216.0Gesetz über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallenvom 19. April 20061 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 28. Juni 20052 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine BestimmungenBestand und Stellung1 Der Kanton führt die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen mit regionalen didaktischen Zentren. 2 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung. Angebota) allgemein1 Die Hochschule: a) bietet auf der Wissenschaft basierend praxisorientierte Studien mit fachlichem, methodisch-didaktischem und pädagogischem Inhalt an für die Ausbildung zu Lehrkräften für Unterricht in Kindergarten und Volksschule; b) begleitet die Lehrkraft während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen; c) betreibt in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung. 2 Sie kann Dienstleistungen, namentlich in der Weiterbildung oder zugunsten der Gemeinden, erbringen. II. ErlasseStatut1 Das Statut regelt: a) Organisation; b) Aufgaben der Organe; c) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule; d) Qualitätskontrolle und Evaluation. 2 Es geht anderen Erlassen der Hochschule vor. III. AufsichtKantonsrat1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht. 2 Er: a) wählt den Rat der Hochschule; b) erteilt den allgemeinen Auftrag, soweit dieser sich nicht aus diesem Erlass ergibt; c) beschliesst den Kantonsbeitrag und nimmt Kenntnis vom besonderen Leistungsauftrag; d) genehmigt die Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal; e) nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis. 3 Mitglieder des Rates der Hochschule können dreimal wiedergewählt werden. Regierung1 Die Regierung hat die Aufsicht. 2 Ihr obliegen insbesondere: a) Erlass von Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal; b) Genehmigung von Statut, Studienordnung und Gebührentarif; c) Erteilung des besonderen Leistungsauftrags; d) Genehmigung der Wahl der Rektorin oder des Rektors. IV. Aufträge und FinanzierungV. OrganeRat der Hochschulea) Zusammensetzung1 Dem Rat der Hochschule gehören an: a) die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident; b) sechs weitere Mitglieder. b) Aufgaben1 Der Rat der Hochschule ist oberstes Organ. 2 Ihm obliegen insbesondere: a) Erlass von Statut, Studienordnung und Gebührentarif; b) Vorbereitung des besonderen Leistungsauftrags; c) Erstellung von Voranschlag, Rechnung und Geschäftsbericht; d) Erteilung von Aufträgen für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung; e) Wahl der Rektorin oder des Rektors und von Prorektorinnen oder Prorektoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. September nach Beginn der Amtsdauer des Rates der Hochschule; f) Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors; g) Wahl von hauptamtlichen Dozierenden und nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag; h) Verleihung des Professortitels; i) Wahl von Rekurskommission und Disziplinarkommission. Konventa) Zusammensetzung1 Dem Konvent gehören an: a) Rektorin oder Rektor; b) hauptamtliche Dozierende; c) Vertretung der nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag; d) Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden; e) Vertretung der Studentenschaft. 2 Das Statut kann die Zugehörigkeit weiterer Angehöriger der Hochschule vorsehen. b) Aufgaben1 Der Konvent erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen. 2 Ihm obliegen insbesondere: a) Antragstellung an den Rat der Hochschule zu Lehre und anwendungsorientierter Forschung; b) Stellungnahme zu Erlassentwürfen; c) Einsatz von Kommissionen. Rektorata) Zusammensetzung1 Dem Rektorat gehören an: a) Rektorin oder Rektor; b) Prorektorinnen oder Prorektoren; c) Vertretung des Konvents; d) Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor. b) Aufgaben1 Das Rektorat erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen. 2 Ihm obliegen insbesondere: a) Koordination; b) Beratung der Rektorin oder des Rektors; c) Erlass von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb sowie von Benützungsvorschriften. Rektorin oder Rektor1 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen. 2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a) Führung der Hochschule; b) Vorsitz in Konvent und Rektorat; c) Erlass von Verfügungen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 3 Sie oder er kann Mitgliedern des Rektorats Befugnisse übertragen. Studentenschaft1 Die Studierenden bilden die Studentenschaft. 2 Ihr obliegen insbesondere: a) Mitwirkung in der Selbstverwaltung; b) Erfüllung von Aufgaben der Selbsthilfe und Vertretung gemeinsamer Interessen der Studierenden. Sie enthält sich der politischen Betätigung ausserhalb dieser Aufgaben. 3 Sie kann Mitgliederbeiträge bis zu einem Fünfzehntel der Studiengebühren erheben. VI. LehrkörperVII. Weiteres PersonalVIII. StudierendeZulassunga) allgemein1 Zum Studium wird zugelassen, wer eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt. Die Regierung kann durch Verordnung den Nachweis ausserschulischer Praxis verlangen. 2 Die Regierung kann durch Verordnung Personen mit einer anderen Vorbildung zum Studium zulassen. Sie kann den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung verlangen. 3 Für die Diplome mit unterschiedlicher Lehrbefähigung kann die Regierung die Zulassung durch Verordnung verschieden regeln. IX. RechtspflegeGesetz über die Verwaltungsrechtspflege1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Rekurskommission1 Die Rekurskommission entscheidet Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen. 2 Ihr gehören an: a) Präsidentin oder Präsident; b) drei hauptamtliche Dozierende; c) Vertretung der Studentenschaft. X. SchlussbestimmungenÄnderung bisherigen Rechtsa) KindergartengesetzDas Kindergartengesetz vom 23. Juni 19745 wird wie folgt geändert: b) VolksschulgesetzDas Volksschulgesetz vom 13. Januar 19836 wird wie folgt geändert:
c) Gesetz über die Anerkennung von AusbildungsabschlüssenDas Gesetz über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 10. November 199410 wird wie folgt geändert:
Aufhebung bisherigen Rechts1 Aufgehoben werden: a) Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 198012; b) Gesetz über die Pädagogische Hochschule Rorschach vom 17. Juni 199913. Übergangsbestimmung1 Dem Rat der Hochschule gehören bis zum Ende der Amtsdauer 2008/2012 an: a) die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident; b) acht weitere Mitglieder. Der Präsident des Kantonsrates:
Der Staatssekretär:
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:14 Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen wurde am 19. April 2006 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 7. März bis 18. April 2006 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.15 Der Erlass wird ab 1. April 2006 angewendet. St.Gallen, 25. April 2006 Der Präsident der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Vom Kantonsrat erlassen am 22. Februar 2006; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 19. April 2006; in Vollzug ab 1. April 2006.2 ABl 2005, 1469 ff.3 sGS 217.11.4 sGS 951.1.5 nGS 27–43 (sGS 212.1); aufgehoben.6 sGS 213.1.7 Eingefügt durch Art. 31 GPHSG.8 Fassung gemäss lll. NG.9 Fassung gemäss X. Nachtrag.10 sGS 230.1.11 Eingefügt durch G über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen.12 sGS 215.2.13 sGS 216.1.14 Siehe ABl 2006, ???.15 Referendumsvorlage siehe ABl 2006, 527 ff. |