315.1

Einführungsgesetz
zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

vom 9. Juni 19961

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 19952 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung3

als Gesetz:

Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

Art. 1.4

1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung5.

2 Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.

3 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.

Aufträge

Art. 4.8

1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge ausserkantonaler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird.

Polizeiliche Befugnisse10

Art. 6.

1 Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse:

a) Feststellung von Personalien;

b) Kontrolle von Behältnissen und Räumen;

c) Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.

2 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.

3 Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.

Rechtsschutz11

Art. 7.

1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich Einsprache12 erheben.

2 Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.

3 Einspracheentscheide können mit Rekurs13 angefochten werden.

Änderung bisherigen Rechts

a) Gesundheitsgesetz

Art. 8.

Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197914 wird wie folgt geändert:

In Art. 12 Abs. 1 wird «Kantonalen Laboratoriums» ersetzt durch «des Amtes für Lebensmittelkontrolle».

Art. 14 und 15 werden aufgehoben.

b) Veterinärgesetz

Art. 9.

Das Veterinärgesetz vom 15. Juni 197115 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 lit. d.

1 Der Regierung stehen zu:

d)die Wahl der Veterinärkommission.

Art. 3 lit. a und abis (neu).

1 Dem zuständigen Departement16 obliegen:

a)die Wahl der Bezirkstierärzte und der Tierärzte mit amtlichen Aufgaben17; ausgenommen sind die Markttierärzte;

abis)die Wahl der Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure;18

In Art. 7 Abs. 2 wird «die Fleischschauer» gestrichen.

In Art. 18 Randtitel und Abs. 1 wird «Tierseuchenkasse» ersetzt durch «Tierseuchen- und Fleischhygienekasse».

Art. 18 Abs. 2.

1 Die Entschädigung der Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure19 wird der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse belastet.

In Art. 18 wird der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3 (neu), und «Tierseuchenkasse» wird ersetzt durch «Tierseuchen- und Fleischhygienekasse».

Art. 19 Abs. 1 Ingress und lit. h (neu).

1 Der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse fliessen folgende Mittel zu:

h)die Gebühren für die Fleischuntersuchungen und Verfügungen im Bereich der Fleischhygiene.

In Art. 19 Abs. 1 lit. e wird «Fleischschau» ersetzt durch «Fleischhygiene».

In Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 wird «Tierseuchenkasse» ersetzt durch «Tierseuchen- und Fleischhygienekasse».

In Art. 20 wird «Tierseuchenkasse» ersetzt durch «Tierseuchen- und Fleischhygienekasse».

Rechtsschutz

Art. 24.

1 Soweit die Bundesgesetzgebung oder das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richten sich die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden der Veterinärorgane und das Rekursverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege20.

Referendum

Art. 10.

1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum21.

Vollzugsbeginn

Art. 11.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Die Präsidentin des Grossen Rates:
Verena Koller

Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erklären:22

Das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung23 ist in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 mit 63 284 Ja- gegen 24 973 Nein-Stimmen angenommen worden24 und demnach am 9. Juni 1996 rechtsgültig geworden.

Das Einführungsgesetz wird ab 1. Juli 1996 angewendet.

St.Gallen, 2. Juli 1996

Der Landammann:
Hans Rohrer

Im Namen der Regierung,
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 angenommen und rechtsgültig geworden; in Vollzug ab 1. Juli 1996. Geändert durch Nachtrag vom 28. Juli 2009, nGS 44–81.

2   ABl 1995, 2005.

3   Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände, SR 817, insbesondere das eidg Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 817.0.

4   Fassung gemäss Nachtrag.

5   Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände, SR 817, insbesondere das eidg Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 817.0.

6   Aufgehoben durch Nachtrag.

7   Aufgehoben durch Nachtrag.

8   Fassung gemäss Nachtrag.

9   Aufgehoben durch Nachtrag.

10   Art. 50 Abs. 4 LMG in Verbindung mit Art. 24, 28 und 30 LMG.

11   Art. 52 ff. LMG.

12   Zur Einsprache- und Rekursfrist siehe Art. 55 LMG.

13   Zur Einsprache- und Rekursfrist siehe Art. 55 LMG.

14   sGS 311.1.

15   sGS 643.1.

16   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3.

17   Art. 5 und 7 TSV, sGS 643.12.

18   Art. 7 bis 9 der V über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene vom 1. März 1995, SR 817.191.54 (AS 1995, 1744).

19   Art. 7 bis 9 der V über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene vom 1. März 1995, SR 817.191.54 (AS 1995, 1744).

20   sGS 951.1.

21   Art. 6 RIG, sGS 125.1.

22   Siehe ABl 1996, 1546.

23   Abstimmungsvorlage siehe ABl 1996, 1230.

24   Abstimmungsergebnis siehe ABl 1996, 1419.