320.2

Gesetz
über die Spitalverbunde

vom 22. September 20021

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. November 20012 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 15 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013

als Gesetz:

I. Gegenstand, Stellung und Aufgaben

Gegenstand

Art. 1.4

1 Der Kanton St.Gallen hat vier Spitalverbunde.

2 Dieses Gesetz regelt die Organisation des Spitalverbunds.

Stellung

Art. 2.5

1 Der Spitalverbund ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln Kanton und Spitalverbund ihr Verhältnis durch Vereinbarung.

Standorte

Art. 2bis.6

1 Der Kantonsrat legt die Spitalstandorte fest.

Aufgaben

a) allgemein

Art. 3.7

1 Der Spitalverbund trägt bei:

a) zur bedarfsgerechten Spitalversorgung;

b) zur Notfallversorgung bei Krankheit und Unfall;

c) zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens.

b) Leistungsauftrag

Art. 4.8

1 Die Regierung konkretisiert die Aufgaben des Spitalverbundes im Leistungsauftrag.

2 Der Leistungsauftrag kann das Leistungsangebot an Spitalstandorten vorgeben.

II. Organe

Verwaltungsrat

a) Zusammensetzung

Art. 5.9

1 Die Regierung wählt einen Verwaltungsrat, der für die vier Spitalverbunde zuständig ist. Sie wählt nach fachlichen Kriterien und legt die Entschädigungen fest. Sie kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

2 Der Verwaltungsrat zählt höchstens neun Mitglieder. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

b) Aufgaben

Art. 6.10

1 Der Verwaltungsrat regelt Organisation, Sitz und Firma des Spitalverbunds durch Statut. Dieses bedarf der Genehmigung der Regierung.

2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Spitalverbunds, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Insbesondere:

a) hat er die Oberleitung der Anstalt und erteilt er die nötigen Weisungen;

b) gestaltet er das Rechnungswesen, die interne Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung;

c) stellt er der Regierung Antrag über die Gewinn- und Verlustverteilung und bestimmt er über die Verwendung eines dem Spitalverbund verbleibenden Gewinnes;

d) erstellt er den Geschäftsbericht;

e) wählt er den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;

f) hat er die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, des Statutes, der Reglemente und der Weisungen;

g) legt er die Tarife für die Leistungen des Spitalverbunds fest.

Geschäftsleitung

Art. 7.

1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statutes und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr der Verwaltungsrat überträgt.

Revisionsstelle

Art. 8.

1 Die Finanzkontrolle ist Revisionsstelle.

2 Sie prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung des Spitalverbunds.

III. Finanzhaushalt

Dotationskapital

Art. 9.11

1 Der Spitalverbund verfügt über ein Dotationskapital des Kantons.

Pflichtreserve

Art. 12.14

1 Erzielt der Spitalverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, wird ein Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.

2 Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und für Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsganges zu mildern.

Gewinn- und Verlustverteilung

Art. 13.

1 Die Regierung beschliesst mit der Rechnungsabnahme über die Gewinn- und Verlustverteilung.

2 Der dem Spitalverbund verbleibende Gewinn darf nur für Zwecke, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, verwendet werden.

IV. Aufsicht

Geschäftsbericht

Art. 16.17

1 Der Spitalverbund erstattet über jedes Geschäftsjahr Bericht.

2 Der Geschäftsbericht umfasst Jahresrechnung und Jahresbericht nach Vorgaben der Regierung.

3 Die Regierung genehmigt den Geschäftsbericht. Der Kantonsrat nimmt ihn zur Kenntnis.

V. Immobilien

Nutzung

Art. 17.18

1 Der Kanton stellt dem Spitalverbund die dem Spitalbetrieb dienenden Immobilien zur Verfügung.

2 Der Spitalverbund entrichtet eine Abgeltung für deren Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.

Unterhalt

Art. 18.19

1 Der Spitalverbund sorgt für den Unterhalt der Immobilien.

VI. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Staatsverwaltungsgesetz

Art. 19.

Das Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 199420 wird wie folgt geändert:

Art. 90.21

b) Gesundheitsgesetz

Art. 20.

Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197922 wird wie folgt geändert:

Organe des Staates

a) Regierung

Art. 2.23

1 Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.

2 Sie wählt:

a)den Gesundheitsrat;

b)...;

c)...;

d)die Vertretung des Staates in Organen von Spitälern und psychiatrischen Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungsurkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 11.24

Staatliche Einrichtungen

a) Bestand

Art. 29.25

1 Der Staat führt das Kantonale Laboratorium.

Art. 30.26

Art. 32.27

Patientenrechte und -pflichten

Art. 32bis.28

1 Die Regierung regelt durch Verordnung Rechte und Pflichten der Patienten von Spitälern auf der Spitalliste des Kantons.

Rechtsgültigkeit

Art. 21.

1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden29 rechtsgültig.

Vollzugsbeginn

Art. 22.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Der Präsident des Grossen Rates:
Dipl. Ing. ETH Fritz Lüdi

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:30

Das Gesetz über die Spitalverbunde wurde am 21. Juni 2002 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 22. Mai bis 20. Juni 2002 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.31

St.Gallen, 25. Juni 2002

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Der Erlass wird ab 1. Januar 2003 angewendet.

St.Gallen, 22. Oktober 2002

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Peter Schönenberger

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 2002; nach unbenützter Referendumsfrist bzw. mit dem Grossratsbeschluss über die Spitalverbunde rechtsgültig geworden am 22. September 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2003. Geändert durch Nachtrag vom 22. November 2005, nGS 41–7; Art. 27 des G über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012, nGS 47–44 (sGS 320.1).

2   ABl 2001, 2671 ff.

3   sGS 111.1.

4   Fassung gemäss Nachtrag.

5   Fassung gemäss Nachtrag.

6   Eingefügt durch Nachtrag.

7   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

8   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

9   Fassung gemäss Nachtrag.

10   Fassung gemäss Nachtrag.

11   Fassung gemäss Nachtrag.

12   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

13   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

14   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

15   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

16   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

17   Fassung gemäss Nachtrag.

18   Fassung gemäss Nachtrag.

19   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

20   sGS 140.1.

21   Aufgehoben durch Personalgesetz.

22   311.1.

23   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

24   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

25   Geändert durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

26   Aufgehoben durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

27   Aufgehoben durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

28   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

29   sGS 320.20.

30   Siehe ABl 2002, 1366 f. und 2283.

31   Referendumsvorlage siehe ABl 2002, 1009 ff.