213.95Gesetz
über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen1
vom 31. März 19772
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
des Regierungsrates vom 28. Oktober 19753 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 6 und 8 der Kantonsverfassung vom 16. November
18904,
in Ausführung von Art. 22 und 39 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 19525
als Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
a) Grundsatz
Art. 1.6
1 Der Kanton gewährt Bau- und Betriebsbeiträge an: a) private Träger, die im Kanton St.Gallen Sonderschulen
der Kindergarten- oder Volksschulstufe für Kinder mit körperlichen
oder geistigen Gebrechen oder für sinnesgeschädigte, verhaltensgestörte
oder schwererziehbare Kinder führen;
b) ...
c) private Träger mit Sitz im Kanton St.Gallen,
die ausserhalb des Kantons Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe
führen;
d) ausserkantonale Träger von Sonderschulen der
Kindergarten- oder Volksschulstufe, die Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
aufnehmen.
2 Die Sonderschulen nach Abs. 1 Bst. c werden Sonderschulen im
Kanton St.Gallen gleichgestellt.
3 Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen zur Vorbereitung auf
den Sonderschul- sowie den Kindergarten- und den Volksschulunterricht nach
Art. 19 Abs. 3 IVG7 sowie Art. 10
und 11 der IVV8. Die Regierung regelt das Verfahren
durch Verordnung.
b) Ausnahme
Art. 1bis.9
1 Der Kanton entschädigt die Schulgemeinde in Anwendung von Art. 12
IVV10 pauschal für die Kosten der Massnahmen
zur Ermöglichung des Kindergarten- und des Volksschulbesuchs nach Art. 19
Abs. 3 IVG11 und Art. 9 ff. IVV12.
2 Ausgenommen ist das Kostgeld für den weiteren Aufenthalt in der
Sonderschule zur Gewährleistung des Übertritts in die Volksschule
nach Art. 9ter Abs. 2 IVV13.14
3 Das zuständige Departement bestimmt die Pauschale und die Bezugsgrösse.
Anerkennung
Art. 2.15
1 Kantonsbeiträge werden an Sonderschulen ausgerichtet, die von jenem
Kanton anerkannt sind, in dem die Schule geführt wird.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung die für die Anerkennung
erforderlichen Vorschriften. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die
Bedürfnisfrage und die fachliche Führung.
3 Das zuständige Departement kann Sonderschulen ausserhalb des Kantons
St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt sind, als beitragsberechtigt
anerkennen.
Aufsicht
Art. 3.16
1 Im Kanton St.Gallen geführte Sonderschulen, die Kantonsbeiträge
erhalten, unterstehen der Aufsicht der Sonderschulkommission.
2 Das zuständige Departement oder eine von ihm bezeichnete Behörde
kann Aufsichtsfunktionen über Sonderschulen ausserhalb des Kantons ausüben,
wenn dies in einer Vereinbarung mit dem entsprechenden Kanton vorgesehen ist.
Sonderschulung im Einzelfall
Art. 3bis.17
1 Der Kanton kann anderen privaten Schulträgern Beiträge für
die Sonderschulung im Einzelfall gewähren.
2 Das zuständige Departement18 verfügt über die Beitragsberechtigung.
Dauer der Beitragsleistung
Art. 3ter.19
1 Beiträge werden für die Dauer des Anspruchs auf Besuch eines
Kindergartens und für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht ausgerichtet.
2 Das zuständige Departement kann die Fortsetzung der Beitragsleistung
bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahrs verfügen.
Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
Art. 4.20
1 Kantonsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden,
wenn die Schule ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgabe nicht genügt oder
wenn die Weisungen des zuständigen Departementes21 nicht befolgt werden.
2 Baubeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn Bauten einem sonderschulfremden Zweck zugeführt worden sind.
Die Regierung beschliesst über die Rückforderung.
3 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge werden zurückgefordert.
II. Beiträge an Sonderschulen im Kanton St.Gallen
1. Baubeiträge
Anrechenbare Aufwendungen
a) im allgemeinen
Art. 5.
1 Baubeiträge werden ausgerichtet für Errichtung, Ausbau und
Erneuerung der für den Schul- und den Internatsbetrieb notwendigen Bauten.
2 Anrechenbar sind die Kosten für den Erwerb der Liegenschaft, den
Bau und die notwendigen Einrichtungen.
3 Lassen sich die Erwerbskosten nicht eindeutig ermitteln oder liegt der
Erwerb längere Zeit zurück, so werden die anrechenbaren Erwerbskosten
von der Regierung22 festgesetzt.
b) Schulen mit ausserkantonalen Schülern
Art. 6.
1 Beträgt der Anteil der Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
weniger als zwei Drittel, so können die anrechenbaren Aufwendungen bei
der Festsetzung des Baubeitrages anteilmässig herabgesetzt werden.
Höhe der Beiträge
Art. 7.23
1 Der Baubeitrag ist auf höchstens zwei Drittel der anrechenbaren
Aufwendungen begrenzt. Darin enthalten ist der Beitrag nach Art. 99 Abs. 3
IVV24.
2 Bei der Festsetzung sind namentlich zu berücksichtigen: a) Finanzlage des Trägers,
b) Finanzierungsplan,
c) Dringlichkeit des Bauvorhabens,
d) Zweckmässigkeit der Ausführung.
Projektgenehmigung und Baubeginn
Art. 8.
1 Wer Anspruch auf einen Baubeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen
Departement25 zur Genehmigung
vorzulegen.
2 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Baubeitrag zugesichert
ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch
auf einen Beitrag.
Zuständigkeit
Art. 9.
1 Über Baubeiträge von mehr als Fr. 2 000 000.–26 beschliesst der Grosse Rat. Die Vorschriften über
das Finanzreferendum27 bleiben vorbehalten.
2 Über kleinere Baubeiträge beschliesst die Regierung28 im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite.
3 Die Regierung29 kann ihre Befugnis
durch Verordnung teilweise dem zuständigen Departement30 übertragen.
Verwendung der Beiträge
Art. 10.
1 Der Empfänger von Baubeiträgen ist verpflichtet, die Arbeiten
im Rahmen des Kostenvoranschlages zu vergeben und für die planmässige
Bauausführung zu sorgen.
2 Das zuständige Departement31 überwacht die Verwendung der Beiträge. Die Empfänger
haben auf Verlangen über die Verwendung Aufschluss zu erteilen und Kontrollen
zu ermöglichen.
2. Betriebsbeiträge
Höhe
Art. 11.33
1 Als Betriebsbeitrag werden ausgerichtet: a) von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag
für jedes Kind, das eine Sonderschule besucht, im Umfang der durchschnittlichen
Kosten für einen Schüler der Kleinklasse;
b) vom Kanton an den Träger der Sonderschule: 1. die Kosten des Transportes nach Art. 19 Abs. 2
Bst. d IVG34 und Art. 8quater IVV35;
2. die Kosten der Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen
beim Besuch des Kindergartens und der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3
IVG36 und Art. 105 Abs. 3 IVV37. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung
den Inhalt der Massnahmen sowie die Begünstigten und regelt das Verfahren,
insbesondere Antragstellung, Abklärung und Durchführung;
3. ein Beitrag an die durch die Beiträge nach
Bst. b Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht gedeckten Kosten nach
Art. 14
dieses Erlasses. Abgezogen wird eine angemessene Beteiligung der
Eltern am Kostgeld nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IVG38.
Anrechenbare Aufwendungen
Art. 14.43
1 Der Betriebsbeitrag nach Art. 11 Bst. b Ziff. 3 dieses Erlasses entspricht
den notwendigen Aufwendungen für: a) Gehälter der anerkannten Lehrer, Erzieher,
Psychologen und Psychiater sowie der Schul- und Heimleiter, eingeschlossen
die Personalversicherungsprämie des Trägers;
b) Schul- und Anschauungsmaterial;
c) schulärztliche und schulzahnärztliche
Untersuchungen.
2 Der Stellenplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
3 Die angemessenen Betriebskosten für die Schul- und Internatsräumlichkeiten,
einschliesslich Amortisationsquoten und Schuldzinsen, sind zu berücksichtigen.
Die Betriebskosten von Bauten, für die ein Baubeitrag verweigert wurde,
werden nicht angerechnet.
Zuständigkeit
Art. 16.45
1 Das zuständige Departement setzt den Betriebsbeitrag der Schulgemeinde
und des Kantons fest.
bbis)46
Sonderschulung im Einzelfall
Art. 16bis.47
1 Die Regierung bestimmt den Beitrag von Kanton und Schulgemeinde für
eine notwendige Sonderschulung im Einzelfall durch Verordnung.48
Beschränkung auf St.Galler Kinder
Art. 17.
1 Betriebsbeiträge werden für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
ausgerichtet.
2 Die Schulträger sind verpflichtet, für Kinder mit Wohnsitz
ausserhalb des Kantons St.Gallen die entsprechenden Beiträge beim Wohnsitzkanton
geltend zu machen.
3 Das zuständige Departement50 kann Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen in die Beitragsleistung
einschliessen, wenn diese Kantone keine Beiträge leisten.
Anordnung der Sonderschulung
Art. 18ter.55
1 Der Betriebsbeitrag wird in der Regel entrichtet, wenn die Sonderschulung
vom zuständigen Schulrat angeordnet wird.
Aufsicht
Art. 19.
1 Schulträger, die Anspruch auf einen Betriebsbeitrag erheben, haben
dem zuständigen Departement56 den Voranschlag, Beschlüsse über unvorhergesehene zusätzliche
Ausgaben und die Jahresrechnung zur Genehmigung einzureichen.
Bevorzugte Behandlung von St.Galler Kindern
Art. 20.
1 Die Regierung57 kann Schulträger,
die einen Betriebsbeitrag erhalten, verpflichten, Anmeldungen von St.Galler
Kindern gegenüber jenen ausserkantonaler Kinder bevorzugt zu behandeln.
III. Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen
Voraussetzungen
Art. 21.58
1 Der Kanton gewährt Beiträge an Institutionen mit Sitz ausserhalb
des Kantons für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die eine Spezialschulung
benötigen und nicht in einer geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht
werden können.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Sonderschulung von einer
anerkannten Begutachtungsstelle beantragt wurde und die Sonderschule von den
zuständigen Behörden anerkannt ist.
3 Art.
16bis und
18ter dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
Kostengutsprache
Art. 21bis.59
1 Vor dem Eintritt des Kindes in eine ausserkantonale Sonderschule sind
beim zuständigen Departement60 und bei der Schulgemeinde Kostengutsprachen einzuholen.
2 Bei späterer Einreichung des Gesuchs wird in der Regel ab diesem
Zeitpunkt Kostengutsprache geleistet.
3 Ohne Kostengutsprache werden keine Beiträge ausgerichtet.
Betriebsbeitrag61
Art. 22.62
1 Der Betriebsbeitrag richtet sich sachgemäss nach Art. 11 dieses Gesetzes.
Baubeitrag
Art. 24.64
1 Besteht ein dauerndes Bedürfnis für die Beanspruchung einer
Sonderschule ausserhalb des Kantons St.Gallen, so kann der Kanton dem Träger
zur Sicherung einer bestimmten Anzahl Plätze einen Baubeitrag gewähren.
2 Die Vorschriften von Art. 5 bis 7 und 9 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 25.
1 Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen
der Volksschulstufe vom 1. Januar 196865 wird aufgehoben.
Übergangsrecht
Art. 26.
1 Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, die sich
bei Vollzugsbeginn des Gesetzes bereits in einem beitragsberechtigten Heim
im Kanton St.Gallen aufhalten, gelten während fünf Jahren die bisherigen
Vorschriften über die Beitragsberechtigung.
Abschluss von Vereinbarungen
Art. 27.66
1 Die Regierung 67 ist ermächtigt,
im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen
abzuschliessen.
2 Sie68 kann darin
Abweichungen in der Abrechnungsart vorsehen.69
Vollzugsvorschriften
Art. 28.
1 Die Regierung70 erlässt durch
Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Vollzugsbeginn
Art. 29.
1 Die Regierung71 bestimmt, wann dieses
Gesetz in Vollzug tritt.
1 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
2 nGS 12–88, nGS 21–88, nGS 34–5, nGS 39–55.
Vom Grossen Rat erlassen am 15. Februar 1977; nach unbenützter Referendumsfrist
rechtsgültig geworden am 31. März 1977; in Vollzug ab 1. Januar 1978. Geändert durch NG vom 9. Januar 1986,
nGS 21–5; II. NG vom 14. Januar 1993, nGS 28–4; III. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–94; IV. Nachtrag vom 8. Januar 2004, nGS 39–31; Abschnitt II Ziff. 3 des VII. Nachtrags zum VSG vom 8. Januar
2004, nGS 39–53 (sGS 213.1); Art. 2 des G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom
23. September 2007, nGS 43–40 (sGS 813.6.).
3 ABl 1975, 1418.
4 nGS 25–61 (sGS 111.1; aufgehoben.
5 nGS 8, 1;
nGS 9, 859 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 39 und 124 VSG, sGS 213.1.
6 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
7 * BG über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung
und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober
2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).
8 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
9 Eingefügt durch G über die Umsetzung der
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen.
10 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
11 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.20).
12 * Eidg
V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff.
(SR 831.201).
13 * Eidg V über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die
Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober
2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).
14 Vgl. Art. 11 Abs. 2
Bst. b Ziff. 1 dieses Erlasses.
15 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
16 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG.
17 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
18 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit.
a GeschR,
sGS 141.3.
19 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
20 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
21 Erziehungsdepartement;
vgl. Art 23 lit.
a GeschR,
sGS 141.3.
22 Fassung gemäss III. NG.
23 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
24 1 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
25 Erziehungsdepartement; vgl. Art 23 lit.
a GeschR, sGS 141.3.
26 Fassung
gemäss NG.
27 Art. 6 ff. RIG,
sGS 125.1.
28 Fassung
gemäss III. NG.
29 Fassung gemäss III. NG.
30 Erziehungsdepartement;
vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.
31 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.
32 Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
33 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
34 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.20).
35 * Eidg
V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff.
(SR 831.201).
36 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.20).
37
* Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
38 * BG über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).
39 Aufgehoben durch III. NG.
40 Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
41 Aufgehoben durch III. NG.
42 Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
43 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
44 Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
45 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
46 Aufgehoben durch G über die Umsetzung
der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen.
47 Geändert durch G über die Umsetzung der
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen.
48 Art. 3bis dieses
Erlasses.
49 Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
50 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.
51 Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
52 Eingefügt durch II. NG; aufgehoben durch III. NG.
53 Aufgehoben durch III. NG.
54 Eingefügt durch NG; aufgehoben durch III. NG.
55 Fassung gemäss III. NG.
56 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.
57 Fassung gemäss III. NG.
58 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
59 Eingefügt durch NG.
60 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.
61 Fassung gemäss III. NG.
62 Fassung gemäss III. NG.
63 Aufgehoben durch III. NG.
64 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
65 nGS 5, 317 (aufgehoben).
66 Fassung gemäss NG.
67 Fassung gemäss III. NG.
68 Fassung gemäss III. NG.
69 Eingefügt durch Nachtrag.
70 Fassung gemäss III. NG.
71 Fassung gemäss III. NG.
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