315.1
Einführungsgesetz
zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
vom 9. Juni 19961
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft der Regierung vom 15. August 19952 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung
der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung3
als Gesetz:
Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
Art. 1.4
1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische
Lebensmittelgesetzgebung5.
2 Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.
3 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen
Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.
Aufträge
Art. 4.8
1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge
ausserkantonaler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der
gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird.
Polizeiliche Befugnisse10
Art. 6.
1 Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse:
a) Feststellung von Personalien;
b) Kontrolle von Behältnissen und Räumen;
c) Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.
2 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.
3 Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für
den Vollzug unerlässlich ist.
Rechtsschutz11
Art. 7.
1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich
Einsprache12 erheben.
2 Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.
3 Einspracheentscheide können mit Rekurs13 angefochten werden.
Änderung bisherigen Rechts
a) Gesundheitsgesetz
Art. 8.
Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197914 wird wie folgt geändert:
In Art. 12 Abs. 1 wird «Kantonalen
Laboratoriums» ersetzt durch «des Amtes für
Lebensmittelkontrolle».
Art. 14 und 15 werden aufgehoben.
b) Veterinärgesetz
Art. 9.
Das Veterinärgesetz vom 15. Juni 197115 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 lit. d.
1 Der Regierung stehen zu:
d)die Wahl der Veterinärkommission.
Art. 3 lit. a und abis (neu).
1 Dem zuständigen Departement16 obliegen:
a)die Wahl der Bezirkstierärzte und der Tierärzte
mit amtlichen Aufgaben17; ausgenommen sind die Markttierärzte;
abis)die Wahl der Fleischinspektoren und
Fleischkontrolleure;18
In Art. 7 Abs. 2 wird «die Fleischschauer» gestrichen.
In Art. 18 Randtitel und Abs. 1 wird «Tierseuchenkasse» ersetzt durch «Tierseuchen-
und Fleischhygienekasse».
Art. 18 Abs. 2.
1 Die Entschädigung der Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure19 wird der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse belastet.
In Art. 18 wird der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3
(neu), und «Tierseuchenkasse» wird ersetzt
durch «Tierseuchen- und Fleischhygienekasse».
Art. 19 Abs. 1 Ingress und lit. h (neu).
1 Der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse fliessen folgende Mittel zu:
h)die Gebühren für die Fleischuntersuchungen
und Verfügungen im Bereich der Fleischhygiene.
In Art. 19 Abs. 1 lit. e wird «Fleischschau» ersetzt durch «Fleischhygiene».
In Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 wird «Tierseuchenkasse» ersetzt durch «Tierseuchen-
und Fleischhygienekasse».
In Art. 20 wird «Tierseuchenkasse» ersetzt durch «Tierseuchen- und Fleischhygienekasse».
Rechtsschutz
Art. 24.
1 Soweit die Bundesgesetzgebung oder das Einführungsgesetz zur eidgenössischen
Lebensmittelgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richten
sich die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden der Veterinärorgane
und das Rekursverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege20.
Referendum
Art. 10.
1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum21.
Vollzugsbeginn
Art. 11.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Die Präsidentin des Grossen Rates:
Verena
Koller
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erklären:22
Das Einführungsgesetz
zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung23 ist in der Volksabstimmung vom
9. Juni 1996 mit 63 284 Ja- gegen 24 973 Nein-Stimmen angenommen
worden24 und
demnach am 9. Juni 1996 rechtsgültig geworden.
Das Einführungsgesetz
wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
Der Landammann:
Hans Rohrer
Im Namen der Regierung,
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann