271.52

Verordnung
über das Strahlen

vom 27. Juni 19721

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 98 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom 6. Juni 19722 und auf Art. 124bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3, Fassung gemäss Art. 136 lit. d des Baugesetzes vom 6. Juni 19724,

als Verordnung:

Schutzvorschriften5

Art. 1.6

1 Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Gebiet.

2 Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an bestimmten Orten ganz verbieten.

Bewilligung

a) Pflicht

Art. 2.7

1 Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.

b) Erfordernisse

Art. 3.

1 Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz8 es erfordert.

2 Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.

c) Werkzeuge

Art. 4.

1 Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.

2 Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.

d) Entzug

Art. 5.

1 Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.

Strafen

Art. 6.

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch9 bestraft.

2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Einziehung

Art. 7.10

1 Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.

2 Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat.11

Anpassung bisherigen Rechts

Art. 8.

1 Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung12 wird im Abschnitt «II. Gemeindeverwaltung» wie folgt ergänzt:

Nr. Verordnung über das Strahlen vom 27. Juni 197213 Fr.
50.61 Bewilligung zum Wegnehmen oder zum Abbau von Mineralien und Kristallen (Art. 2 und Art. 4 Abs. 2) 60.– bis 500.–

Vollzugsbeginn

Art. 9.

1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.




1   nGS 8, 189; nGS 21–12. In Vollzug ab 1. August 1972. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 2 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36-30 (sGS 151.53).

2   sGS 731.1.

3   sGS 911.1.

4   sGS 731.1.

5   Vgl. V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51.

6   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

7   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

8   Vgl. BG über Natur- und Heimatschutz, SR 45.

9   Aufgehoben; siehe nunmehr UeStG, sGS 921.1.

10   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

11   Vgl. jedoch Art.  1 und 2 der V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51.

12   sGS 821.5.

13   sGS 271.52.