213.951

Vollzugsverordnung
zum Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen (Sonderschulverordnung)

vom 6. Dezember 19771

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 28 des Gesetzes über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen vom 31. März 19772

in Ergänzung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19593, zum Bundesgesetz über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten vom 6. Oktober 19664 und zu den eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu5

als Verordnung:

I. Geltungsbereich und Organisation

Begriff der Sonderschulung (Art. 1 des G6)

Art. 1.7

1 Als Sonderschulung gelten:

a) Unterricht und Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher von 4 bis 20 Jahren in einer anerkannten Sonderschule, in Anlehnung an den Lehrplan nach dem Volksschulgesetz vom 13. Januar 19838 und unter Einschluss von Therapien, Mittagsbetreuung sowie Erziehung und Förderung im Internat, nach Art. 19 Abs. 1 und 2 IVG9 sowie Art. 8 ff. IVV10;

b) behinderungsspezifische Unterstützung und Beratung beim Besuch der Volksschule, einschliesslich Anleitung und Beratung der Eltern, nach Art. 19 Abs. 3 IVG11 und Art. 105 Abs. 3 IVV12. Bei Bedarf ist eine angemessene Fortsetzung möglich, längstens bis zum Erreichen des 20. Altersjahres;

c) Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht sowie heilpädagogische Früherziehung für behinderte Kinder zur Vorbereitung auf den Besuch einer anerkannten Sonderschule oder der Volksschule, einschliesslich Anleitung und Beratung der Eltern, nach Art. 19 Abs. 3 IVG13 sowie Art. 10 und 11 IVV14;

d) Sprachheilbehandlung sowie Hörtraining und Ableseunterricht zur Ermöglichung des Besuchs der Volksschule, einschliesslich Anleitung und Beratung der Eltern und Lehrer, nach Art. 19 Abs. 3 IVG15 und Art. 9 ff. IVV16. Bei Bedarf ist eine angemessene Fortsetzung möglich, längstens bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs.

2 Die Begriffe Volksschule und Behinderung richten sich nach Art. 8 Abs. 3 und 4 IVV17.

Zuständiges Departement

Art. 3.19

1 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für alle Aufgaben des Kantons in der Sonderschulung, soweit Gesetze oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Sonderschulkommission

(Art. 3 des G20)

a) Zusammensetzung

Art. 4.21

1 Der Regierungsrat wählt eine Sonderschulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern.

2 Die Kommission steht unter der Aufsicht des Bildungsdepartementes.

b) Aufgaben

Art. 5.22

1 Die Sonderschulkommission hat neben den anderen, ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen folgende Aufgaben:

a) ...

b) sie wirkt bei der Anerkennung und Überwachung der Sonderschulen durch den Kanton mit;

c) sie berät das Erziehungsdepartement in Fragen der Sonderschulung;

d) sie beaufsichtigt die Internatsbetriebe in sachgemässer Anwendung von Art.  6 bis 8 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 199923.

II. Kantonale Anerkennung der Sonderschulen

1. Anerkennungsvoraussetzungen

Gemeinnützigkeit

(Art. 2 Abs. 2 des G24)

Art. 6.

1 Die Führung der Sonderschule muss einem öffentlichen Bedürfnis im Kanton entsprechen und darf keine Gewinnabsichten verfolgen.

Bewilligung als Privatschule

Art. 7.

1 Der Träger der Sonderschule muss über eine Bewilligung des Erziehungsrates zur Führung einer Privatschule verfügen.

Fachpersonal

(Art. 2 Abs. 2 des G25)

Art. 8.

1 Der Leiter und die Personen, die mit der Schulung, Erziehung sowie der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, müssen über eine Bewilligung zur Berufsausübung der Sonderschulkommission verfügen. Die Sonderschulkommission entscheidet aufgrund der Ausbildung des Bewerbers.

2 Soweit beim Stellenantritt die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig erfüllt sind, kann die Sonderschulkommission eine befristete Bewilligung zur Berufsausübung erteilen. Sie kann die Bewilligung mit Auflagen versehen.

Schulleitung

Art. 9.

1 Verfügt der Heimleiter nicht über ein Lehrerdiplom, ist die Schulleitung einem dazu befähigten Lehrer der Sonderschule zu übertragen.

2 Über Ausnahmen entscheidet die Sonderschulkommission.

Räume und Einrichtungen

Art. 10.

1 Die Räume und Einrichtungen der Sonderschule müssen einen zeitgemässen Unterricht gewährleisten.

Internatsbetriebe

Art. 11.

1 Internatsbetriebe müssen ausserdem den Vorschriften über die Pflegekinder und die Kinderheime26 genügen.

2. Verfahren

Gesuch

Art. 12.27

1 Sonderschulen, die sich um die kantonale Anerkennung bewerben, haben dem Bildungsdepartement ein schriftliches Gesuch einzureichen. Mit dem Gesuch ist darzulegen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Entscheid

Art. 13.28

1 Über die Anerkennung entscheidet das Bildungsdepartement nach Anhören der Sonderschulkommission.

2 Die Anerkennung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.

Erneuerung

Art. 14.

1 Das Anerkennungsgesuch ist zu erneuern:

a) bei Übernahme der Sonderschule durch einen neuen Träger,

b) bei Änderung des Zwecks oder der Konzeption der Sonderschule.

Verzicht

Art. 15.29

1 Will eine Sonderschule auf die Anerkennung verzichten, so hat sie das Bildungsdepartement mindestens sechs Monate im voraus davon in Kenntnis zu setzen. Sie hat für den Übertritt der Schüler in eine andere anerkannte Sonderschule zu sorgen.

2 Der Verzicht auf die Anerkennung ist nur auf Ende eines Semesters zulässig.

Entzug

Art. 16.30

1 Erfüllt eine anerkannte Sonderschule die Voraussetzungen gemäss Art. 6 bis 11 dieser Verordnung nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer oder organisatorischer Hinsicht nicht mehr, so wird sie vom Bildungsdepartement verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beheben.

2 Entspricht die Sonderschule dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend, wird die Anerkennung vom Bildungsdepartement entzogen.

Ausserkantonale Sonderschulen (Art. 2 Abs. 3 des G31)

Art. 17.32

1 Für Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt sind, finden die Vorschriften für die Sonderschulen im Kanton St.Gallen sachgemäss Anwendung.

2 Die Sonderschulkommission prüft die Anerkennungsvoraussetzungen.

3. Pflichten der anerkannten Sonderschulen

Finanzhaushalt

a) im allgemeinen

Art. 18.

1 Die Sonderschulen haben ihre Ausgaben bei zweckmässiger Schul- und Betriebsorganisation auf das Notwendige zu beschränken.

2 Vermögenszuflüsse und -erträge sind mit den Betriebskosten zu verrechnen.33

3 Vermögen darf nicht zweckentfremdet werden.34

b) Kostengutsprache

(Art. 17 Abs. 2 des G35)

Art. 19.

1 Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen ist die Kostengutsprache vor dem Eintritt in die Sonderschule einzuholen.

Bevorzugung von St.Galler Kindern

(Art. 20 des G36)

Art. 20.

1 Die Sonderschulen haben Anmeldungen von Kindern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die eine dem Zweck der Schule entsprechende Behinderung aufweisen, gegenüber Anmeldungen von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen vorzuziehen.

Personal

a) festangestelltes Personal

Art. 21.

1 Mit den festangestellten Personen sind schriftliche Arbeitsverträge abzuschliessen.

b) Praktikanten

Art. 22.

1 Praktikanten dürfen nur unter Anleitung und Verantwortung von ausgebildeten Fachkräften eingesetzt werden.

c) Änderungen

Art. 23.37

1 Änderungen in der Leitung der Schule, im Lehrkörper und beim übrigen Fachpersonal sind dem Bildungsdepartement unaufgefordert zu melden.

d) Lehrerfortbildung

Art. 24.

1 Die Lehrer der Sonderschulen sind in gleicher Weise wie die Lehrer an den öffentlichen Schulen zur Fortbildung verpflichtet. Die Sonderschulen haben den Lehrern den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

2 Die Fortbildung der Erzieher ist zu gewährleisten.

Auskunfterteilung

Art. 25.

1 Die Sonderschulen sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.

4. Sonderschulung im Einzelfall38

Zulassung

Art. 25bis.39

1 Die Bewilligung einer Sonderschulung im Einzelfall richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über die Bewilligung einer Privatschule40 und die Anerkennung einer Sonderschule41.

2 Zuständig ist das Erziehungsdepartement.

III. Beiträge an die Sonderschulung in der Verantwortung anerkannter Sonderschulen42

1. Anrechenbare Aufwendungen43

Baubeiträge

(Art. 5 des G44)

a) Reparaturkosten

Art. 26.

1 Als Baukosten gelten auch Reparaturkosten, die den ordentlichen baulichen Unterhalt übersteigen.

b) Schulen mit ausserkantonalen Schülern (Art. 6 des G45)

Art. 27.46

1 In Schulen mit ausserkantonalen Schülern wird für die Ermittlung des Anteils der Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen auf die durchschnittliche Zahl der Schüler der drei vorangegangenen Rechnungsjahre abgestellt.

Betriebsbeiträge

(Art. 11 ff. des G47)

a) im Allgemeinen

Art. 28.48

1 Für die Ermittlung des Betriebsbeitrages werden nur jene Aufwendungen angerechnet, die zur Erfüllung der Aufgabe der Sonderschule notwendig sind und die allgemein üblichen Ansätze nicht übersteigen.

2 Voraussehbare Aufwendungen werden nur so weit angerechnet, als sie in dem vom Bildungsdepartement genehmigten Voranschlag enthalten sind.

3 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung.

a bis) Transportkosten (Art. 11 Bst. b Ziff. 1 des G49)

Art. 28bis.50

1 Entschädigt werden grundsätzlich die Transportkosten nach Art. 19 Abs. 2 Bst. d IVG51 und Art. 8quater IVV52.

2 Ist das Kind oder der Jugendliche wegen der Behinderung auf ein anderes Transportmittel angewiesen, werden dessen Kosten angerechnet. Geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis werden nicht angerechnet. Das Erziehungsdepartement regelt das Verfahren.

ater) Kosten der behinderungsspezifischen Unterstützung und Beratung beim Besuch der Volksschule (Art. 11 Bst. b Ziff. 2 des G53)54

Art. 28ter.55

1 Entschädigt werden die Kosten behinderungsspezifischer Unterstützung und Beratung beim Besuch der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 IVG56 und Art. 105 Abs. 3 IVV57 für:

a) blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche mit einer korrigierten Sehschärfe unter 0,3 bei beidäugigem Sehen;

b) gehörlose und hörbehinderte Kinder und Jugendliche mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohrs im Reintonaudiogramm von wenigstens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm;

c) schwer körperbehinderte Kinder und Jugendliche.

2 Vorbehalten sind Therapien und Stützunterricht nach der Gesetzgebung über die Volksschule.58

b) Gehaltsansätze für das Fachpersonal

Art. 29.59

1 Für das notwendige Fachpersonal sind die tatsächlichen Gehaltsaufwendungen anrechenbar. Höchstens anrechenbar sind jedoch:

a) für Lehrer und Kindergärtnerinnen die vom Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vorgesehenen Leistungen;

b) für Heim- und Schulleiter, Sozialpädagogen sowie Erziehungshilfen:

1. die vom Bildungsdepartement im Rahmen von Richtlinien vorgesehenen Grundgehälter;

2. Gehaltszahlungen an Ruhetagen und bei Ferien oder Urlaub, Entschädigungen für Überzeitarbeit, Zulagen, Bezüge, Vergütungen, Fortzahlungen, Treueprämien und der Teuerungsausgleich in sachgemässer Anwendung der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal;

c) für Psychologen und Therapeuten die von der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal60 für entsprechende Funktionen an Spitälern und Kliniken vorgesehenen Leistungen; bei stundenweisen Einsätzen die mit der eidgenössischen Invalidenversicherung für den kantonalen schulpsychologischen Dienst vereinbarten Ansätze;

d) für Psychiater die von der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal61 für Spezialärzte an Kliniken vorgesehenen Leistungen.

c) Ausnahme

Art. 30.62

1

d) Personalversicherungsprämien

Art. 31.

1 Personalversicherungsprämien werden angerechnet, soweit sie die in den öffentlichen Volksschulen geltenden Ansätze nicht übersteigen.

e) Betriebskosten für Schul- und Internatsräumlichkeiten

(Art. 14 Abs. 3 des G63)

Art. 32.

1 Als anrechenbare Betriebskosten für Schul- und Internatsräumlichkeiten werden anerkannt:

a) Amortisationsquoten und Schuldzinsen;

b) Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und Reinigung;

c) Aufwendungen für den ordentlichen baulichen Unterhalt.

Defizitbeitrag

(Art. 18bis des G64)

Art. 32bis65

1 . Die durchschnittlichen Kosten für einen Primarschüler im Kanton werden aufgrund der vorletzten Jahresrechnung der Schulgemeinden ermittelt.

2 Der Defizitbeitrag wird angepasst, wenn sich die durchschnittlichen Kosten um wenigstens 5 Prozent verändert haben.

Beitrag an eine Sonderschulung im Einzelfall (Art. 16bis des G66)

Art. 32ter.67

1 An eine Sonderschulung im Einzelfall werden ausgerichtet:

a) von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag im Umfang der durchschnittlichen Kosten für einen Schüler der Kleinklasse;

b) vom Kanton an den Träger der Sonderschulung im Einzelfall:

1. ein Schulgeldbeitrag nach Art. 8bis IVV68 und ein Kostgeldbeitrag nach Art. 8ter IVV69;

2. ein zusätzlicher Beitrag von Fr. 6000.–.

2. Verfahren

Baubeitragsgesuch

(Art. 8 des G70)

Art. 33.

1 Das Gesuch um Ausrichtung eines Baubeitrages muss über den Zweck, die Finanzierung und das Bedürfnis für das Bauvorhaben Aufschluss geben.

Raumprogramm

Art. 34.71

1 Mit der Ausarbeitung des Ausführungsprojektes darf erst begonnen werden, nachdem das Bildungsdepartement das Raumprogramm genehmigt hat.

Zusicherung des Baubeitrages

Art. 35.

1 Die Zusicherung des Baubeitrages erfolgt zusammen mit der Genehmigung des Ausführungsprojektes.

Betriebsbeitragsgesuche

Art. 36.72

1 Über Verfahren, Termine und Beilagen für die Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung eines Betriebsbeitrages erlässt das Bildungsdepartement die erforderlichen Weisungen.

Kostengutsprache

Art. 37.73

1 Das Erziehungsdepartement verfügt die Kostengutsprache für den Schulbesuch74, wenn der Schulrat auf der Grundlage von Bericht und Antrag eines schulpsychologischen Dienstes75 den Besuch einer Sonderschule angeordnet hat.

2 Es verfügt die Kostengutsprache für behinderungsspezifische Unterstützung und Beratung beim Besuch der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 IVG76 und Art. 105 Abs. 3 IVV77, 78 im Einzelfall.

Sonderschulung im Einzelfall

Art. 37bis.79

1 Vor Beginn der Sonderschulung im Einzelfall ist:

a) beim Schulrat Kostengutsprache einzuholen;

b) beim Bildungsdepartement die Beitragsberechtigung feststellen zu lassen.

2 Das Bildungsdepartement verfügt über die Beitragsberechtigung, wenn der Schulrat den Besuch einer Sonderschule angeordnet hat.

3 Bei Einreichung des Gesuchs nach Schuleintritt werden in der Regel ab diesem Zeitpunkt Staatsbeiträge gewährt.

3. Auszahlung

Baubeiträge

Art. 38.

1 Baubeiträge werden nach Massgabe des Baufortschrittes und der Dringlichkeit im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ausbezahlt.

Betriebsbeiträge

Art. 39.80

1 Betriebsbeiträge werden wie folgt ausbezahlt:

a) Teilzahlungen am Ende eines Quartals;

b) Schlusszahlung aufgrund der durch das Erziehungsdepartement genehmigten Jahresrechnung.

IIIbis. Beiträge an andere Massnahmen der Sonderschulung.83, 84

Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht (Art. 1 Abs. 3 des G85)86

Art. 41bis.87

1 Das Erziehungsdepartement verfügt die Kostengutsprache für Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht nach Art. 19 Abs. 3 IVG88 sowie Art. 10 und 11 IVV89 auf der Grundlage des Berichts und des Antrags einer anerkannten, in der Regel von der Durchführungsstelle unabhängigen Abklärungsstelle.

2 Für die Transportkosten wird Art. 28bis dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

3 Das Erziehungsdepartement bezeichnet im Rahmen von Art. 27 IVG90 die Abklärungs- sowie die Durchführungsstellen und regelt die Einzelheiten.

Ermöglichung des Besuchs der Volksschule (Art. 1bis des G91)92

Art. 41ter.93

1 Der Kantonsbeitrag an Massnahmen zur Ermöglichung des Besuchs der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 IVG94 und Art. 9 ff. IVV95 richtet sich nach der vom Erziehungsdepartement bestimmten Pauschale und Bezugsgrösse.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 42.96

1

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 43.

1 Die Verordnung über die Kommission für die Sonderschulen in der Invalidenversicherung vom 17. Februar 196497 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

Art. 44.

1 Für das Fachpersonal, das bei Vollzugsbeginn dieser Verordnung an einer Sonderschule fest angestellt ist, gelten die Ausbildungsanforderungen von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung als erfüllt, wenn nicht die Sonderschulkommission innert eines halben Jahres ausdrücklich Einwendungen erhebt.

Vollzugsbeginn

Art. 45.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1978 angewendet.




1   nGS 25–76; nGS 42–109; nGS 43–52. In Vollzug ab 1. Januar 1978. Geändert durch Nachtrag vom 18. August 1987, nGS 23–4; II. Nachtrag vom 17. Oktober 1990, nGS 25–75; III. Nachtrag vom 7. Dezember 1993, nGS 29–2; Art. 14 der KJV vom 21. September 1999, nGS 34–121 (sGS 912.4); Abschnitt II Ziff. 11 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); IV. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, nGS 43–6.

2   sGS 213.95; Fassung von Abs. 3 gemäss IV. Nachtrag.

3   BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20.

4   Aufgehoben. Siehe nunmehr BG über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984, SR 341.

5   Siehe insbesondere V des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung vom 11. September 1972, SR 831.232.41, und eidgV über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. Oktober 1986, SR 341.1.

6   SoG, sGS 213.95.

7   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

8    sGS 213.1.

9    * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

10   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

11   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

12   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

13   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

14   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

15   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

16   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

17   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

18   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

19   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

20   SoG, sGS 213.95.

21   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

22   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

23   sGS 912.4.

24   SoG, sGS 213.95.

25   SoG, sGS 213.95.

26   PKV, sGS 912.3.

27   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

28   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

29   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

30   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

31   SoG, sGS 213.95.

32   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

33   Eingefügt durch III. Nachtrag.

34   Eingefügt durch III. Nachtrag.

35   SoG, sGS 213.95.

36   SoG, sGS 213.95.

37   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

38   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

39   Eingefügt durch VI. Nachtrag.

40   Art. 115 ff. VSG, sGS 213.1.

41   Art. 2 SoG, sGS 213.95, und Art. 6 ff. dieses Erlasses.

42   Art. 1 Abs. 1 Bst. 1 und b dieses Erlasses; Fassung gemäss IV. Nachtrag.

43   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

44   SoG, sGS 213.95.

45   SoG, sGS 213.95.

46   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

47   SoG, sGS 213.95.

48   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

49   SoG, sGS 213.95.

50   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

51   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

52   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

53   SoG, sGS 213.95.

54   Art. 1 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses.

55   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

56    * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

57   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

58   Art. 34 f. VSG, sGS 213.1.

59   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

60   sGS 143.2.

61   sGS 143.2.

62   Aufgehoben durch Nachtrag.

63   SoG, sGS 213.95.

64   SoG, sGS 213.95.

65   Eingefügt durch Nachtrag.

66    SoG, sGS 213.95.

67   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

68    * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

69   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

70   SoG, sGS 213.95.

71   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

72   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

73   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

74   Art.  1 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses.

75    Art. 8 VVU, sGS 213.12.

76   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

77    * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

78   Art. 115 ff. VSG, sGS 213.1.

79   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

80   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

81   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

82   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

83   Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses.

84   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

85   SoG, sGS 213.95.

86   Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses

87   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

88   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

89   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

90    * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

91    SoG, sGS 213.95.

92   Art. 1 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses.

93   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

94   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).

95   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).

96   Überholt durch VII. und VIII. Nachtrag zur V über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung, nGS 16–76 und 23–67 (sGS 145.1).

97   nGS 3, 45, und 11–75 (sGS 353.15).