320.22

Gesetz
über das Zentrum für Labormedizin

vom 26. Januar 20101

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 5. Mai 20092 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Rechtsnatur und Sitz

Art. 1.

1 Das Zentrum für Labormedizin (nachstehend Zentrum) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit Sitz in St.Gallen.

Aufgaben

Art. 2.

1 Das Zentrum erbringt nach Massgabe des Leistungsauftrags labormedizinische Leistungen für die Spitalverbunde, die psychiatrischen Dienste und die Veterinärbehörden.

2 Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm mit Leistungsauftrag übertragen werden.

3 Es kann Aufträge mit Dritten abschliessen, insbesondere mit:

a) freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten über labormedizinische Leistungen;

b) ausserkantonalen und privaten Spitälern über Leistungen im Bereich von humanmedizinischer und veterinärmedizinischer Labordiagnostik;

c) anderen labormedizinischen Einrichtungen;

d) Universitäten, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten.

II. Zuständigkeiten

1. Organe des Zentrums

Organe

Art. 3.

1 Organe des Zentrums sind:

a) Verwaltungsrat;

b) Geschäftsleitung;

c) Revisionsstelle.

Verwaltungsrat

a) Zusammensetzung

Art. 4.

1 Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a) höchstens sechs nach fachlichen Kriterien gewählten Mitgliedern und

b) einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Departementes.

2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.

b) Zuständigkeit

Art. 5.

1 Der Verwaltungsrat:
a) erlässt das Statut des Zentrums. Dieses regelt insbesondere:
1. die Organisation des Zentrums;
2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung;
b) organisiert das Rechnungswesen und die interne Finanzkontrolle;
c) beschliesst über Tarife für die Leistungen des Zentrums, soweit diese nicht in Gesetz oder Verordnung festgelegt sind;
d) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;
e) beaufsichtigt die Geschäftsleitung;
f) stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher;
g) sorgt für die Finanzplanung;
h) beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung;
i) beschliesst über die Verwendung des dem Zentrum verbleibenden Gewinns. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen;
j) erlässt Leistungsbericht und Geschäftsbericht;
k) schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist.

Geschäftsleitung

Art. 6.

1 Die Geschäftsleitung:

a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;

b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;

c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;

d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

Revisionsstelle

Art. 7.

1 Die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen ist Revisionsstelle.

2. Regierung und Kantonsrat

Regierung

Art. 8.

1 Die Regierung:

a) legt den Leistungsauftrag fest;

b) genehmigt das Statut des Zentrums;

c) übt die Aufsicht über das Zentrum aus;

d) wählt den Verwaltungsrat;

e) kann Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen;

f) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

g) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;

h) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;

i) genehmigt den Geschäftsbericht;

j) legt Vorgaben über die Erstattung des Leistungsberichts fest;

k) genehmigt den Leistungsbericht.

Kantonsrat

Art. 9.

1 Der Kantonsrat:

a) übt die Oberaufsicht aus;

b) genehmigt den Leistungsauftrag;

c) legt im Rahmen des Staatsvoranschlags Vorgaben für die Erwirtschaftung von Überschüssen fest;

d) nimmt Kenntnis vom Leistungsbericht und vom Geschäftsbericht.

2 Der Kantonsrat kann anstelle der Festlegung von Vorgaben für die Erwirtschaftung von Überschüssen im Rahmen des Staatsvoranschlags einen Globalkredit beschliessen. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September 20023 über den Globalkredit werden sachgemäss angewendet.

III. Betrieb

Haushalt

a) Finanzierung

Art. 10.

1 Das Zentrum finanziert die Erfüllung der Aufgaben durch:

a) Einnahmen nach Massgabe der Tarife;

b) Nutzung des Dotationskapitals;

c) Verwendung der vom Finanzdepartement gewährten Betriebskredite;

d) Globalkredit nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses.

b) Pflichtreserve

Art. 11.

1 Erzielt das Zentrum einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist es einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.

2 Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten sowie der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen eines schlechten Geschäftsgangs zu mildern.

Immobilien

a) Nutzung

Art. 12.

1 Der Kanton stellt dem Zentrum die notwendigen Immobilien zur Verfügung.

2 Das Zentrum entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung.

3 Verwaltungsrat und zuständiges Departement vereinbaren die Höhe der Abgeltung. Die Regierung entscheidet bei Uneinigkeit.

b) Unterhalt

Art. 13.

1 Das Zentrum sorgt für den Unterhalt der Immobilien.

2 Die Unterhaltskosten werden bei der Bemessung des Globalkredits angemessen berücksichtigt.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 14.

Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 19794 wird wie folgt geändert:

Staatliche Einrichtungen

a) Bestand

Art. 29.5

1 Der Staat führt das Kantonale Laboratorium.

Art. 30.6

Übergangsbestimmungen

a) Errichtung des Zentrums

Art. 15.

1 Der Kanton errichtet das Zentrum durch Verselbständigung und Zusammenführung des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie.

2 Mit Errichtung des Zentrums gehen an dieses über:

a) als Aktiven die Betriebsmittel der Institute;

b) als Passiven die den Instituten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons.

b) Dotationskapital

Art. 16.

1 Der Kanton stattet das Zentrum mit einem Dotationskapital von höchstens fünf Millionen Franken aus.

2 Der Kantonsrat legt den Betrag im Voranschlag fest.

c) Personal

Art. 17.

1 Das bei den Instituten angestellte Personal tritt mit Errichtung des Zentrums in das Dienstverhältnis mit diesem über.

2 Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.

3 Das zuständige Departement regelt den Übergang.

Vollzugsbeginn

Art. 18.

1 Die Regierung legt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses fest.

Die Präsidentin des Kantonsrates:
Elisabeth Schnider

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:7

Das Gesetz über das Zentrum für Labormedizin wurde am 26. Januar 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 15. Dezember 2009 bis 25. Januar 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.8

Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

St.Gallen, 2. Februar 2010

Der Präsident der Regierung:
Josef Keller

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2009; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Januar 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.

2   ABl 2009, 1649 ff.

3   sGS 320.2.

4    sGS 311.1.

5   Geändert durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

6   Aufgehoben durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

7   Siehe ABl 2010, 495.

8   Referendumsvorlage siehe ABl 2009, 3411 ff.