312.1

Verordnung
über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege

vom 21. Juni 20111

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass regelt:

a) die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege;

b) die Berufsbezeichnungen;

c) die Berufspflichten.

2 Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 20113.

Vollzugsbehörde

Art. 2.

1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.

Berufe der Gesundheitspflege

a) Arten

Art. 3.

1 Als Berufe der Gesundheitspflege nach diesem Erlass gelten:

a) Osteopathin und Osteopath;

b) Drogistin und Drogist;

c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut;

d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut;

e) Hebamme und Entbindungspfleger;

f) Pflegefachperson;

g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut;

h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe;

i) Zahntechnikerin und Zahntechniker;

j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker;

k) Augenoptikerin und Augenoptiker;

l) Podologin und Podologe;

m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin;

n) Logopädin und Logopäde;

o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur;

p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;

q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter.

b) Abgrenzung

Art. 4.

1 Nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten insbesondere:

a) Gesundheits- und Sportmassage;

b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie Haltungsturnen;

c) äussere ungefährliche kosmetische Behandlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden;

d) Bildung und Schulung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung;

e) Übungsbehandlung von Sprachstörungen;

f) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen;

g) Anfertigen und Anpassen von Hilfsgeräten und Hilfsmitteln ohne Heilwirkung, soweit nicht besondere Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.

c) Ausübung

Art. 5.

1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege:

a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig;

b) im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tätig.

2 Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.

II. Bewilligung

Bewilligungspflicht

a) Selbständige Tätigkeit

Art. 6.

1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege selbständig ausübt, bedarf der Bewilligung.

2 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

b) Unselbständige Tätigkeit und Tätigkeit unter Aufsicht

Art. 7.

1 Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unselbständig oder unter Aufsicht ausübt, soweit nicht besondere Bestimmungen eine Bewilligungspflicht festlegen.

2 Zur unselbständigen Tätigkeit ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt.

3 Zur Tätigkeit unter Aufsicht ist berechtigt, wer über eine kantonal anerkannte Ausbildung im entsprechenden Fachbereich verfügt. Art. 22 der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 20114 wird sachgemäss angewendet.

4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 20115 bleiben vorbehalten.

Gesuch

Art. 8.

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.

2 Es enthält:

a) Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung;

b) den Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs, insbesondere Diplome, Ausbildungsnachweise und Anerkennungsbestätigungen;

c) einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates;

d) eine aktuelle Bescheinigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort oder der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers, dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist;

e) Unterlagen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder über andere, gleichwertige Sicherheiten.

3 Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wie Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.

Zulassung zur eingeschränkten Berufsausübung

Art. 9.

1 Die Vollzugsbehörde kann eine Person mit nicht anerkannter Ausbildung zur eingeschränkten Berufsausübung zulassen, wenn:

a) die Zulassung für die Sicherung der Versorgungslage notwendig ist;

b) die Person die für die eingeschränkte Berufsausübung erforderlichen fachlichen Anforderungen sowie die übrigen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt.

Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr

Art. 10.

1 Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den Beruf der Gesundheitspflege nach diesem Erlass weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen ärztlichen Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.

Mitteilungspflicht

Art. 11.

1 Wer die Praxis eröffnet, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung der Vollzugsbehörde innert 30 Tagen nach deren Eintritt mit.

III. Berufsausübung

1. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

Art. 12.

1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt:

a) hält sich an die der Ausbildung entsprechenden Möglichkeiten und Grenzen;

b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;

c) arbeitet nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik.

Berufsbezeichnung

Art. 13.

1 Wer zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege berechtigt ist, führt die in der Bewilligung genannte Berufsbezeichnung.

Auskündungen

Art. 14.

1 Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.

2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.

Übernahme einer Stellvertretung

Art. 15.

1 Zur Übernahme einer Stellvertretung ist berechtigt, wer eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege besitzt.

Besondere Berufspflichten

a) bei Behandlung von Patientinnen und Patienten

Art. 16.

1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt:

a) weist die Patientin oder den Patienten einer Ärztin oder einem Arzt zu, wenn Komplikationen auftreten oder der Verdacht auf Krankheiten besteht, die eine medizinische Abklärung oder Behandlung erfordern;

b) benachrichtigt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, wenn Anhaltspunkte für eine meldepflichtige Krankheit6 bestehen;

c) informiert die Patientin oder den Patienten, wenn diese oder dieser keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltend machen kann.

b) Schweigepflicht

Art. 17.

1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, bewahrt Stillschweigen über Geheimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden sind, oder die sie oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.

2 Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19377 wird sinngemäss angewendet.

c) Aufzeichnungen

Art. 18.

1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erstellt Aufzeichnungen über die Behandlungstätigkeit.

2 Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die Patientin oder den Patienten sowie über Zeitraum und Art der Behandlung.

3 Sie werden während zehn Jahren aufbewahrt. Die Bestimmungen von Art. 15 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 20118 gelten sachgemäss.

2. Besondere Bestimmungen

a) Osteopathin und Osteopath

Fähigkeitsnachweis

Art. 19.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopathin oder Osteopath setzt als Fähigkeitsnachweis einen Ausweis der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die bestandene interkantonale Fachprüfung für Osteopathinnen und Osteopathen voraus.

Tätigkeit

Art. 20.

1 Osteopathin und Osteopath behandeln nach eigener osteopathischer Diagnose mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen Gewebezustände, die sich in Einschränkungen der Beweglichkeit und in funktionellen Störungen des Organismus äussern.

2 Wer als Osteopathin oder Osteopath tätig ist:

a) nimmt keine anderen Interventionen vor;

b) wendet keine radiologischen Verfahren an.

b) Drogistin und Drogist

Fähigkeitsnachweis

Art. 21.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogistin oder Drogist setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule voraus.

c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut

Fähigkeitsnachweis

Art. 22.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 19959 voraus.

Tätigkeit

Art. 23.

1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut:

a) führen Wasser-, Wärme- und Elektrotherapien durch;

b) betreiben Heilgymnastik und Heilmassage;

c) wenden andere physikalische Heilmethoden an, die nicht der Ärztin und dem Arzt oder der Chiropraktorin und dem Chiropraktor vorbehalten sind.

Heilapparate und Arzneimittel

Art. 24.

1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut:

a) setzen die in der Physiotherapie gebräuchlichen Heilapparate ein;

b) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an.

d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut

Fähigkeitsnachweis

Art. 25.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 48 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199510 voraus.

Tätigkeit

Art. 26.

1 Ergotherapeutin und Ergotherapeut führen nach ärztlicher Anordnung an körperlich oder geistig kranken oder behinderten Personen Behandlungen durch, die darauf ausgerichtet sind, deren körperliche und geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten.

e) Hebamme und Entbindungspfleger

Fähigkeitsnachweis

Art. 27.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Hebamme oder Entbindungspfleger setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 45 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199511 voraus.

Tätigkeit

a) Grundsatz

Art. 28.

1 Hebamme und Entbindungspfleger:

a) leiten Geburten;

b) leisten Unterstützung, Betreuung und Beratung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit.

b) Besondere Pflichten

Art. 29.

1 Hebamme und Entbindungspfleger:

a) ziehen eine Ärztin oder einen Arzt bei, wenn während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen auftreten. Sie können Patientinnen in Notfällen in das Spital einweisen;

b) melden aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind unverzüglich der Ärztin oder dem Arzt;

c) benachrichtigen bei Totgeburten die Amtsärztin oder den Amtsarzt.

Wiederaufnahme des Berufs

Art. 30.

1 Hebammen und Entbindungspfleger, die den Beruf während der letzten drei Jahre nicht mehr ausgeübt haben, nehmen diesen wieder auf, nachdem sie einen von der Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurs besucht haben.

Fortbildung

Art. 31.

1 Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf im Kanton ausüben, besuchen die durch die Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurse.

f) Pflegefachpersonen

Fähigkeitsnachweis

a) Grundsatz

Art. 32.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Pflegefachperson setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199512 voraus.

b) Ausnahme

Art. 33.

1 Keiner Bewilligung bedarf:

a) die Tätigkeit in einem Spital, einem Betagten- oder Altersheim oder für eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause;

b) die Pflege von Familienangehörigen.

Tätigkeit

Art. 34.

1 Pflegefachpersonen nehmen nach Art. 7 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 199513 Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung sowie der Grundpflege vor.

g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut

Fähigkeitsnachweis

Art. 35.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:

a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199914 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199515 akkreditierten schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie;

b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

d) eine Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Weiterbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen.

Tätigkeit

Art. 36.

1 Psychotherapeutin und Psychotherapeut behandeln nach eigener Diagnose psychische Störungen und Leiden mit psychologischen Mitteln.

Assistenztätigkeit während der Weiterbildung

a) Bewilligung

Art. 37.

1 Personen, die eine Ausbildung nach Art. 35 Bst. a dieses Erlasses abgeschlossen haben, kann im Rahmen der Weiterbildung nach Art. 35 Bst. d dieses Erlasses eine Assistenztätigkeit unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, welche die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, bewilligt werden.

2 Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen bewilligt.

3 Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt.

b) Durchführung

Art. 38.

1 Die Assistenztätigkeit erfolgt in den Praxisräumlichkeiten der aufsichtspflichtigen Person.

2 Die aufsichtspflichtige Person überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern.

3 Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.

Fachkommission Psychologie und Psychotherapie

Art. 39.

1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr gehören an:

a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vollzugsbehörde;

b) zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie;

c) zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten;

d) zwei klinische Psychologinnen oder zwei klinische Psychologen.

2 Die Vollzugsbehörde wählt die Kommissionsmitglieder nach Anhören der kantonalen Berufsorganisationen und legt den Vorsitz fest.

3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

4 Die Fachkommission wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört und nimmt zu Fragen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stellung.

h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe

Fähigkeitsnachweis

Art. 40.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychologin oder Psychologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:

a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199916 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199517 akkreditierten schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie;

b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

Tätigkeit

Art. 41.

1 Klinische Psychologin und klinischer Psychologe sind zur psychologischen Beratung und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei seelischen Krankheiten und seelischen Gesundheitsstörungen berechtigt.

2 Sie üben keine therapeutischen Tätigkeiten aus.

Anhörung Fachkommission Psychologie und Psychotherapie

Art. 42.

1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört.

i) Zahntechnikerin und Zahntechniker

Fähigkeitsnachweis

Art. 43.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Zahntechnikerin oder Zahntechniker setzt als Fähigkeitsnachweis einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.

Tätigkeit

Art. 44.

1 Zahntechnikerin und Zahntechniker:

a) betreiben ein zahntechnisches Laboratorium;

b) führen technische Arbeiten aus, welche die Zahnärztin oder der Zahnarzt zuweist.

2 Zahntechnikerin und Zahntechniker nehmen keine Verrichtungen an Patientinnen und Patienten vor.

j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker

Fähigkeitsnachweis

Art. 45.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:

a) einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis;

b) eine zweijährige praktische Tätigkeit bei Zahnärztinnen oder Zahnärzten, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllen.

Tätigkeit

a) Grundsatz

Art. 46.

1 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker:

a) führen selbständig die nichtchirurgische, mechanische und erhaltende Paradontaltherapie durch;

b) nehmen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vor;

c) führen das Bleaching an vitalen Zähnen durch;

d) beraten Patientinnen und Patienten über orale Gesundheit und Prophylaxe und leiten diese zu entsprechenden Massnahmen der Gesundheitsförderung an;

e) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an;

f) betreiben die allgemeine zahnmedizinische Diagnostik.

2 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen Risikopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab.

b) Ausschluss

Art. 47.

1 Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig ist:

1. unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten;

2. führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durch;

3. betreibt keine Röntgenanlagen.

2 Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen erteilen.

k) Augenoptikerin und Augenoptiker

Fähigkeitsnachweis

Art. 48.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptikerin oder Augenoptiker setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis voraus.

2 Wer als Augenoptikerin oder Augenoptiker Brillengläser bestimmt, optometrische Messungen vornimmt und Kontaktlinsen anpasst, verfügt über das Diplom der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik oder den Abschluss als Bachelor of Science (FH) in Optometrie.

3 Die erstmalige Refraktionsbestimmung an Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen.

l) Podologin und Podologe

Fähigkeitsnachweis

Art. 49.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Podologin oder Podologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:

a) ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis;

b) die eidgenössische höhere Fachprüfung.

Tätigkeit

Art. 50.

1 Podologin und Podologe:

a) behandeln Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen an den Füssen sowie Nagelmykosen und verformte oder eingewachsene Zehennägel;

b) betreiben Nagelprothetik und Spangentechnik;

c) bringen am Fuss Entlastungs- und Schutzverbände an;

d) betreiben Fuss- und Unterschenkelmassage sowie Fussgymnastik.

m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin

Fähigkeitsnachweis

Art. 51.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Therapeutin oder Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:

a) die bestandene eidgenössische höhere Fachprüfung im Berufsfeld der Alternativmedizin;

b) die bestandene Prüfung der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz;

c) die bestandene Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin;

d) die bestandene Prüfung beim Verein schweizer homöopathie prüfung;

e) die Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register.

2 Die Vollzugsbehörde kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen von gesamtschweizerisch tätigen Institutionen oder Verbänden anerkennen.

Tätigkeit

a) Grundsatz

Art. 52.

1 Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin wenden die Therapiemethode oder die Methodengruppe an, über deren Registrierung oder bestandene Prüfung sie sich bei der Erteilung der Bewilligung ausgewiesen haben.

b) Ausschluss

Art. 53.

1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin unterlassen:

a) chirurgische Eingriffe;

b) geburtshilfliche Verrichtungen;

c) Manipulationen an der Wirbelsäule;

d) Injektionen;

e) venöse und arterielle Blutentnahmen;

f) Behandlungen von Geschlechtskrankheiten und anderen übertragbaren Krankheiten.

n) Logopädin und Logopäde

Fähigkeitsnachweis

Art. 54.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Logopädin oder Logopäde setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199518 voraus.

Tätigkeit

Art. 55.

1 Logopädin und Logopäde:

a) behandeln Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen;

b) beraten die Angehörigen von Patientinnen und Patienten.

o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur

Fähigkeitsnachweis

Art. 56.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.

Tätigkeit

Art. 57.

1 Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur führen passive physikalische Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.

p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater

Fähigkeitsnachweis

Art. 58.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50a der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199519 voraus.

Tätigkeit

Art. 59.

1 Ernährungsberaterin und Ernährungsberater beraten auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten, die unter den in Art. 9b Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 199520 aufgeführten Krankheiten leiden.

q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter

Fähigkeitsnachweis

Art. 60.

1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin und -sanitäter setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder als diplomierter Rettungssanitäter HF oder einen vom Interverband für Rettungswesen oder vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.

Tätigkeit

Art. 61.

1 Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen sowie Sekundärtransporte durch.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Gebührentarif für die Gesundheitspolizei

Art. 62.

Der Gebührentarif für die Gesundheitspolizei vom 25. Mai 199321 wird wie folgt geändert:

Ziff. Fr.
0 Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197922
02 Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege (Art. 46 GesG) 300.– bis 800.–
020
021
021.0
021.1
022 Bewilligung für Psychotherapeuten und Psychologen 750.– bis 1 500.–
022.1
022.2

Ziff. 2 wird aufgehoben.

b) Ermächtigungsverordnung

Art. 63.

Die Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 200423 wird wie folgt geändert:

GD.A.17 Gesundheitsdepartement Entbindung von der Schweigepflicht bei der Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege Art.  17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege Leiter Rechtsdienst
Gesundheitsdepartement Entbindung von der Schweigepflicht bei Chiropraktoren Art.  19 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe Leiter Rechtsdienst

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 64.

1 Die Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 198224 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Erteilte Bewilligungen

Art. 65.

1 Die vor Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.

b) Bisher nicht bewilligungspflichtige Berufe

Art. 66.

1 Wer weiterhin selbständig einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf ausüben will, ersucht innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung bei der Vollzugsbehörde um Erteilung der Bewilligung nach.

2 Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung bei langjähriger und klagloser Berufsausübung erteilen, auch wenn die Ausbildung den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht.

Vollzugsbeginn

Art. 67.

1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
Karin Keller-Sutter

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 1992 ff.; in Vollzug ab 1. September2011.

2   sGS 311.1.

3   sGS 312.0.

4   sGS 312.0.

5   sGS 325.11.

6   Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen, SR 818.141.1.

7   SR 311.0.

8   sGS 312.0.

9   SR 832.102.

10   SR 832.102.

11   SR 832.102.

12   SR 832.102.

13   SR 832.112.31.

14   SR 414.20.

15   SR 414.71.

16   SR 414.20.

17   SR 414.71.

18   SR 832.102.

19   SR 832.102.

20   SR 832.112.31.

21   sGS 311.3.

22   sGS 311.1.

23   sGS 141.41.

24   nGS 44–79 (sGS 312.1).