271.51Verordnung
betreffend den Schutz von Naturkörpern und
Altertümern
vom 21. März 19331
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,
in Anwendung von Art. 664, 702, 723 und 724 des Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB)2 und Art. 154 und 155
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli
1911 (EG)3 sowie von Art. 193 des Strafgesetzes
gegen Übertretung allgemeiner Polizeiverordnungen und gegen geringere
Verletzungen vom 10. Dezember 18084
verordnen:
Art. 1.
1 Werden im Kanton St.Gallen herrenlose Naturkörper
oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert gefunden, so
fallen sie gemäss Art. 724 ZGB5 in
dessen Eigentum.
Art. 2.
1 Als solche Naturkörper gelten hauptsächlich:
Mineralien, Meteore, erratische Blöcke, Versteinerungen und Überreste
von Menschen, Tieren und Pflanzen aus alter Zeit (Skelette usw.).
2 Als Altertümer sind die Erzeugnisse menschlicher Tätigkeit
aus früheren Zeiten, wie Gebäudeteile, Arbeitsstätten, Gräber,
Inschriften, Schalen und Zeichensteine, Waffen, Werkzeuge, Geräte, Gefässe,
Schmuck, Trachten, Münzen, Handschriften, Urkunden, Siegel, Wappen usw.
zu betrachten.
Art. 3.6
1 Diese Funde sind vom Grundeigentümer
und Finder der politischen Gemeinde des Fundortes zu melden; diese macht davon
dem Amt für Kultur Mitteilung, wenn es sich um Gegenstände von vermutlich
erheblichem wissenschaftlichem oder materiellem Wert handelt.
Art. 4.
1 Der Eigentümer, in dessen Grundstück
der Fund gemacht wird, ist verpflichtet, sachgemässe Ausgrabungen gegen
Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. Bis zum Erlass einer
Anordnung der zuständigen kantonalen Behörde7 hat jede störende Arbeit am Fundplatz zu ruhen.
Art. 5.
1 Jedermann ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde8 und ihren Beauftragten über
Funde und Fundstellen Auskunft zu geben und sie zu wissenschaftlicher Bearbeitung
zur Verfügung zu stellen. Ohne Bewilligung der kantonalen Behörde
dürfen solche Funde weder vernichtet noch aus dem Kanton ausgeführt
werden. Sie kann die Fundstücke kontrollieren und inventarisieren lassen.
Art. 6.
1 Der Kanton kann auf sein Eigentumsrecht zugunsten
von öffentlichen Sammlungen, welche sich seinen Anordnungen, insbesondere
den Vorschriften des Art. 5, unterziehen, verzichten.
Art. 7.9
1 Will jemand ihm überlassene Funde veräussern,
so ist er verpflichtet, dem Amt für Kultur hievon Kenntnis zu geben.
Das Amt für Kultur entscheidet dann innert dreier Monate, ob der Kanton
den Gegenstand an sich nehmen will. Dies gilt auch, wenn der Fundgegenstand
durch Erbgang ausser Kanton käme.
Art. 8.
1 Das Amt für Kultur10 trifft die nötigen
Anordnungen zum Schutze des Fundes oder der Fundstätte, insbesondere
für Durchführung, Untersagung oder Leitung einer Ausgrabung. Es
kann den Vollzug dem historischen Museum in St.Gallen, der Leitung des kantonalen
Historischen Vereins, Lokalmuseen oder sachkundigen Privatpersonen, welche
für gewissenhafte Besorgung Garantie bieten, übertragen. Die freie
Forschung darf dabei nicht mehr eingeschränkt werden, als es das öffentliche
Interesse am Fund und billige Rücksicht auf den Grundeigentümer
erfordern.
2 Das Amt für Kultur11 lässt, wenn nötig, den Fund durch Sachverständige
überprüfen; für historische Altertümer wendet es sich
an die Direktion des Historischen Museums in St.Gallen.
Art. 11.
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 GS 15, 237; bGS 1, 625; nGS 21–73; nGS 31–94. In Vollzug ab
21. März1933. Geändert durch Art. 141 Ziff. 6 des
EG zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941, bGS 5, 235 (aufgehoben); Ziff. 17 der Bereinigungsverordnung vom 24. Dezember
1955, GS 20, 1163; Art. 4 des RRB über Änderungen
der Organisation und Zuständigkeit der Departemente vom 1. April 1970,
nGS 7, 57 (sGS 141.33); Abschnitt II Ziff. 12
des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31
(sGS 143.4); Abschnitt II Ziff. 1 des III. Nachtrags
zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36-30
(sGS 151.53).
2 SR 210.
3 GS 10, 205 (ersetzt und ergänzt durch bereinigte Ausgabe mit neuer
Artikelfolge); siehe nunmehr Art. 124bis und 124ter des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
4 aGS 5, 1 (aufgehoben).
5 SR 210.
6 Geändert durch III. Nachtrag zur
Haushaltverordnung.
7 Amt für Kultur.
8 Amt für Kultur.
9 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS.
10 Geändert durch
VII. Nachtrag zur EDBO-MS.
11 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS.
12 Aufgehoben durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS.
13 Aufgehoben durch Art. 141 Ziff.
6 des EG zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (aufgehoben).
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