320.22Gesetz
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| a) | erlässt das Statut des Zentrums. Dieses regelt insbesondere: | |
| 1. | die Organisation des Zentrums; | |
| 2. | Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung; | |
| b) | organisiert das Rechnungswesen und die interne Finanzkontrolle; | |
| c) | beschliesst über Tarife für die Leistungen des Zentrums, soweit diese nicht in Gesetz oder Verordnung festgelegt sind; | |
| d) | wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden; | |
| e) | beaufsichtigt die Geschäftsleitung; | |
| f) | stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher; | |
| g) | sorgt für die Finanzplanung; | |
| h) | beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung; | |
| i) | beschliesst über die Verwendung des dem Zentrum verbleibenden Gewinns. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen; | |
| j) | erlässt Leistungsbericht und Geschäftsbericht; | |
| k) | schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist. |
1 Die Geschäftsleitung:
a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;
b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;
c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;
d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
1 Die Regierung:
a) legt den Leistungsauftrag fest;
b) genehmigt das Statut des Zentrums;
c) übt die Aufsicht über das Zentrum aus;
d) wählt den Verwaltungsrat;
e) kann Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen;
f) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
g) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;
h) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;
i) genehmigt den Geschäftsbericht;
j) legt Vorgaben über die Erstattung des Leistungsberichts fest;
k) genehmigt den Leistungsbericht.
1 Der Kantonsrat:
a) übt die Oberaufsicht aus;
b) genehmigt den Leistungsauftrag;
c) legt im Rahmen des Staatsvoranschlags Vorgaben für die Erwirtschaftung von Überschüssen fest;
d) nimmt Kenntnis vom Leistungsbericht und vom Geschäftsbericht.
2 Der Kantonsrat kann anstelle der Festlegung von Vorgaben für die Erwirtschaftung von Überschüssen im Rahmen des Staatsvoranschlags einen Globalkredit beschliessen. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September 20023 über den Globalkredit werden sachgemäss angewendet.
1 Das Zentrum finanziert die Erfüllung der Aufgaben durch:
a) Einnahmen nach Massgabe der Tarife;
b) Nutzung des Dotationskapitals;
c) Verwendung der vom Finanzdepartement gewährten Betriebskredite;
1 Erzielt das Zentrum einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist es einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.
2 Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten sowie der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen eines schlechten Geschäftsgangs zu mildern.
1 Der Kanton stellt dem Zentrum die notwendigen Immobilien zur Verfügung.
2 Das Zentrum entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung.
3 Verwaltungsrat und zuständiges Departement vereinbaren die Höhe der Abgeltung. Die Regierung entscheidet bei Uneinigkeit.
Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 19794 wird wie folgt geändert:
Art. 30.6
1 Der Kanton errichtet das Zentrum durch Verselbständigung und Zusammenführung des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie.
2 Mit Errichtung des Zentrums gehen an dieses über:
a) als Aktiven die Betriebsmittel der Institute;
b) als Passiven die den Instituten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons.
1 Der Kanton stattet das Zentrum mit einem Dotationskapital von höchstens fünf Millionen Franken aus.
2 Der Kantonsrat legt den Betrag im Voranschlag fest.
1 Das bei den Instituten angestellte Personal tritt mit Errichtung des Zentrums in das Dienstverhältnis mit diesem über.
2 Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.
3 Das zuständige Departement regelt den Übergang.
Die Präsidentin des Kantonsrates:
Elisabeth Schnider
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:7
Das Gesetz über das Zentrum für Labormedizin wurde am 26. Januar 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 15. Dezember 2009 bis 25. Januar 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.8
Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
St.Gallen, 2. Februar 2010
Der Präsident der Regierung:
Josef Keller
Der Staatssekretär:
Canisius Braun