271.52
Verordnung
über das Strahlen
vom 27. Juni 19721
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 98 ff. des Gesetzes über
die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom 6. Juni
19722 und auf Art. 124bis
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3, Fassung gemäss Art. 136 lit.
d des Baugesetzes vom 6. Juni 19724,
als Verordnung:
Schutzvorschriften5
Art. 1.6
1 Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur
Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften
über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen)
auf ihrem Gebiet.
2 Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an
bestimmten Orten ganz verbieten.
Bewilligung
a) Pflicht
Art. 2.7
1 Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen
das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung
der politischen Gemeinde.
b) Erfordernisse
Art. 3.
1 Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen
zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz8 es erfordert.
2 Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber
Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren
zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.
c) Werkzeuge
Art. 4.
1 Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen
nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.
2 Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff
bedarf es einer besonderen Bewilligung.
d) Entzug
Art. 5.
1 Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über
das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden
sind.
Strafen
Art. 6.
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt
darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch9 bestraft.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Einziehung
Art. 7.10
1 Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind
durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.
2 Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen
hat.11
Anpassung bisherigen Rechts
Art. 8.
1 Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung12 wird im Abschnitt «II. Gemeindeverwaltung»
wie folgt ergänzt:
| Nr. |
Verordnung über das Strahlen vom
27. Juni 197213 |
Fr. |
| 50.61 |
Bewilligung zum Wegnehmen oder zum Abbau von
Mineralien und Kristallen (Art. 2 und Art. 4
Abs. 2) |
60.– bis 500.– |
Vollzugsbeginn
Art. 9.
1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.