1. Allgemeine Bestimmungen
Lehrortsprinzip
Art. 2.
1 Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder
der Lehrwerkstätte massgebend.
2 Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.
Anlehre
Art. 3.
1 Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder
Berufsfeld keine Grundbildung mit Attest4 besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen Anlehrausweis.
2 Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss
angewendet.
3 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.
Lehrwerkstätten
Art. 4.
1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen
und Bekleidungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren
und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
2. Brückenangebote
Typen
Art. 5.
1 Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung5 im Anschluss an die Volksschule an:
a) das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und den Vorkurs
für Gestaltung;
b) die Vorlehre;
c) den Integrationskurs. Vorbehalten bleibt der Integrationskurs
für fremdsprachige Jugendliche nach der Gesetzgebung über die Volksschule.6
2 Die Regierung erlässt ein Aufnahmekonzept.
3 Sie kann die Zahl der Klassen beschränken, wenn die Nachfrage das
Angebot an Ausbildungsplätzen übersteigt.
Inhalt
Art. 6.
1 Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung:
a) erleichtern Jugendlichen mit Bedarf nach Unterstützung
die Berufswahl;
b) dienen der Eignungsabklärung;
c) schaffen die Voraussetzungen für den Einstieg
in eine berufliche Grundbildung.
2 Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu
einer Lehrstelle.
3 Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkenntnissen
oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.
4. Berufsfachschulen
Grundsätze
Art. 9.
1 Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.
2 Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung
anbieten.
3 Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen,
wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemessenen
Umfang mittragen.
Zuteilung
Art. 10.
1 Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen
zu.
2 Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.
Ausserkantonaler Schulbesuch
Art. 11.
1 Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.
2 Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem
Lehrort gegen Erstattung der Kosten zulassen.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Unentgeltlichkeit des Unterrichts
Art. 12.
1 Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten
Bildungsgangs erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren
vorbereiten9, ist der obligatorische Unterricht
unentgeltlich. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.
2 Stütz- und Freikurse10 an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.
3 Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen
und Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.
Weiterbildung an kantonalen Berufsfachschulen
Art. 13.
1 Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung
eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die
nächste Rechnung vorgetragen.
2 Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet
sich nach Art.
32 dieses Erlasses.
Schulbetrieb
a) Schuljahr
Art. 14.
1 Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.
2 Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
b) Verhalten der Lernenden
Art. 15.
1 Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich
in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.
2 Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten
und unterlassen verletzende Äusserungen.
c) Disziplinarordnung für Lernende
Art. 16.
1 Disziplinarfehler sind:
a) Vernachlässigung von Pflichten;
b) Verletzung der Schulordnung;
c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das
mit der Zugehörigkeit zur Berufsfachschule nicht vereinbar ist.
2 Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen
nach dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens
Fr. 300.– betragen.
3 Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:
1. die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung
des Lehrvertrags11;
2. die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden,
welche die Schule unabhängig von einem Lehrvertrag besuchen.
Berufsfachschulkommission
a) Wahl
Art. 17.
1 Das zuständige Departement wählt die Berufsfachschulkommissionen
der kantonalen Berufsfachschulen.
2 Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen
nach Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.
3 Die Organisationen der Arbeitswelt sind angemessen vertreten.
b) Aufgaben
Art. 18.12
1 Die Berufsfachschulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über
die Berufsfachschule aus.
2 Sie erlässt ein Schulreglement sowie ein Benützungsreglement,
legt die Schulorganisation fest und stellt die Qualitätsentwicklung sicher.
3 Sie wählt die Rektorin oder den Rektor und ist für die Begründung
des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen zuständig. Die Zuständigkeit
für die Begründung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen
kann im Schulreglement an untere Organe delegiert werden.
4 Schulreglement, Benützungsreglement und Wahl der Rektorin oder des
Rektors bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
c) Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen
Art. 19.
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen
bilden eine Konferenz.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes
hat den Vorsitz.
3 Die Konferenz berät das zuständige Departement in Angelegenheiten
der Berufsfachschulen. Sie dient insbesondere dem Informationsaustausch.
Private Anbieterinnen und Anbieter
Art. 20.
1 Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung,
die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis
oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung13 der zuständigen Stelle des Kantons.
2 Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere
die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot,
eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt
ist.
5. Abschlussprüfung14
Übertragung
Art. 21.
1 Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen15 Dritten übertragen.
2 Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen.
Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
3 Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung
von Abschlussprüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie
Kosten von Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in
beruflicher Praxis oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt
werden.
Wiederholung
Art. 22.
1 Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann:
a) frühestens nach einem halben Jahr wiederholt
werden;
b) frühestens nach einem weiteren Jahr16 ein zweites Mal wiederholt werden.
2 Vorbehalten bleibt die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung17.