275.12Verordnung
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| a) | bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten sowie Massnahmen nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung: | |
| 1. | 35 Prozent bei Objekten von kantonaler und nationaler Bedeutung; | |
| 2. | 25 Prozent bei Objekten von regionaler Bedeutung; | |
| 3. | 15 Prozent bei Objekten von lokaler Bedeutung; | |
| b) | beim Erwerb eines Schutzgegenstandes: 15 bis 35 Prozent. |
1 Zur Vermeidung von Härtefällen oder zur Berücksichtigung von besonderen Umständen können die Beitragssätze erhöht werden.
2 Besondere Umstände liegen vor, wenn die Empfängerin oder der Empfänger den Schutzgegenstand nicht oder nur in erheblich beschränktem Umfang nutzen kann, insbesondere bei:
a) Burgruinen;
b) künstlerisch wertvollen und teuren Bestandteilen, wenn diese für den Wert des Schutzgegenstandes wesentlich sind.
1 In der Beitragszusicherung kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere festgelegt werden, dass:
a) die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorgenommen werden;
b) eine Abschlussdokumentation erstellt wird;
c) das Objekt unter Schutz gestellt wird;
d) das Objekt in einem den Schutzbestimmungen entsprechenden Zustand erhalten wird;
e) das Objekt in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbarten Mass zugänglich gemacht wird;
f) die Zugehörigkeit von Zugehör und Fahrnis zu einem Schutzgegenstand rechtlich sichergestellt wird;
g) die Eigentumsbeschränkungen, die an die Gewährung von Staatsbeiträgen geknüpft werden, im Grundbuch angemerkt werden7.
1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Sie berät die gesuchstellende Person.
1 Das Beitragsgesuch wird vor Beginn der Arbeiten zusammen mit den erforderlichen Unterlagen der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege eingereicht.
1 Auf Gesuche, die erst nach Beginn der Arbeiten eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
2 Werden die Arbeiten während der Hängigkeit des Gesuches begonnen, hat dies in der Regel die Abweisung des Gesuches zur Folge.
3 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege kann auf begründetes Gesuch hin in dringlichen Fällen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, wenn der Beitragszweck nicht gefährdet wird.
1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege prüft das Gesuch und leitet es, sofern sie nicht selber entscheidet, innert nützlicher Frist mit einem Antrag den für den Beitragsentscheid zuständigen Stellen weiter.
2 Sie koordiniert das Beitragsverfahren zwischen Bund, Kanton und Gemeinde.
1 Die Empfängerin oder der Empfänger meldet den Beginn, wesentliche Zwischenstadien und das Ende der Arbeiten sowie Projekt- und Kostenänderungen unverzüglich der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege.
1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege überwacht die dem Schutzzweck entsprechende Ausführung der subventionierten Massnahmen sowie die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen.
1 Der Staatsbeitrag kann erhöht werden, wenn die beitragsberechtigten Kosten unvorhersehbar und zwingend höher ausfallen und dies der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege unverzüglich gemeldet wird.
1 Die Beitragszusicherung erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Frist ruht während der Hängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen9.
2 Die Beitragszusicherung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Frist wird mit dem Einreichen der Abrechnung gewahrt.
3 Die Frist nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann durch die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege um längstens drei Jahre verlängert werden, wenn die zeitgerechte Beendigung der Arbeiten aus besonderen Gründen nicht möglich ist.
1 Nach Abschluss der Arbeiten reicht die Empfängerin oder der Empfänger der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege die Abrechnung und die weiteren verlangten Unterlagen10 ein.
2 Nach der Prüfung und der Genehmigung der Abrechnung sowie nach der Abnahme der Arbeiten veranlasst die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege die Auszahlung der Staatsbeiträge.
3 In besonderen Fällen, namentlich bei langwierigen und teuren Bauarbeiten, kann der Staatsbeitrag auf begründetes Gesuch hin nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.
4 Erfüllt die Empfängerin oder der Empfänger ihre oder seine Aufgabe nicht oder nur mangelhaft oder beeinträchtigt sie oder er den Schutzgegenstand in anderer Weise, wird der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert.
Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Anton Grüninger, Landammann
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer