311.1

Gesundheitsgesetz

vom 28. Juni 19791

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 19782 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903, in Vollzug der eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung4, 5

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.

Organe des Staates

a) Regierung

Art. 2.6

1 Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.

2 Sie wählt:

a) den Gesundheitsrat;

b) ...;

c) ...;

d) die Vertretungen des Staates in Aufsichtsorganen von Spitälern und psychiatrischen Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungsurkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.

b) Departement

Art. 3.7

1 Das zuständige Departement8:

a) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei;

abis) wählt Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich;

b) beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen Kliniken, die Heilstätten für Suchtkranke, die Laboratorien, die medizinischen Institute, die Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege sowie die Personen, welche medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege ausüben;

c) erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind;

d) trifft zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit befristete gesundheitspolizeiliche Massnahmen.

2 Im Übrigen vollzieht das zuständige Departement9 die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse, soweit kein anderes Organ zuständig ist.

c) Gesundheitsrat

aa) Zusammensetzung

Art. 4.

1 Der Gesundheitsrat besteht aus elf Mitgliedern.

2 Ihm gehören vier Ärzte, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Apotheker, ein Drogist und je ein Vertreter der Pflegeberufe und der Krankenkassen an. Der Vorsteher des zuständigen Departementes10 ist Präsident.

3 Vor der Wahl sind die Berufs- und die Krankenkassenverbände anzuhören.

4 Der Präventivmediziner und der Kantonsarzt sowie nach Bedarf der Kantonstierarzt und der Kantonsapotheker nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

bb) Aufgaben

Art. 5.11

1 Der Gesundheitsrat:

a) berät das zuständige Departement in der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitspolizei und nimmt zu entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorlagen Stellung;

b) ...

c) unterbreitet dem zuständigen Departement Programme für die Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners sowie Vorschläge für gesundheitspolizeiliche Massnahmen;

d) ...

e) ...

2 In Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die politischen Gemeinden gibt der Gesundheitsrat diesen Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

cc) Ausschüsse

Art. 6.

1 Ausschüsse des Gesundheitsrates mit drei bis fünf Mitgliedern:

a) erteilen Bewilligungen zur Offenlegung eines Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches12;

b) begutachten strittige Forderungen aus selbständiger Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.

2 Die Berufsgruppe des Betroffenen muss im Ausschuss vertreten sein. Der Gesundheitsrat zieht wenn nötig einen Aussenstehenden bei. Dieser hat beratende Stimme.

d) Präventivmediziner

Art. 7.

1 Der Präventivmediziner erfüllt Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Er berät das zuständige Departement13.

e) Kantonsarzt

Art. 8.

1 Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben. Er berät das zuständige Departement14 in medizinischen Fragen.

2 Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden, vor allem in der Aufsicht über die Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.

f) Amtsärzte

Art. 9.15

1 Die Amtsärzte sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des zuständigen Departementes.

2 Sie erfüllen die gerichtsärztlichen und andere amtsärztliche Aufgaben; vorbehalten bleiben gerichtsmedizinische Gutachten.

g) Gerichtsmediziner

Art. 10.

1 Der Gerichtsmediziner ist Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin am Kantonsspital St.Gallen. Er erstattet gerichtsmedizinische Gutachten.

i) Kantonschemiker

Art. 12.

1 Der Kantonschemiker ist Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle.17

2 Er erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben und berät das zuständige Departement18 in besonderen gesundheitspolizeilichen Fragen.

3 Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden.

Organe der politischen Gemeinde

a) Gemeinderat

Art. 13.

1 Dem Gemeinderat obliegen die Aufgaben der örtlichen öffentlichen Gesundheitspflege und der Gesundheitspolizei, die der politischen Gemeinde durch eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze übertragen sind.

Schulgemeinde

Art. 16.

1 Der Schulrat wählt mindestens einen Schularzt und einen Schulzahnarzt.

2 Schularzt und Schulzahnarzt unterstützen Schulbehörden und Lehrer in der Gesundheitserziehung. Sie untersuchen die Schüler und erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen weiteren Aufgaben.

3 Die näheren Vorschriften werden nach Anhören des Gesundheits- und des Erziehungsrates durch Verordnung erlassen.

Zusammenarbeit

Art. 17.

1 Behörden und Stellen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier obliegen, arbeiten zusammen.

II. Öffentliche Gesundheitspflege

1. Aufgabenteilung

Staat

a) Spitäler, Laboratorien, Institute

Art. 18.21

1 Der Staat errichtet und betreibt Spitäler, psychiatrische Kliniken, Laboratorien und medizinische Institute.

2 Er kann sich daran beteiligen oder Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.

abis) Rettung

Art. 18bis.22

1 Der Staat stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher.

2 Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abschliessen.

b) Ausbildungsstätten

Art. 19.

1 Der Staat errichtet und betreibt Ausbildungsstätten für medizinisches Fach- und Hilfspersonal.

2 Er kann sich daran beteiligen oder Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.

bbis) Hilfe und Pflege zu Hause

Art. 19bis.23

1 Der Staat fördert die Hilfe und Pflege zu Hause.

c) Forschung

Art. 20.

1 Der Staat kann selbständig oder zusammen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie mit Privaten Forschung im Dienst der Gesundheit betreiben oder unterstützen.

d) Vorsorge

Art. 21.

1 Der Staat trifft Massnahmen der Gesundheitsvorsorge.

2 Er kann sich an Massnahmen beteiligen oder sie durch Beiträge unterstützen.

e) Gesundheitswesen in ausserordentlichen Lagen

Art. 21bis.24

1 Der Staat sorgt für:

a) die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen;

b) Bau, Betrieb und Unterhalt von geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern. Der Staat trägt die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten.

2 Der Staat kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pflegepersonals ausbilden und einsetzen.

f) gemeinsame Vorschriften

Art. 22.25

1 Leistungen des Staates gemäss Art. 18 bis 21bis dieses Gesetzes erfolgen aufgrund von besonderen Gesetzen oder Beschlüssen des Kantonsrates. Das Finanzreferendum bleibt vorbehalten.

2 Der Staat unterstützt Einrichtungen der Gesundheitspflege nur, wenn sie jedermann zugänglich sind und kein Gewinn erstrebt wird.

Politische Gemeinde

a) Hilfe und Pflege zu Hause

Art. 23.26

1 Die politische Gemeinde sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause, soweit diese Aufgabe nicht durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten oder Private erfüllt wird.

b) Hauskrankenpflege

Art. 24.27

1

c) Gesundheitsvorsorge

Art. 25.

1 Die politische Gemeinde fördert Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesundheitsvorsorge. Soweit notwendige Aufgaben nicht erfüllt werden, sorgt sie für die Durchführung.

d) andere Einrichtungen der Gesundheitspflege

Art. 26.

1 Die politische Gemeinde kann Spitäler, Laboratorien und medizinische Institute sowie Ausbildungsstätten für Pflegeberufe errichten und betreiben, sich daran beteiligen oder Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.

2 Geht das Leistungsangebot eines Spitals über den kantonalen Leistungsauftrag hinaus, können die im Einzugsgebiet liegenden politischen Gemeinden durch Beschluss der Regierung28 zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden, wenn und soweit sie die Erweiterung des Leistungsangebots beantragt haben.29

3 Die Regierung30 bezeichnet durch Verordnung:

a) die Einzugsgebiete der Spitäler;

b) das Antragsverfahren.31

Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private

Art. 27.

1 Orts- und Kirchgemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Private können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen.

2. Einrichtungen der Gesundheitspflege

Spitalplanung

Art. 28.

1 Die Regierung32 sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und durch Vereinbarung mit anderen Kantonen und Staaten für eine zweckdienliche Spitalplanung.

Staatliche Einrichtungen

a) Bestand

Art. 29.33

1 Der Staat führt das Kantonale Laboratorium.

Patientenrechte und -pflichten

Art. 32bis.37

1 Die Regierung regelt durch Verordnung Rechte und Pflichten der Patienten der staatlichen und der vom Staat durch Bau- oder Betriebsbeiträge unterstützten Spitäler und psychiatrischen Dienste.

Aufnahmepflicht

Art. 33.

1 Die staatlichen und die vom Staat durch Bau- oder Betriebsbeiträge unterstützten Spitäler und psychiatrischen Kliniken müssen Personen aufnehmen, deren Behandlung unaufschiebbar ist.

2 Über die Unaufschiebbarkeit entscheidet die ärztliche Leitung.

Obduktion

Art. 34.

1 An verstorbenen Spital- und Klinikpatienten kann eine Obduktion ausgeführt werden.

2 Die Obduktion unterbleibt, wenn der Patient oder die nächsten Angehörigen Einspruch erhoben haben. Das zuständige Departement38 kann die Obduktion anordnen, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.

3 Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege39 bleibt vorbehalten.

Zustimmung zu Gewebe- oder Zellentnahme nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz

Art. 35.40

1 Die Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen41 ist für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200442zuständig43.

Benützungsgebühren

Art. 36.

1 Die Benützungsgebühren decken einen angemessenen Anteil an den Betriebsausgaben.

2 Die Regierung44 erlässt die Tarife für die Benützung der staatlichen Einrichtungen im Rahmen des vom Grossen Rat beschlossenen Voranschlages.

3 Die Tarife gelten auch für die Einrichtungen der Gemeinden. Die Regierung45 kann die kantonalen Tarife für Einrichtungen verbindlich erklären, denen der Staat Betriebsbeiträge gewährt.

2bis. Hilfe und Pflege zu Hause46

Begriffe

Art. 36bis.47

1 Die Hilfe und Pflege zu Hause umfasst:

a) Hilfe zu Hause;

b) Pflege zu Hause;

c) ergänzende Dienstleistungen.

2 Die Hilfe zu Hause umfasst:

1. die stellvertretende Haushaltsführung;

2. die sozial-begleitende Unterstützung;

3. die Betreuung von Kindern.

3 Pflege zu Hause umfasst Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung oder der Grundpflege nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung48.

Aufgaben

a) Staat

Art. 36ter.49

1 Der Staat:

a) sorgt für Beratung und Information;

b) fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;

c) ... .

3. Gesundheitsvorsorge

Zweck

Art. 37.

1 Die Gesundheitsvorsorge dient:

a) der Gesundheitserziehung;

b) der Verhütung von Krankheiten und Unfällen;

c) der Früherkennung von Krankheiten.

Aufgaben

a) Gesundheitserziehung und Krankheitsverhütung

Art. 38.

1 Der Präventivmediziner erfüllt in der Gesundheitserziehung und in der Krankheitsverhütung folgende Aufgaben:

a) Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden des zuständigen Departementes51und des Gesundheitsrates. Er kann bei der Durchführung mitwirken;

b) Beratung von kantonalen und Gemeindeorganen;

c) Unterstützung und Koordination von Aufklärung, Beratung und Schulung;

d) Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit freipraktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Apothekern.

2 Er führt keine Krankenbehandlungen durch. Vorbehalten bleiben Gruppentherapien im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten.

b) Früherkennung von Krankheiten

Art. 39.

1 Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und Zahnärzte.

2 Der Präventivmediziner kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsrat bei der Früherkennung von Krankheiten mitwirken.

Beratungsstellen

Art. 40.

1 Die politische Gemeinde unterstützt Beratungsstellen.

2 Wo sie fehlen, fördert die politische Gemeinde ihre Gründung oder errichtet sie selbst.

III. Gesundheitspolizei

1. Medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege

Begriff

a) medizinische Berufe

Art. 41.52

1 Medizinische Berufe sind die universitären Medizinalberufe nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe53.

b) andere Berufe der Gesundheitspflege

Art. 42.54

1 Andere Berufe der Gesundheitspflege im Sinn dieses Gesetzes sind berufliche Tätigkeiten, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedürfen.

2 Die Regierung bezeichnet die Berufe durch Verordnung.

Bewilligungen

a) Grundsatz

Art. 43.55

1 Einer Bewilligung bedürfen:

a) die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen;

b) die Geburtshilfe;

c) die Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel56.

2 Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

b) medizinische Berufe

Art. 44.57

1 Die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe58.

2 Wer einen medizinischen Beruf unselbständig ausübt, bedarf der Bewilligung. Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. Im Übrigen richtet sich die Berufsausübung nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe für die selbständige Berufsausübung.

3 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften:

a) zumVollzug der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe;

b) über Anstellung, Beschäftigung und Berufsausübung von Assistenten, Stellvertretern und anderen Mitarbeitern.

d) andere Berufe der Gesundheitspflege

Art. 46.60

1 Die Bewilligung für die selbständige Ausübung anderer Berufe der Gesundheitspflege wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a) die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs erfüllt;

b) vertrauenswürdig ist sowie insbesondere physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung Tätigkeitsbereiche, fachliche Voraussetzungen und Berufspflichten für die einzelnen Berufe. Sie kann Regelungen von Behörden und privaten Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.

3 Erteilung, Einschränkung und Entzug der Bewilligung sowie Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe.

Beistandspflicht und Notfalldienst

Art. 50.64

1 Personen, die einen medizinischen Beruf ausüben, haben in dringenden Fällen Beistand zu leisten und für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen.

2. Private Einrichtungen

Bewilligung

Art. 51.65

1 Der Betrieb privater Spitäler, psychiatrischer Kliniken, medizinischer Laboratorien, medizinischer Institute, Rettungs- und Transportdienste sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause bedarf einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich Leiter und Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Bewilligung nach Verwarnung entzogen.

3 Im Übrigen regelt die Regierung Erteilung und Entzug durch Verordnung. Von der Bewilligungspflicht kann sie Einrichtungen ausnehmen, die der Kanton durch Beiträge unterstützt oder die über einen Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde verfügen.

3. Übertragbare Krankheiten

Massnahmen

Art. 52.

1 Der Staat kann die Durchführung von Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, Ärzten, Apothekern und gemeinnützigen Organisationen übertragen.

2 Der Staat leistet Beiträge an die Kosten, die den Gemeinden oder den gemeinnützigen Organisationen entstehen.

3 Die Teilnahme an öffentlichen Impfungen ist freiwillig.

4. Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen

Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen

Art. 52bis.66

1 Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen ist verboten:

a) auf öffentlichem Grund;

b) auf privatem, von öffentlichem Grund her einsehbarem Grund;

c) in und an öffentlichen Gebäuden von Kanton und Gemeinden;

d) in und an Sportstätten;

e) an öffentlich zugänglichen Filmvorführungen.

Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoff

Art. 52ter.67

1 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen abzugeben:

a) an Personen unter 16 Jahren;

b) durch Automaten, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind.

Schutz vor dem Passivrauchen

a) Grundsatz

Art. 52quater.68

1 Das Rauchen ist in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen verboten, ausgenommen in Rauchzimmern. Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offenstehen.

2 Als allgemein zugänglich gelten insbesondere:

a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung;

b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;

c) Kinder- und Jugendheime, Behinderteneinrichtungen sowie Betagten- und Pflegeheime;

d) Schulen und andere Bildungseinrichtungen;

e) Museen, Theater und Kinos;

f) Sportstätten;

g) Geschäfte und Einkaufszentren;

h) gastgewerbliche Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen;

i) Messe- und Ausstellungsräume;

j) Festzelte und Festwirtschaften.

3 Rauchzimmer sind unbediente Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes und deren Belüftung und Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind sowie keinem anderen Zweck dienen.

Vorschriften der Regierung70

Art. 53.

1 Die Regierung71 erlässt durch Verordnung die zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften, insbesondere über:

a) Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen;

b) die Ausübung von Gewerben.

Schutz vor Schall und Laser

Art. 53bis.72

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.73

Örtliche Vorkehren

Art. 54.

1 Die politische Gemeinde trifft durch Reglement die in ihrem Bereich notwendigen Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen.

5. Heilmittel74

Vollzug

Art. 54bis.75

1 Die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung76 wird vollzogen durch:

a) die Kantonsapotheke;

b) das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, soweit dies die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung vorsieht77.

2 Das zuständige Departement kann Vollzugsaufgaben regionalen oder anderen kantonalen Inspektoraten übertragen.

Verordnungsrecht

Art. 54ter.78

1 Die Regierung regelt durch Verordnung den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung79, namentlich:

a) Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel80;

b) Abgabe und Anwendung bei der Berufsausübung81;

c) Abgabe von Tierarzneimitteln82;

d) Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen83;

e) Lagerung von Blut und Blutprodukten84;

f) klinische Versuche mit Heilmitteln85.

2 Zum Detailhandel gehören:

1. öffentliche Apotheken;

2. ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten;

3. tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Tiere und Tiergruppen;

4. Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatienten oder Heimbewohner;

5. Drogerien.

3 Die Regierung kann durch Verordnung zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und -versorgung bauliche und betriebliche Anforderungen für Detailhandelsbetriebe festlegen.

6. Anbau von Hanf86

Meldepflicht

Art. 54quater.87

1 Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als zehn Pflanzen.

2 Die Meldung ist der zuständigen Behörde vor der Aussaat oder Aufzucht zu erstatten.

Kontrollbefugnisse und Massnahmen

Art. 54quinquies.88

1 Die Kontrollorgane können jederzeit und ohne Voranmeldung Proben erheben sowie in Bestell- und Lieferscheine, Buchhaltungen, Anbau- und Abnahmeverträge und weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Hanfanbau stehen, Einsicht nehmen.

2 Unabhängig von einem Strafverfahren nach Art. 55 Bst. d dieses Erlasses oder wegen Verstössen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195189 kann die zuständige Behörde den angepflanzten Hanf bei einer Verletzung der Meldepflicht:

a) beschlagnahmen;

b) vernichten, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist.

Verordnungsrecht

Art. 54sexies.90

1 Die Regierung regelt durch Verordnung:

a) die für Meldungen, Kontrollen und Massnahmen zuständigen Behörden;

b) den Inhalt der Meldung. Diese umfasst namentlich Sorte der Pflanze, Herkunft des Saatguts, zu erwartender THC-Gehalt, Ort und Grösse der Anbaufläche, verantwortlicher Produzent, Verwendungszweck sowie Abnehmer;

c) den Austausch von Informationen über Hanfanpflanzungen zwischen den zuständigen Behörden und den Strafverfolgungsbehörden.

IV. Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Art. 55.91

1 Mit Busse wird bestraft:

a) wer ohne behördliche Bewilligung einen medizinischen Beruf, einen anderen Beruf der Gesundheitspflege oder eine Heiltätigkeit ausübt;

b) wer sich dafür empfiehlt;

c) wer dabei Hilfe leistet;

d) wer sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Beschlagnahme

Art. 56.

1 Das zuständige Departement92 kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit beschlagnahmen:

a) Einrichtungen oder Geräte, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben;

b) Stoffe, die unrechtmässig abgegeben worden oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmt sind.

2 Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder die Vernichtung. Der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.

3 Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege93 bleibt vorbehalten.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 57.

1 Es werden aufgehoben:

a) das Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 189494;

b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das Sanitätswesen vom 27. Dezember 192695;

c) das Gesetz betreffend Schutzpockenimpfung vom 4. Januar 188696;

d) der Grossratsbeschluss betreffend Einteilung der Physikatsbezirke vom 14. Mai 194597.

Änderung bisherigen Rechts

a) Erziehungsgesetz

Art. 58.98

1

b) Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindekrankenhäuser

Art. 59.

99

c) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 60.

100

Übergangsbestimmungen

a) Privatapotheken

Art. 61.

1 Ärzte und Zahnärzte, die eine Privatapotheke geführt haben und sie gemäss Art. 45 dieses Gesetzes weiterführen wollen, haben innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes um die Bewilligung nachzusuchen.

b) andere Berufe der Gesundheitspflege sowie private Einrichtungen

Art. 62.

1 Innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hat um eine Bewilligung nachzusuchen, wer:

a) einen anderen Beruf der Gesundheitspflege ausgeübt hat und ihn gemäss Art. 46 dieses Gesetzes weiterhin ausüben will;

b) eine private Einrichtung betrieben hat und sie gemäss Art. 51 dieses Gesetzes weiterhin betreiben will.

Vereinbarungen und Verträge

Art. 63.

1 Die Regierung101 kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen sowie mit privaten Organisationen Verträge abschliessen.

Vollzugsbeginn

Art. 64.

1 Die Regierung102 bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 15. April 2008103

II.

Rauchzimmer müssen innert drei Jahren ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses über eine von anderen Innenräumen des Gebäudes getrennte Be- und Entlüftung verfügen.




1   nGS 15–33; nGS 26–127. Vom Grossen Rat erlassen am 9. Mai 1979; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Juni 1979; in Vollzug ab 1. Juli 1980. Geändert durch Ziff. 4 des GRB über die Übernahme des Gemeindespitals Flawil durch den Staat vom 20. Juni 1986, nGS 21–128 (sGS 321.24); Ziff. 4 des GRB über die Übernahme des Gemeindespitals Rorschach durch den Staat vom 26. Mai 1988, nGS 23–75 (sGS 321.21); Ziff. 4 des GRB über die Übernahme des Gemeindespitals Altstätten durch den Staat vom 11. Januar 1990, nGS 25–78 (sGS 321.22); NG vom 21. Juni 1990, nGS 25–47; II. NG vom 2. Juni 1991; nGS 26–126; III. NG vom 16. Juni 1994, nGS 29–81; Art. 19 lit. b des EG zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995, nGS 30–121 (sGS 331.11); Abschnitt II Ziff. 8 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); Art. 8 des EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni 1996, nGS 31–79 (sGS 315.1); IV. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–68; Art. 16 des Suchtgesetzes vom 14. Januar 1999, nGS 34–24 (sGS 311.2); Abschnitt II Ziff. 2 des NG zum GG vom 1. Juni 2000, nGS 35–49 (sGS 151.2); Art. 20 des G über die Spitalverbunde vom 21. Juni 2002, nGS 37–84 (sGS 320.2); Art. 19 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 29. Juni 2004, nGS 39–117 (sGS 421.1); Abschnitt I der V über die Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 6. Dezember 2005, nGS 41–5 (sGS 311.110); V. Nachtrag vom 1. August 2006, nGS 41–51; Abschnitt II Ziff. 4 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 8 des V. Nachtrags zum VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Art. 3 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43–40 (sGS 813.6); VI. Nachtrag vom 22. Januar 2008, nGS 43–56; VIII. Nachtrag vom 22. Januar 2008, nGS 43–57; IX. Nachtrag vom 15. April 2008, nGS 43–94; X. Nachtrag vom 15. April 2008, nGS 43–95; Abschnitt II Ziff. 1 des Nachtrags zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung vom 28. Juli 2009, nGS 44–81 (sGS 315.1); XI. Nachtrag vom 27. September 2009, nGS 45–44; Art. 14 des G über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Januar 2010, nGS 45–88 (sGS 320.22); Anhang (bzw. Art. 20 des G über die Pflegefinanzierung) der V über den Vollzug des G über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010, nGS 46–7 (sGS 331.200); Art. 20 des G über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011, nGS 46–71 (sGS 331.2); Art. 20 des G über die Psychiatrieverbunde vom 25. Januar 2011, nGS 46–108 (sGS 320.5).

2   ABl 1978, 747.

3   nGS 25–61 (sGS 111.1).

4   Gesundheit, SR 81.

5   Fassung gemäss NG.

6   Geändert durch G über die Spitalverbunde (sGS 320.5).

7   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

8   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

9   Gesundheitsdepartement; Art.  26bis GeschR, sGS 141.3.

10   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

11   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

12   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

13   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

14   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

15   Geändert durch V. Nachtrag zurm VRP.

16   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

17   Geändert durch EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

18   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

19   Aufgehoben durch EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

20   Aufgehoben durch EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

21   Geändert durch Suchtgesetz.

22   Eingefügt durch BevSG.

23   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

24   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

25   Geändert durch BevSG.

26   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

27   Aufgehoben durch II. NG.

28   Fassung gemäss IV. NG.

29   Eingefügt durch IV. NG.

30   Fassung gemäss IV. NG.

31   Eingefügt durch IV. NG.

32   Fassung gemäss IV. NG.

33   Geändert durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

34   Aufgehoben durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

35   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

36   Aufgehoben durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

37   Eingefügt durch G über die Spitalverbunde.

38   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

39   sGS 962.1.

40   Fassung gemäss X. Nachtrag.

41   Art. 63 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942, sGS 911.1.

42   SR 810.21.

43    Art. 13 Abs. 2 Bst. i des eidg Transplantationsgesetzes, BBl 2004, 5453.

44   Fassung gemäss IV. NG.

45   Fassung gemäss IV. NG.

46   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

47   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

48   SR 832.

49   Geändert durch G über die Pflegefinanzierung.

50   Aufgehoben durch G über die Pflegefinanzierung.

51   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

52   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

53   BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR 811.11.

54   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

55   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

56    Art. 30 Abs. 2 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. Dezember 2000, SR 812.21.

57   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

58   BG über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, SR 811.11.

59   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

60   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

61   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

62   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

63   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

64   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

65   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

66   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

67   Eingefügt durch V. Nachtrag.

68   Fassung gemäss XI. Nachtrag.

69   Aufgehoben durch XI. Nachtrag.

70   Fassung gemäss IV. NG.

71   Fassung gemäss IV. NG.

72   Eingefügt durch VI. Nachtrag.

73   EidgV über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SR 814.49.

74   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

75   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

76   SR 812.2.

77   Art. 30 und 37 der eidg Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004, SR 812.212.27.

78   Eingefügt durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

79   SR 812.2.

80   Art. 30 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21; Art. 6 der eidg Arzneimittelbewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.1.

81    Art. 27a der eidg Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.21.

82   SR 812.212.27.

83    Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21.

84   Art. 34 Abs. 4 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21.

85   Art. 57 Abs. 4 des BG über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21.

86   Eingefügt durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

87   Eingefügt durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

88   Eingefügt durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

89   SR 812.121.

90   Eingefügt durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

91   Geändert durch III. Nachtrag zum StP.

92   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

93   sGS 962.

94   bGS 2, 3 (sGS 311.1).

95   bGS 2, 14 (sGS 311.11).

96   bGS 2, 55 (sGS 313.3).

97   bGS 2, 15 (sGS 311.15).

98   Überholt durch Art. 139 lit. a VSG, sGS 213.1.

99   Überholt durch Abschnitt II des VIII. Nachtrags, nGS 43–57.

100   Überholt durch V. Nachtrag zum VRP.

101   Fassung gemäss IV. NG.

102   Fassung gemäss IV. NG.

103   nGS 43–94.