275.1

Kulturförderungsgesetz

vom 9. November 19951

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 19952 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

Grundsatz

Art. 1.

1 Der Staat fördert das kulturelle Leben in seiner Vielfalt.

2 Er achtet die Freiheit der Kulturschaffenden.

Staatsbeiträge

Art. 2.

1 Der Staat kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an:

a) kulturelles Schaffen;

b) Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter;

c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;

d) Erforschung von Geschichte und Kultur;

e) grenzüberschreitenden kulturellen Austausch.

2 Ein Rechtsanspruch auf einen Staatsbeitrag besteht nicht.

3 Staatsbeiträge werden finanziert aus Mitteln:

1. des Lotteriefondes;

2. des allgemeinen Staatshaushaltes.

Voraussetzungen

a) Beziehung zum Kanton

Art. 3.

1 Staatsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton voraus.

2 Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie:

a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind;

b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht oder einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben.

3 Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und:

1. grösseren Teilen der st.gallischen Bevölkerung zugänglich sind;

2. das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

b) Kulturförderung ausserhalb des Kantons

Art. 4.

1 Staatsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn:

a) sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;

b) sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;

c) Kantonseinwohner daraus einen Nutzen ziehen.

c) Eigenleistungen und Drittbeiträge

Art. 5.

1 Staatsbeiträge können abhängig gemacht werden von:

a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers;

b) Leistungen beteiligter Gemeinden;

c) Leistungen interessierter Dritter.

Ausnahmen

Art. 6.

1 Staatsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn:

a) Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf andere Weise gefördert werden können;

b) kulturelles Schaffen sowie Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte vorwiegend auf das Gebiet einzelner Gemeinden bezogen sind;

c) Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert sind.

Höhe

Art. 7.

1 Die Höhe der Staatsbeiträge wird bemessen nach:

a) Finanzkraft des Gesuchstellers;

b) Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte;

c) Höhe der Gesamtkosten. Der Staatsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

Vollzugsbeginn

Art. 8.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.3

Die Präsidentin des Grossen Rates:
Verena Koller

Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erklären:4

Das Kulturförderungsgesetz wurde am 9. November 1995 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 9. Oktober bis 8. November 1995 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.5

Das Kulturförderungsgesetz wird ab 1. Juli 1996 angewendet.

St.Gallen, 21. November 1995

Der Landammann:
lic. iur. Peter Schönenberger

Im Namen der Regierung,
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 1995; in Vollzug ab 1. Juli 1996.

2   ABl 1995, 357.

3   1. Juli 1996.

4   ABl 1995, 2844.

5   Referendumsvorlage siehe ABl 1995, 2279.