320.5

Gesetz
über die Psychiatrieverbunde

vom 25. Januar 20111

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. Mai 20102 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Rechtsnatur und Sitz

Art. 1.

1 Der Psychiatrieverbund Nord mit Sitz in Wil und der Psychiatrieverbund Süd mit Sitz in Pfäfers sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons St.Gallen.

Aufgaben

a) Grundsatz

Art. 2.3

1 Der Psychiatrieverbund trägt bei:

a) zur bedarfsgerechten stationären und tagesklinischen Psychiatrieversorgung sowie zur dezentralen ambulanten Versorgung in Zusammenarbeit mit den freipraktizierenden Angehörigen der Gesundheitsberufe;

b) zur Notfallversorgung bei psychischen Krankheiten;

c) zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens.

b) Leistungsauftrag

Art. 3.

1 Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben nach Art. 2 dieses Erlasses.

2 Er kann Standorte für die Bereitstellung des Leistungsangebots festlegen.

Grundvereinbarung

Art. 4.

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln Kanton und Psychiatrieverbund ihr Verhältnis durch eine Grundvereinbarung.

II. Zuständigkeiten

1. Organe des Psychiatrieverbundes

Organe

Art. 5.

1 Organe des Psychiatrieverbundes sind:

a) Verwaltungsrat;

b) Geschäftsleitung;

c) Revisionsstelle.

Verwaltungsrat

a) Zusammensetzung

Art. 6.

1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens sechs nach fachlichen Kriterien gewählten Mitgliedern und einer Vertretung des zuständigen Departementes zusammen.

2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.

b) Zuständigkeit

Art. 7.

1 Der Verwaltungsrat:
a) erlässt das Statut des Psychiatrieverbundes. Dieses regelt insbesondere:
1. die Organisation des Psychiatrieverbundes;
2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung;
b) organisiert Rechnungswesen und interne Finanzkontrolle;
c) schliesst die Grundvereinbarung ab;
d) erlässt die Tarife für die Leistungen des Psychiatrieverbundes, soweit es sich nicht um Tarife zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt;
e) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;
f beaufsichtigt die Geschäftsleitung;
g) schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist;
h) erlässt Weisungen über die Leitung des Psychiatrieverbundes;
i) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;
k) sorgt für die Finanzplanung;
l) beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung;
m) beantragt der Regierung Gewinn- und Verlustverteilung und beschliesst über die Verwendung eines dem Psychiatrieverbund verbleibenden Gewinns;
n) beschliesst über den Geschäftsbericht.

Geschäftsleitung

Art. 8.

1 Die Geschäftsleitung:

a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;

b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Statut und Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;

c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;

d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

Revisionsstelle

Art. 9.

1 Die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen ist Revisionsstelle.

2 Sie nimmt die Prüfungstätigkeit nach den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19944 wahr.

2. Regierung und Kantonsrat

Regierung

Art. 10.

1 Die Regierung:

a) legt den Leistungsauftrag fest;

b) schliesst die Grundvereinbarung ab;

c) genehmigt das Statut;

d) übt die Aufsicht über den Psychiatrieverbund aus;

e) wählt den für beide Psychiatrieverbunde handelnden Verwaltungsrat;

f) kann Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen;

g) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

h) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;

i) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;

k) genehmigt den Geschäftsbericht.

III. Betrieb

c) Gewinnverwendung und Verlustvortrag

Art. 15.

1 Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.

2 Ein Verlust kann vorgetragen werden, sofern die Pflichtreserven noch nicht einen Fünftel des Dotationskapitals erreichen.

d) Pflichtreserve

Art. 16.

1 Erzielt der Psychiatrieverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist er einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.

2 Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsgangs zu mildern.

Immobilien

a) Nutzung

Art. 17.

1 Der Kanton stellt dem Psychiatrieverbund die dem Betrieb dienenden Immobilien zur Verfügung.

2 Der Psychiatrieverbund entrichtet eine angemessene Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.

3 Verwaltungsrat und zuständiges Departement vereinbaren die Höhe der Abgeltung. Die Regierung entscheidet bei Uneinigkeit.

Immobilien

b) Unterhalt

Art. 18.9

1 Der Psychiatrieverbund sorgt für den Unterhalt der Immobilien.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Staatsverwaltungsgesetz

Art. 19.

Das Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 199410wird wie folgt geändert:

Art. 90.11

b) Gesundheitsgesetz

Art. 20.

Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197912 wird wie folgt geändert:

Organe des Staates

a) Regierung

Art. 2.13

1 Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.

2 Sie wählt:

a)den Gesundheitsrat;

b)...;

c)...;

d)die Vertretung des Staates in Organen von Spitälern und psychiatrischen Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungsurkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.

Staatliche Einrichtungen

a) Bestand

Art. 29.14

1 Der Staat führt das Kantonale Laboratorium.

Art. 30 und 32 werden aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Errichtung der Psychiatrieverbunde

Art. 21.

1 Der Kanton errichtet die Psychiatrieverbunde durch Überführung der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor Nord und der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste – Region Süd in selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 1 dieses Erlasses.

2 Mit Errichtung der Psychiatrieverbunde gehen an diese über:

a) als Aktiven die Betriebsmittel, Patientenfonds und im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditreserven;

b) als Passiven die den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons und die im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditfehlbeträge.

3 Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Regelungen über die Schuldübernahme.

b) Dotationskapital

Art. 22.

1 Der Kanton stattet die Psychiatrieverbunde mit einem Dotationskapital von gesamthaft höchstens 10 Mio. Franken aus.

2 Der Kantonsrat legt den Betrag für den Psychiatrieverbund im Voranschlag fest.

c) Personal

Art. 23.

1 Das bei den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten angestellte Personal tritt mit Errichtung der Psychiatrieverbunde in das Arbeitsverhältnis mit diesen über.

2 Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.

3 Das zuständige Departement regelt den Übergang.

Vollzugsbeginn

Art. 24.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Der Präsident des Kantonsrates:
Walter Locher

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:15

Das Gesetz über die Psychiatrieverbunde wurde am 25. Januar 2011 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 14. Dezember 2010 bis 24. Januar 2011 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.16

Der Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.

St.Gallen, 8. Februar 2011

Die Präsidentin der Regierung:
Karin Keller-Sutter

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 25. Januar 2011; in Vollzug ab 1. Januar 2012. Geändert durch Art. 28 des G über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012, nGS 47–44 (sGS 320.1).

2   ABl 2010, 1749 ff.

3   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

4   sGS 140.1.

5   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

6   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

7   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

8   Aufgehoben durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

9   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

10    sGS 140.1.

11   Aufgehoben durch Personalgesetz.

12    sGS 311.1.

13   Geändert durch G über die Spitalplanung und -finanzierung.

14   Geändert durch G über die Psychiatrieverbunde (sGS 320.5).

15   Siehe ABl 2011, 724.

16   Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3863 ff.