Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung
Art. 5.9
1 Die Regierung wählt einen Verwaltungsrat, der für die vier
Spitalverbunde zuständig ist. Sie wählt nach fachlichen Kriterien
und legt die Entschädigungen fest. Sie kann Verwaltungsratsmitglieder
aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
2 Der Verwaltungsrat zählt höchstens neun Mitglieder. Die Vorsteherin
oder der Vorsteher des zuständigen Departementes hat den Vorsitz. Im
Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
b) Aufgaben
Art. 6.10
1 Der Verwaltungsrat regelt Organisation, Sitz und Firma des Spitalverbunds
durch Statut. Dieses bedarf der Genehmigung der Regierung.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Spitalverbunds,
soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Insbesondere:
a) hat er die Oberleitung der Anstalt und erteilt er
die nötigen Weisungen;
b) gestaltet er das Rechnungswesen, die interne Finanzkontrolle
sowie die Finanzplanung;
c) stellt er der Regierung Antrag über die Gewinn-
und Verlustverteilung und bestimmt er über die Verwendung eines dem Spitalverbund
verbleibenden Gewinnes;
d) erstellt er den Geschäftsbericht;
e) wählt er den Vorsitzenden und die übrigen
Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) hat er die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung
betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,
des Statutes, der Reglemente und der Weisungen;
g) legt er die Tarife für die Leistungen des Spitalverbunds
fest.