231.1

Einführungsgesetz
zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

vom 23. September 20071

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 20062 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung3

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmung

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass regelt:

a) den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung einschliesslich die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung;

b) die allgemeine Weiterbildung.

II. Berufliche Grundbildung

1. Allgemeine Bestimmungen

Lehrortsprinzip

Art. 2.

1 Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder der Lehrwerkstätte massgebend.

2 Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.

Anlehre

Art. 3.

1 Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder Berufsfeld keine Grundbildung mit Attest4 besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen Anlehrausweis.

2 Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss angewendet.

3 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.

Lehrwerkstätten

Art. 4.

1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.

2 Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

2. Brückenangebote

Typen

Art. 5.

1 Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung5 im Anschluss an die Volksschule an:

a) das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und den Vorkurs für Gestaltung;

b) die Vorlehre;

c) den Integrationskurs. Vorbehalten bleibt der Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche nach der Gesetzgebung über die Volksschule.6

2 Die Regierung erlässt ein Aufnahmekonzept.

3 Sie kann die Zahl der Klassen beschränken, wenn die Nachfrage das Angebot an Ausbildungsplätzen übersteigt.

Inhalt

Art. 6.

1 Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung:

a) erleichtern Jugendlichen mit Bedarf nach Unterstützung die Berufswahl;

b) dienen der Eignungsabklärung;

c) schaffen die Voraussetzungen für den Einstieg in eine berufliche Grundbildung.

2 Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu einer Lehrstelle.

3 Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkenntnissen oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.

3. Bildung in der beruflichen Praxis7

Bildungsbewilligung

Art. 7.

1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung8, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind.

2 Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen.

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

Art. 8.

1 Der Kanton führt Ausbildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben.

2 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.

4. Berufsfachschulen

Grundsätze

Art. 9.

1 Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.

2 Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten.

3 Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemessenen Umfang mittragen.

Zuteilung

Art. 10.

1 Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen zu.

2 Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.

Ausserkantonaler Schulbesuch

Art. 11.

1 Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.

2 Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem Lehrort gegen Erstattung der Kosten zulassen.

3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Unentgeltlichkeit des Unterrichts

Art. 12.

1 Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren vorbereiten9, ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.

2 Stütz- und Freikurse10 an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.

3 Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.

Weiterbildung an kantonalen Berufsfachschulen

Art. 13.

1 Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.

2 Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet sich nach Art.  32 dieses Erlasses.

Schulbetrieb

a) Schuljahr

Art. 14.

1 Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.

2 Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.

b) Verhalten der Lernenden

Art. 15.

1 Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.

2 Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten und unterlassen verletzende Äusserungen.

c) Disziplinarordnung für Lernende

Art. 16.

1 Disziplinarfehler sind:

a) Vernachlässigung von Pflichten;

b) Verletzung der Schulordnung;

c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Berufsfachschule nicht vereinbar ist.

2 Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens Fr. 300.– betragen.

3 Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:

1. die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags11;

2. die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden, welche die Schule unabhängig von einem Lehrvertrag besuchen.

Berufsfachschulkommission

a) Wahl

Art. 17.

1 Das zuständige Departement wählt die Berufsfachschulkommissionen der kantonalen Berufsfachschulen.

2 Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.

3 Die Organisationen der Arbeitswelt sind angemessen vertreten.

b) Aufgaben

Art. 18.12

1 Die Berufsfachschulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Berufsfachschule aus.

2 Sie erlässt ein Schulreglement sowie ein Benützungsreglement, legt die Schulorganisation fest und stellt die Qualitätsentwicklung sicher.

3 Sie wählt die Rektorin oder den Rektor und ist für die Begründung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen zuständig. Die Zuständigkeit für die Begründung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen kann im Schulreglement an untere Organe delegiert werden.

4 Schulreglement, Benützungsreglement und Wahl der Rektorin oder des Rektors bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.

c) Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen

Art. 19.

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen bilden eine Konferenz.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes hat den Vorsitz.

3 Die Konferenz berät das zuständige Departement in Angelegenheiten der Berufsfachschulen. Sie dient insbesondere dem Informationsaustausch.

Private Anbieterinnen und Anbieter

Art. 20.

1 Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung13 der zuständigen Stelle des Kantons.

2 Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.

5. Abschlussprüfung14

Übertragung

Art. 21.

1 Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen15 Dritten übertragen.

2 Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.

3 Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie Kosten von Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in beruflicher Praxis oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden.

Wiederholung

Art. 22.

1 Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann:

a) frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden;

b) frühestens nach einem weiteren Jahr16 ein zweites Mal wiederholt werden.

2 Vorbehalten bleibt die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung17.

III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

Höhere Berufsbildung

Art. 23.

1 Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung18 anbieten.

2 Die Regierung legt das Angebot fest.

Weiterbildung

Art. 24.

1 Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.

IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Beratungskreise

Art. 25.

1 Die Regierung legt Beratungskreise für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest.

Beirat

Art. 26.

1 Das zuständige Departement kann für jeden Beratungskreis einen Beirat wählen, wenn die regionale Vernetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

Unentgeltlichkeit und Gebühren

Art. 27.

1 Berufsinformation, Beratung von Personen bis zum 25. Altersjahr und Beratung von Personen ohne anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind unentgeltlich.

2 Für weitere Angebote können Gebühren erhoben werden.

V. Finanzierung

1. Kostenbeteiligung

Kostentragung

a) private Berufsfachschulen

Art. 28.

1 Der Kanton trägt nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Trägerbeitrags die Kosten für den Pflichtunterricht sowie die Stütz- und Freikurse an privaten Berufsfachschulen19.

b) ausserkantonale Angebote

Art. 29.

1 Der Kanton trägt die Kosten für den ausserkantonalen obligatorischen Berufsfachschulunterricht und für den Besuch von interkantonalen Fachkursen.

Beiträge

a) Grundbildung

Art. 30.

1 Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:

a) ausserkantonale Lehrwerkstätten, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten;

b) überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.

2 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

b) Höhere Berufsbildung

Art. 31.

1 Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:

a) Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen. Ein Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten;

b) Bildungsgänge an Höheren Fachschulen. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.

2 Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz20 der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote.

3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

c) Weiterbildung

Art. 32.

1 Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht bereitgestellt werden, insbesondere an Angebote:

a) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;

b) zum Ausgleich regionaler Unterschiede beim Weiterbildungsangebot.

2 Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.

d) Ausbildung von Lehrpersonen

Art. 33.

1 Der Kanton kann Beiträge an die Ausbildung einer Lehrperson einer Berufsfachschule im Kanton leisten, wenn ein Mangel an Lehrpersonen es erfordert und der Lehrperson durch die Anstellung an einer kantonalen Berufsfachschule kein finanzieller Vorteil im Vergleich zur bisherigen Berufstätigkeit erwächst.

e) Baubeiträge

Art. 34.

1 Der Kanton kann Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Der Bau wird während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet.

2 Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.

Verweigerung, Kürzung, Rückforderung

Art. 35.

1 Die Kostenbeteiligung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden.

2 Zu Unrecht ausgerichtete oder zweckentfremdete Kostenbeteiligung wird zurückgefordert.

2. Gebühren

Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten

Art. 36.21

1 Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für:

a) ...;

b) kantonale Lehrwerkstätten;

c) Aufnahmeverfahren für den Berufsmaturitätsunterricht;

d) Angebote an kantonalen Höheren Fachschulen. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

2 Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten erheben.

Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten

Art. 36a.22

1 Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten für kantonale Brückenangebote.

Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten

Art. 37.

1 Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten für:

a) die Wiederholung der Abschlussprüfung;

b) andere Qualifikationsverfahren;

c) weitere Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Kostendeckende Gebühren

Art. 38.

1 Der Kanton erhebt kostendeckende Gebühren:

a) bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung;

b) für die Bewilligungs-, Aufsichts- und Revisionstätigkeit gegenüber privaten Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.

3. Kantonale Lehrwerkstätten

Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz

Art. 39.

1 Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostendeckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkantonalem Wohnsitz.

2 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

VI. Rechtspflege

Grundsatz

Art. 40.

1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196523, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Rekurs

a) Rektorin oder Rektor

Art. 41.

1 Verfügungen unterer Organe der Berufsfachschule können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden.

b) Berufsfachschulkommission

Art. 42.

1 Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors können mit Rekurs bei der Berufsfachschulkommission angefochten werden, soweit dieser Erlass nicht die Anfechtung beim zuständigen Departement vorsieht.

2 Die Berufsfachschulkommission entscheidet endgültig über:

a) Zeugnisnoten;

b) Disziplinarmassnahmen der Lehrpersonen gegen Lernende;

c) Urlaub von Lernenden.

c) Departement

Art. 43.

1 Mit Rekurs beim zuständigen Departement können angefochten werden:

a) Verfügungen und Entscheide der Berufsfachschulkommission;

b) Verfügungen über die Aufnahme in die Berufsmittelschule und den Ausschluss davon;

c) Verfügungen über das Ergebnis der Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung und der Berufsmittelschule, einschliesslich Noten.

Zivilrechtliche Streitigkeiten

Art. 44.

1 Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis führt die zuständige Stelle des Kantons auf Begehren einer Partei vor der Klageanhebung einen Vermittlungsversuch durch.

Akteneinsicht im Strafverfahren

Art. 45.

1 Die Strafbehörden gewähren der zuständigen Stelle des Kantons Akteneinsicht in Strafverfahren nach Art. 62 oder 63 des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes24.

VII. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Volksschulgesetz

Art. 46.

Das Volksschulgesetz vom 13. Januar 198325 wird wie folgt geändert:

Art. 42 wird aufgehoben.

b) Mittelschulgesetz

Art. 47.

Das Mittelschulgesetz vom 12. Juni 198026 wird wie folgt geändert:

Art. 38 wird aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 48.

1 Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 198327 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 49.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Referendum

Art. 50.

1 Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.28

Der Präsident des Kantonsrates:
Paul Meier

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:29

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung30 ist in der Volksabstimmung vom 23. September 2007 mit 54 845 Ja- gegen 8714 Nein-Stimmen angenommen worden31 und demnach am 23. September 2007 rechtsgültig geworden.

Der Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

St.Gallen, 23. Oktober 2007

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar 2008. Geändert durch Art. 99 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011, nGS 47–31 (sGS 143.1); Nachtrag vom 31. Januar 2012, nGS 47–43.

2   ABl 2006, 2733 ff.

3   Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10; abgekürzt BBG); eidgenössische Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (SR 412.101; abgekürzt BBV).

4   Vgl. Art. 17 Abs. 2 BBG.

5    Vgl. Art. 12 BBG.

6    sGS 213.1.

7   Vgl. Art. 16 Abs.  Bst. a und Art. 20 BBG.

8    Vgl. Art. 20 Abs. 2 BBG.

9   Vgl. Art. 32 BBV.

10   Vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG.

11   Vgl. Art. 24 Abs. 5 Bst. b BBG.

12   Geändert durch Personalgesetz.

13   Vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG.

14   Vgl. Art. 33 ff. BBG.

15    Vgl. Art. 37 ff. BBG.

16   Vgl. Art. 33 BBV.

17    Vgl. Art. 29 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 (SR 412.103.1).

18    Vgl. Art. 42 ff. BBG, Art. 23 ff. BBV.

19   Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.

20   Vgl. Art.  6 ff. StipG, sGS 211.5.

21   Fassung gemäss Nachtrag.

22   Eingefügt durch Nachtrag.

23   sGS 951.1.

24   SR 412.10.

25    sGS 213.1.

26    sGS 215.1.

27   nGS 36–76 (sGS 231.1)

28    Art. 6 RIG, sGS 125.1.

29   Siehe ABl 2007, 3052.

30   Abstimmungsvorlage siehe ABl 2007, 2454 ff.

31   Abstimmungsergebnis siehe ABl 2007, 2796 ff.