275.12

Verordnung
über Staatsbeiträge an Massnahmen der Denkmalpflege

vom 2. Mai 20011

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Kulturförderungsgesetzes vom 9. November 19952

als Verordnung:

I. Beiträge

Grundsatz

Art. 1.

1 Der Staat kann an die Kosten der Erhaltung und Instandstellung folgender Schutzgegenstände Beiträge gewähren:

a) bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten und Kulturdenkmäler3;

b) künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten oder Bauteile4.

2 Staatsbeiträge können auch für Zugehör und Fahrnis ausgerichtet werden, die in einem engen Zusammenhang zum Schutzgegenstand stehen.

Ausnahme

Art. 2.

1 Der Staat kann den Erwerb eines Schutzgegenstandes nach Art. 1 dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützen, wenn:

a) dieser besonders wertvoll ist;

b) dessen Erhaltung ohne Erwerb erheblich gefährdet wäre;

c) dieser öffentlichen Zwecken dient.

2 In besonderen Fällen können Staatsbeiträge für Rekonstruktionen nach einem historischen Vorbild und für die Einfügung von Neubauten in ein geschütztes Ortsbild oder in die unmittelbare Umgebung von Schutzgegenständen gewährt werden, wenn diese aussergewöhnlich hohe Kosten verursacht.

Empfängerin oder Empfänger

Art. 3.

1 Die Beiträge werden der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Erwerberin oder dem Erwerber des Schutzgegenstandes ausgerichtet.

Kostenteilung

Art. 4.

1 Staatsbeiträge werden in der Regel nur ausgerichtet, wenn die politische Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schutzgegenstand befindet, und bei Sakralbauten zusätzlich der betreffende Konfessionsteil wenigstens einen gleich hohen Beitrag leisten5.

Beitragsberechtigte Kosten

a) Definition

Art. 5.

1 Beitragsberechtigt sind die Kosten, die für die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und Instandstellung des Schutzgegenstandes oder für dessen Erwerb erforderlich sind.

b) Abzüge

Art. 6.

1 Von den beitragsberechtigten Kosten können abgezogen werden:

a) die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten;

b) für den Schutzgegenstand zusätzlich ausgerichtete Leistungen, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse und der Versicherungsleistungen.

Beitragssätze

a) Grundsatz

Art. 7.

1 Der Staatsbeitrag wird als Prozentsatz der beitragsberechtigten Kosten berechnet.

2 Der Staatsbeitrag sowie die Beiträge der politischen Gemeinde und des betreffenden Konfessionsteils6 betragen zusammen:
a) bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten sowie Massnahmen nach Art.  2 Abs. 2 dieser Verordnung:
1. 35 Prozent bei Objekten von kantonaler und nationaler Bedeutung;
2. 25 Prozent bei Objekten von regionaler Bedeutung;
3. 15 Prozent bei Objekten von lokaler Bedeutung;
b) beim Erwerb eines Schutzgegenstandes: 15 bis 35 Prozent.

b) Ausnahme

Art. 8.

1 Zur Vermeidung von Härtefällen oder zur Berücksichtigung von besonderen Umständen können die Beitragssätze erhöht werden.

2 Besondere Umstände liegen vor, wenn die Empfängerin oder der Empfänger den Schutzgegenstand nicht oder nur in erheblich beschränktem Umfang nutzen kann, insbesondere bei:

a) Burgruinen;

b) künstlerisch wertvollen und teuren Bestandteilen, wenn diese für den Wert des Schutzgegenstandes wesentlich sind.

Auflagen und Bedingungen

Art. 9.

1 In der Beitragszusicherung kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere festgelegt werden, dass:

a) die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorgenommen werden;

b) eine Abschlussdokumentation erstellt wird;

c) das Objekt unter Schutz gestellt wird;

d) das Objekt in einem den Schutzbestimmungen entsprechenden Zustand erhalten wird;

e) das Objekt in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbarten Mass zugänglich gemacht wird;

f) die Zugehörigkeit von Zugehör und Fahrnis zu einem Schutzgegenstand rechtlich sichergestellt wird;

g) die Eigentumsbeschränkungen, die an die Gewährung von Staatsbeiträgen geknüpft werden, im Grundbuch angemerkt werden7.

Mitwirkung des Bundes

Art. 10.

1 Leistet der Bund einen Beitrag nach der eidgenössischen Gesetzgebung über Heimatschutz- und Denkmalpflege8, kann von den Beitragssätzen nach Art. 7 dieser Verordnung zur Erzielung eines angemessenen Gesamtbeitrags abgewichen werden.

II. Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit

Art. 11.

1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Sie berät die gesuchstellende Person.

Beitragsgesuch

a) Einreichung

Art. 12.

1 Das Beitragsgesuch wird vor Beginn der Arbeiten zusammen mit den erforderlichen Unterlagen der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege eingereicht.

b) zeitliche Bestimmungen

Art. 13.

1 Auf Gesuche, die erst nach Beginn der Arbeiten eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

2 Werden die Arbeiten während der Hängigkeit des Gesuches begonnen, hat dies in der Regel die Abweisung des Gesuches zur Folge.

3 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege kann auf begründetes Gesuch hin in dringlichen Fällen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, wenn der Beitragszweck nicht gefährdet wird.

c) Prüfung und Koordination

Art. 14.

1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege prüft das Gesuch und leitet es, sofern sie nicht selber entscheidet, innert nützlicher Frist mit einem Antrag den für den Beitragsentscheid zuständigen Stellen weiter.

2 Sie koordiniert das Beitragsverfahren zwischen Bund, Kanton und Gemeinde.

Informationspflicht

Art. 15.

1 Die Empfängerin oder der Empfänger meldet den Beginn, wesentliche Zwischenstadien und das Ende der Arbeiten sowie Projekt- und Kostenänderungen unverzüglich der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege.

Kontrolle

Art. 16.

1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege überwacht die dem Schutzzweck entsprechende Ausführung der subventionierten Massnahmen sowie die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen.

Mehrkosten

Art. 17.

1 Der Staatsbeitrag kann erhöht werden, wenn die beitragsberechtigten Kosten unvorhersehbar und zwingend höher ausfallen und dies der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege unverzüglich gemeldet wird.

Geltungsdauer

Art. 18.

1 Die Beitragszusicherung erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Frist ruht während der Hängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen9.

2 Die Beitragszusicherung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Frist wird mit dem Einreichen der Abrechnung gewahrt.

3 Die Frist nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann durch die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege um längstens drei Jahre verlängert werden, wenn die zeitgerechte Beendigung der Arbeiten aus besonderen Gründen nicht möglich ist.

Auszahlung

Art. 19.

1 Nach Abschluss der Arbeiten reicht die Empfängerin oder der Empfänger der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege die Abrechnung und die weiteren verlangten Unterlagen10 ein.

2 Nach der Prüfung und der Genehmigung der Abrechnung sowie nach der Abnahme der Arbeiten veranlasst die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege die Auszahlung der Staatsbeiträge.

3 In besonderen Fällen, namentlich bei langwierigen und teuren Bauarbeiten, kann der Staatsbeitrag auf begründetes Gesuch hin nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.

4 Erfüllt die Empfängerin oder der Empfänger ihre oder seine Aufgabe nicht oder nur mangelhaft oder beeinträchtigt sie oder er den Schutzgegenstand in anderer Weise, wird der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert.

Rückforderung

Art. 20.

1 Wurden die Staatsbeiträge zu Unrecht bezogen, wird der Schutzgegenstand nachträglich beeinträchtigt oder wird dieser ganz oder teilweise zweckentfremdet, werden die Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

III. Schlussbestimmung

Vollzugsbeginn

Art. 21.

1 Diese Verordnung wird ab 1.Juli 2001 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Anton Grüninger, Landammann

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   In Vollzug ab 1. Juli 2001.

2   sGS 275.1.

3   Art. 98 Abs. 1 lit. c BauG, sGS 731.1.

4   Art.  98 Abs. 1 lit. f BauG, sGS 731.1.

5   Art. 5 des Kulturförderungsgesetzes, sGS 275.1.

6   Art. 4 dieser V.

7    Art.  99 Abs. 1 BauG, sGS 731.1.

8   Art. 13 f. des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451; Art. 4 ff. der eidgV über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1.

9    Vgl. Art.  88 BauG, sGS 731.1.

10   Art. 9 lit. a und b dieser V.