271.1
Verordnung
über das Staatsarchiv
vom 26. Juni 19841
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
verordnen:
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung von Akten im Staatsarchiv sowie
in anderen Archiven der staatlichen Behörden und der Staatsverwaltung.
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften über die Aufbewahrung von
Gerichtsakten.2
Archivgut
a) Bestand
Art. 2.
1 Das Staatsarchiv umfasst das Archivgut:
a) der Landvogteien vor 1798;
b) des Kantons Säntis und der st.gallischen Teile
des Kantons Linth von 1798 bis 1803;
c) der staatlichen Behörden und der Staatsverwaltung
seit 1803;
d) der Gerichte seit 1798;
e) von Institutionen, Organisationen, Familien und
Einzelpersonen, soweit das Archivgut für die Geschichte des Kantons von
Bedeutung ist und in dessen Eigentum steht oder dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung
übergeben wird.
b) Neueingänge
Art. 3.
1 Das Staatsarchiv besorgt die Aufbewahrung der erhaltungswürdigen
Akten:
a) des Grossen Rates und seiner Kommissionen;
b) des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten
Kommissionen;
c) der Staatskanzlei, der Departemente und ihrer Dienststellen
einschliesslich der Bezirksämter;
d) der Gerichte;
e) der selbständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalten des Staates.
Archivierungsgrundsätze
a) Erhaltung des Archivgutes
Art. 4.
1 Akten dürfen nicht vernichtet werden, bevor das Staatsarchiv über
ihre Erhaltungswürdigkeit befunden hat.
2 Erhaltungswürdige Akten dürfen nicht durch magnetische oder
andere beschränkt haltbare Informationsträger ersetzt werden. Das
Staatsarchiv kann Ausnahmen bewilligen mit der Auflage, dass regelmässig
Ausdrucke erstellt werden. Es bestimmt Art und Zeitpunkte.
3 Behörden, Amtsstellen und Anstalten beseitigen ihre nicht erhaltungswürdigen
Akten entsprechend deren Vertraulichkeitsgrad.
b) Zwischenarchive
Art. 5.
1 Behörden, Amtsstellen und Anstalten, deren Akten das Staatsarchiv
aufbewahrt, führen Zwischenarchive. Darin werden die erhaltungswürdigen
Akten laufend und nach einem im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv erstellten
Registraturplan abgelegt.
2 Sie bezeichnen geeignete Beamte oder Angestellte als für die Ordnung
im Zwischenarchiv verantwortlich.
3 Die Akten werden so lange im Zwischenarchiv aufbewahrt, als sie laufend
benötigt werden.
c) Ablieferung
Art. 6.
1 Behörden, Amtsstellen und Anstalten, deren Akten das Staatsarchiv
aufbewahrt, sind zur Ablieferung verpflichtet.
2 Die Ablieferung erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv, in der Regel
alle zehn Jahre.
Benützung
a) im allgemeinen
Art. 7.
1 Das Archivgut steht in erster Linie Behörden, Amtsstellen und Anstalten
zur Verfügung, deren Akten im Staatsarchiv aufbewahrt werden.
2 Private können das Archivgut im Lesesaal des Staatsarchivs einsehen.
3 Für besondere Dienstleistungen können angemessene Gebühren
verlangt werden.
b) Ausleihe
Art. 8.
1 Archivgut kann anderen inländischen Archiven zu wissenschaftlichen
Zwecken ausgeliehen werden, wenn die sachgemässe Behandlung gewährleistet
ist.
2 Historisch wertvolle Akten dürfen nicht ausgeliehen werden.
Sperrfrist
a) Grundsatz
Art. 9.
1 Nicht veröffentlichte Akten sind während einer Sperrfrist von
dreissig Jahren seit ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
2 Das Staatsarchiv kann die Sperrfrist verlängern, soweit öffentliche
oder schutzwürdige private Interessen es erfordern. Es hört jene
Behörde, Amtsstelle oder Anstalt an, welche die Akten abgeliefert hat.
b) Ausnahmen
Art. 10.
1 Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwendung
Einsicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher oder
privater Interessen gewährleistet ist.
2 Akten, an deren Geheimhaltung kein öffentliches oder schutzwürdiges
privates Interesse besteht, können von der Sperrfrist ausgenommen werden.
3 Zuständig ist jene Behörde, Amtsstelle oder Anstalt, welche
die Akten angefertigt oder abgeliefert hat.
Organisation
a) Departement des Innern
Art. 11.
1 Das Departement des Innern vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt eine Benützungsordnung für das Staatsarchiv.
b) Staatsarchiv
Art. 12.
1 Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sorge für sichere Aufbewahrung, Vollständigkeit
und Benützbarkeit des Archivgutes;
b) Beratung ablieferungspflichtiger Behörden,
Amtsstellen und Anstalten;
c) Erlass näherer Weisungen zu den Archivierungsgrundsätzen3;
d) Erstellen von Dokumentationen für die Mitglieder
des Regierungsrates und den Staatsschreiber;
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des
Verständnisses für die Geschichte des Kantons.
2 Es wird vom Staatsarchivar geleitet.
Änderung bisherigen Rechts
Art. 13.
Die Bibliotheksverordnung vom 22. März 19834 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 lit. e (neu).
1 Die Kantonale Verwaltungsbibliothek:
e)hält die eidgenössische und die kantonale
Gesetzessammlung zur Einsichtnahme bereit.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 14.
1 Die Verordnung über das Staatsarchiv vom 31. Januar 19525 wird
aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 15.
1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1984 angewendet.
Der Landammann:
Ernst Rüesch
Im Namen des Regierungsrates,
Der Staatsschreiber:
Dr. Dieter J. Niedermann