313.1
Vollzugsverordnung
zur eidgenössischen Gesetzgebung
über übertragbare Krankheiten1
vom 13. Mai 19862
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember
19703 und des
Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928
(Tuberkulosegesetz)4, 5
in Anwendung von Art. 52 des Gesundheitsgesetzes
vom 28. Juni 19796
als Verordnung:
Zuständigkeit
a) Gesundheitsdepartement
Art. 1.7
1 Das Gesundheitsdepartement vollzieht, soweit keine andere Behörde
zuständig ist:
a) das eidgenössische Epidemiengesetz8;
b) die eidgenössische Tuberkulosegesetzgebung9.
2 Es kann eine beratende Kommission einsetzen.
3 Es kann mit Dritten die Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung
von Infektionskrankheiten vereinbaren.
b) Kantonsarzt10
Art. 2.
1 Der Kantonsarzt11 verfügt in Einzelfällen:12
a) die ärztliche Überwachung;
b) die Absonderung;
c) die Anstaltseinweisung;
d) die Verpflichtung zu Untersuchungen und Entnahmen
von Untersuchungsmaterial;
e) epidemiologische Abklärungen;13
f) das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten
oder Berufe;14
g)15 Impfungen;
h)16 Umgebungsuntersuchungen;
i)17 Therapiekontrollen.
2 Er erlässt Weisungen über die Durchführung vorsorglicher
Untersuchungen.18
c) Amtsarzt
Art. 3.19
1 Der Amtsarzt verfügt nach Absprache mit dem Kantonsarzt die erforderlichen
Massnahmen gegen die Weiterverbreitung einer Krankheit.
d) politische Gemeinde
Art. 4.20
1 Die politische Gemeinde trifft nach Absprache mit dem Gesundheitsdepartement
die nichtärztlichen Massnahmen, die zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten notwendig sind.
2 Sie sorgt insbesondere für Desinfektionen und Entwesungen.
Meldepflicht
Art. 6.
1 Ärzte und Spitäler melden dem Kantonsarzt22 Erkrankungen, Verdachtsfälle
und Ausscheider nach der eidgenössischen Verordnung über die Meldung
übertragbarer Krankheiten des Menschen23.24
2 Die Leiter der anerkannten Laboratorien für mikrobiologische oder
serologische Untersuchungen25 melden die Untersuchungsergebnisse26 dem Kantonsarzt27 und dem Bundesamt für
Gesundheitswesen.28
Übernahme der Kosten29
Art. 7.
1 Der Staat trägt die Kosten der ärztlichen Überwachung,
der Absonderung und der Untersuchungen, wenn sich eine Kontaktperson oder
eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend
erweist und kein anderer Kostenträger in Frage kommt.30
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 8.31
1 Verfügungen sind mit einem Hinweis auf die Strafdrohungen des eidgenössischen
Epidemiengesetzes32, 33 oder des eidgenössischen Tuberkulosegesetzes34 zu versehen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 9.
1 Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche
Epidemien vom 8. November 195535 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 10.
1 Diese Verordnung wird nach der Genehmigung des Bundesrates ab 1. September
1986 angewendet.