311.5

Verordnung
über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen

vom 10. Januar 19891

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792 und Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19653, in Ausführung von Art. 6 Abs. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 27. April 19714 und Art. 1 der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 19705

als Verordnung:

Geltungsbereich

Art. 1.6

1 Für amtliche Verrichtungen werden nach dieser Verordnung entschädigt:

a) Amtsärzte;7

b) Ärzte mit einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung;8

c) Spitalverbunde und psychiatrische Kliniken.

2 Die Entschädigung der Schulärzte und des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen richtet sich nach besonderen Vorschriften.9

Amtliche Verrichtungen

Art. 2.10

1 Amtliche Verrichtungen sind:

a) ärztliche Untersuchung und Begutachtung auf Anordnung einer kantonalen Behörde oder einer Gemeindebehörde;

b) Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art.  75b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch11;

c) behördlich angeordnete ärztliche Überwachung, Absonderung und Untersuchung von Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;12

d) behördlich angeordnete Impfung.

Entschädigung

a) Grundsatz

Art. 3.13

1 Amtliche Verrichtungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 28. Dezember 200114 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 198115 entschädigt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

b) Totenschein

Art. 4.16

1 Die Ausfertigung des Totenscheins wird mit Fr. 50.– entschädigt.

c) Impfungen

Art. 5.17

1 Wird die Impfung nicht von einer obligatorischen Sozialversicherung übernommen, werden für den Impfstoff höchstens die Selbstkosten vergütet.

d) Umgebungsuntersuchungen auf Tuberkulose

Art. 6.18

1 Umgebungsuntersuchungen auf Tuberkulose werden wie folgt entschädigt:

a) Einzeluntersuchung: höchstens zehn Minuten je Konsultation;

b) Untersuchung einer Gruppe ab sechs Personen: höchstens 17.76 Taxpunkte je fünf Minuten.

2 In der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Ausfertigung und Versand des Rückmeldeformulars an die Lungenliga eingeschlossen.

3 Zusätzlich werden entschädigt:

1. Blutentnahmen: höchstens fünf Minuten je Person;

2. Material, Laborleistungen und Versand: die Selbstkosten.

Taggeld

Art. 8.

1 Für die Teilnahme an behördlich angeordneten Veranstaltungen wie Sitzungen, Konferenzen, Kursen, einschliesslich Hin- und Rückreise, wird ein Taggeld von Fr. 140.– ausgerichtet.

2 Es werden vergütet:

a) ein volles Taggeld, wenn der Zeitaufwand wenigstens fünf Stunden beträgt;

b) ein halbes Taggeld, wenn der Zeitaufwand zwei bis fünf Stunden beträgt;

c) ein Viertel des Taggeldes, wenn der Zeitaufwand weniger als zwei Stunden beträgt.

3 Die Entschädigung für Reise, Unterkunft und Verpflegung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung20. Kursgelder übernimmt der Staat.

Entschädigungspflichtige Behörde

Art. 9.

1 Personen und Anstalten nach Art. 1 dieser Verordnung werden von der Behörde entschädigt, welche die amtliche Verrichtung angeordnet hat.

2 ...21

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11.

1 Die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 17. August 198223 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 12.

1 Art. 7 dieser Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. März 1989 angewendet.




1   nGS 24–8; nGS 32–57. In Vollzug ab 1.Januar/1. März 1989. Geändert durch Nachtrag vom 22. September 1992, nGS 27–84; II. Nachtrag vom 10. Januar 1995, nGS 30–9; Art. 39 der V zum EG zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995, nGS 31–8 (sGS 331.111); III. Nachtrag vom 23. Oktober 2001, nGS 36–81; IV. Nachtrag vom 30. September 2003, nGS 38–98; V. Nachtrag vom 6. Dezember 2005, nGS 41–6; VI. Nachtrag vom 29. April 2008, nGS 43–97.

2   sGS 311.1.

3   sGS 951.1.

4   sGS 821.1.

5   sGS 145.1.

6   Fassung gemäss V. Nachtrag.

7   Art. 9 GesG, sGS 311.1.

8   Art. 44 GesG, sGS 311.1.

9    VSäD, sGS 211.21; T des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen, sGS 321.64.

10   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

11    sGS 911.1.

12   Art. 14 bis 18 des eidg Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970, SR 818.101.

13   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

14   Tarifvertrag TARMED zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV), der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung, und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH); in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen bei der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG, Postfach, 6002 Luzern.

15    SR 832.20.

16   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

17   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

18   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

19   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

20   sGS 145.1.

21   Abs. 2 aufgehoben durch II. Nachtrag.

22   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

23   nGS 17–78 (sGS 311.5).