57.65

1 Die gewählte Lehrperson versieht wenigstens ein halbes Pensum.

Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter

a) Grundsatz66

Art. 58.67

1 Die oder der Lehrbeauftragte versieht weniger als ein halbes Pensum.

b) besondere Fälle68

Art. 59.69

1 Die oder der Lehrbeauftragte kann ein höheres Pensum versehen, solange:

a) keine Lehrperson gewählt werden kann;

b) eine gewählte Lehrperson zu vertreten ist;

c) andere wichtige Gründe vorliegen.

Wahlfähigkeit70

a) Grundsatz

Art. 60.71

1 Wahlfähig ist, wer ein st.gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt.

2 Der Erziehungsrat entscheidet über die Gleichwertigkeit.

b) besondere Fälle72

Art. 61.73

1 Der Erziehungsrat kann die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ausschliessen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt.

2 Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, so stellt er ein Lehrdiplom ohne Vermerk aus.

3 Die zuständige Stelle des Staates kann Vermerk und Bereinigung den Schulräten des Kantons St.Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen, melden.74

Voraussetzungen für den Lehrauftrag75

Art. 62.76

1 Einen Lehrauftrag kann erhalten, wer für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Berufseinführung

Art. 62bis.77

1 Im ersten Jahr nach der Berufsaufnahme wird die Lehrperson durch die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen begleitet.

2 Der Schulrat bezeichnet eine Lehrperson, welche die Lehrperson während der Berufseinführung berät und fördert. Der Kanton trägt die Kosten.

2. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

Ausschreibung der Stellen für Lehrpersonen

Art. 63.

1 Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben, in der Regel im Amtlichen Schulblatt.

2 Genügt das Ergebnis nicht, so kann der Schulrat die Stelle nochmals ausschreiben oder durch Berufung besetzen.

Gewählte Lehrperson

a) Grundsatz

Art. 64.

1 Die Lehrperson wird vom Schulrat gewählt.

e) Kündigung

1. durch den Schulrat

Art. 67bis.81

1 Der Schulrat kann das Dienstverhältnis auf Semesterende kündigen.

2 Er hat dies der Lehrperson bis Ende Oktober oder April schriftlich mitzuteilen.

2. durch die Lehrperson

Art. 68.82

1 Die Lehrperson kann das Dienstverhältnis auf Semesterende kündigen.

2 Sie hat dies dem Schulrat bis Ende Oktober oder April schriftlich mitzuteilen.

3 Teilt sie die Stelle mit einer anderen Lehrperson, hat die Mitteilung bis Ende September oder März zu erfolgen.

3. bei Teilung eines Pensums83

Art. 68bis.84

1 Kündigt von zwei Lehrpersonen, die ein Pensum teilen, eine das Dienstverhältnis, kann der Schulrat das Dienstverhältnis der anderen Lehrperson kündigen.

2 Art.  67bis dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

f) Wohnsitzpflicht

Art. 69.85

1

Lehrauftrag

a) Erteilung

Art. 70.86

1 Der Schulrat erteilt einen befristeten oder einen unbefristeten Lehrauftrag.

b) Entzug, Rückgabe und Erneuerung87

Art. 71.88

1 Auf Semesterende können entzogen oder zurückgegeben werden:

a) der befristete Lehrauftrag, der für länger als ein Semester erteilt wurde;

b) der unbefristete Lehrauftrag.

2 Der befristete Lehrauftrag kann erneuert werden.

3 Art. 67bis Abs. 2, Art. 68 Abs. 2 und 3 sowie Art. 68bis dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.89

Auflösung des Dienstverhältnisses

a) aus wichtigen Gründen

Art. 72.

1 Der Schulrat kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung oder auf Semesterende auflösen.

2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Unfähigkeit, die Lehrtätigkeit richtig auszuüben, und andere Umstände, unter denen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

b) aus gesundheitlichen Gründen

Art. 73.

1 Die zuständige Stelle des Staates verfügt auf Antrag des Schulrates die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.90

2 Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Lehrperson wegen Krankheit oder Unfalls länger als ein Jahr arbeitsunfähig war. Ist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann der Antrag vier Monate nach Einstellung der Lehrtätigkeit gestellt werden.

c) durch Übertritt in den Ruhestand

Art. 74.91

1 Der ordentliche Übertritt der Lehrperson in den Ruhestand erfolgt auf Ende des Schuljahres nach Vollendung des 63. Altersjahres.

2 Lehrperson und Schulrat können das Dienstverhältnis einvernehmlich verlängern.

d) bei Teilung eines Pensums

Art. 74bis.92

1 Für die Auflösung des Dienstverhältnisses wird Art. 68bis dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

3. Rechte und Pflichten

a) im allgemeinen

Besoldung

Art. 75.

1 Die Lehrperson hat Anspruch auf die durch besondere gesetzliche Vorschriften93 festgelegte Besoldung.

Lehr- und Erziehungspflicht

Art. 76.

1 Die Lehrperson hat durch ihre Tätigkeit und durch ihr Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Sie arbeitet mit ihren Kolleginnen und Kollegen94 und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind.95

2 Sie benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für eine Schülerin oder einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen.

3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

Volles Pensum96

Art. 77.97

1 Die Lehrperson mit vollem Pensum:

a) erteilt 28, im Kindergarten 22 Lektionen Unterricht je Woche, in der Berufseinführung 27, im Kindergarten 21 Lektionen;

b) erfüllt die weiteren Aufgaben, die mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Beratung und Betreuung der von ihr unterrichteten Schülerinnen und Schüler zusammenhängen, einschliesslich Mitwirkung an Schulveranstaltungen und Zusammenarbeit mit den Eltern.

2 Sie ist überdies verpflichtet, im Umfang von zwei Lektionen Unterricht je Woche an Veranstaltungen teilzunehmen, deren Besuch der Schulrat oder die zuständige Stelle des Staates anordnen.

3 Art.   88 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

Teilpensum

Art. 77bis.98

1 Für die Lehrperson mit Teilpensum wird Art. 77 Abs. 1 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Verpflichtung nach Art. 77 Abs. 2 dieses Gesetzes, insbesondere den Umfang und die Folgen für die Besoldung.

Zusätzliche Aufgaben

Art. 78.

1 Die Lehrperson hat zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, die Bildungsauftrag oder Schulbetrieb erfordern.

2 Sie hat wöchentlich höchstens vier zusätzliche Lektionen zu erteilen, Schulämter zu übernehmen und ohne zusätzliche Entschädigung an Schulveranstaltungen mitzuwirken.

3 Der Schulrat entbindet von der Verpflichtung, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Fortbildung

Art. 79.

1 Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.

2 Der Staat gewährt Beiträge.

3 Der Schulrat kann Fortbildungsurlaub bewilligen.

Nebenbeschäftigung

Art. 80.99

1 Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates.

2 Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Schulrat die Bewilligung verweigern oder entziehen.

b) Disziplinarrecht

Grundsatz

Art. 81.

1 Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Disziplinargesetz100, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Disziplinarmassnahmen

Art. 82.

1 Disziplinarmassnahmen sind:

a) schriftlicher Verweis;

b) Geldleistung bis Fr. 2000.–;

c) Unterbrechung der periodischen Besoldungserhöhung;

d)101

e) Einstellung in der Lehrtätigkeit bis zu einem halben Jahr mit Kürzung oder Entzug der Besoldung;

f) Androhung der Entlassung;

g) Entlassung.

Besondere Folgen

a) bei Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis

Art. 83.102

1

b) bei Entlassung

Art. 84.

1 Mit der disziplinarischen Entlassung ist der befristete oder der dauernde Ausschluss der Wahlfähigkeit verbunden.103

Beanstandung

Art. 85.

1 Ist der Disziplinarfehler geringfügig, so tritt an die Stelle einer Disziplinarmassnahme die schriftliche oder mündliche Beanstandung durch die Schulratspräsidentin oder den Schulratspräsidenten104.

Zuständigkeit

Art. 86.

1 Der Erziehungsrat ist Disziplinarbehörde. Er verfügt nach Anhören oder auf Antrag des Schulrates die Disziplinarmassnahmen.

2 In leichten Fällen kann der Schulrat ohne Disziplinaruntersuchung den schriftlichen Verweis verfügen.

c) Mitverantwortung

Konvente

a) Zusammensetzung

Art. 87.

1 Organe der Mitverantwortung sind:

a) die kantonalen Stufenkonvente. Sie umfassen die Lehrpersonen einer Stufe;

b)105 weitere vom Erziehungsrat bezeichnete Vereinigungen.

2 Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal.

3 Sie organisieren sich selbst. Sie können die Durchführung der Versammlungen einer Organisation der Lehrpersonen des privaten Rechts übertragen.

b) Versammlungen

Art. 88.106

1 Die Konvente versammeln sich in der unterrichtsfreien Zeit.

2 Der Erziehungsrat kann:

a) die Versammlungen besuchen;

b) die Einberufung von Versammlungen verlangen,

c) die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.

3 Der Besuch von Versammlungen mit Teilnahmepflicht wird an die Verpflichtung nach Art. 77 Abs. 2 dieses Gesetzes angerechnet.

c) Aufgaben

Art. 89.

1 Die Konvente behandeln Schulfragen und nehmen zuhanden der zuständigen Behörden dazu Stellung.

2 Sie unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertreter in die pädagogischen Kommissionen des Erziehungsrates.

Pädagogische Kommissionen

Art. 90.

1 Pädagogische Kommissionen des Erziehungsrates bearbeiten und beraten pädagogische und organisatorische Fragen der Stufen, der Sonderklassen sowie des Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterrichts.

2 Sie können dem Erziehungsrat zu Geschäften der Stufe oder der Fachrichtung Anträge stellen.

3 Der Erziehungsrat bestimmt die Zusammensetzung der pädagogischen Kommissionen und stellt ein Pflichtenheft auf.

Teilnahme an Sitzungen des Schulrates

Art. 91.

1 An den Sitzungen von Schulrat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen nimmt wenigstens eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung107 mit beratender Stimme teil. Die Schulgemeindeordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen.

2 Die Lehrpersonen sind wie die Behördemitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3 Der Ausstand richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege108. Schulrat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen können den Ausstand ausserdem verlangen, wenn schutzwürdige Interessen es erfordern.

4. Fachlehrkräfte für Therapien und Stützunterricht109

Anwendbares Recht

Art. 91bis.110

1 Für die Fachlehrpersonen 111für Therapien und Stützunterricht werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Lehrpersonen sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

Volles Pensum

Art. 91ter.112

1 Das volle Pensum nach Art. 77 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes beträgt 30 Lektionen.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Fachlehrpersonen113 zur Teilnahme an Veranstaltungen nach Art. 77 Abs. 2 dieses Gesetzes verpflichtet sind. Für diese Fachlehrpersonen 114beträgt das volle Pensum nach Art.  77 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes 28 Lektionen.

Teilpensum

Art. 91quater.115

1 Für die Fachlehrpersonen 116mit einem Teilpensum wird Art.  77bis dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

VI. Eltern

Zusammenarbeit

a) Schule und Eltern

Art. 92.

1 Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.

2 Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern von Interesse sind.

b) Lehrperson und Eltern

Art. 93.

1 Die Lehrperson unterhält durch Gespräche und Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung zu den Eltern und fördert ihre Anteilnahme an Leben und Unterricht der Klasse.

2 Sie informiert die Eltern über die von ihr angebotenen Kontaktformen.

Auskunft über Leistung und Verhalten

Art. 94.

1 Lehrperson und Schulrat informieren die Eltern und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn besondere Massnahmen zu treffen sind oder wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben.

2 Die Eltern können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen.

Besuchsrecht

Art. 95.

1 Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson jederzeit Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.

2 Der Schulrat ordnet jährlich einen oder mehrere Besuchstage an. Die Lehrperson kann weitere Besuchstage für die Eltern festlegen.

Verantwortung für den Schulbesuch

Art. 96.

1 Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anzuhalten.

2 Sie können das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien.117

Mitwirkungspflicht

Art. 96bis.118

1 Die Eltern:

a) stehen Lehrperson und Schule für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über Kind und Familie, soweit es der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert;

b) unterstützen Lehrperson und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen.

Ordnungsbusse

Art. 97.119

1 Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.

2 Eltern, die ihre Mitwirkungspflicht erheblich verletzen, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt Fr. 200.– bis Fr. 1000.–.

VII. Behörden und Schulleitungen120

1. Regierung121

Stellung und Aufgaben

Art. 98.

1 Die oberste Leitung der Volksschule obliegt der Regierung.122

2 Sie wählt den Erziehungsrat. ...123

3 Mitglieder des Erziehungsrates können dreimal wiedergewählt werden.124

Vereinbarungen

Art. 99.125

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen abschliessen über:

a) die Herausgabe von Lehrmitteln;

b) den Schulbesuch.

2. Erziehungsrat

Stellung und Aufgaben

Art. 100.126

1 Der Erziehungsrat leitet und beaufsichtigt die Volksschule.

2 Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm insbesondere:

a) Wahl der regionalen Schulaufsicht und ihrer Präsidentinnen und Präsidenten127;

b) Wahl der pädagogischen Kommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsidenten128;

c) ...

d) Bezeichnung der empfohlenen Lehrmittel, die den Schulgemeinden unentgeltlich abgegeben werden;

dbis) Überprüfung und Regelung der Sicherung der Schulqualität;

e) Behandlung von Berichten der regionalen Schulaufsicht und Anordnung von Massnahmen;

f) Vorbereitung von der Regierung zustehenden Geschäften.

3 Er erlässt ein Geschäftsreglement.

Präsidentin oder Präsident und Sekretärin oder Sekretär129

Art. 101.

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher130 des zuständigen Departementes131 gehört dem Erziehungsrat von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident132 an.133

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär134 des zuständigen Departementes135 nimmt an den Sitzungen als Sekretärin oder Sekretär136 mit beratender Stimme teil.

Fachkommissionen

Art. 102.

1 Der Erziehungsrat kann für besondere Aufgaben Fachkommissionen bestellen.

2 Er stellt Pflichtenhefte auf.

3. Departement

Stellung und Aufgaben

Art. 103.137

1 Das zuständige Departement138 erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden.

4. Regionale Schulaufsicht139

Stellung

Art. 104.140

1 Die regionale Schulaufsicht beaufsichtigt die Schulen des Wahlkreises und sorgt für ihre Förderung.

Zusammensetzung

Art. 105.141

1 Die regionale Schulaufsicht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten142 und wenigstens vier weiteren Mitgliedern.

2 Präsidentin oder Präsident143 und Mitglieder des Schulrates sowie gewählte Lehrpersonen dürfen der regionalen Schulaufsicht, deren Aufsicht sie unterstehen, nicht angehören.

Aufgaben

a) im Allgemeinen

Art. 106.144

1 Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegen der regionalen Schulaufsicht insbesondere:

a) ...

b) Überwachung des Vollzugs der Schulgesetzgebung durch die Schulgemeinden;

c) ...

d) Prüfung von Stundenplänen, Unterrichtsmitteln und Schulanlagen.

2 Sie erstattet dem Erziehungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

3 Der Erziehungsrat kann die regionale Schulaufsicht anweisen, besondere Untersuchungen durchzuführen.

b) Zusammenkünfte mit den örtlichen Schulbehörden

Art. 107.145

1 Die regionale Schulaufsicht kommt jährlich wenigstens einmal mit den Schulratspräsidentinnen und Schulratspräsidenten146 des Wahlkreises zur Besprechung von Schulfragen zusammen.

2 Er kann Zusammenkünfte mit Schulräten durchführen.

c) Zusammenkünfte mit den Lehrpersonen

Art. 108.147

1 Die regionale Schulaufsicht kann die Lehrpersonen des Wahlkreises zu Versammlungen einberufen.

2 Die Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme verpflichtet.

3 Der Besuch wird an die Verpflichtung nach Art. 77 Abs. 2 dieses Gesetzes angerechnet.

Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten

Art. 109.148

1 Die Präsidentin oder der Präsident149 des Erziehungsrates kommt jährlich wenigstens einmal mit den Präsidentinnen und Präsidenten150 der regionalen Schulaufsichten zur Besprechung von Schulfragen zusammen.

Konferenz der regionalen Schulaufsichten

Art. 110.151

1 Die Mitglieder der regionalen Schulaufsichten bilden die Konferenz der regionalen Schulaufsichten.

2 Neben den durch Verordnung und Reglement übertragenen Aufgaben obliegen ihr insbesondere:

a) Koordination der Tätigkeit der regionalen Schulaufsichten;

b) Ausarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Behörden;

c) Fortbildung der Mitglieder.

3 Sie organisiert sich selbst.

5. Schulrat

Aufgaben

a) im Allgemeinen

Art. 111.152

1 Der Schulrat organisiert und führt die Schule.

2 Er erfüllt die Aufgaben der Schulgemeinde, die nicht durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement oder Vereinbarung anderen Organen übertragen sind.

3 Er erlässt ein Führungs- und Qualitätskonzept.

b) Übertragung

1. an andere Organe153

Art. 112.154

1 Gemeindeordnung oder Reglement können den Schulrat ermächtigen, Aufgaben anderen Organen zu übertragen.

2. an Fachkommissionen

Art. 113.

1 Der Schulrat kann für besondere Aufgaben Fachkommissionen einsetzen.

2 Er umschreibt die Aufgaben in der Regel in einem Pflichtenheft.

3. nichtübertragbare Aufgabe

Art. 114.155

1 Die Wahl der Lehrpersonen nach Art. 64 dieses Erlasses ist nicht übertragbar.

6. Schulleitungen156

Grundsätze

Art. 114bis.157

1 Der Schulrat setzt Schulleitungen ein. Für kleine Schulgemeinden kann die zuständige Stelle des Staates Ausnahmen bewilligen.

2 Die Gemeindeordnung oder das Reglement bestimmt die Zuständigkeit der Schulleitungen.

3 An den Sitzungen von Schulrat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen nimmt eine vom Rat bezeichnete Vertretung der Schulleitungen mit beratender Stimme teil.

VIIbis. Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche158

Besuch

Art. 114ter.159

1 Der Schulrat weist fremdsprachige Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben und nicht mit zumutbarem Aufwand unterrichtet oder ausgebildet werden können, dem Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche zu.

2 Er kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Staates Interessenten nach Vollendung des 17. Altersjahrs zulassen.

3 Der Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche dauert in der Regel ein Jahr. Wer nach dem Abschluss noch schulpflichtig ist, tritt in die öffentliche Schule am Ort über, wo er sich aufhält.

Organisation und Finanzierung

Art. 114quater.160

1 Der Staat führt den Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche.

2 Der Erziehungsrat erlässt, die Regierung genehmigt den Lehrplan.

3 Die Schulgemeinde trägt die Kosten. Sie kann:

a) von den Eltern Jugendlicher, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, einen Beitrag an die Kosten der Verpflegung verlangen;

b) von Interessentinnen und Interessenten161, die das 17. Altersjahr vollendet haben, ein angemessenes Schulgeld verlangen.

VIII. Privatunterricht162

Aufsicht

Art. 115.

1 Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, unterstehen wie die öffentlichen Schulen der Aufsicht des Staates.

Bewilligung

a) Grundsatz

Art. 116.

1 Errichtung und Führung von Privatschulen bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.

b) Erteilung

1. im allgemeinen

Art. 117.

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:163

a) Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten;

b) die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden.

2 Der Erziehungsrat kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden, um die Gleichwertigkeit des Unterrichts sicherzustellen.

2. Privatschulen für ausländische Kinder

Art. 118.

1 Privatschulen für ausländische Kinder, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, kann die Bewilligung ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht vollständig gewährleistet ist.

2 Der Erziehungsrat kann durch Reglement die Zulassung von Schülerinnen und Schülern einer besonderen Kommission übertragen und zeitlich beschränken.

3. Massnahmen und Entzug

Art. 119.

1 Der Erziehungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn:

a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr bestehen;

b) Auflagen und Weisungen nicht beachtet werden;

c) der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist.

Lehrpersonal

Art. 120.164

1 Unterricht an Privatschulen darf erteilen, wer eine Lehrbewilligung für Privatschulen besitzt.

2 Die zuständige Stelle des Staates erteilt die Lehrbewilligung in sachgemässer Anwendung von Art. 62 dieses Gesetzes. Sie kann die Lehrbewilligung befristen.165

Meldepflicht

Art. 122.

1 Die Inhaberin oder der Inhaber167 der Privatschule meldet Eintritt und Austritt von Schülerinnen oder Schülern innert vierzehn Tagen dem zuständigen Schulrat am Wohnsitz der Eltern.

2 Besucht die Schülerin oder der Schüler eine ausserkantonale Privatschule, so haben die Eltern dem Schulrat eine Bestätigung der Schule einzureichen.

Privater Einzelunterricht

Art. 123.

1 Für den privaten Einzelunterricht werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Privatschulen sachgemäss angewendet.

2 Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist.168

Private Sonderschulen

Art. 124.

1 Für private Sonderschulen, die Staatsbeiträge erhalten, bleiben besondere gesetzliche Vorschriften169 vorbehalten.

IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

Grundsatz

Art. 125.

1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege170, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Beanstandungen

Art. 126.171

1 Beanstandungen gegen Mitglieder des Schulrates oder gegen schulrätliche Kommissionen sind an den Schulrat, Beanstandungen gegen den Schulrat an die regionale Schulaufsicht zu richten.

Verfügungen und Entscheide von Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen

Art. 127.

1 Verfügungen und Entscheide von Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen sind Verfügungen und Entscheiden des Schulrates gleichgestellt.

Zuständigkeit

a) regionale Schulaufsicht

Art. 128.172

1 Verfügungen und Entscheide des Schulrates, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Gesetzgebung über die Besoldung der Volksschul–Lehrpersonen ergehen, können mit Rekurs bei der regionalen Schulaufsicht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an das zuständige Departement oder an den Erziehungsrat vorsieht.

2 Die regionale Schulaufsicht entscheidet endgültig über:

a) Beförderung;

b) Übertritt in die Oberstufe;

c) Übertritt aus Privatschulen und ausserkantonalen Schulen;

d) Schul- und Zeugnisnoten;

e) Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes;

f) Stundenplan;

g) Klassenbildung und -zuweisung;

h) Disziplinarmassnahmen der Lehrperson gegen Schülerinen und Schüler;

i) Besuch des Integrationskurses für fremdsprachige Jugendliche;

j) Überspringen einer Klasse.

b) zuständiges Departement

1. Rekurse

Art. 129.173

1 Mit Rekurs beim zuständigen Departement können angefochten werden Verfügungen und Entscheide des Schulrates über:

a) Unentgeltlichkeit des Unterrichts;

b) Kostenbeteiligung der Eltern;

c) Festsetzung und Übernahme des Schulgeldes für den auswärtigen Schulbesuch;

d) Beiträge an den Besuch von Privatunterricht.

2. Rechtsverweigerungsbeschwerden

Art. 129bis.174

1 Wird gegen Entscheide der regionalen Schulaufsicht nach Art. 128 Abs. 2 dieses Gesetzes Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, entscheidet das zuständige Departement175 endgültig.176

c) Erziehungsrat

Art. 130.177

1 Mit Rekurs beim Erziehungsrat können angefochten werden:

a) Verfügungen und Entscheide des Schulrates über:

1. Vorverlegung und Aufschub des Beginns der Schulpflicht;

1bis. ...

2. Befreiung von der Schulpflicht;

3. Zuweisung zu einer Kleinklasse;

4. Anordnung des Besuchs einer Sonderschule;

5. Rückversetzung aus Kleinklassen und Sonderschulen;

6. Entlassung aus der Schulpflicht;

6bis. Disziplinarmassnahmen des Schulrates gegen Schülerinnen und Schüler;

6ter. Ordnungsstrafen gegen Eltern;

7. Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs und Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler;

8. Dienstverhältnis der Lehrpersonen.

b) Verfügungen und Entscheide der regionalen Schulaufsicht.

2 In Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 5 sind neben den Eltern die Lehrperson, die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe und die Schulärztin oder der Schularzt rekursberechtigt, soweit sie antragsberechtigt sind.

X. Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Art. 131.178

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art.  34 dieses Gesetzes anhält, wird auf Anzeige des Schulrates in schweren Fällen mit Busse von Fr. 1000.– bis Fr. 5000.– bestraft.

Vollzugsvorschriften

Art. 132.179

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Änderung bisherigen Rechts

a) Kindergartengesetz

Art. 133.

180

b) G über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden

Art. 134.

Das Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden vom 1. April 1970181 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3.

1 Für die Katholische Kantonssekundarschule in St.Gallen gilt Art. 4 Abs. 3 des Volksschulgesetzes.

c) G über die Besoldung der Volksschullehrer

Art. 135.

Das Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 1971182 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1.183

1

Art. 4 Abs. 4.184

1

Versicherungspflicht

a) Pensionsversicherung

Art. 10bis (neu).

1 Der gewählte Lehrer hat sich der kantonalen Lehrerversicherungskasse anzuschliessen.

2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die kantonale Lehrerversicherungskasse185, insbesondere über die vermögensrechtlichen Ansprüche bei Rücktritt, unverschuldeter Nichtwiederwahl und Entlassung.

b) Unfallversicherung

Art. 10ter (neu).

1 Die Schulgemeinde versichert die Lehrer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle.

2 Sie übernimmt die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle.

3 Sie kann die Prämien für die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle übernehmen.

Besoldung während Krankheit und Unfall

a) im allgemeinen

Art. 11bis (neu).

1 Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls wird die Besoldung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, längstens für ein Jahr ausgerichtet.

2 Die Sozialzulagen werden bis zur Wiederaufnahme des Dienstes oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses voll ausgerichtet.

b) Verhältnis zu Lohnersatzansprüchen

Art. 11ter (neu).

1 Die Besoldung wird nur gewährt, wenn allfällige Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, die aus unerlaubter Handlung oder aus Gesetzesvorschrift für den Lohnausfall haften, bis zur Höhe der Besoldung der Schulgemeinde abgetreten werden.

Der bisherige Art. 14bis wird zu Art. 11quater.

Urlaub

a) für die Ausübung eines öffentlichen Amtes

Art. 14bis (neu).

1 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes gewährt der Schulrat jährlich bis 15 Tage bezahlten Urlaub.

b) übrige Fälle

Art. 14ter (neu).186

1 Muss der Dienst aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Militär- und Zivilschutzdienst oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgesetzt werden und können dazu nicht die Ferien benützt werden, so ist beim Schulrat um Urlaub nachzusuchen.

2 Der Schulrat beschliesst über Gewährung und Dauer. Besoldeter Urlaub wird nur ausnahmsweise gewährt.

Art. 16 Abs. 1.187

1 Die Ansätze gemäss Art. 2 und 5 dieses Gesetzes entsprechen der Zahl der Pflichtlektionen für Lehrer mit vollem Lehrpensum.

Art. 16bis Abs. 1 erster Satz.188

1

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 139.

1 Es werden aufgehoben:

a) das Erziehungsgesetz vom 7. April 1952192;

b) das Gesetz über das Fortbildungsschulwesen vom 26. Februar 1945193.

Übergangsbestimmungen

a) Neuorganisation der Schulgemeinden

Art. 140.

1 Art. 8 und 9 dieses Gesetzes werden mit Bezug auf die Übertragung der bisherigen Primarschuloberstufe an die Sekundarschulgemeinde spätestens ab Beginn des Schuljahres 1993/94, mit Bezug auf die Einrichtung von Sonderklassen spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

2 Art. 27 und 29 dieses Gesetzes werden spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

b) Schulordnung

Art. 141.

1 Der Schulrat hat die Schulordnung bis zum Ablauf der Amtsdauer 1985/88 zu erlassen oder dem neuen Recht anzupassen.

c) Amtsdauer der gewählten Lehrpersonen

Art. 142.

1 Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf unbestimmte Zeit gewählten Lehrpersonen endet am letzten Tag des Schuljahres 1985/86.

d) Besitzstandwahrung für Lehrpersonen

Art. 143.

1 Gewählte Lehrpersonen, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes ohne die entsprechende Ausbildung Unterricht an Sonderklassen oder an Realklassen erteilen, dürfen weiterhin unterrichten.

2 Sie können vom zuständigen Departement194 zum Besuch besonderer Kurse verpflichtet werden.

3 ...195

e) Privatschulen

Art. 144.

1 Privatschulen, die der Erziehungsrat vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes bewilligt hat, dürfen weitergeführt werden. Vorbehalten bleibt Art. 119 dieses Gesetzes.

2 Art. 120 dieses Gesetzes wird ab Beginn des Schuljahres 1984/85 angewendet.

Vollzugsbeginn

Art. 145.

1 Die Regierung196 bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Schlussbestimmungen des X. Nachtrags vom 31. Juli 2007197

I.

2. Im Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983 wird unter Anpassung an den Text ersetzt:

a) «Schüler» durch «Schülerinnen und Schüler»;

b) «Lehrer» und «Kindergärtnerin» durch «Lehrperson»;

c) «Schulpsychologe» durch «Schulpsychologin oder Schulpsychologe»;

d) «Schularzt» durch «Schulärztin oder Schularzt».




1   nGS 18–9; nGS 26–84; nGS 31–35; nGS 33–59; nGS 40–5. Vom Grossen Rat erlassen am 24. November 1982; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. Januar 1983; in Vollzug ab 16. April 1983. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 2 des VI. NG zum LBG vom 8. November 1990, nGS 25–71 (sGS 213.51); NG vom 14. Januar 1993, nGS 28–38; Art. 98 StVG vom 16. Juni 1994, nGS 29–68 (sGS 140.1); II. NG vom 22. Juni 1995, nGS 30–71; Abschnitt II Ziff. 5 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); III. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–57; IV. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–58; Art. 30 GPFR vom 17. Juni 1999, nGS 34–61 (sGS 216.1); V. NG vom 8. November 2001, nGS 37–3; VI. Nachtrag vom 19. Juni 2003; 39–54; VII. Nachtrag vom 8. Januar 2004, nGS 39–53; VIII. Nachtrag vom 29. Juni 2004, nGS 40–20; Art. 31 GPHSG vom 19. April 2006, nGS 41–39 (sGS 216.0); Abschnitt II Ziff. 3 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); IX. Nachtrag vom 21. November 2006, nGS 42–6; Abschnitt II Ziff. 4 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Abschnitt II des VI. Nachtrags zum EG-BB vom 21. Mai 2006, nGS 42–64 (sGS 231.1); Art. 46 EG-BB vom 23. September 2007, nGS 42–115 (sGS 231.1); Art. 56 FAG vom 23. September 2007, nGS 43–38 (sGS 813.1); X. Nachtrag vom 31. Juli 2007, nGS 43–85; Art. 167 GG vom 17. Februar 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).

2   ABl 1981, 1073.

3   Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 2 Bst. m sowie Art. 3 Bst. a und b KV, sGS 111.1.

4   Fassung gemäss X. Nachtrag.

5   Geschlechtsneutrale Formulierung des ganzen Erlasses nach Abschnitt I Ziff. 2 des X. Nachtrags. Diese rein redaktionellen Änderungen werden in den weiteren Bestimmungen nicht mit der entsprechenden Änderungsfussnote ausgewiesen.

6   Fassung gemäss II. NG.

7    Art. 46 Abs. 1 Bst. d VKK, sGS 173.5; Fassung gemäss II. NG.

8   Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Art. 56 FAG.

9   Fassung gemäss ll. NG.

10   sGS 151.2.

11   Fassung gemäss X. Nachtrag.

12   Zweiter Satz aufgehoben durch ll. NG.

13   Fassung gemäss ll. NG.

14   Fassung gemäss ll. NG.

15   Aufgehoben durch Abschnitt ll des VI. Nachtrags zum EG-BB.

16   Fassung gemäss II. NG.

17    sGS 813.

18   überholt durch FAG, sGS 813.1.

19   Fassung gemäss X. Nachtrag.

20   Fassung gemäss II. NG.

21   Fassung gemäss II. NG.

22   Fassung gemäss II. NG.

23   Fassung gemäss II. NG.

24   Fassung gemäss Abschnitt ll Ziff. 5 des III. NG zum VRP.

25   Eingefügt durch ll. NG.

26   Fassung gemäss II. NG.

27   Fassung gemäss X. Nachtrag.

28   Eingefügt durch X. Nachtrag.

29   Fassung gemäss X. Nachtrag.

30   Fassung gemäss II. NG.

31   Fassung gemäss II. NG.

32   Fassung gemäss X. Nachtrag.

33   Fassung gemäss Abschnitt ll Ziff. 5 des III. NG zum VRP.

34   Fassung gemäss II. NG.

35    Fassung gemäss II. NG.

36   Fassung gemäss Abschnitt ll Ziff. 5 des III. NG zum VRP.

37   Fassung gemäss II. NG.

38   Fassung gemäss ll. NG.

39   Eingefügt durch ll. NG; Fassung gemäss Vll. Nachtrag.

40   Fassung gemäss ll. NG.

41   Bildungsdepartement; Art. 23 Bst. a GeschR, sGS 141.3.

42   Fassung gemäss Vl. Nachtrag.

43   Eingefügt durch NG; Fassung gemäss VI. Nachtrag.

44   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

45   Eingefügt durch ll. NG.

46   Fassung gemäss ll. NG.

47   Fassung gemäss II. NG.

48   überholt.

49   SoG, sGS 213.95.

50   Fassung gemäss ll. NG.

51   Aufgehoben durch Art. 46 EG-BB.

52   Fassung gemäss X. Nachtrag.

53   Fassung gemäss ll. NG.

54   Fassung gemäss ll. NG.

55   Aufgehoben durch X. Nachtrag.

56   Fassung gemäss V. NG.

57   Fassung gemäss X. Nachtrag.

58    überholt.

59   Eingefügt durch IX. Nachtrag.

60   Fassung gemäss V. NG.

61   Eingefügt durch V. NG.

62   Eingefügt durch V. NG.

63   Fassung gemäss ll. NG.

64   Fassung gemäss ll. NG.

65   Fassung gemäss ll. NG.

66   Fassung gemäss II. NG.

67   Fassung gemäss II. NG.

68   Fassung gemäss ll. NG

69   Fassung gemäss ll. NG.

70   Fassung gemäss II. NG.

71   Fassung gemäss II. NG.

72   Fassung gemäss II. NG.

73   Fassung gemäss II. NG.

74   Eingefügt durch III. NG.

75   Fassung gemäss II. NG.

76   Fassung gemäss II. NG.

77   Eingefügt durch Art. 31 GPHSG.

78   Aufgehoben durch III. NG.

79   Aufgehoben durch III. NG.

80   Aufgehoben durch III. NG.

81   Eingefügt durch lll. NG.

82   Fassung gemäss lll. NG.

83   Eingefügt durch ll. NG; Fassung gemäss lll. NG.

84   Eingefügt durch ll. NG; Fassung gemäss lll. NG.

85   Aufgehoben durch II. NG.

86   Fassung gemäss II. NG.

87   Fassung gemäss II. NG.

88   Fassung gemäss II. NG.

89   Fassung gemäss III. NG.

90    Fassung gemäss Abschnitt ll Ziff. 5 des III. NG zum VRP.

91   Fassung gemäss lll NG.

92   Eingefügt durch II. NG.

93    sGS 213.51.

94   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

95   Zweiter Satz eingefügt durch ll. NG.

96   Fassung gemäss lll. NG.

97   Fassung gemäss X. Nachtrag.

98   Eingefügt durch lll. NG.

99   Geändert durch GG.

100   sGS 161.3.

101   Aufgehoben durch III. NG.

102   Aufgehoben durch III. NG.

103   Fassung gemäss III. NG.

104   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

105   Fassung gemäss ll. NG.

106   Fassung gemäss lll NG.

107    Geändert in sachgemässer Anwendung von Abschnitt l Ziff. 2 des X. Nachtrags.

108    sGS 951.1.

109   Eingefügt durch lll. NG. Fassung gemäss VI. Nachtrag.

110   Eingefügt durch lll. NG; Fassung gemäss Vl. Nachtrag.

111   Geändert in sachgemässer Anwendung von Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

112   Eingefügt durch lll. NG; Fassung gemäss Vl. Nachtrag.

113   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

114   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

115   Eingefügt durch lll. NG; Fassung gemäss Vl. Nachtrag.

116   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

117    Eingefügt durch ll. NG.

118   Eingefügt durch V. NG.

119   Fassung gemäss V. NG.

120   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

121   Fassung gemäss II. NG.

122   Fassung gemäss II. NG.

123   Zweiter Satz aufgehoben durch II. NG.

124   Eingefügt durch II. NG.

125   Fassung gemäss II. NG.

126   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

127   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

128   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

129    Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

130   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

131   Bildungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

132   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

133   Fassung gemäss II. NG.

134   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

135   Bildungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

136   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

137   Fassung gemäss II. NG.

138   Bildungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR, sGS 143.3.

139   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

140   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

141   Fassung gemäss Vll. Nachtrag.

142   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

143   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

144   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

145   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

146   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

147   Fassung gemäss Vll. Nachtrag.

148   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

149   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

150    Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

151   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

152   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

153   Fassung gemäss III. NG.

154   Fassung gemäss III. NG.

155   Geändert durch GG.

156   Eingefügt durch VII. Nachtrag.

157   Eingefügt durch V. NG; Fassung gemäss VII. Nachtrag.

158   Eingefügt durch V. NG.

159   Eingefügt durch V. NG; Fassung gemäss VII. Nachtrag.

160   Eingefügt durch VII. Nachtrag.

161   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

162   Art. 3 Bst. a KV, sGS 111.1.

163   Fassung gemäss II. NG.

164   Fassung gemäss II. NG.

165   Fassung von Abs. 2 gemäss Abschnitt ll Ziff. 5 des III. NG zum VRP.

166   Aufgehoben durch IV. NG.

167   Geändert in sachgemässer Anwendung vom Abschnitt l Ziff.2 des X. Nachtrags.

168   Eingefügt durch II. NG.

169   SoG, sGS 213.95.

170   sGS 951.1.

171   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

172   Fassung gemäss Vll. Nachtrag.

173   Fassung gemäss Abschnitt ll Ziff. 4 des V. Nachtrags zum VRP.

174   Eingefügt durch Abschnitt ll Ziff. 5 des III. NG zum VRP; Fassung gemäss VII. Nachtrag.

175   Bildungsdepartement; Art. 23 .Bst a GeschR, sGS 141.3.

176    Vgl. Art.  89 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ersten Satz VRP, sGS 951.1.

177   Fassung gemäss Abschnitt ll Ziff. 4 des V. Nachtrags zum VRP.

178   Fassung gemäss Abschnitt ll Ziff. 3 des III. Nachtrag zum StP.

179   Fassung gemäss II. NG.

180   Überholt durch Abschnitt II des X. Nachtrags.

181   sGS 213.31.

182   sGS 213.51.

183   Überholt durch III. NG zum LBG, nGS 19–4.

184   Überholt durch VI. NG zum LBG, nGS 25–71.

185   VLVK, sGS 213.550.

186   Nunmehr Art. 14quater LBG, sGS 213.51.

187   Vgl. nunmehr auch zweiten Satz.

188   Überholt durch Abschnitt I des VI. NG zum LBG, nGS 25–71 (sGS 213.51).

189   Überholt durch Art. 36 FAG, nGS 37–72 (sGS 813.1); Randtitel siehe nGS 18–9.

190   Überholt durch Art. 19 UeStG, sGS 921.1; Randtitel siehe nGS 18–9.

191   Überholt durch III. NG zum VRP; Randtitel siehe nGS 26–84.

192   nGS 8, 1; nGS 9, 859 (sGS 211.1).

193   bGS 1, 462 (sGS 214.1).

194   Bildungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

195   Abs. 3 überholt durch VI. NG zum LBG und II. NG.

196   Fassung gemäss II. NG.

197   nGS 43–85.