275.11

Kulturförderungsverordnung

vom 2. Juli 19961

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Kulturförderungsgesetzes vom 9. November 19952

als Verordnung:

Zuständigkeit

Art. 1.

1 Das Amt für Kultur ist zuständige Dienststelle für die Kulturförderung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Beiträge

Art. 2.

1 Beiträge werden ausgerichtet an:

a) Kosten der Produktion eines Stückes, vor allem im Bereich der szenischen Kultur;

b) Vervielfältigungen für die Verbreitung eines kulturellen Werkes;

c) Aufführungen, vor allem in den Bereichen Musik, Theater und Tanz. Ausgenommen sind Aufführungen, die zum Beiprogramm von Veranstaltungen gehören, die selbst nicht gefördert werden können oder die hauptsächlich eigennützigen Zwecken dienen;

d) Veranstaltungen;

e) Ausstellungen;

f) die Schaffung von Werken. Beiträge werden in der Regel im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs zugesprochen;

g) kleine Filmprojekte ohne Bundesbeiträge;

h) den Betrieb kultureller Organisationen und Kulturstätten.

2 Die Regierung kann weitere Beiträge beschliessen.

Gesuch

Art. 3.

1 Wer um einen Beitrag nachsucht, reicht dem Amt für Kultur das Gesuch vor Beginn der massgeblichen Ausführungsarbeiten ein. Das Gesuch enthält:

a) Angaben über den Gesuchsteller;

b) Projektbeschrieb;

c) Kostenvoranschlag3;

d) Finanzierungsplan.

2 Gesuchen um Betriebsbeiträge werden Betriebsrechnung und Bericht des abgelaufenen Betriebsjahrs sowie Voranschlag und Programm des laufenden oder des bevorstehenden Betriebsjahrs beigelegt.

3 Das Amt für Kultur kann weitere Unterlagen verlangen.

Anrechenbare Kosten

Art. 4.

1 Anrechenbar sind die Kosten4, soweit sie:

a) der unmittelbaren Verwirklichung des Projektes dienen;

b) den Grundsätzen eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes entsprechen.

2 Nicht anrechenbar sind:

1. Löhne beteiligter Personen, denen eine ehrenamtliche Mitwirkung zugemutet werden kann;

2. Honorare für Drittleistungen, deren Finanzierung dem Gesuchsteller zugemutet werden kann.

Beitragszusicherung

Art. 5.

1 Die Beitragszusicherung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

2 Die Beitragszusicherung in Form einer Defizitgarantie erfolgt unter Angabe eines Höchstbetrags. Die definitive Beitragshöhe wird festgelegt, wenn die Abrechnung vorliegt.

Abrechnung

a) Frist

Art. 6.

1 Der Gesuchsteller reicht dem Amt für Kultur innert sechs Monaten nach Projektabschluss die Abrechnung ein. Das Amt für Kultur kann die Frist angemessen verlängern.

2 Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von zwei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde.

b) Inhalt

Art. 7.

1 Die Abrechnung richtet sich nach dem Aufbau des Kostenvoranschlags. Sie gibt Aufwand und Ertrag lückenlos wieder.

2 Das Amt für Kultur kann Einsicht in die Buchhaltung nehmen und sich Belege vorlegen lassen.

Auszahlung

Art. 8.

1 Das Amt für Kultur veranlasst die Auszahlung des zugesicherten Beitrags, wenn:

a) das ausgeführte Projekt mit dem Projektbeschrieb übereinstimmt;

b) Bedingungen und Auflagen erfüllt worden sind;

c) die Abrechnung dem Kostenvoranschlag entspricht.

2 Die Auszahlung kann verweigert oder der zugesicherte Beitrag kann gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.

3 Der Beitrag kann in besonderen Fällen in Raten ausgezahlt werden.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 9.

Der Regierungsratsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente vom 15. November 19665 wird wie folgt geändert:

Art. 3bis lit. a wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 10.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1996 angewendet.

Der Landammann:
Hans Rohrer

Im Namen der Regierung,
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1. Juli 1996.

2   sGS 275.1.

3   Art. 7 lit. c des Kulturförderungsgesetzes, sGS 275.1.

4   Art. 7 lit. c des Kulturförderungsgesetzes, sGS 275.1.

5   sGS 141.31.