320.5Gesetz
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | erlässt das Statut des Psychiatrieverbundes. Dieses regelt insbesondere: | |
| 1. | die Organisation des Psychiatrieverbundes; | |
| 2. | Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung; | |
| b) | organisiert Rechnungswesen und interne Finanzkontrolle; | |
| c) | schliesst die Grundvereinbarung ab; | |
| d) | erlässt die Tarife für die Leistungen des Psychiatrieverbundes, soweit es sich nicht um Tarife zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt; | |
| e) | wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden; | |
| f | beaufsichtigt die Geschäftsleitung; | |
| g) | schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist; | |
| h) | erlässt Weisungen über die Leitung des Psychiatrieverbundes; | |
| i) | sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; | |
| k) | sorgt für die Finanzplanung; | |
| l) | beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung; | |
| m) | beantragt der Regierung Gewinn- und Verlustverteilung und beschliesst über die Verwendung eines dem Psychiatrieverbund verbleibenden Gewinns; | |
| n) | beschliesst über den Geschäftsbericht. | |
1 Die Geschäftsleitung:
a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;
b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Statut und Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;
c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;
d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
1 Die Regierung:
a) legt den Leistungsauftrag fest;
b) schliesst die Grundvereinbarung ab;
c) genehmigt das Statut;
d) übt die Aufsicht über den Psychiatrieverbund aus;
e) wählt den für beide Psychiatrieverbunde handelnden Verwaltungsrat;
f) kann Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen;
g) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
h) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;
i) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;
k) genehmigt den Geschäftsbericht.
1 Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.
2 Ein Verlust kann vorgetragen werden, sofern die Pflichtreserven noch nicht einen Fünftel des Dotationskapitals erreichen.
1 Erzielt der Psychiatrieverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist er einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.
2 Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsgangs zu mildern.
1 Der Kanton stellt dem Psychiatrieverbund die dem Betrieb dienenden Immobilien zur Verfügung.
2 Der Psychiatrieverbund entrichtet eine angemessene Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Verwaltungsrat und zuständiges Departement vereinbaren die Höhe der Abgeltung. Die Regierung entscheidet bei Uneinigkeit.
Das Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 199410wird wie folgt geändert:
Art. 90.11
Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197912 wird wie folgt geändert:
Organe des Staates
a) Regierung
Art. 2.13
1 Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.
2 Sie wählt:
a)den Gesundheitsrat;
b)...;
c)...;
d)die Vertretung des Staates in Organen von Spitälern und psychiatrischen Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungsurkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 30 und 32 werden aufgehoben.
1 Der Kanton errichtet die Psychiatrieverbunde durch Überführung der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor Nord und der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste – Region Süd in selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 1 dieses Erlasses.
2 Mit Errichtung der Psychiatrieverbunde gehen an diese über:
a) als Aktiven die Betriebsmittel, Patientenfonds und im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditreserven;
b) als Passiven die den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons und die im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditfehlbeträge.
3 Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Regelungen über die Schuldübernahme.
1 Der Kanton stattet die Psychiatrieverbunde mit einem Dotationskapital von gesamthaft höchstens 10 Mio. Franken aus.
2 Der Kantonsrat legt den Betrag für den Psychiatrieverbund im Voranschlag fest.
1 Das bei den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten angestellte Personal tritt mit Errichtung der Psychiatrieverbunde in das Arbeitsverhältnis mit diesen über.
2 Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.
3 Das zuständige Departement regelt den Übergang.
Der Präsident des Kantonsrates:
Walter Locher
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:15
Das Gesetz über die Psychiatrieverbunde wurde am 25. Januar 2011 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 14. Dezember 2010 bis 24. Januar 2011 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.16
Der Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.
St.Gallen, 8. Februar 2011
Die Präsidentin der Regierung:
Karin Keller-Sutter
Der Staatssekretär:
Canisius Braun