213.951Vollzugsverordnung
zum Gesetz über die Staatsbeiträge
an private Sonderschulen (Sonderschulverordnung)
vom 6. Dezember 19771
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 28 des Gesetzes über Kantonsbeiträge
an private Sonderschulen vom 31. März 19772
in Ergänzung zum Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19593, zum Bundesgesetz
über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten vom
6. Oktober 19664 und zu den eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu5
als Verordnung:
I. Geltungsbereich und Organisation
Begriff der Sonderschulung (Art. 1 des G6)
Art. 1.7
1 Als Sonderschulung gelten: a) Unterricht und Förderung behinderter Kinder
und Jugendlicher von 4 bis 20 Jahren in einer anerkannten Sonderschule, in
Anlehnung an den Lehrplan nach dem Volksschulgesetz vom 13. Januar 19838 und unter Einschluss von Therapien, Mittagsbetreuung sowie Erziehung
und Förderung im Internat, nach Art. 19 Abs. 1 und 2 IVG9 sowie Art. 8 ff. IVV10;
b) behinderungsspezifische Unterstützung und Beratung
beim Besuch der Volksschule, einschliesslich Anleitung und Beratung der Eltern,
nach Art. 19 Abs. 3 IVG11 und Art. 105
Abs. 3 IVV12. Bei Bedarf ist eine angemessene Fortsetzung
möglich, längstens bis zum Erreichen des 20. Altersjahres;
c) Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht
sowie heilpädagogische Früherziehung für behinderte Kinder
zur Vorbereitung auf den Besuch einer anerkannten Sonderschule oder der Volksschule,
einschliesslich Anleitung und Beratung der Eltern, nach Art. 19 Abs. 3
IVG13 sowie Art. 10 und 11 IVV14;
d) Sprachheilbehandlung sowie Hörtraining und
Ableseunterricht zur Ermöglichung des Besuchs der Volksschule, einschliesslich
Anleitung und Beratung der Eltern und Lehrer, nach Art. 19 Abs. 3
IVG15 und Art. 9 ff. IVV16. Bei Bedarf ist eine angemessene Fortsetzung möglich,
längstens bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs.
2 Die Begriffe Volksschule und Behinderung richten sich nach Art. 8
Abs. 3 und 4 IVV17.
Zuständiges Departement
Art. 3.19
1 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für alle Aufgaben des
Kantons in der Sonderschulung, soweit Gesetze oder diese Verordnung nichts
anderes bestimmen.
Sonderschulkommission
(Art. 3 des G20)
a) Zusammensetzung
Art. 4.21
1 Der Regierungsrat wählt eine Sonderschulkommission von fünf
bis sieben Mitgliedern.
2 Die Kommission steht unter der Aufsicht des Bildungsdepartementes.
b) Aufgaben
Art. 5.22
1 Die Sonderschulkommission hat neben den anderen, ihr durch diese Verordnung
übertragenen Befugnissen folgende Aufgaben: a) ...
b) sie wirkt bei der Anerkennung und Überwachung
der Sonderschulen durch den Kanton mit;
c) sie berät das Erziehungsdepartement in Fragen
der Sonderschulung;
d) sie beaufsichtigt die Internatsbetriebe in sachgemässer
Anwendung von Art.
6 bis 8 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September
199923.
II. Kantonale Anerkennung der Sonderschulen
1. Anerkennungsvoraussetzungen
Gemeinnützigkeit
(Art. 2 Abs. 2 des G24)
Art. 6.
1 Die Führung der Sonderschule muss einem öffentlichen Bedürfnis
im Kanton entsprechen und darf keine Gewinnabsichten verfolgen.
Bewilligung als Privatschule
Art. 7.
1 Der Träger der Sonderschule muss über eine Bewilligung des
Erziehungsrates zur Führung einer Privatschule verfügen.
Fachpersonal
(Art. 2 Abs. 2 des G25)
Art. 8.
1 Der Leiter und die Personen, die mit der Schulung, Erziehung sowie der
Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind,
müssen über eine Bewilligung zur Berufsausübung der Sonderschulkommission
verfügen. Die Sonderschulkommission entscheidet aufgrund der Ausbildung
des Bewerbers.
2 Soweit beim Stellenantritt die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig
erfüllt sind, kann die Sonderschulkommission eine befristete Bewilligung
zur Berufsausübung erteilen. Sie kann die Bewilligung mit Auflagen versehen.
Schulleitung
Art. 9.
1 Verfügt der Heimleiter nicht über ein Lehrerdiplom, ist die
Schulleitung einem dazu befähigten Lehrer der Sonderschule zu übertragen.
2 Über Ausnahmen entscheidet die Sonderschulkommission.
Räume und Einrichtungen
Art. 10.
1 Die Räume und Einrichtungen der Sonderschule müssen einen zeitgemässen
Unterricht gewährleisten.
Internatsbetriebe
Art. 11.
1 Internatsbetriebe müssen ausserdem den Vorschriften über die
Pflegekinder und die Kinderheime26 genügen.
2. Verfahren
Gesuch
Art. 12.27
1 Sonderschulen, die sich um die kantonale Anerkennung bewerben, haben
dem Bildungsdepartement ein schriftliches Gesuch einzureichen. Mit dem Gesuch
ist darzulegen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Entscheid
Art. 13.28
1 Über die Anerkennung entscheidet das Bildungsdepartement nach Anhören
der Sonderschulkommission.
2 Die Anerkennung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen
werden.
Erneuerung
Art. 14.
1 Das Anerkennungsgesuch ist zu erneuern: a) bei Übernahme der Sonderschule durch einen
neuen Träger,
b) bei Änderung des Zwecks oder der Konzeption
der Sonderschule.
Verzicht
Art. 15.29
1 Will eine Sonderschule auf die Anerkennung verzichten, so hat sie das
Bildungsdepartement mindestens sechs Monate im voraus davon in Kenntnis zu
setzen. Sie hat für den Übertritt der Schüler in eine andere
anerkannte Sonderschule zu sorgen.
2 Der Verzicht auf die Anerkennung ist nur auf Ende eines Semesters zulässig.
Entzug
Art. 16.30
1 Erfüllt eine anerkannte Sonderschule die Voraussetzungen gemäss
Art. 6 bis
11 dieser Verordnung nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer
oder organisatorischer Hinsicht nicht mehr, so wird sie vom Bildungsdepartement
verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener
Frist zu beheben.
2 Entspricht die Sonderschule dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend,
wird die Anerkennung vom Bildungsdepartement entzogen.
Ausserkantonale Sonderschulen (Art. 2 Abs. 3 des G31)
Art. 17.32
1 Für Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen, die vom zuständigen
Kanton nicht anerkannt sind, finden die Vorschriften für die Sonderschulen
im Kanton St.Gallen sachgemäss Anwendung.
2 Die Sonderschulkommission prüft die Anerkennungsvoraussetzungen.
3. Pflichten der anerkannten Sonderschulen
Finanzhaushalt
a) im allgemeinen
Art. 18.
1 Die Sonderschulen haben ihre Ausgaben bei zweckmässiger Schul- und
Betriebsorganisation auf das Notwendige zu beschränken.
2 Vermögenszuflüsse und -erträge sind mit den Betriebskosten
zu verrechnen.33
3 Vermögen darf nicht zweckentfremdet werden.34
b) Kostengutsprache
(Art. 17 Abs. 2 des G35)
Art. 19.
1 Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen ist die
Kostengutsprache vor dem Eintritt in die Sonderschule einzuholen.
Bevorzugung von St.Galler Kindern
(Art. 20 des G36)
Art. 20.
1 Die Sonderschulen haben Anmeldungen von Kindern mit Wohnsitz im Kanton
St.Gallen, die eine dem Zweck der Schule entsprechende Behinderung aufweisen,
gegenüber Anmeldungen von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons
St.Gallen vorzuziehen.
Personal
a) festangestelltes Personal
Art. 21.
1 Mit den festangestellten Personen sind schriftliche Arbeitsverträge
abzuschliessen.
b) Praktikanten
Art. 22.
1 Praktikanten dürfen nur unter Anleitung und Verantwortung von ausgebildeten
Fachkräften eingesetzt werden.
c) Änderungen
Art. 23.37
1 Änderungen in der Leitung der Schule, im Lehrkörper und beim
übrigen Fachpersonal sind dem Bildungsdepartement unaufgefordert zu melden.
d) Lehrerfortbildung
Art. 24.
1 Die Lehrer der Sonderschulen sind in gleicher Weise wie die Lehrer an
den öffentlichen Schulen zur Fortbildung verpflichtet. Die Sonderschulen
haben den Lehrern den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
2 Die Fortbildung der Erzieher ist zu gewährleisten.
Auskunfterteilung
Art. 25.
1 Die Sonderschulen sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.
4. Sonderschulung im Einzelfall38
Zulassung
Art. 25bis.39
1 Die Bewilligung einer Sonderschulung im Einzelfall richtet sich sachgemäss
nach den Vorschriften über die Bewilligung einer Privatschule40 und
die Anerkennung einer Sonderschule41.
2 Zuständig ist das Erziehungsdepartement.
III. Beiträge an die Sonderschulung in der Verantwortung anerkannter Sonderschulen42
1. Anrechenbare Aufwendungen43
Baubeiträge
(Art. 5 des G44)
a) Reparaturkosten
Art. 26.
1 Als Baukosten gelten auch Reparaturkosten, die den ordentlichen baulichen
Unterhalt übersteigen.
b) Schulen mit ausserkantonalen Schülern (Art. 6 des G45)
Art. 27.46
1 In Schulen mit ausserkantonalen Schülern wird für
die Ermittlung des Anteils der Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
auf die durchschnittliche Zahl der Schüler der drei vorangegangenen Rechnungsjahre
abgestellt.
Betriebsbeiträge
(Art. 11 ff. des G47)
a) im Allgemeinen
Art. 28.48
1 Für die Ermittlung des Betriebsbeitrages werden nur jene Aufwendungen
angerechnet, die zur Erfüllung der Aufgabe der Sonderschule notwendig
sind und die allgemein üblichen Ansätze nicht übersteigen.
2 Voraussehbare Aufwendungen werden nur so weit angerechnet, als sie in
dem vom Bildungsdepartement genehmigten Voranschlag enthalten sind.
3 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung.
a bis) Transportkosten (Art. 11 Bst. b Ziff. 1
des G49)
Art. 28bis.50
1 Entschädigt werden grundsätzlich die Transportkosten nach Art. 19
Abs. 2 Bst. d IVG51 und Art. 8quater
IVV52.
2 Ist das Kind oder der Jugendliche wegen der Behinderung auf ein anderes
Transportmittel angewiesen, werden dessen Kosten angerechnet. Geringfügige
Auslagen für Fahrten im Ortskreis werden nicht angerechnet. Das Erziehungsdepartement
regelt das Verfahren.
ater) Kosten der behinderungsspezifischen Unterstützung
und Beratung beim Besuch der Volksschule (Art. 11 Bst. b
Ziff. 2 des G53)54
Art. 28ter.55
1 Entschädigt werden die Kosten behinderungsspezifischer Unterstützung
und Beratung beim Besuch der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 IVG56 und Art. 105 Abs. 3 IVV57 für: a) blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche
mit einer korrigierten Sehschärfe unter 0,3 bei beidäugigem Sehen;
b) gehörlose und hörbehinderte Kinder und
Jugendliche mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohrs im Reintonaudiogramm
von wenigstens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im
Sprachaudiogramm;
c) schwer körperbehinderte Kinder und Jugendliche.
2 Vorbehalten sind Therapien und Stützunterricht nach der Gesetzgebung
über die Volksschule.58
b) Gehaltsansätze für das Fachpersonal
Art. 29.59
1 Für das notwendige Fachpersonal sind die tatsächlichen Gehaltsaufwendungen
anrechenbar. Höchstens anrechenbar sind jedoch: a) für Lehrer und Kindergärtnerinnen die
vom Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vorgesehenen Leistungen;
b) für Heim- und Schulleiter, Sozialpädagogen
sowie Erziehungshilfen: 1. die vom Bildungsdepartement im Rahmen von Richtlinien
vorgesehenen Grundgehälter;
2. Gehaltszahlungen an Ruhetagen und bei Ferien oder
Urlaub, Entschädigungen für Überzeitarbeit, Zulagen, Bezüge,
Vergütungen, Fortzahlungen, Treueprämien und der Teuerungsausgleich
in sachgemässer Anwendung der Dienst- und Besoldungsordnung für
das Staatspersonal;
c) für Psychologen und Therapeuten die von der
Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal60 für entsprechende Funktionen an Spitälern
und Kliniken vorgesehenen Leistungen; bei stundenweisen Einsätzen die
mit der eidgenössischen Invalidenversicherung für den kantonalen
schulpsychologischen Dienst vereinbarten Ansätze;
d) für Psychiater die von der Dienst- und Besoldungsordnung
für das Staatspersonal61 für Spezialärzte
an Kliniken vorgesehenen Leistungen.
d) Personalversicherungsprämien
Art. 31.
1 Personalversicherungsprämien werden angerechnet, soweit sie die
in den öffentlichen Volksschulen geltenden Ansätze nicht übersteigen.
e) Betriebskosten für Schul- und Internatsräumlichkeiten
(Art. 14 Abs. 3 des G63)
Art. 32.
1 Als anrechenbare Betriebskosten für Schul- und Internatsräumlichkeiten
werden anerkannt: a) Amortisationsquoten und Schuldzinsen;
b) Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
c) Aufwendungen für den ordentlichen baulichen
Unterhalt.
Defizitbeitrag
(Art. 18bis des G64)
Art. 32bis65
1 . Die durchschnittlichen Kosten für einen Primarschüler im
Kanton werden aufgrund der vorletzten Jahresrechnung der Schulgemeinden ermittelt.
2 Der Defizitbeitrag wird angepasst, wenn sich die durchschnittlichen Kosten
um wenigstens 5 Prozent verändert haben.
Beitrag an eine Sonderschulung im Einzelfall (Art. 16bis des G66)
Art. 32ter.67
1 An eine Sonderschulung im Einzelfall werden ausgerichtet: a) von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag
im Umfang der durchschnittlichen Kosten für einen Schüler der Kleinklasse;
b) vom Kanton an den Träger der Sonderschulung
im Einzelfall:
1. ein Schulgeldbeitrag nach Art. 8bis IVV68 und ein Kostgeldbeitrag nach Art. 8ter
IVV69;
2. ein zusätzlicher Beitrag von Fr. 6000.–.
2. Verfahren
Baubeitragsgesuch
(Art. 8 des G70)
Art. 33.
1 Das Gesuch um Ausrichtung eines Baubeitrages muss über den Zweck,
die Finanzierung und das Bedürfnis für das Bauvorhaben Aufschluss
geben.
Raumprogramm
Art. 34.71
1 Mit der Ausarbeitung des Ausführungsprojektes darf erst begonnen
werden, nachdem das Bildungsdepartement das Raumprogramm genehmigt hat.
Zusicherung des Baubeitrages
Art. 35.
1 Die Zusicherung des Baubeitrages erfolgt zusammen mit der Genehmigung
des Ausführungsprojektes.
Betriebsbeitragsgesuche
Art. 36.72
1 Über Verfahren, Termine und Beilagen für die Einreichung von
Gesuchen um Ausrichtung eines Betriebsbeitrages erlässt das Bildungsdepartement
die erforderlichen Weisungen.
Kostengutsprache
Art. 37.73
1 Das Erziehungsdepartement verfügt die Kostengutsprache für
den Schulbesuch74, wenn der Schulrat
auf der Grundlage von Bericht und Antrag eines schulpsychologischen Dienstes75 den
Besuch einer Sonderschule angeordnet hat.
2 Es verfügt die Kostengutsprache für behinderungsspezifische
Unterstützung und Beratung beim Besuch der Volksschule nach Art. 19
Abs. 3 IVG76 und Art. 105 Abs. 3 IVV77, 78 im Einzelfall.
Sonderschulung im Einzelfall
Art. 37bis.79
1 Vor Beginn der Sonderschulung im Einzelfall ist: a) beim Schulrat Kostengutsprache einzuholen;
b) beim Bildungsdepartement die Beitragsberechtigung
feststellen zu lassen.
2 Das Bildungsdepartement verfügt über die Beitragsberechtigung,
wenn der Schulrat den Besuch einer Sonderschule angeordnet hat.
3 Bei Einreichung des Gesuchs nach Schuleintritt werden in der Regel ab
diesem Zeitpunkt Staatsbeiträge gewährt.
3. Auszahlung
Baubeiträge
Art. 38.
1 Baubeiträge werden nach Massgabe des Baufortschrittes und der Dringlichkeit
im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ausbezahlt.
Betriebsbeiträge
Art. 39.80
1 Betriebsbeiträge werden wie folgt ausbezahlt: a) Teilzahlungen am Ende eines Quartals;
b) Schlusszahlung aufgrund der durch das Erziehungsdepartement
genehmigten Jahresrechnung.
IIIbis. Beiträge an andere Massnahmen der Sonderschulung.83, 84
Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht (Art. 1 Abs. 3
des G85)86
Art. 41bis.87
1 Das Erziehungsdepartement verfügt die Kostengutsprache für
Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht nach
Art. 19 Abs. 3 IVG88 sowie Art. 10
und 11 IVV89 auf der Grundlage des Berichts und
des Antrags einer anerkannten, in der Regel von der Durchführungsstelle
unabhängigen Abklärungsstelle.
2 Für die Transportkosten wird Art. 28bis dieses Erlasses sachgemäss
angewendet.
3 Das Erziehungsdepartement bezeichnet im Rahmen von Art. 27 IVG90 die Abklärungs- sowie die Durchführungsstellen
und regelt die Einzelheiten.
Ermöglichung des Besuchs der Volksschule (Art. 1bis des G91)92
Art. 41ter.93
1 Der Kantonsbeitrag an Massnahmen zur Ermöglichung des Besuchs der
Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 IVG94 und Art. 9 ff.
IVV95 richtet sich nach der vom Erziehungsdepartement
bestimmten Pauschale und Bezugsgrösse.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 43.
1 Die Verordnung über die Kommission für die Sonderschulen in
der Invalidenversicherung vom 17. Februar 196497 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung
Art. 44.
1 Für das Fachpersonal, das bei Vollzugsbeginn dieser Verordnung an
einer Sonderschule fest angestellt ist, gelten die Ausbildungsanforderungen
von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung als erfüllt, wenn
nicht die Sonderschulkommission innert eines halben Jahres ausdrücklich
Einwendungen erhebt.
Vollzugsbeginn
Art. 45.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1978 angewendet.
1 nGS 25–76; nGS 42–109; nGS 43–52. In Vollzug
ab 1. Januar 1978. Geändert durch Nachtrag vom 18.
August 1987, nGS 23–4; II. Nachtrag vom 17. Oktober
1990, nGS 25–75; III. Nachtrag vom 7. Dezember 1993,
nGS 29–2; Art. 14 der KJV vom 21. September
1999, nGS 34–121 (sGS 912.4);
Abschnitt II Ziff. 11 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101
(sGS 141.3);
IV. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, nGS 43–6.
2 sGS 213.95; Fassung von Abs. 3
gemäss IV. Nachtrag.
3 BG über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20.
4 Aufgehoben. Siehe nunmehr BG über die Leistungen des
Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984, SR 341.
5 Siehe insbesondere
V des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zulassung
von Sonderschulen in der Invalidenversicherung vom 11. September 1972, SR
831.232.41, und eidgV über die Leistungen des Bundes für den Straf-
und Massnahmenvollzug vom 29. Oktober 1986, SR 341.1.
6 SoG, sGS 213.95.
7 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
9
* BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff.
(SR 831.20).
10 * Eidg V über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).
11 * BG über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung
und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober
2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).
12 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
13 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.20).
14 *
Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
15 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.20).
16 * Eidg
V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff.
(SR 831.201).
17 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung
und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober
2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.201).
18 Aufgehoben durch IV. Nachtrag.
19 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
21 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
22 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
24 SoG, sGS 213.95.
25 SoG, sGS 213.95.
26 PKV, sGS 912.3.
27 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
28 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
29 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
30 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
31 SoG,
sGS 213.95.
32 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
33 Eingefügt durch III. Nachtrag.
34 Eingefügt durch
III. Nachtrag.
35 SoG, sGS 213.95.
36 SoG, sGS 213.95.
37 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
38 Eingefügt durch IV. Nachtrag.
39 Eingefügt durch VI. Nachtrag.
41 Art. 2
SoG, sGS
213.95, und Art. 6 ff. dieses Erlasses.
42 Art. 1 Abs. 1 Bst. 1
und b dieses Erlasses; Fassung gemäss IV. Nachtrag.
43 Fassung gemäss
IV. Nachtrag.
44 SoG, sGS 213.95.
45 SoG,
sGS 213.95.
46 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
48 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
49 SoG, sGS 213.95.
50 Eingefügt durch IV. Nachtrag.
51 * BG über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung
und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober
2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).
52 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
53 SoG, sGS 213.95.
54 Art. 1 Abs. 1 Bst. b
dieses Erlasses.
55 Eingefügt durch IV. Nachtrag.
56
* BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff.
(SR 831.20).
57 * Eidg V über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff.
(SR 831.201).
59 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
60 sGS
143.2.
61 sGS 143.2.
62 Aufgehoben durch Nachtrag.
63 SoG, sGS 213.95.
64 SoG, sGS 213.95.
65 Eingefügt durch Nachtrag.
66
SoG, sGS 213.95.
67 Eingefügt durch IV. Nachtrag.
68
* Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
69 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
70 SoG, sGS 213.95.
71 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
72 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
73 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
74 Art.
1 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses.
76 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.20).
77
* Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
78 Art. 115 ff.
VSG, sGS 213.1.
79 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
80 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
81 Aufgehoben durch IV. Nachtrag.
82 Aufgehoben durch IV. Nachtrag.
83 Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses.
84 Eingefügt durch IV. Nachtrag.
85 SoG, sGS 213.95.
86 Art. 1 Abs. 1 Bst. c
dieses Erlasses
87 Eingefügt durch IV. Nachtrag.
88 * BG über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung
und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober
2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).
89 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
90
* BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl 2006, 8341 ff.
(SR 831.20).
91
SoG, sGS 213.95.
92 Art. 1 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses.
93 Eingefügt durch IV. Nachtrag.
94 * BG über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung
und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober
2006, BBl 2006, 8341 ff. (SR 831.20).
95 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung
von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006, 8341 ff. (SR 831.201).
96 Überholt durch VII. und VIII. Nachtrag zur V über
die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung,
nGS 16–76 und 23–67 (sGS 145.1).
97 nGS 3, 45, und
11–75 (sGS 353.15).
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