311.5
Verordnung
über die Entschädigung der Ärzte
für amtliche Verrichtungen
vom 10. Januar 19891
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792 und Art. 100 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19653, in Ausführung von Art. 6 Abs. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung
vom 27. April 19714 und Art. 1 der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen
und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 19705
als Verordnung:
Geltungsbereich
Art. 1.6
1 Für amtliche Verrichtungen werden nach dieser Verordnung entschädigt:
a) Amtsärzte;7
b) Ärzte mit einer Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung;8
c) Spitalverbunde und psychiatrische Kliniken.
2 Die Entschädigung der Schulärzte und des Instituts für
Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen richtet sich nach besonderen Vorschriften.9
Amtliche Verrichtungen
Art. 2.10
1 Amtliche Verrichtungen sind:
a) ärztliche Untersuchung und Begutachtung auf
Anordnung einer kantonalen Behörde oder einer Gemeindebehörde;
b) Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
nach Art.
75b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch11;
c) behördlich angeordnete ärztliche Überwachung,
Absonderung und Untersuchung von Personen, die eine übertragbare Krankheit
weiterverbreiten können;12
d) behördlich angeordnete Impfung.
Entschädigung
a) Grundsatz
Art. 3.13
1 Amtliche Verrichtungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 28. Dezember
200114 zum Ansatz für die Versicherer nach
dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 198115 entschädigt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
b) Totenschein
Art. 4.16
1 Die Ausfertigung des Totenscheins wird mit Fr. 50.– entschädigt.
c) Impfungen
Art. 5.17
1 Wird die Impfung nicht von einer obligatorischen Sozialversicherung übernommen,
werden für den Impfstoff höchstens die Selbstkosten vergütet.
d) Umgebungsuntersuchungen auf Tuberkulose
Art. 6.18
1 Umgebungsuntersuchungen auf Tuberkulose werden wie folgt entschädigt:
a) Einzeluntersuchung: höchstens zehn Minuten
je Konsultation;
b) Untersuchung einer Gruppe ab sechs Personen: höchstens
17.76 Taxpunkte je fünf Minuten.
2 In der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Ausfertigung
und Versand des Rückmeldeformulars an die Lungenliga eingeschlossen.
3 Zusätzlich werden entschädigt:
1. Blutentnahmen: höchstens fünf Minuten
je Person;
2. Material, Laborleistungen und Versand: die Selbstkosten.
Taggeld
Art. 8.
1 Für die Teilnahme an behördlich angeordneten Veranstaltungen
wie Sitzungen, Konferenzen, Kursen, einschliesslich Hin- und Rückreise,
wird ein Taggeld von Fr. 140.– ausgerichtet.
2 Es werden vergütet:
a) ein volles Taggeld, wenn der Zeitaufwand wenigstens
fünf Stunden beträgt;
b) ein halbes Taggeld, wenn der Zeitaufwand zwei bis
fünf Stunden beträgt;
c) ein Viertel des Taggeldes, wenn der Zeitaufwand
weniger als zwei Stunden beträgt.
3 Die Entschädigung für Reise, Unterkunft und Verpflegung richtet
sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und
Experten der staatlichen Verwaltung20.
Kursgelder übernimmt der Staat.
Entschädigungspflichtige Behörde
Art. 9.
1 Personen und Anstalten nach Art. 1 dieser Verordnung
werden von der Behörde entschädigt, welche die amtliche Verrichtung
angeordnet hat.
2 ...21
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 11.
1 Die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für
amtliche Verrichtungen vom 17. August 198223 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 12.
1 Art. 7 dieser Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet. Die übrigen
Bestimmungen werden ab 1. März 1989 angewendet.