271.51

Verordnung
betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern

vom 21. März 19331

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

in Anwendung von Art. 664, 702, 723 und 724 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)2 und Art. 154 und 155 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 (EG)3 sowie von Art. 193 des Strafgesetzes gegen Übertretung allgemeiner Polizeiverordnungen und gegen geringere Verletzungen vom 10. Dezember 18084

verordnen:

Art. 1.

1 Werden im Kanton St.Gallen herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert gefunden, so fallen sie gemäss Art. 724 ZGB5 in dessen Eigentum.

Art. 2.

1 Als solche Naturkörper gelten hauptsächlich: Mineralien, Meteore, erratische Blöcke, Versteinerungen und Überreste von Menschen, Tieren und Pflanzen aus alter Zeit (Skelette usw.).

2 Als Altertümer sind die Erzeugnisse menschlicher Tätigkeit aus früheren Zeiten, wie Gebäudeteile, Arbeitsstätten, Gräber, Inschriften, Schalen und Zeichensteine, Waffen, Werkzeuge, Geräte, Gefässe, Schmuck, Trachten, Münzen, Handschriften, Urkunden, Siegel, Wappen usw. zu betrachten.

Art. 3.6

1 Diese Funde sind vom Grundeigentümer und Finder der politischen Gemeinde des Fundortes zu melden; diese macht davon dem Amt für Kultur Mitteilung, wenn es sich um Gegenstände von vermutlich erheblichem wissenschaftlichem oder materiellem Wert handelt.

Art. 4.

1 Der Eigentümer, in dessen Grundstück der Fund gemacht wird, ist verpflichtet, sachgemässe Ausgrabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. Bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen kantonalen Behörde7 hat jede störende Arbeit am Fundplatz zu ruhen.

Art. 5.

1 Jedermann ist verpflichtet, der zuständigen Behörde8 und ihren Beauftragten über Funde und Fundstellen Auskunft zu geben und sie zu wissenschaftlicher Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Ohne Bewilligung der kantonalen Behörde dürfen solche Funde weder vernichtet noch aus dem Kanton ausgeführt werden. Sie kann die Fundstücke kontrollieren und inventarisieren lassen.

Art. 6.

1 Der Kanton kann auf sein Eigentumsrecht zugunsten von öffentlichen Sammlungen, welche sich seinen Anordnungen, insbesondere den Vorschriften des Art. 5, unterziehen, verzichten.

Art. 7.9

1 Will jemand ihm überlassene Funde veräussern, so ist er verpflichtet, dem Amt für Kultur hievon Kenntnis zu geben. Das Amt für Kultur entscheidet dann innert dreier Monate, ob der Kanton den Gegenstand an sich nehmen will. Dies gilt auch, wenn der Fundgegenstand durch Erbgang ausser Kanton käme.

Art. 8.

1 Das Amt für Kultur10 trifft die nötigen Anordnungen zum Schutze des Fundes oder der Fundstätte, insbesondere für Durchführung, Untersagung oder Leitung einer Ausgrabung. Es kann den Vollzug dem historischen Museum in St.Gallen, der Leitung des kantonalen Historischen Vereins, Lokalmuseen oder sachkundigen Privatpersonen, welche für gewissenhafte Besorgung Garantie bieten, übertragen. Die freie Forschung darf dabei nicht mehr eingeschränkt werden, als es das öffentliche Interesse am Fund und billige Rücksicht auf den Grundeigentümer erfordern.

2 Das Amt für Kultur11 lässt, wenn nötig, den Fund durch Sachverständige überprüfen; für historische Altertümer wendet es sich an die Direktion des Historischen Museums in St.Gallen.

Art. 11.

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.




1   GS 15, 237; bGS 1, 625; nGS 21–73; nGS 31–94. In Vollzug ab 21. März1933. Geändert durch Art. 141 Ziff. 6 des EG zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941, bGS 5, 235 (aufgehoben); Ziff. 17 der Bereinigungsverordnung vom 24. Dezember 1955, GS 20, 1163; Art. 4 des RRB über Änderungen der Organisation und Zuständigkeit der Departemente vom 1. April 1970, nGS 7, 57 (sGS 141.33); Abschnitt II Ziff. 12 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31 (sGS 143.4); Abschnitt II Ziff. 1 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36-30 (sGS 151.53).

2   SR 210.

3   GS 10, 205 (ersetzt und ergänzt durch bereinigte Ausgabe mit neuer Artikelfolge); siehe nunmehr Art. 124bis und 124ter des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

4   aGS 5, 1 (aufgehoben).

5   SR 210.

6   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

7   Amt für Kultur.

8   Amt für Kultur.

9   Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS.

10   Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS.

11   Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS.

12   Aufgehoben durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS.

13   Aufgehoben durch Art. 141 Ziff. 6 des EG zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (aufgehoben).