213.95

Gesetz
über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen1

vom 31. März 19772

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 19753 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 6 und 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 18904,

in Ausführung von Art. 22 und 39 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 19525

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

a) Grundsatz

Art. 1.6

1 Der Kanton gewährt Bau- und Betriebsbeiträge an:

a) private Träger, die im Kanton St.Gallen Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe für Kinder mit körperlichen oder geistigen Gebrechen oder für sinnesgeschädigte, verhaltensgestörte oder schwererziehbare Kinder führen;

b) ...

c) private Träger mit Sitz im Kanton St.Gallen, die ausserhalb des Kantons Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe führen;

d) ausserkantonale Träger von Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe, die Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufnehmen.

2 Die Sonderschulen nach Abs. 1 Bst. c werden Sonderschulen im Kanton St.Gallen gleichgestellt.

3 Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonderschul- sowie den Kindergarten- und den Volksschulunterricht nach Art. 19 Abs. 3 IVG7 sowie Art. 10 und 11 der IVV8. Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.

b) Ausnahme

Art. 1bis.9

1 Der Kanton entschädigt die Schulgemeinde in Anwendung von Art. 12 IVV10 pauschal für die Kosten der Massnahmen zur Ermöglichung des Kindergarten- und des Volksschulbesuchs nach Art. 19 Abs. 3 IVG11 und Art. 9 ff. IVV12.

2 Ausgenommen ist das Kostgeld für den weiteren Aufenthalt in der Sonderschule zur Gewährleistung des Übertritts in die Volksschule nach Art. 9ter Abs. 2 IVV13.14

3 Das zuständige Departement bestimmt die Pauschale und die Bezugsgrösse.

Anerkennung

Art. 2.15

1 Kantonsbeiträge werden an Sonderschulen ausgerichtet, die von jenem Kanton anerkannt sind, in dem die Schule geführt wird.

2 Die Regierung erlässt durch Verordnung die für die Anerkennung erforderlichen Vorschriften. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisfrage und die fachliche Führung.

3 Das zuständige Departement kann Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt sind, als beitragsberechtigt anerkennen.

Aufsicht

Art. 3.16

1 Im Kanton St.Gallen geführte Sonderschulen, die Kantonsbeiträge erhalten, unterstehen der Aufsicht der Sonderschulkommission.

2 Das zuständige Departement oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann Aufsichtsfunktionen über Sonderschulen ausserhalb des Kantons ausüben, wenn dies in einer Vereinbarung mit dem entsprechenden Kanton vorgesehen ist.

Sonderschulung im Einzelfall

Art. 3bis.17

1 Der Kanton kann anderen privaten Schulträgern Beiträge für die Sonderschulung im Einzelfall gewähren.

2 Das zuständige Departement18 verfügt über die Beitragsberechtigung.

Dauer der Beitragsleistung

Art. 3ter.19

1 Beiträge werden für die Dauer des Anspruchs auf Besuch eines Kindergartens und für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht ausgerichtet.

2 Das zuständige Departement kann die Fortsetzung der Beitragsleistung bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahrs verfügen.

Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen

Art. 4.20

1 Kantonsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Schule ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgabe nicht genügt oder wenn die Weisungen des zuständigen Departementes21 nicht befolgt werden.

2 Baubeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Bauten einem sonderschulfremden Zweck zugeführt worden sind. Die Regierung beschliesst über die Rückforderung.

3 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge werden zurückgefordert.

II. Beiträge an Sonderschulen im Kanton St.Gallen

1. Baubeiträge

Anrechenbare Aufwendungen

a) im allgemeinen

Art. 5.

1 Baubeiträge werden ausgerichtet für Errichtung, Ausbau und Erneuerung der für den Schul- und den Internatsbetrieb notwendigen Bauten.

2 Anrechenbar sind die Kosten für den Erwerb der Liegenschaft, den Bau und die notwendigen Einrichtungen.

3 Lassen sich die Erwerbskosten nicht eindeutig ermitteln oder liegt der Erwerb längere Zeit zurück, so werden die anrechenbaren Erwerbskosten von der Regierung22 festgesetzt.

b) Schulen mit ausserkantonalen Schülern

Art. 6.

1 Beträgt der Anteil der Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen weniger als zwei Drittel, so können die anrechenbaren Aufwendungen bei der Festsetzung des Baubeitrages anteilmässig herabgesetzt werden.

Höhe der Beiträge

Art. 7.23

1 Der Baubeitrag ist auf höchstens zwei Drittel der anrechenbaren Aufwendungen begrenzt. Darin enthalten ist der Beitrag nach Art. 99 Abs. 3 IVV24.

2 Bei der Festsetzung sind namentlich zu berücksichtigen:

a) Finanzlage des Trägers,

b) Finanzierungsplan,

c) Dringlichkeit des Bauvorhabens,

d) Zweckmässigkeit der Ausführung.

Projektgenehmigung und Baubeginn

Art. 8.

1 Wer Anspruch auf einen Baubeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen Departement25 zur Genehmigung vorzulegen.

2 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Baubeitrag zugesichert ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf einen Beitrag.

Zuständigkeit

Art. 9.

1 Über Baubeiträge von mehr als Fr. 2 000 000.–26 beschliesst der Grosse Rat. Die Vorschriften über das Finanzreferendum27 bleiben vorbehalten.

2 Über kleinere Baubeiträge beschliesst die Regierung28 im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite.

3 Die Regierung29 kann ihre Befugnis durch Verordnung teilweise dem zuständigen Departement30 übertragen.

Verwendung der Beiträge

Art. 10.

1 Der Empfänger von Baubeiträgen ist verpflichtet, die Arbeiten im Rahmen des Kostenvoranschlages zu vergeben und für die planmässige Bauausführung zu sorgen.

2 Das zuständige Departement31 überwacht die Verwendung der Beiträge. Die Empfänger haben auf Verlangen über die Verwendung Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.

2. Betriebsbeiträge

a)32

Höhe

Art. 11.33

1 Als Betriebsbeitrag werden ausgerichtet:

a) von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag für jedes Kind, das eine Sonderschule besucht, im Umfang der durchschnittlichen Kosten für einen Schüler der Kleinklasse;

b) vom Kanton an den Träger der Sonderschule:

1. die Kosten des Transportes nach Art. 19 Abs. 2 Bst. d IVG34 und Art. 8quater IVV35;

2. die Kosten der Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen beim Besuch des Kindergartens und der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 IVG36 und Art. 105 Abs. 3 IVV37. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung den Inhalt der Massnahmen sowie die Begünstigten und regelt das Verfahren, insbesondere Antragstellung, Abklärung und Durchführung;

3. ein Beitrag an die durch die Beiträge nach Bst. b Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht gedeckten Kosten nach Art. 14 dieses Erlasses. Abgezogen wird eine angemessene Beteiligung der Eltern am Kostgeld nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IVG38.

b)42

Anrechenbare Aufwendungen

Art. 14.43

1 Der Betriebsbeitrag nach Art. 11 Bst. b Ziff. 3 dieses Erlasses entspricht den notwendigen Aufwendungen für:

a) Gehälter der anerkannten Lehrer, Erzieher, Psychologen und Psychiater sowie der Schul- und Heimleiter, eingeschlossen die Personalversicherungsprämie des Trägers;

b) Schul- und Anschauungsmaterial;

c) schulärztliche und schulzahnärztliche Untersuchungen.

2 Der Stellenplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

3 Die angemessenen Betriebskosten für die Schul- und Internatsräumlichkeiten, einschliesslich Amortisationsquoten und Schuldzinsen, sind zu berücksichtigen. Die Betriebskosten von Bauten, für die ein Baubeitrag verweigert wurde, werden nicht angerechnet.

Zuständigkeit

Art. 16.45

1 Das zuständige Departement setzt den Betriebsbeitrag der Schulgemeinde und des Kantons fest.

bbis)46

Sonderschulung im Einzelfall

Art. 16bis.47

1 Die Regierung bestimmt den Beitrag von Kanton und Schulgemeinde für eine notwendige Sonderschulung im Einzelfall durch Verordnung.48

c)49

Beschränkung auf St.Galler Kinder

Art. 17.

1 Betriebsbeiträge werden für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen ausgerichtet.

2 Die Schulträger sind verpflichtet, für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen die entsprechenden Beiträge beim Wohnsitzkanton geltend zu machen.

3 Das zuständige Departement50 kann Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen in die Beitragsleistung einschliessen, wenn diese Kantone keine Beiträge leisten.

Anordnung der Sonderschulung

Art. 18ter.55

1 Der Betriebsbeitrag wird in der Regel entrichtet, wenn die Sonderschulung vom zuständigen Schulrat angeordnet wird.

Aufsicht

Art. 19.

1 Schulträger, die Anspruch auf einen Betriebsbeitrag erheben, haben dem zuständigen Departement56 den Voranschlag, Beschlüsse über unvorhergesehene zusätzliche Ausgaben und die Jahresrechnung zur Genehmigung einzureichen.

Bevorzugte Behandlung von St.Galler Kindern

Art. 20.

1 Die Regierung57 kann Schulträger, die einen Betriebsbeitrag erhalten, verpflichten, Anmeldungen von St.Galler Kindern gegenüber jenen ausserkantonaler Kinder bevorzugt zu behandeln.

III. Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen

Voraussetzungen

Art. 21.58

1 Der Kanton gewährt Beiträge an Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die eine Spezialschulung benötigen und nicht in einer geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht werden können.

2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Sonderschulung von einer anerkannten Begutachtungsstelle beantragt wurde und die Sonderschule von den zuständigen Behörden anerkannt ist.

3 Art.  16bis und 18ter dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

Kostengutsprache

Art. 21bis.59

1 Vor dem Eintritt des Kindes in eine ausserkantonale Sonderschule sind beim zuständigen Departement60 und bei der Schulgemeinde Kostengutsprachen einzuholen.

2 Bei späterer Einreichung des Gesuchs wird in der Regel ab diesem Zeitpunkt Kostengutsprache geleistet.

3 Ohne Kostengutsprache werden keine Beiträge ausgerichtet.

Betriebsbeitrag61

Art. 22.62

1 Der Betriebsbeitrag richtet sich sachgemäss nach Art. 11 dieses Gesetzes.

Baubeitrag

Art. 24.64

1 Besteht ein dauerndes Bedürfnis für die Beanspruchung einer Sonderschule ausserhalb des Kantons St.Gallen, so kann der Kanton dem Träger zur Sicherung einer bestimmten Anzahl Plätze einen Baubeitrag gewähren.

2 Die Vorschriften von Art. 5 bis 7 und 9 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 25.

1 Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen der Volksschulstufe vom 1. Januar 196865 wird aufgehoben.

Übergangsrecht

Art. 26.

1 Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, die sich bei Vollzugsbeginn des Gesetzes bereits in einem beitragsberechtigten Heim im Kanton St.Gallen aufhalten, gelten während fünf Jahren die bisherigen Vorschriften über die Beitragsberechtigung.

Abschluss von Vereinbarungen

Art. 27.66

1 Die Regierung 67 ist ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abzuschliessen.

2 Sie68 kann darin Abweichungen in der Abrechnungsart vorsehen.69

Vollzugsvorschriften

Art. 28.

1 Die Regierung70 erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Vollzugsbeginn

Art. 29.

1 Die Regierung71 bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.




1   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

2   nGS 12–88, nGS 21–88, nGS 34–5, nGS 39–55. Vom Grossen Rat erlassen am 15. Februar 1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. März 1977; in Vollzug ab 1. Januar 1978. Geändert durch NG vom 9. Januar 1986, nGS 21–5; II. NG vom 14. Januar 1993, nGS 28–4; III. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–94; IV. Nachtrag vom 8. Januar 2004, nGS 39–31; Abschnitt II Ziff. 3 des VII. Nachtrags zum VSG vom 8. Januar 2004, nGS 39–53 (sGS 213.1); Art. 2 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43–40 (sGS 813.6.).

3   ABl 1975, 1418.

4   nGS 25–61 (sGS 111.1; aufgehoben.

5   nGS 8, 1; nGS 9, 859 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 39 und 124 VSG, sGS 213.1.

6   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

7   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

8   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

9   Eingefügt durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

10   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

11   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

12   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

13   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

14   Vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 dieses Erlasses.

15   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

16   Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG.

17   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

18   Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

19   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

20   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

21   Erziehungsdepartement; vgl. Art 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

22   Fassung gemäss III. NG.

23   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

24   1 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

25   Erziehungsdepartement; vgl. Art 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

26   Fassung gemäss NG.

27   Art. 6 ff. RIG, sGS 125.1.

28   Fassung gemäss III. NG.

29   Fassung gemäss III. NG.

30   Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

31   Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

32   Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

33   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

34   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

35   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

36   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

37    * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

38   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

39   Aufgehoben durch III. NG.

40   Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

41   Aufgehoben durch III. NG.

42   Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

43   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

44   Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

45   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

46   Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

47   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

48   Art. 3bis dieses Erlasses.

49   Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

50   Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

51   Aufgehoben durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

52   Eingefügt durch II. NG; aufgehoben durch III. NG.

53   Aufgehoben durch III. NG.

54   Eingefügt durch NG; aufgehoben durch III. NG.

55   Fassung gemäss III. NG.

56   Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

57   Fassung gemäss III. NG.

58   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

59   Eingefügt durch NG.

60   Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3.

61   Fassung gemäss III. NG.

62   Fassung gemäss III. NG.

63   Aufgehoben durch III. NG.

64   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

65   nGS 5, 317 (aufgehoben).

66   Fassung gemäss NG.

67   Fassung gemäss III. NG.

68   Fassung gemäss III. NG.

69   Eingefügt durch Nachtrag.

70   Fassung gemäss III. NG.

71   Fassung gemäss III. NG.