321.11

Verordnung
über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für Labormedizin (Spitalorganisationsverordnung)1

vom 17. Juni 19802

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes3als Verordnung:

I. Geltungsbereich und Aufsicht

Geltungsbereich

Art. 1.4

1 Dieser Erlass regelt die medizinische und betriebliche Organisation:

a) ...

b) ...

c) der kantonalen Psychiatrischen Dienste;

d) der Kantonsapotheke;

e) des Zentrums für Labormedizin.

f) ...

g) ...

2 Die Bestimmungen dieses Erlasses über Rechte und Pflichten der Patienten werden in den Spitälern der Spitalverbunde5 sachgemäss angewendet.

Aufsicht

a) Regierungsrat6

Art. 2.

1 Der Regierungsrat wählt:

a) die Chefärzte, die Leiter der Institute, den Kantonschemiker und den Kantonsapotheker;

b) die Co-Chefärzte und die leitenden Ärzte;

c) die Oberärzte.

b) Gesundheitsdepartement7

Art. 3.

1 Das Gesundheitsdepartement übt die unmittelbare Aufsicht aus, soweit nicht die Spitalkommission zuständig ist.

2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen der Spitalkommissionen und Verantwortung für die Ausführung ihrer Beschlüsse;

b) Abschluss der Anstellungsverträge mit den Chefärzten, den Leitern der Institute, den Co-Chefärzten, den leitenden Ärzten und den médecins adjoints unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;

c) Bezeichnung der Mitglieder der Spitalleitungen;

d) Genehmigung der Ausbildungsverträge mit Schulen der Gesundheitspflege;

e) Entgegennahme und Behandlung von Schadenersatzbegehren nach Art. 4 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes8.

c) Spitalkommissionen

aa) Zusammensetzung

Art. 4.9

1 Die Spitalkommissionen der psychiatrischen Dienste bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern. Ihnen gehören wenigstens je zwei freipraktizierende Ärzte, ein Vertreter der Krankenkassen und ein Betriebswirtschafter oder ein Kaufmann an. Der Vorsitzende der Leitung des psychiatrischen Dienstes ist Präsident.

2 Die übrigen Mitglieder der Leitung des psychiatrischen Dienstes, die Chefärzte sowie ein Vertreter des Gesundheitsdepartementes nehmen in der Regel an den Sitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.

3 Der psychiatrische Dienst stellt den Aktuar.

bb) Aufgaben

Art. 5.10

1 Die Spitalkommission:

a) erlässt die Hausordnung und weitere interne Reglemente, soweit nach diesem Erlass nicht andere Organe zuständig sind;

b) berät wichtige Planungsfragen medizinischer, baulicher und betrieblicher Art;

c) berät den jährlichen Voranschlag zuhanden des Regierungsrates;

d) nimmt Jahresrechnung und Jahresbericht entgegen;

e) beantragt dem Regierungsrat die Wahl von Chefärzten, Co-Chefärzten, leitenden Ärzten, Oberärzten und Verwaltungsleitern;

f) wählt die médecins adjoints;

g) bestätigt die Wahl der Assistenzärzte;

h) bestimmt die Leitung des Pflegedienstes.

cc) Kontrollbesuche

Art. 6.11

1 Die Mitglieder der Spitalkommission besuchen den psychiatrischen Dienst jährlich mehrmals. Sie prüfen Betriebsführung und Betriebsablauf, insbesondere Behandlung und Pflege der Patienten.

2 Die Besuche erfolgen in der Regel unangemeldet.

3 Über die Ergebnisse der Besuche wird der Spitalkommission in der Regel mündlich berichtet. Diese gibt den Betroffenen Kenntnis.

II. Organisation und Aufgaben

2. Kantonsapotheke

Kantonsapotheker

Art. 20.25

1 Der Kantonsapotheker ist neben den ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig für:

a) ...

b) Gewährleistung der Belieferung der öffentlichen Spitäler und psychiatrischen Dienste mit Medikamenten, Chemikalien und Desinfektionsmitteln zu günstigen Bedingungen. Mit Zustimmung des Gesundheitsdepartementes können weitere Spitäler einbezogen werden;

c) Beratung der öffentlichen Spitäler und psychiatrischen Dienste in Arzneimittelfragen und Überwachung ihrer Apotheken;

d) Beschaffung und Lagerung von Medikamenten für Notzeiten.

4. Psychiatrische Kliniken St.Pirminsberg und Wil

Aufbau

a) Grundstruktur

Art. 32.

1 Die Grundstruktur umfasst:

a) Die Abteilungen für psychisch akut- und chronischkranke sowie alterskranke Patienten, die einer psychiatrischen Behandlung bedürfen;

b) die besonderen Einrichtungen für Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten;

c) die Verwaltung;

d) die besonderen Dienste.

2 ...38

b) Abteilungen und besondere Einrichtungen

Art. 33.

1 Den Abteilungen und den besonderen Einrichtungen obliegen Untersuchung, Behandlung und Pflege der der Klinik zugewiesenen Patienten.

2 Die Abteilungen werden soweit erforderlich in Behandlungs- und Pflegeeinheiten unterteilt. Diese werden als Stationen bezeichnet.

3 Besondere Einrichtungen sind:

a) die Apotheke;

b) das Laboratorium;

c) die Röntgen- und die Elektroenzephalographie-Stationen;

d) die Therapieeinrichtungen, wie Ergotherapie, kreative Therapie, Beschäftigungstherapie, Arbeitstherapie, Physiotherapie, Freizeittherapie.

4 Die Spitalkommission kann weitere besondere Einrichtungen bezeichnen.

c) besondere Dienste

Art. 34.

1 Besondere Dienste, die unmittelbar der Klinikleitung unterstehen, sind:

a) Sozialdienst und Seelsorge;

b) Notfalldienst;

c) Organisation für den Katastrophenfall.

2 Die Spitalkommission kann der Klinikleitung weitere besondere Dienste unterstellen.

Leitende Organe

a) Klinikleitung

Art. 35.

1 Die Chefärzte, der Verwaltungsleiter und ein Vertreter der Leitung des Pflegedienstes bilden die Klinikleitung.39

2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erlass von allgemeinen Weisungen für den engeren Klinikbetrieb;

b) Erlass der Wegleitung für die Patienten;

c) Koordination des Gesamtbetriebes;

d) Stellungnahme zuhanden der Aufsichtsbehörden in Fragen der Klinikplanung, der Klinikführung und des Klinikbetriebes;

e) Antrag auf bauliche Massnahmen und Stellungnahme zu Bauvorhaben;

f) Unterteilung von Abteilungen in Behandlungs- und Pflegeeinheiten;

g) Beratung des jährlichen Voranschlages zuhanden der Spitalkommission und Festsetzung der internen Dringlichkeiten; Überwachung der Kreditverwendung sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung;

h) Organisation und Überwachung der besonderen Dienste;

i) Organisation und Überwachung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Lern-, Fach- und Hilfspersonals;

k) Anordnung und Aufhebung von Betriebseinschränkungen unter Mitteilung an das Gesundheitsdepartement;

l) Zuteilung der Verantwortlichkeiten für die besonderen Einrichtungen;

m) Vorschläge zuhanden der Spitalkommission für die Wahl von Chefärzten und leitenden Ärzten, des Verwaltungsleiters und der Leitung des Pflegedienstes;

n) Abschluss von Ausbildungsverträgen mit Schulen der Gesundheitspflege unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Gesundheitsdepartement;

o) Berichterstattung an das Gesundheitsdepartement für den Amtsbericht des Regierungsrates;

p) Genehmigung des Jahresberichtes.

b) Chefarzt

Art. 36.

1 Der Chefarzt ist verantwortlich für:

a) die Führung seines Fachbereichs;

b) die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten seines Fachbereichs.

2 Ihm sind unterstellt:

a) die leitenden Ärzte in organisatorischer Hinsicht;

b) die Oberärzte, die Assistenzärzte und die Unterassistenten;

c) das Sekretariat;

d) das Personal der besonderen Einrichtungen gemäss Anordnung der Klinikleitung.

c) Verwaltungsleiter

Art. 37.

1 Der Verwaltungsleiter ist verantwortlich für die zentralen administrativen, wirtschaftlichen, technischen und baulichen Belange.

2 Er ist insbesondere zuständig für:

a) das Finanz- und Rechnungswesen;

b) das Versicherungswesen;

c) das Personalwesen;

d) den Unterhalt der Gebäude, der Einrichtungen und der Anlagen;

e) die wirtschaftlichen und technischen Versorgungs- und Dienstbetriebe;

f) den landwirtschaftlichen Gutsbetrieb;

g) den Einkauf;

h) die Übernahme finanzieller Verpflichtungen;

i) die Sicherstellung von Information und Kommunikation.

3 Ihm ist das Personal unterstellt, soweit es nicht anderen Organen unterstellt ist. Er ist der administrative Vorgesetzte der Leitung des Pflegedienstes.

d) Leitung des Pflegedienstes

Art. 38.

1 Die Leitung des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten.

2 Ihr sind die Oberschwestern und die Oberpfleger sowie das pflegerische Fach- und Hilfspersonal unterstellt.

3 Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Organisation und Koordination des Pflegedienstes;

b) Kontrolle der Bettenbelegung;

c) Antrag an die Klinikleitung auf Betriebseinschränkungen, wenn der Pflegedienst seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;

d) Zusammenarbeit mit Schulen für Pflegeberufe und Antrag an die Klinikleitung auf Abschluss von Ausbildungsverträgen;

e) Koordination mit den besonderen Einrichtungen.

Arzt und Pflegedienst

Art. 39.

1 Die Ärzte sind gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt, soweit es Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten betrifft.

5. Kantonale Laboratorien

Begriff

Art. 40.40

1 Das Kantonale Laboratorium, das Institut für klinische Mikrobiologie und Immunologie und das Institut für klinische Chemie und Hämatologie werden unter der Bezeichnung «kantonale Laboratorien» administrativ zusammengefasst.

Personal

Art. 41.

1 Den Leitern der kantonalen Laboratorien sind unterstellt:

a) die Ärzte;

b) das medizinische und chemische Fach- und Hilfspersonal;

c) die eigenen Sekretariate.

Verwaltungsleiter der kantonalen Laboratorien

Art. 42.

1 Der Verwaltungsleiter der kantonalen Laboratorien ist verantwortlich für die zentralen administrativen, wirtschaftlichen, technischen und baulichen Belange.

2 Er ist insbesondere zuständig für:

a) das Finanz- und Rechnungswesen;

b) das Versicherungswesen;

c) das Personalwesen;

d) den Unterhalt der Gebäude und der Einrichtungen;

e) den Einkauf;

f) die Übernahme finanzieller Verpflichtungen;

g) die Sicherstellung von Information und Kommunikation.

3 Ihm ist das Personal unterstellt, soweit es nicht den Leitern unterstellt ist.

Amtsbericht und Jahresbericht

Art. 43.

1 Der Leiter der kantonalen Laboratorien und der Verwaltungsleiter:

a) beschaffen zuhanden des Gesundheitsdepartementes die Unterlagen für den Amtsbericht des Regierungsrates;

b) erstellen den Jahresbericht.

III. Patienten

Begriff

Art. 44.

1 Als Patienten gelten:

a) kranke, verunfallte und verletzte Zivil- und Militärpersonen;

b) Frauen vor, während und nach der Entbindung;

c) gesunde Neugeborene und Säuglinge, die sich mit der Mutter im Spital aufhalten;

d) zur Begutachtung zugewiesene Personen.

Aufnahmepflicht

Art. 45.

1 Zuständig für den Entscheid nach Art. 33 des Gesundheitsgesetzes41 über die Unaufschiebbarkeit der Untersuchung oder der Behandlung ist der Chefarzt oder sein Stellvertreter.

Aufnahmeprioritäten

Art. 46.

1 Bei der Aufnahme in die kantonalen Spitäler und psychiatrischen Kliniken haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton den Vorrang. Patienten ohne Wohnsitz im Kanton werden aufgenommen, soweit die räumlichen und personellen Verhältnisse es gestatten.

2 Alterskranke Patienten und Suchtkranke werden in die psychiatrischen Kliniken aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind.

3 Vereinbarungen des Regierungsrates mit anderen Staaten42, Kantonen oder Gemeinden bleiben vorbehalten.

Aufnahme zur stationären Untersuchung oder Behandlung

a) Allgemein- und Privatstationen

Art. 47.43

1 Anspruch auf Aufnahme in eine Privatstation besteht nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

b) Zuständigkeit des Chefarztes

Art. 48.

1 Über die Aufnahme entscheidet der Chefarzt oder sein Stellvertreter.

2 Für den Zeitpunkt der Aufnahme sind massgebend:

a) die medizinische Dringlichkeit der Untersuchung oder der Behandlung;

b) die betrieblichen Möglichkeiten;

c) die Wünsche des Patienten, des einweisenden Arztes oder der einweisenden Behörde.

c) Verfahren

aa) Wahleintritte

Art. 49.

1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund einer ärztlichen oder behördlich verfügten Einweisung.

2 Der Patient erhält in der Regel ein schriftliches Aufgebot und Unterlagen mit den für Eintritt und Aufenthalt erforderlichen Angaben.

3 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der zuständige Pfleger sind für die Organisation des Aufnahmeverfahrens gemeinsam verantwortlich.

bb) Notfälle

Art. 50.

1 Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach den Weisungen der Spital- oder der Klinikleitung.

Aufnahme zur ambulanten Untersuchung oder Behandlung

a) Zuständigkeit und Voraussetzungen

Art. 52.

1 Über die Aufnahme entscheidet der Chefarzt oder der von ihm bestimmte Arzt. Für die Festlegung des Zeitpunktes wird Art. 48 Abs. 2 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

2 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen werden durchgeführt:

a) aufgrund einer Überweisung durch einen freipraktizierenden Arzt, ein Spital, eine Klinik oder eine Behörde;

b) als Vor- oder Nachuntersuchung oder -behandlung im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt; die Nachbehandlung soll in der Regel durch den einweisenden freipraktizierenden Arzt erfolgen.

3 Der Sozialpsychiatrische Dienst des Kantons St.Gallen kann ausserdem auf eigenes Verlangen des Ratsuchenden in Anspruch genommen werden.

b) Verfahren

Art. 53.

1 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der zuständige Pfleger sind für die Organisation des Verfahrens gemeinsam verantwortlich.

2 Für Notfälle gelten die Weisungen der Spital- oder der Klinikleitung.

Untersuchung, Behandlung und Pflege

a) Grundsatz

Art. 54.

1 Der Patient hat Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und der Humanität sowie der Wirtschaftlichkeit.

b) persönliche Freiheit des Patienten

Art. 55.

1 Ärzte und Pflegepersonal sind verpflichtet, die persönliche Freiheit des Patienten zu wahren und seine Privatsphäre zu schützen, soweit es die Umstände zulassen.

c) Aufklärung

Art. 56.

1 Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter hat Anspruch auf Aufklärung über Diagnose, Behandlungsplan und Risiken.

2 Die Aufklärung kann verweigert werden:

a) soweit sie geeignet ist, den Patienten übermässig zu belasten;

b) in Notfällen, wenn eine Verzögerung der Behandlung den Patienten gefährdet.

d) Zulässigkeit

aa) im allgemeinen

Art. 57.

1 Untersuchung, Behandlung und Pflege gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.

2 Vorbehalten bleiben die zwangsweise Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung45 eingewiesen werden.

bb) medizinische Eingriffe an Unmündigen

Art. 58.

1 Medizinische Eingriffe an Unmündigen bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

2 Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn:

a) ihre Einholung für den Unmündigen unzumutbare Folgen hat;

b) eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.

cc) Operationen

Art. 59.

1 Operationen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des urteilsfähigen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten. Ist der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, so genügt die Einwilligung des dem zuständigen Arzt bekannten nächsten Angehörigen des Patienten.

2 Für Operationen an Unmündigen wird Art. 58 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

3 Vorbehalten bleiben Notfälle.

e) Mitwirkung des Patienten

Art. 60.

1 Der Patient ist verpflichtet, das für Untersuchung, Behandlung, Pflege und Betreuung zuständige Personal bei dessen Tätigkeit zu unterstützen und sich der Hausordnung zu unterziehen.

Sterbehilfe

Art. 61.

1 Für die Sterbehilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wegleitend.

Krankengeschichte

Art. 62.46

1 Über den Patienten wird eine Krankengeschichte geführt.

2 Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen bleiben im Eigentum des Spitals oder der Klinik. Sie werden während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt.

3 Der Chefarzt kann Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen:

a) zur wissenschaftlichen Auswertung oder für Gutachten freigeben;

b) dem Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Dritten zur Einsicht überlassen, soweit sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Berufsgeheimnis47. Bei Anständen entscheidet das Gesundheitsdepartement.

Sozialdienst und Seelsorge

a) Sozialdienst

Art. 63.

1 Der Patient hat Anspruch auf Beratung und Hilfe durch den Sozialdienst.

2 Dieser nimmt sich insbesondere Patienten an, denen wegen des Spital- oder des Klinikaufenthaltes familiäre, berufliche oder finanzielle Probleme erwachsen. Er hilft bei der Wiedereingliederung.

3 Besteht kein eigener Sozialdienst, so bestimmt die Spital- oder die Klinikleitung die zuständige Stelle.

b) Seelsorge

Art. 64.

1 Im Einvernehmen mit den Konfessionsteilen werden eine katholische und eine evangelische Patientenseelsorge bestellt.

2 Andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine eigene Seelsorge bestellen. Diese ist im Rahmen eines geordneten Spital- und Klinikbetriebes gewährleistet.

Unterricht und Forschung

Art. 65.

1 Beim klinischen Unterricht und bei Forschungsarbeiten ist angemessen Rücksicht auf die Privatsphäre des Patienten zu nehmen.

2 Der Patient darf zu Unterrichts- oder Forschungszwecken nur beansprucht werden, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.

3 Für Untersuchungen im Interesse der Forschung sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wegleitend.

Entlassung aus der stationären Untersuchung oder Behandlung

a) Zuständigkeit des Chefarztes

Art. 66.

1 Über die Entlassung entscheidet der Chefarzt oder sein Stellvertreter.

2 Vorbehalten bleibt die behördlich verfügte Entlassung.

b) vorzeitige Entlassung

aa) auf Antrag des Patienten

Art. 67.

1 Der urteilsfähige Patient ist auf Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, dass er sich oder andere gefährdet.

2 Die vorzeitige Entlassung entmündigter oder unmündiger Patienten bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3 Die vorzeitige Entlassung von Patienten, die von einer Behörde eingewiesen wurden, ist nur mit deren Zustimmung zulässig.

4 Der Patient, der gesetzliche Vertreter oder die einweisende Behörde hat schriftlich die Übernahme der Verantwortung für die vorzeitige Entlassung zu erklären.

5 Die Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung48 bleiben vorbehalten.

bb) auf Anordnung des Chefarztes

Art. 68.

1 Der Chefarzt oder sein Stellvertreter ist berechtigt, die vorzeitige Entlassung anzuordnen, wenn der Patient:

a) für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der behandelnden Ärzte oder des Pflegepersonals wiederholt missachtet;

b) den Betrieb in schwerwiegender Weise stört.

2 Die Anordnung der vorzeitigen Entlassung ist ausgeschlossen, wenn:

1. eine weniger weit gehende Massnahme möglich ist;

2. sie den Patienten in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt;

3. eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist.

c) Verfahren

Art. 69.

1 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der zuständige Pfleger sind für die Organisation des Entlassungsverfahrens gemeinsam verantwortlich.

Wegleitung

Art. 70.

1 Der Patient erhält eine Wegleitung.

2 Diese informiert insbesondere über:

a) Aufnahmeverfahren;

b) Tagesablauf;

c) Hausordnung;

d) Dienstleistungen des Spitals oder der Klinik;

e) Rechte und Pflichten des Patienten;

f) Entlassungsverfahren.

Besondere Vorschriften für Patienten der psychiatrischen Kliniken

a) Eintritt auf eigenes Verlangen

Art. 71.

1 Auf eigenes Verlangen eintretende Patienten haben ihren Willen, sich untersuchen oder behandeln zu lassen, schriftlich zu erklären.

b) körperlicher Zwang und Beschäftigung

Art. 72.

1 Körperlicher Zwang ist nur ausnahmsweise und soweit unbedingt notwendig zulässig. Es ist eine schriftliche Kontrolle zu führen.

2 Die Patienten werden soweit möglich angemessen beschäftigt.

c) Ausgang, Urlaub, auswärtige Arbeit

Art. 73.

1 Der behandelnde Arzt kann Patienten, deren Zustand es erlaubt, Ausgang oder Urlaub gewähren oder die Aufnahme von Arbeit ausserhalb der Klinik gestatten.

d) Kontrolle des Verkehrs mit Angehörigen und Dritten

Art. 74.

1 Der behandelnde Arzt kann den mündlichen und schriftlichen Verkehr von Patienten mit Angehörigen oder Dritten seiner Kontrolle unterstellen, wenn es der Schutz des Patienten, von Angehörigen oder von Dritten erfordert.

e) Familien- und Heimbetreuung

Art. 75.

1 Der Chefarzt kann Patienten in eine geeignete Familie oder in ein geeignetes Heim überweisen, wenn anstelle der Klinikbehandlung eine ständige Betreuung genügt.

f) Tages- und Nachtklinik

Art. 76.

1 Der Chefarzt oder der von ihm bestimmte Arzt kann Patienten der Tages- oder der Nachtbetreuung zuweisen.

g) Wiederaufnahme nach probeweiser Entlassung

Art. 77.

1 Ein probeweise entlassener Patient kann innert Monatsfrist ohne Formalitäten wieder aufgenommen werden.

Obduktion und Verpflanzung von Organen Verstorbener

Art. 78.49

1 Als nächste Angehörige des Patienten im Sinn von Art. 34 und 35 des Gesundheitsgesetzes gelten:

a) sein Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebte. Eingetragene Partnerinnen und Partner50 sind Ehegatten gleichgestellt;

b) die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen, die mit ihm in einem Haushalt lebten.

2 Sind keine der in Abs. 1 genannten Angehörigen vorhanden, so gelten als nächste Angehörige:

1. die übrigen urteilsfähigen Nachkommen;

2. Vater und Mutter;

3. Geschwister, die im Haushalt des Patienten lebten.

IV. Personal

Anstellungsbedingungen

Art. 79.

1 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der Gesetzgebung über den Staatsdienst51, 52soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Besondere Vorschriften

a) für Chefärzte, Institutsleiter, Co-Chefärzte, leitende Ärzte und médecins adjoints

aa) Anstellungsbedingungen

Art. 80.

1 Die Anstellungsbedingungen der Chefärzte, der Institutsleiter, der Co-Chefärzte, der leitenden Ärzte und der médecins adjoints werden ergänzend zur Gesetzgebung über den Staatsdienst53, 54 vertraglich geregelt.

2 Der Anstellungsvertrag regelt insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Besoldung und das Honorarrecht.

3 Die Chefärzte, die Institutsleiter, die Co-Chefärzte und die leitenden Ärzte gelten für ihre Tätigkeit im Spital, in der psychiatrischen Klinik oder im Institut als öffentlich-rechtlich Angestellte55. Ausgenommen bleibt die private Sprechstunden- oder Gutachtertätigkeit.

bb) private Sprechstunden- oder Gutachtertätigkeit der Chefärzte, der Co-Chefärzte und der leitenden Ärzte

Art. 81.

1 Die vollamtlich angestellten Chefärzte, Co-Chefärzte und leitenden Ärzte sind berechtigt, am Spital oder an der Klinik eine private Sprechstunden- oder Gutachtertätigkeit auszuüben.

2 Sie haben das Spital oder die Klinik für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal sowie für verbrauchtes Material mit 36 Prozent der Einnahmen zu entschädigen. Nichtärztliche Aufwendungen des Spitals, die durch bestehende Tarifpositionen abgegolten werden, wie Röntgenbilder und Laboruntersuchungen, sind vollumfänglich vom Spital zu vereinnahmen.56

3 Sie sind verpflichtet, über den Ablauf der Sprechstunden, die erbrachten Leistungen und den Aufwand Buch zu führen. Die Abrechnung erfolgt über die Verwaltung.57

4 Anstellungsverträge und Weisungen der Aufsichtsbehörden enthalten die näheren Vorschriften, insbesondere über den Umfang der Sprechstunden- oder Gutachtertätigkeit.

cc) Forschungstätigkeit

Art. 82.

1 Das Gesundheitsdepartement kann Weisungen über die Forschungstätigkeit an den kantonalen Spitälern, psychiatrischen Kliniken und Laboratorien erlassen.

b) für Oberärzte und Assistenzärzte

Art. 83.

1 Oberärzte und Assistenzärzte müssen in der Regel das schweizerische Arztdiplom besitzen.

2 Oberarzt- und Assistenzarzttätigkeit sollen zusammen längstens zehn Jahre dauern. Der Regierungsrat kann abweichende Regelungen treffen.

e) für wissenschaftliche Mitarbeiter und Praktikanten

Art. 84.

1 Der Chefarzt oder der Institutsleiter kann wissenschaftliche Mitarbeiter oder Praktikanten anstellen, soweit der Betrieb es erlaubt. An- und Abmeldung erfolgen über die Verwaltung.

2 Den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Praktikanten stehen keine Ansprüche gegenüber dem Spital, der psychiatrischen Klinik oder dem Institut zu.

3 Die Anstellung von Unterassistenten erfolgt nach den Weisungen des Gesundheitsdepartementes.

Auswärtige Verpflichtungen

Art. 85.

1 Einer Bewilligung des Gesundheitsdepartementes bedürfen:

a) Auslandaufenthalte sowie die Teilnahme an Kongressen und Tagungen im Inland während der Arbeitszeit, wenn die Abwesenheit mehr als 72 Stunden beträgt;

b) die regelmässige konsiliarische Tätigkeit an anderen Spitälern, Kliniken und Instituten;

c) Lehrverpflichtungen an ausserkantonalen und ausländischen Universitäten oder Schulen.

2 Das Gesundheitsdepartement kann die Zuständigkeit zur Bewilligung von Auslandaufenthalten sowie der Teilnahme an Kongressen und Tagungen im Inland teilweise der Spital- oder der Klinikleitung übertragen.

3 Die leitenden Organe holen die Bewilligungen für das ihnen unterstellte Personal ein.

4 Abweichende Bestimmungen in den Anstellungsverträgen von Chefärzten, Institutsleitern, Co-Chefärzten und leitenden Ärzten bleiben vorbehalten.

Klinikpools

Art. 85bis.58

1 Zur Regelung der Inkonvenienzen, der Fortbildung, der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Finanzierung klinikinterner Veranstaltungen werden Klinikpools geführt.

2 In die Klinikpools fliessen 34 Prozent der Einnahmen aus der ärztlichen Behandlung ambulanter Patienten59 sowie 58 Prozent der Einnahmen aus der Erstattung von Zeugnissen , Berichten und Gutachten. Ausgenommen sind die Einnahmen aus privater Sprechstunden- und Gutachtertätigkeit60.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 86.

Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. November 195561 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz.

1 Die Ernennung von Oberexperten und die Anerkennung eines vom Einsprecher vorgeschlagenen Oberexperten stehen dem Gesundheitsdepartement zu.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 87.

1 Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über die Organisation der kantonalen Krankenanstalten und Psychiatrischen Kliniken vom 29. August 195562;

b) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung des Bakteriologischen Instituts in Institut für medizinische Mikrobiologie vom 14. November 197263;

c) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale Psychiatrische Kliniken vom 13. September 196664.

Vollzugsbeginn

Art. 88.

1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1980 angewendet.




1   Geändert durch V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

2   nGS 15–36. In Vollzug ab 1. September 1980. Geändert durch Nachtrag vom 9. August 1983, nGS 18–71; Abschnitt II des II. Nachtrags zur VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, nGS 21–131 (sGS 323.111); XII. Nachtrag zur VV zur Gesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. Februar 1993, nGS 28–28 (sGS 331.111); II. Nachtrag vom 29. Mai 1996, nGS 31–118; III. Nachtrag vom 2. Dezember 1996, nGS 32–7; IV. Nachtrag vom 23. Juni 1998, nGS 33–69; Nachtrag zur V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 2. März 1999, nGS 34–27 (sGS 325.11); V. Nachtrag vom 22. Dezember 1998, nGS 34–47; VI. Nachtrag vom 17. Dezember 2002, nGS 38–7; Abschnitt II des XIII. Nachtrags zur V zum EG zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 2006, nGS 42–11 (sGS 331.111); Art. 34 der V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011, nGS 46–95 (sGS 325.11). Hinweis: Die Spitalorganisationsverordnung gilt im Rahmen des Modellversuchs mit dem Globalkreditsystem für das Kantonsspital St.Gallen sowie die kantonalen Spitäler Rorschach und Walenstadt nur insoweit, als nicht der RRB zum GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich besondere Regelungen trifft.

3   sGS 311.1.

4   Geändert durch V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege.

5   G über die Spitalverbunde, sGS 320.2.

6   Art. 2 GesG, sGS 311.1.

7   Art. 3 GesG, sGS 311.1; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.

8   sGS 161.1.

9   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

10   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

11   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

12   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

13   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

14   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

15   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

16   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

17   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

18   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

19   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

20   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

21   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

22   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

23   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

24   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

25   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

26   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

27   Geändert durch II. Nachtrag zur VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler.

28   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

29   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

30   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

31   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

32   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

33   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

34   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

35   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

36   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

37   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

38   Abs. 2 aufgehoben durch III. Nachtrag.

39   Fassung gemäss III. Nachtrag.

40   Fassung gemäss Nachtrag.

41   sGS 311.1.

42   Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein im Kantonsspital St.Gallen und in den kantonalen Spitälern Grabs und Walenstadt, sGS 321.51; Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil, sGS 322.51.

43   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

44   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

45   Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

46   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

47    Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

48   Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

49   Geändert durch XIII. Nachtrag zur V zum EG zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.

50   Eidg Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

51   StVG, sGS 140.1; BesV, sGS 143.2; VStD, sGS 143.20.

52   Fassung gemäss V. Nachtrag.

53   StVG, sGS 140.1; BesV, sGS 143.2; VStD, sGS 143.20.

54   Fassung gemäss V. Nachtrag.

55   Fassung gemäss V. Nachtrag.

56   Fassung gemäss V. Nachtrag.

57   Fassung gemäss V. Nachtrag.

58   Eingefügt durch V. Nachtrag.

59   Art. 7 Abs. 2 der TaxO, sGS 321.61.

60   Art. 81 dieser V.

61   sGS 315.1.

62   bGS 2, 119; nGS 2, 372 (sGS 321.11).

63   nGS 8, 260 (sGS 321.111).

64   nGS 4, 277 (sGS 322.111).