312.1Verordnung
über die Ausübung von Berufen
der Gesundheitspflege
vom 21. Juni 20111
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2
des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792
als Verordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Dieser Erlass regelt: a) die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege;
b) die Berufsbezeichnungen;
c) die Berufspflichten.
2 Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung
über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 20113.
Vollzugsbehörde
Art. 2.
1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass
nichts anderes bestimmt.
2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen
durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben,
unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs-
und Auskündungsmittel zu veranlassen.
3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte
Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.
Berufe der Gesundheitspflege
a) Arten
Art. 3.
1 Als Berufe der Gesundheitspflege nach diesem Erlass gelten: a) Osteopathin und Osteopath;
b) Drogistin und Drogist;
c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
e) Hebamme und Entbindungspfleger;
f) Pflegefachperson;
g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut;
h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe;
i) Zahntechnikerin und Zahntechniker;
j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker;
k) Augenoptikerin und Augenoptiker;
l) Podologin und Podologe;
m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär-
und Alternativmedizin;
n) Logopädin und Logopäde;
o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur;
p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter.
b) Abgrenzung
Art. 4.
1 Nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten insbesondere: a) Gesundheits- und Sportmassage;
b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen
bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit
sowie Haltungsturnen;
c) äussere ungefährliche kosmetische Behandlungen
mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden;
d) Bildung und Schulung von Menschen mit körperlicher
oder geistiger Behinderung;
e) Übungsbehandlung von Sprachstörungen;
f) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung
gesunder Personen;
g) Anfertigen und Anpassen von Hilfsgeräten und
Hilfsmitteln ohne Heilwirkung, soweit nicht besondere Bestimmungen Ausnahmen
vorsehen.
c) Ausübung
Art. 5.
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege: a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt,
ist selbständig tätig;
b) im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt,
ist unselbständig tätig.
2 Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und
Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige
Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.
II. Bewilligung
Bewilligungspflicht
a) Selbständige Tätigkeit
Art. 6.
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege selbständig ausübt, bedarf
der Bewilligung.
2 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher
und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
b) Unselbständige Tätigkeit und Tätigkeit unter Aufsicht
Art. 7.
1 Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unselbständig
oder unter Aufsicht ausübt, soweit nicht besondere Bestimmungen eine
Bewilligungspflicht festlegen.
2 Zur unselbständigen Tätigkeit ist berechtigt, wer die Voraussetzungen
für die selbständige Berufsausübung erfüllt.
3 Zur Tätigkeit unter Aufsicht ist berechtigt, wer über eine
kantonal anerkannte Ausbildung im entsprechenden Fachbereich verfügt.
Art. 22
der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni
20114 wird sachgemäss angewendet.
4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen
der Gesundheitspflege vom 21. Juni 20115 bleiben vorbehalten.
Gesuch
Art. 8.
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde
einzureichen.
2 Es enthält: a) Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung;
b) den Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen
zur Ausübung des Berufs, insbesondere Diplome, Ausbildungsnachweise und
Anerkennungsbestätigungen;
c) einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister
oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates;
d) eine aktuelle Bescheinigung der Aufsichtsbehörde
am letzten Arbeitsort oder der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers,
dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist;
e) Unterlagen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
oder über andere, gleichwertige Sicherheiten.
3 Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wie Nachweise
über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.
Zulassung zur eingeschränkten Berufsausübung
Art. 9.
1 Die Vollzugsbehörde kann eine Person mit nicht anerkannter Ausbildung
zur eingeschränkten Berufsausübung zulassen, wenn: a) die Zulassung für die Sicherung der Versorgungslage
notwendig ist;
b) die Person die für die eingeschränkte
Berufsausübung erforderlichen fachlichen Anforderungen sowie die übrigen
Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt.
Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr
Art. 10.
1 Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den Beruf der Gesundheitspflege
nach diesem Erlass weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde
bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen ärztlichen
Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.
Mitteilungspflicht
Art. 11.
1 Wer die Praxis eröffnet, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung
der Vollzugsbehörde innert 30 Tagen nach deren Eintritt mit.
III. Berufsausübung
1. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
Art. 12.
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt: a) hält sich an die der Ausbildung entsprechenden
Möglichkeiten und Grenzen;
b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;
c) arbeitet nach den anerkannten Grundsätzen des
Berufs und der Ethik.
Berufsbezeichnung
Art. 13.
1 Wer zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege berechtigt ist,
führt die in der Bewilligung genannte Berufsbezeichnung.
Auskündungen
Art. 14.
1 Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen
keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen
Täuschungen Anlass.
2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer
Berufsorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
Übernahme einer Stellvertretung
Art. 15.
1 Zur Übernahme einer Stellvertretung ist berechtigt, wer eine Bewilligung
zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege besitzt.
Besondere Berufspflichten
a) bei Behandlung von Patientinnen
und Patienten
Art. 16.
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt: a) weist die Patientin oder den Patienten einer Ärztin
oder einem Arzt zu, wenn Komplikationen auftreten oder der Verdacht auf Krankheiten
besteht, die eine medizinische Abklärung oder Behandlung erfordern;
b) benachrichtigt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt,
wenn Anhaltspunkte für eine meldepflichtige Krankheit6 bestehen;
c) informiert die Patientin oder den Patienten, wenn
diese oder dieser keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
geltend machen kann.
b) Schweigepflicht
Art. 17.
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, bewahrt Stillschweigen
über Geheimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden
sind, oder die sie oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
2 Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht.
Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
19377 wird sinngemäss angewendet.
c) Aufzeichnungen
Art. 18.
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erstellt Aufzeichnungen
über die Behandlungstätigkeit.
2 Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die Patientin oder den
Patienten sowie über Zeitraum und Art der Behandlung.
3 Sie werden während zehn Jahren aufbewahrt. Die Bestimmungen von
Art. 15
der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe
vom 21. Juni 20118 gelten sachgemäss.
2. Besondere Bestimmungen
a) Osteopathin und Osteopath
Fähigkeitsnachweis
Art. 19.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopathin oder Osteopath
setzt als Fähigkeitsnachweis einen Ausweis der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die bestandene
interkantonale Fachprüfung für Osteopathinnen und Osteopathen voraus.
Tätigkeit
Art. 20.
1 Osteopathin und Osteopath behandeln nach eigener osteopathischer Diagnose
mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen Gewebezustände,
die sich in Einschränkungen der Beweglichkeit und in funktionellen Störungen
des Organismus äussern.
2 Wer als Osteopathin oder Osteopath tätig ist: a) nimmt keine anderen Interventionen vor;
b) wendet keine radiologischen Verfahren an.
b) Drogistin und Drogist
Fähigkeitsnachweis
Art. 21.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogistin oder Drogist
setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch
anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule voraus.
c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut
Fähigkeitsnachweis
Art. 22.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung
(KVV) vom 27. Juni 19959 voraus.
Tätigkeit
Art. 23.
1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut: a) führen Wasser-, Wärme- und Elektrotherapien
durch;
b) betreiben Heilgymnastik und Heilmassage;
c) wenden andere physikalische Heilmethoden an, die
nicht der Ärztin und dem Arzt oder der Chiropraktorin und dem Chiropraktor
vorbehalten sind.
Heilapparate und Arzneimittel
Art. 24.
1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut: a) setzen die in der Physiotherapie gebräuchlichen
Heilapparate ein;
b) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker
bezeichneten Arzneimittel an.
d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut
Fähigkeitsnachweis
Art. 25.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ergotherapeutin oder
Ergotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Art. 48 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung
(KVV) vom 27. Juni 199510 voraus.
Tätigkeit
Art. 26.
1 Ergotherapeutin und Ergotherapeut führen nach ärztlicher Anordnung
an körperlich oder geistig kranken oder behinderten Personen Behandlungen
durch, die darauf ausgerichtet sind, deren körperliche und geistige Selbständigkeit
zu verbessern oder zu erhalten.
e) Hebamme und Entbindungspfleger
Fähigkeitsnachweis
Art. 27.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Hebamme oder Entbindungspfleger
setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 45 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung
(KVV) vom 27. Juni 199511 voraus.
Tätigkeit
a) Grundsatz
Art. 28.
1 Hebamme und Entbindungspfleger: a) leiten Geburten;
b) leisten Unterstützung, Betreuung und Beratung
während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit.
b) Besondere Pflichten
Art. 29.
1 Hebamme und Entbindungspfleger: a) ziehen eine Ärztin oder einen Arzt bei, wenn
während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen
auftreten. Sie können Patientinnen in Notfällen in das Spital einweisen;
b) melden aussergewöhnliche Befunde bei Mutter
oder Kind unverzüglich der Ärztin oder dem Arzt;
c) benachrichtigen bei Totgeburten die Amtsärztin
oder den Amtsarzt.
Wiederaufnahme des Berufs
Art. 30.
1 Hebammen und Entbindungspfleger, die den Beruf während der letzten
drei Jahre nicht mehr ausgeübt haben, nehmen diesen wieder auf, nachdem
sie einen von der Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurs besucht
haben.
Fortbildung
Art. 31.
1 Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf im Kanton ausüben,
besuchen die durch die Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurse.
f) Pflegefachpersonen
Fähigkeitsnachweis
a) Grundsatz
Art. 32.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Pflegefachperson setzt
als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49
der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
vom 27. Juni 199512 voraus.
b) Ausnahme
Art. 33.
1 Keiner Bewilligung bedarf: a) die Tätigkeit in einem Spital, einem Betagten-
oder Altersheim oder für eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause;
b) die Pflege von Familienangehörigen.
Tätigkeit
Art. 34.
1 Pflegefachpersonen nehmen nach Art. 7 Abs. 2 der eidgenössischen
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 199513 Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung
und der Behandlung sowie der Grundpflege vor.
g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut
Fähigkeitsnachweis
Art. 35.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss
an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober
199914 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz
vom 6. Oktober 199515 akkreditierten schweizerischen
Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss
in Psychologie;
b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich
anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen;
c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte,
die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit
in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen;
d) eine Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder zum
Psychotherapeuten, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode
beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt.
Die Weiterbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden
auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle
zu umfassen.
Tätigkeit
Art. 36.
1 Psychotherapeutin und Psychotherapeut behandeln nach eigener Diagnose
psychische Störungen und Leiden mit psychologischen Mitteln.
Assistenztätigkeit während der Weiterbildung
a) Bewilligung
Art. 37.
1 Personen, die eine Ausbildung nach Art. 35 Bst. a dieses Erlasses
abgeschlossen haben, kann im Rahmen der Weiterbildung nach Art. 35 Bst. d
dieses Erlasses eine Assistenztätigkeit unter der fachlichen Verantwortung
und Aufsicht einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, welche
die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen,
bewilligt werden.
2 Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen
bewilligt.
3 Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt.
Sie kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass
gibt.
b) Durchführung
Art. 38.
1 Die Assistenztätigkeit erfolgt in den Praxisräumlichkeiten
der aufsichtspflichtigen Person.
2 Die aufsichtspflichtige Person überträgt ausschliesslich Verrichtungen,
zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche
Berufsausübung erfordern.
3 Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass
die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.
Fachkommission Psychologie und Psychotherapie
Art. 39.
1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie besteht aus sechs Mitgliedern.
Ihr gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vollzugsbehörde;
b) zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie;
c) zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten;
d) zwei klinische Psychologinnen oder zwei klinische
Psychologen.
2 Die Vollzugsbehörde wählt die Kommissionsmitglieder nach Anhören
der kantonalen Berufsorganisationen und legt den Vorsitz fest.
3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4 Die Fachkommission wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört
und nimmt zu Fragen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen
sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stellung.
h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe
Fähigkeitsnachweis
Art. 40.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychologin oder Psychologe
setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss
an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober
199916 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz
vom 6. Oktober 199517 akkreditierten schweizerischen
Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss
in Psychologie;
b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich
anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen;
c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte,
die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit
in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen.
Tätigkeit
Art. 41.
1 Klinische Psychologin und klinischer Psychologe sind zur psychologischen
Beratung und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei seelischen Krankheiten
und seelischen Gesundheitsstörungen berechtigt.
2 Sie üben keine therapeutischen Tätigkeiten aus.
Anhörung Fachkommission Psychologie und Psychotherapie
Art. 42.
1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie wird vor der Erteilung
von Bewilligungen angehört.
i) Zahntechnikerin und Zahntechniker
Fähigkeitsnachweis
Art. 43.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Zahntechnikerin oder
Zahntechniker setzt als Fähigkeitsnachweis einen eidgenössischen
oder eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
Tätigkeit
Art. 44.
1 Zahntechnikerin und Zahntechniker: a) betreiben ein zahntechnisches Laboratorium;
b) führen technische Arbeiten aus, welche die
Zahnärztin oder der Zahnarzt zuweist.
2 Zahntechnikerin und Zahntechniker nehmen keine Verrichtungen an Patientinnen
und Patienten vor.
j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
Fähigkeitsnachweis
Art. 45.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Dentalhygienikerin oder
Dentalhygieniker setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis;
b) eine zweijährige praktische Tätigkeit
bei Zahnärztinnen oder Zahnärzten, welche die Voraussetzungen für
die selbständige Berufsausübung erfüllen.
Tätigkeit
a) Grundsatz
Art. 46.
1 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker: a) führen selbständig die nichtchirurgische,
mechanische und erhaltende Paradontaltherapie durch;
b) nehmen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen
vor;
c) führen das Bleaching an vitalen Zähnen
durch;
d) beraten Patientinnen und Patienten über
orale Gesundheit und Prophylaxe und leiten diese zu entsprechenden
Massnahmen der Gesundheitsförderung an;
e) wenden die von der Kantonsapothekerin oder
vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an;
f) betreiben die allgemeine zahnmedizinische
Diagnostik.
2 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen
Risikopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin
oder dem Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab.
b) Ausschluss
Art. 47.
1 Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker
tätig ist: 1. unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten;
2. führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien
durch;
3. betreibt keine Röntgenanlagen.
2 Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter
zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde
bei Vorliegen eines entsprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen
für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen erteilen.
k) Augenoptikerin und Augenoptiker
Fähigkeitsnachweis
Art. 48.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptikerin oder
Augenoptiker setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder
eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis voraus.
2 Wer als Augenoptikerin oder Augenoptiker Brillengläser bestimmt,
optometrische Messungen vornimmt und Kontaktlinsen anpasst, verfügt über
das Diplom der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik
oder den Abschluss als Bachelor of Science (FH) in Optometrie.
3 Die erstmalige Refraktionsbestimmung an Kindern und Jugendlichen unter
15 Jahren wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde
vorgenommen.
l) Podologin und Podologe
Fähigkeitsnachweis
Art. 49.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Podologin oder Podologe
setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) ein eidgenössisches oder eidgenössisch
anerkanntes Fähigkeitszeugnis;
b) die eidgenössische höhere Fachprüfung.
Tätigkeit
Art. 50.
1 Podologin und Podologe: a) behandeln Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen
und Warzen an den Füssen sowie Nagelmykosen und verformte oder eingewachsene
Zehennägel;
b) betreiben Nagelprothetik und Spangentechnik;
c) bringen am Fuss Entlastungs- und Schutzverbände
an;
d) betreiben Fuss- und Unterschenkelmassage sowie Fussgymnastik.
m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin
Fähigkeitsnachweis
Art. 51.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Therapeutin oder Therapeut
der Komplementär- und Alternativmedizin setzt als Fähigkeitsnachweis
voraus: a) die bestandene eidgenössische höhere Fachprüfung
im Berufsfeld der Alternativmedizin;
b) die bestandene Prüfung der Schulprüfungs-
und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz;
c) die bestandene Prüfung bei der Schweizerischen
Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin;
d) die bestandene Prüfung beim Verein schweizer
homöopathie prüfung;
e) die Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register.
2 Die Vollzugsbehörde kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen
von gesamtschweizerisch tätigen Institutionen oder Verbänden anerkennen.
Tätigkeit
a) Grundsatz
Art. 52.
1 Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin
wenden die Therapiemethode oder die Methodengruppe an, über deren Registrierung
oder bestandene Prüfung sie sich bei der Erteilung der Bewilligung ausgewiesen
haben.
b) Ausschluss
Art. 53.
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin
unterlassen: a) chirurgische Eingriffe;
b) geburtshilfliche Verrichtungen;
c) Manipulationen an der Wirbelsäule;
d) Injektionen;
e) venöse und arterielle Blutentnahmen;
f) Behandlungen von Geschlechtskrankheiten und anderen
übertragbaren Krankheiten.
n) Logopädin und Logopäde
Fähigkeitsnachweis
Art. 54.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Logopädin oder
Logopäde setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Art. 50 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung
(KVV) vom 27. Juni 199518 voraus.
Tätigkeit
Art. 55.
1 Logopädin und Logopäde: a) behandeln Patientinnen und Patienten mit komplexen
Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen;
b) beraten die Angehörigen von Patientinnen und
Patienten.
o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur
Fähigkeitsnachweis
Art. 56.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin
oder Medizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder
vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis
voraus.
Tätigkeit
Art. 57.
1 Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur führen passive
physikalische Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen,
chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
Fähigkeitsnachweis
Art. 58.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ernährungsberaterin
oder Ernährungsberater setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung
der Voraussetzungen nach Art. 50a der eidgenössischen Verordnung
über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199519 voraus.
Tätigkeit
Art. 59.
1 Ernährungsberaterin und Ernährungsberater beraten auf ärztliche
Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten,
die unter den in Art. 9b Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung
des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 199520 aufgeführten Krankheiten leiden.
q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
Fähigkeitsnachweis
Art. 60.
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin
und -sanitäter setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis
als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder als diplomierter Rettungssanitäter
HF oder einen vom Interverband für Rettungswesen oder vom Schweizerischen
Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
Tätigkeit
Art. 61.
1 Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen
und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte
Rettungsmassnahmen sowie Sekundärtransporte durch.
IV. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Gebührentarif
für die Gesundheitspolizei
Art. 62.
Der Gebührentarif für die Gesundheitspolizei
vom 25. Mai 199321 wird wie folgt geändert:
| Ziff. |
|
|
|
Fr. |
| 0 |
Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197922 |
|
|
|
| 02 |
Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs
der Gesundheitspflege (Art. 46 GesG) |
300.– |
bis |
800.– |
| 020 |
|
|
|
|
| 021 |
|
|
|
|
| 021.0 |
|
|
|
|
| 021.1 |
|
|
|
|
| 022 |
Bewilligung für Psychotherapeuten und Psychologen |
750.– |
bis |
1 500.– |
| 022.1 |
|
|
|
|
| 022.2 |
|
|
|
|
b) Ermächtigungsverordnung
Art. 63.
Die Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni
200423 wird wie folgt geändert:
| GD.A.17 |
Gesundheitsdepartement |
Entbindung von der Schweigepflicht bei der Ausübung von Berufen
der Gesundheitspflege |
Art.
17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausübung von Berufen
der Gesundheitspflege |
Leiter Rechtsdienst |
|
Gesundheitsdepartement |
Entbindung von der Schweigepflicht bei Chiropraktoren |
Art.
19 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen
Berufe |
Leiter Rechtsdienst |
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 64.
1 Die Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege
vom 2. Februar 198224 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
a) Erteilte Bewilligungen
Art. 65.
1 Die vor Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilten Bewilligungen gelten
bis zu deren Ablauf.
b) Bisher nicht bewilligungspflichtige Berufe
Art. 66.
1 Wer weiterhin selbständig einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten
Beruf ausüben will, ersucht innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn
dieser Verordnung bei der Vollzugsbehörde um Erteilung der Bewilligung
nach.
2 Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung bei langjähriger und
klagloser Berufsausübung erteilen, auch wenn die Ausbildung den Vorschriften
dieser Verordnung nicht entspricht.
Vollzugsbeginn
Art. 67.
1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
Die Präsidentin der Regierung:
Karin Keller-Sutter
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August
2011, ABl 2011, 1992 ff.; in Vollzug ab
1. September2011.
6 Verordnung vom
13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten
des Menschen, SR 818.141.1.
7 SR 311.0.
9 SR 832.102.
10 SR 832.102.
11 SR 832.102.
12 SR 832.102.
13 SR
832.112.31.
14 SR 414.20.
15 SR 414.71.
16 SR 414.20.
17 SR 414.71.
18 SR 832.102.
19 SR 832.102.
20 SR
832.112.31.
24 nGS 44–79 (sGS 312.1).
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