321.11Verordnung
über die medizinische und betriebliche Organisation
der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für
Labormedizin (Spitalorganisationsverordnung)1
vom 17. Juni 19802
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes3als Verordnung:
I. Geltungsbereich und Aufsicht
Geltungsbereich
Art. 1.4
1 Dieser Erlass regelt die medizinische und betriebliche Organisation: a) ...
b) ...
c) der kantonalen Psychiatrischen Dienste;
d) der Kantonsapotheke;
e) des Zentrums für Labormedizin.
f) ...
g) ...
2 Die Bestimmungen dieses Erlasses über Rechte und Pflichten der Patienten
werden in den Spitälern der Spitalverbunde5 sachgemäss angewendet.
Aufsicht
a) Regierungsrat6
Art. 2.
1 Der Regierungsrat wählt: a) die Chefärzte, die Leiter der Institute, den
Kantonschemiker und den Kantonsapotheker;
b) die Co-Chefärzte und die leitenden Ärzte;
c) die Oberärzte.
b) Gesundheitsdepartement7
Art. 3.
1 Das Gesundheitsdepartement übt die unmittelbare Aufsicht aus, soweit
nicht die Spitalkommission zuständig ist.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Sitzungen der Spitalkommissionen
und Verantwortung für die Ausführung ihrer Beschlüsse;
b) Abschluss der Anstellungsverträge mit den Chefärzten,
den Leitern der Institute, den Co-Chefärzten, den leitenden Ärzten
und den médecins adjoints unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
c) Bezeichnung der Mitglieder der Spitalleitungen;
d) Genehmigung der Ausbildungsverträge mit Schulen
der Gesundheitspflege;
e) Entgegennahme und Behandlung von Schadenersatzbegehren
nach Art. 4 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes8.
c) Spitalkommissionen
aa) Zusammensetzung
Art. 4.9
1 Die Spitalkommissionen der psychiatrischen Dienste bestehen aus fünf
bis neun Mitgliedern. Ihnen gehören wenigstens je zwei freipraktizierende
Ärzte, ein Vertreter der Krankenkassen und ein Betriebswirtschafter oder
ein Kaufmann an. Der Vorsitzende der Leitung des psychiatrischen Dienstes
ist Präsident.
2 Die übrigen Mitglieder der Leitung des psychiatrischen Dienstes,
die Chefärzte sowie ein Vertreter des Gesundheitsdepartementes nehmen
in der Regel an den Sitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.
3 Der psychiatrische Dienst stellt den Aktuar.
bb) Aufgaben
Art. 5.10
1 Die Spitalkommission: a) erlässt die Hausordnung und weitere interne
Reglemente, soweit nach diesem Erlass nicht andere Organe zuständig sind;
b) berät wichtige Planungsfragen medizinischer,
baulicher und betrieblicher Art;
c) berät den jährlichen Voranschlag zuhanden
des Regierungsrates;
d) nimmt Jahresrechnung und Jahresbericht entgegen;
e) beantragt dem Regierungsrat die Wahl von Chefärzten,
Co-Chefärzten, leitenden Ärzten, Oberärzten und Verwaltungsleitern;
f) wählt die médecins adjoints;
g) bestätigt die Wahl der Assistenzärzte;
h) bestimmt die Leitung des Pflegedienstes.
cc) Kontrollbesuche
Art. 6.11
1 Die Mitglieder der Spitalkommission besuchen den psychiatrischen Dienst
jährlich mehrmals. Sie prüfen Betriebsführung und Betriebsablauf,
insbesondere Behandlung und Pflege der Patienten.
2 Die Besuche erfolgen in der Regel unangemeldet.
3 Über die Ergebnisse der Besuche wird der Spitalkommission in der
Regel mündlich berichtet. Diese gibt den Betroffenen Kenntnis.
II. Organisation und Aufgaben
1. Kantonsspital St.Gallen
2. Kantonsapotheke
Kantonsapotheker
Art. 20.25
1 Der Kantonsapotheker ist neben den ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen
Aufgaben zuständig für: a) ...
b) Gewährleistung der Belieferung der öffentlichen
Spitäler und psychiatrischen Dienste mit Medikamenten, Chemikalien und
Desinfektionsmitteln zu günstigen Bedingungen. Mit Zustimmung
des Gesundheitsdepartementes können weitere Spitäler einbezogen
werden;
c) Beratung der öffentlichen Spitäler und
psychiatrischen Dienste in Arzneimittelfragen und Überwachung ihrer Apotheken;
d) Beschaffung und Lagerung von Medikamenten für
Notzeiten.
3. Kantonale Spitäler Grabs, Walenstadt, Uznach und Flawil27
4. Psychiatrische Kliniken St.Pirminsberg und Wil
Aufbau
a) Grundstruktur
Art. 32.
1 Die Grundstruktur umfasst: a) Die Abteilungen für psychisch akut- und chronischkranke
sowie alterskranke Patienten, die einer psychiatrischen Behandlung bedürfen;
b) die besonderen Einrichtungen für Untersuchung,
Behandlung und Betreuung der Patienten;
c) die Verwaltung;
d) die besonderen Dienste.
2 ...38
b) Abteilungen und besondere Einrichtungen
Art. 33.
1 Den Abteilungen und den besonderen Einrichtungen obliegen Untersuchung,
Behandlung und Pflege der der Klinik zugewiesenen Patienten.
2 Die Abteilungen werden soweit erforderlich in Behandlungs- und Pflegeeinheiten
unterteilt. Diese werden als Stationen bezeichnet.
3 Besondere Einrichtungen sind: a) die Apotheke;
b) das Laboratorium;
c) die Röntgen- und die Elektroenzephalographie-Stationen;
d) die Therapieeinrichtungen, wie Ergotherapie, kreative
Therapie, Beschäftigungstherapie, Arbeitstherapie, Physiotherapie, Freizeittherapie.
4 Die Spitalkommission kann weitere besondere Einrichtungen bezeichnen.
c) besondere Dienste
Art. 34.
1 Besondere Dienste, die unmittelbar der Klinikleitung unterstehen, sind: a) Sozialdienst und Seelsorge;
b) Notfalldienst;
c) Organisation für den Katastrophenfall.
2 Die Spitalkommission kann der Klinikleitung weitere besondere Dienste
unterstellen.
Leitende Organe
a) Klinikleitung
Art. 35.
1 Die Chefärzte, der Verwaltungsleiter und ein Vertreter der Leitung
des Pflegedienstes bilden die Klinikleitung.39
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass von allgemeinen Weisungen für den engeren
Klinikbetrieb;
b) Erlass der Wegleitung für die Patienten;
c) Koordination des Gesamtbetriebes;
d) Stellungnahme zuhanden der Aufsichtsbehörden
in Fragen der Klinikplanung, der Klinikführung und des Klinikbetriebes;
e) Antrag auf bauliche Massnahmen und Stellungnahme
zu Bauvorhaben;
f) Unterteilung von Abteilungen in Behandlungs- und
Pflegeeinheiten;
g) Beratung des jährlichen Voranschlages zuhanden
der Spitalkommission und Festsetzung der internen Dringlichkeiten; Überwachung
der Kreditverwendung sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung;
h) Organisation und Überwachung der besonderen
Dienste;
i) Organisation und Überwachung der Aus-, Weiter-
und Fortbildung des Lern-, Fach- und Hilfspersonals;
k) Anordnung und Aufhebung von Betriebseinschränkungen
unter Mitteilung an das Gesundheitsdepartement;
l) Zuteilung der Verantwortlichkeiten für die
besonderen Einrichtungen;
m) Vorschläge zuhanden der Spitalkommission für
die Wahl von Chefärzten und leitenden Ärzten, des Verwaltungsleiters
und der Leitung des Pflegedienstes;
n) Abschluss von Ausbildungsverträgen mit Schulen
der Gesundheitspflege unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Gesundheitsdepartement;
o) Berichterstattung an das Gesundheitsdepartement
für den Amtsbericht des Regierungsrates;
p) Genehmigung des Jahresberichtes.
b) Chefarzt
Art. 36.
1 Der Chefarzt ist verantwortlich für: a) die Führung seines Fachbereichs;
b) die ärztliche Untersuchung, Behandlung und
Betreuung der Patienten seines Fachbereichs.
2 Ihm sind unterstellt: a) die leitenden Ärzte in organisatorischer Hinsicht;
b) die Oberärzte, die Assistenzärzte und
die Unterassistenten;
c) das Sekretariat;
d) das Personal der besonderen Einrichtungen gemäss
Anordnung der Klinikleitung.
c) Verwaltungsleiter
Art. 37.
1 Der Verwaltungsleiter ist verantwortlich für die zentralen administrativen,
wirtschaftlichen, technischen und baulichen Belange.
2 Er ist insbesondere zuständig für: a) das Finanz- und Rechnungswesen;
b) das Versicherungswesen;
c) das Personalwesen;
d) den Unterhalt der Gebäude, der Einrichtungen
und der Anlagen;
e) die wirtschaftlichen und technischen Versorgungs-
und Dienstbetriebe;
f) den landwirtschaftlichen Gutsbetrieb;
g) den Einkauf;
h) die Übernahme finanzieller Verpflichtungen;
i) die Sicherstellung von Information und Kommunikation.
3 Ihm ist das Personal unterstellt, soweit es nicht anderen Organen unterstellt
ist. Er ist der administrative Vorgesetzte der Leitung des Pflegedienstes.
d) Leitung des Pflegedienstes
Art. 38.
1 Die Leitung des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische
Behandlung und Betreuung der Patienten.
2 Ihr sind die Oberschwestern und die Oberpfleger sowie das pflegerische
Fach- und Hilfspersonal unterstellt.
3 Sie ist insbesondere zuständig für: a) Organisation und Koordination des Pflegedienstes;
b) Kontrolle der Bettenbelegung;
c) Antrag an die Klinikleitung auf Betriebseinschränkungen,
wenn der Pflegedienst seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
d) Zusammenarbeit mit Schulen für Pflegeberufe
und Antrag an die Klinikleitung auf Abschluss von Ausbildungsverträgen;
e) Koordination mit den besonderen Einrichtungen.
Arzt und Pflegedienst
Art. 39.
1 Die Ärzte sind gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt,
soweit es Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten betrifft.
5. Kantonale Laboratorien
Begriff
Art. 40.40
1 Das Kantonale Laboratorium, das Institut für klinische Mikrobiologie
und Immunologie und das Institut für klinische Chemie und Hämatologie
werden unter der Bezeichnung «kantonale Laboratorien» administrativ
zusammengefasst.
Personal
Art. 41.
1 Den Leitern der kantonalen Laboratorien sind unterstellt: a) die Ärzte;
b) das medizinische und chemische Fach- und Hilfspersonal;
c) die eigenen Sekretariate.
Verwaltungsleiter der kantonalen Laboratorien
Art. 42.
1 Der Verwaltungsleiter der kantonalen Laboratorien ist verantwortlich
für die zentralen administrativen, wirtschaftlichen, technischen und
baulichen Belange.
2 Er ist insbesondere zuständig für: a) das Finanz- und Rechnungswesen;
b) das Versicherungswesen;
c) das Personalwesen;
d) den Unterhalt der Gebäude und der Einrichtungen;
e) den Einkauf;
f) die Übernahme finanzieller Verpflichtungen;
g) die Sicherstellung von Information und Kommunikation.
3 Ihm ist das Personal unterstellt, soweit es nicht den Leitern unterstellt
ist.
Amtsbericht und Jahresbericht
Art. 43.
1 Der Leiter der kantonalen Laboratorien und der Verwaltungsleiter: a) beschaffen zuhanden des Gesundheitsdepartementes
die Unterlagen für den Amtsbericht des Regierungsrates;
b) erstellen den Jahresbericht.
III. Patienten
Begriff
Art. 44.
1 Als Patienten gelten: a) kranke, verunfallte und verletzte Zivil- und Militärpersonen;
b) Frauen vor, während und nach der Entbindung;
c) gesunde Neugeborene und Säuglinge, die sich
mit der Mutter im Spital aufhalten;
d) zur Begutachtung zugewiesene Personen.
Aufnahmepflicht
Art. 45.
1 Zuständig für den Entscheid nach Art. 33
des Gesundheitsgesetzes41 über die
Unaufschiebbarkeit der Untersuchung oder der Behandlung ist der Chefarzt oder
sein Stellvertreter.
Aufnahmeprioritäten
Art. 46.
1 Bei der Aufnahme in die kantonalen Spitäler und psychiatrischen
Kliniken haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton den Vorrang. Patienten ohne
Wohnsitz im Kanton werden aufgenommen, soweit die räumlichen und personellen
Verhältnisse es gestatten.
2 Alterskranke Patienten und Suchtkranke werden in die psychiatrischen
Kliniken aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind.
3 Vereinbarungen des Regierungsrates mit anderen Staaten42, Kantonen oder Gemeinden bleiben vorbehalten.
Aufnahme zur stationären Untersuchung oder Behandlung
a)
Allgemein- und Privatstationen
Art. 47.43
1 Anspruch auf Aufnahme in eine Privatstation besteht nur im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten.
b) Zuständigkeit des Chefarztes
Art. 48.
1 Über die Aufnahme entscheidet der Chefarzt oder sein Stellvertreter.
2 Für den Zeitpunkt der Aufnahme sind massgebend: a) die medizinische Dringlichkeit der Untersuchung
oder der Behandlung;
b) die betrieblichen Möglichkeiten;
c) die Wünsche des Patienten, des einweisenden
Arztes oder der einweisenden Behörde.
c) Verfahren
aa) Wahleintritte
Art. 49.
1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund einer ärztlichen oder
behördlich verfügten Einweisung.
2 Der Patient erhält in der Regel ein schriftliches Aufgebot und Unterlagen
mit den für Eintritt und Aufenthalt erforderlichen Angaben.
3 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der
zuständige Pfleger sind für die Organisation des Aufnahmeverfahrens
gemeinsam verantwortlich.
bb) Notfälle
Art. 50.
1 Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach den Weisungen der Spital- oder
der Klinikleitung.
Aufnahme zur ambulanten Untersuchung oder Behandlung
a) Zuständigkeit und Voraussetzungen
Art. 52.
1 Über die Aufnahme entscheidet der Chefarzt oder der von ihm bestimmte
Arzt. Für die Festlegung des Zeitpunktes wird Art. 48
Abs. 2 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
2 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen werden durchgeführt: a) aufgrund einer Überweisung durch einen freipraktizierenden
Arzt, ein Spital, eine Klinik oder eine Behörde;
b) als Vor- oder Nachuntersuchung oder -behandlung
im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt; die Nachbehandlung
soll in der Regel durch den einweisenden freipraktizierenden Arzt erfolgen.
3 Der Sozialpsychiatrische Dienst des Kantons St.Gallen kann ausserdem
auf eigenes Verlangen des Ratsuchenden in Anspruch genommen werden.
b) Verfahren
Art. 53.
1 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der
zuständige Pfleger sind für die Organisation des Verfahrens gemeinsam
verantwortlich.
2 Für Notfälle gelten die Weisungen der Spital- oder der Klinikleitung.
Untersuchung, Behandlung und Pflege
a) Grundsatz
Art. 54.
1 Der Patient hat Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach
den anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und der
Humanität sowie der Wirtschaftlichkeit.
b) persönliche Freiheit des Patienten
Art. 55.
1 Ärzte und Pflegepersonal sind verpflichtet, die persönliche
Freiheit des Patienten zu wahren und seine Privatsphäre zu schützen,
soweit es die Umstände zulassen.
c) Aufklärung
Art. 56.
1 Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter hat Anspruch auf Aufklärung
über Diagnose, Behandlungsplan und Risiken.
2 Die Aufklärung kann verweigert werden: a) soweit sie geeignet ist, den Patienten übermässig
zu belasten;
b) in Notfällen, wenn eine Verzögerung der
Behandlung den Patienten gefährdet.
d) Zulässigkeit
aa) im allgemeinen
Art. 57.
1 Untersuchung, Behandlung und Pflege gegen den erklärten Willen des
urteilsfähigen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen
Patienten sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht
anders abgewendet werden kann.
2 Vorbehalten bleiben die zwangsweise Untersuchung, Behandlung und Pflege
von Patienten, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung45 eingewiesen werden.
bb) medizinische Eingriffe an Unmündigen
Art. 58.
1 Medizinische Eingriffe an Unmündigen bedürfen der Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters.
2 Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn: a) ihre Einholung für den Unmündigen unzumutbare
Folgen hat;
b) eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet
werden kann.
cc) Operationen
Art. 59.
1 Operationen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des urteilsfähigen
Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten.
Ist der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, so genügt die Einwilligung
des dem zuständigen Arzt bekannten nächsten Angehörigen des
Patienten.
2 Für Operationen an Unmündigen wird Art. 58
dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
3 Vorbehalten bleiben Notfälle.
e) Mitwirkung des Patienten
Art. 60.
1 Der Patient ist verpflichtet, das für Untersuchung, Behandlung,
Pflege und Betreuung zuständige Personal bei dessen Tätigkeit zu
unterstützen und sich der Hausordnung zu unterziehen.
Sterbehilfe
Art. 61.
1 Für die Sterbehilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie
der medizinischen Wissenschaften wegleitend.
Krankengeschichte
Art. 62.46
1 Über den Patienten wird eine Krankengeschichte geführt.
2 Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen bleiben im Eigentum
des Spitals oder der Klinik. Sie werden während wenigstens zehn Jahren
aufbewahrt.
3 Der Chefarzt kann Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen: a) zur wissenschaftlichen Auswertung oder für
Gutachten freigeben;
b) dem Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder
Dritten zur Einsicht überlassen, soweit sie ein berechtigtes Interesse
nachweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Berufsgeheimnis47. Bei Anständen entscheidet das Gesundheitsdepartement.
Sozialdienst und Seelsorge
a) Sozialdienst
Art. 63.
1 Der Patient hat Anspruch auf Beratung und Hilfe durch den Sozialdienst.
2 Dieser nimmt sich insbesondere Patienten an, denen wegen des Spital-
oder des Klinikaufenthaltes familiäre, berufliche oder finanzielle Probleme
erwachsen. Er hilft bei der Wiedereingliederung.
3 Besteht kein eigener Sozialdienst, so bestimmt die Spital- oder die Klinikleitung
die zuständige Stelle.
b) Seelsorge
Art. 64.
1 Im Einvernehmen mit den Konfessionsteilen werden eine katholische und
eine evangelische Patientenseelsorge bestellt.
2 Andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine
eigene Seelsorge bestellen. Diese ist im Rahmen eines geordneten Spital- und
Klinikbetriebes gewährleistet.
Unterricht und Forschung
Art. 65.
1 Beim klinischen Unterricht und bei Forschungsarbeiten ist angemessen
Rücksicht auf die Privatsphäre des Patienten zu nehmen.
2 Der Patient darf zu Unterrichts- oder Forschungszwecken nur beansprucht
werden, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
3 Für Untersuchungen im Interesse der Forschung sind die Richtlinien
der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wegleitend.
Entlassung aus der stationären Untersuchung oder Behandlung
a) Zuständigkeit des Chefarztes
Art. 66.
1 Über die Entlassung entscheidet der Chefarzt oder sein Stellvertreter.
2 Vorbehalten bleibt die behördlich verfügte Entlassung.
b) vorzeitige Entlassung
aa) auf Antrag des Patienten
Art. 67.
1 Der urteilsfähige Patient ist auf Antrag vorzeitig zu entlassen,
wenn nicht anzunehmen ist, dass er sich oder andere gefährdet.
2 Die vorzeitige Entlassung entmündigter oder unmündiger Patienten
bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3 Die vorzeitige Entlassung von Patienten, die von einer Behörde eingewiesen
wurden, ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
4 Der Patient, der gesetzliche Vertreter oder die einweisende Behörde
hat schriftlich die Übernahme der Verantwortung für die vorzeitige
Entlassung zu erklären.
5 Die Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung48 bleiben vorbehalten.
bb) auf Anordnung des Chefarztes
Art. 68.
1 Der Chefarzt oder sein Stellvertreter ist berechtigt, die vorzeitige
Entlassung anzuordnen, wenn der Patient: a) für den Behandlungserfolg ausschlaggebende
Anordnungen der behandelnden Ärzte oder des Pflegepersonals wiederholt
missachtet;
b) den Betrieb in schwerwiegender Weise stört.
2 Die Anordnung der vorzeitigen Entlassung ist ausgeschlossen, wenn: 1. eine weniger weit gehende Massnahme möglich
ist;
2. sie den Patienten in eine unmittelbare Lebensgefahr
bringt;
3. eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
zu befürchten ist.
c) Verfahren
Art. 69.
1 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der
zuständige Pfleger sind für die Organisation des Entlassungsverfahrens
gemeinsam verantwortlich.
Wegleitung
Art. 70.
1 Der Patient erhält eine Wegleitung.
2 Diese informiert insbesondere über: a) Aufnahmeverfahren;
b) Tagesablauf;
c) Hausordnung;
d) Dienstleistungen des Spitals oder der Klinik;
e) Rechte und Pflichten des Patienten;
f) Entlassungsverfahren.
Besondere Vorschriften für Patienten der psychiatrischen Kliniken
a) Eintritt auf eigenes Verlangen
Art. 71.
1 Auf eigenes Verlangen eintretende Patienten haben ihren Willen, sich
untersuchen oder behandeln zu lassen, schriftlich zu erklären.
b) körperlicher Zwang und Beschäftigung
Art. 72.
1 Körperlicher Zwang ist nur ausnahmsweise und soweit unbedingt notwendig
zulässig. Es ist eine schriftliche Kontrolle zu führen.
2 Die Patienten werden soweit möglich angemessen beschäftigt.
c) Ausgang, Urlaub, auswärtige Arbeit
Art. 73.
1 Der behandelnde Arzt kann Patienten, deren Zustand es erlaubt, Ausgang
oder Urlaub gewähren oder die Aufnahme von Arbeit ausserhalb der Klinik
gestatten.
d) Kontrolle des Verkehrs mit Angehörigen und Dritten
Art. 74.
1 Der behandelnde Arzt kann den mündlichen und schriftlichen Verkehr
von Patienten mit Angehörigen oder Dritten seiner Kontrolle unterstellen,
wenn es der Schutz des Patienten, von Angehörigen oder von Dritten erfordert.
e) Familien- und Heimbetreuung
Art. 75.
1 Der Chefarzt kann Patienten in eine geeignete Familie oder in ein geeignetes
Heim überweisen, wenn anstelle der Klinikbehandlung eine ständige
Betreuung genügt.
f) Tages- und Nachtklinik
Art. 76.
1 Der Chefarzt oder der von ihm bestimmte Arzt kann Patienten der Tages-
oder der Nachtbetreuung zuweisen.
g) Wiederaufnahme nach probeweiser Entlassung
Art. 77.
1 Ein probeweise entlassener Patient kann innert Monatsfrist ohne Formalitäten
wieder aufgenommen werden.
Obduktion und Verpflanzung von Organen Verstorbener
Art. 78.49
1 Als nächste Angehörige des Patienten im Sinn von Art.
34 und 35 des Gesundheitsgesetzes gelten: a) sein Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebte. Eingetragene
Partnerinnen und Partner50 sind Ehegatten gleichgestellt;
b) die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten
Nachkommen, die mit ihm in einem Haushalt lebten.
2 Sind keine der in Abs. 1 genannten Angehörigen vorhanden, so
gelten als nächste Angehörige: 1. die übrigen urteilsfähigen Nachkommen;
2. Vater und Mutter;
3. Geschwister, die im Haushalt des Patienten lebten.
IV. Personal
Anstellungsbedingungen
Art. 79.
1 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der Gesetzgebung über
den Staatsdienst51, 52soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt.
Besondere Vorschriften
a) für Chefärzte, Institutsleiter, Co-Chefärzte, leitende
Ärzte und médecins adjoints
aa) Anstellungsbedingungen
Art. 80.
1 Die Anstellungsbedingungen der Chefärzte, der Institutsleiter, der
Co-Chefärzte, der leitenden Ärzte und der médecins adjoints
werden ergänzend zur Gesetzgebung über den Staatsdienst53, 54 vertraglich geregelt.
2 Der Anstellungsvertrag regelt insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten
sowie die Besoldung und das Honorarrecht.
3 Die Chefärzte, die Institutsleiter, die Co-Chefärzte und die
leitenden Ärzte gelten für ihre Tätigkeit im Spital, in der
psychiatrischen Klinik oder im Institut als öffentlich-rechtlich Angestellte55. Ausgenommen bleibt die private Sprechstunden-
oder Gutachtertätigkeit.
bb) private Sprechstunden- oder Gutachtertätigkeit der Chefärzte,
der Co-Chefärzte und der leitenden Ärzte
Art. 81.
1 Die vollamtlich angestellten Chefärzte, Co-Chefärzte und leitenden
Ärzte sind berechtigt, am Spital oder an der Klinik eine private Sprechstunden-
oder Gutachtertätigkeit auszuüben.
2 Sie haben das Spital oder die Klinik für die Inanspruchnahme von
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal sowie für verbrauchtes
Material mit 36 Prozent der Einnahmen zu entschädigen. Nichtärztliche
Aufwendungen des Spitals, die durch bestehende Tarifpositionen abgegolten
werden, wie Röntgenbilder und Laboruntersuchungen, sind vollumfänglich
vom Spital zu vereinnahmen.56
3 Sie sind verpflichtet, über den Ablauf der Sprechstunden, die erbrachten
Leistungen und den Aufwand Buch zu führen. Die Abrechnung erfolgt über
die Verwaltung.57
4 Anstellungsverträge und Weisungen der Aufsichtsbehörden enthalten
die näheren Vorschriften, insbesondere über den Umfang der Sprechstunden-
oder Gutachtertätigkeit.
cc) Forschungstätigkeit
Art. 82.
1 Das Gesundheitsdepartement kann Weisungen über die Forschungstätigkeit
an den kantonalen Spitälern, psychiatrischen Kliniken und Laboratorien
erlassen.
b) für Oberärzte und Assistenzärzte
Art. 83.
1 Oberärzte und Assistenzärzte müssen in der Regel das schweizerische
Arztdiplom besitzen.
2 Oberarzt- und Assistenzarzttätigkeit sollen zusammen längstens
zehn Jahre dauern. Der Regierungsrat kann abweichende Regelungen treffen.
e) für wissenschaftliche Mitarbeiter und Praktikanten
Art. 84.
1 Der Chefarzt oder der Institutsleiter kann wissenschaftliche Mitarbeiter
oder Praktikanten anstellen, soweit der Betrieb es erlaubt. An- und Abmeldung
erfolgen über die Verwaltung.
2 Den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Praktikanten stehen keine
Ansprüche gegenüber dem Spital, der psychiatrischen Klinik oder
dem Institut zu.
3 Die Anstellung von Unterassistenten erfolgt nach den Weisungen des Gesundheitsdepartementes.
Auswärtige Verpflichtungen
Art. 85.
1 Einer Bewilligung des Gesundheitsdepartementes bedürfen: a) Auslandaufenthalte sowie die Teilnahme an Kongressen
und Tagungen im Inland während der Arbeitszeit, wenn die Abwesenheit
mehr als 72 Stunden beträgt;
b) die regelmässige konsiliarische Tätigkeit
an anderen Spitälern, Kliniken und Instituten;
c) Lehrverpflichtungen an ausserkantonalen und ausländischen
Universitäten oder Schulen.
2 Das Gesundheitsdepartement kann die Zuständigkeit zur Bewilligung
von Auslandaufenthalten sowie der Teilnahme an Kongressen und Tagungen im
Inland teilweise der Spital- oder der Klinikleitung übertragen.
3 Die leitenden Organe holen die Bewilligungen für das ihnen unterstellte
Personal ein.
4 Abweichende Bestimmungen in den Anstellungsverträgen von Chefärzten,
Institutsleitern, Co-Chefärzten und leitenden Ärzten bleiben vorbehalten.
Klinikpools
Art. 85bis.58
1 Zur Regelung der Inkonvenienzen, der Fortbildung, der wissenschaftlichen
Tätigkeit und der Finanzierung klinikinterner Veranstaltungen werden
Klinikpools geführt.
2 In die Klinikpools fliessen 34 Prozent der Einnahmen aus der ärztlichen
Behandlung ambulanter Patienten59 sowie 58 Prozent der Einnahmen
aus der Erstattung von Zeugnissen , Berichten und Gutachten. Ausgenommen sind
die Einnahmen aus privater Sprechstunden- und Gutachtertätigkeit60.
V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Art. 86.
Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den
Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. November 195561 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz.
1 Die Ernennung von Oberexperten und die Anerkennung eines vom Einsprecher
vorgeschlagenen Oberexperten stehen dem Gesundheitsdepartement zu.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 87.
1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Organisation der kantonalen
Krankenanstalten und Psychiatrischen Kliniken vom 29. August 195562;
b) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung
des Bakteriologischen Instituts in Institut für medizinische Mikrobiologie
vom 14. November 197263;
c) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung
der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale
Psychiatrische Kliniken vom 13. September 196664.
Vollzugsbeginn
Art. 88.
1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1980 angewendet.
1 Geändert durch V über
den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege
2 nGS 15–36. In Vollzug ab 1. September 1980. Geändert durch Nachtrag vom 9. August 1983,
nGS 18–71; Abschnitt II des II. Nachtrags zur VV
zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, nGS 21–131 (sGS 323.111); XII. Nachtrag zur
VV zur Gesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. Februar 1993,
nGS 28–28 (sGS 331.111); II. Nachtrag
vom 29. Mai 1996, nGS 31–118; III. Nachtrag vom 2.
Dezember 1996, nGS 32–7; IV. Nachtrag vom 23. Juni
1998, nGS 33–69; Nachtrag zur V über den Betrieb
privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 2. März 1999, nGS 34–27 (sGS 325.11); V. Nachtrag vom 22.
Dezember 1998, nGS 34–47; VI. Nachtrag vom 17. Dezember
2002, nGS 38–7; Abschnitt II des XIII. Nachtrags
zur V zum EG zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom
12. Dezember 2006, nGS 42–11 (sGS 331.111); Art. 34 der V über
den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni
2011, nGS 46–95 (sGS 325.11). Hinweis: Die Spitalorganisationsverordnung
gilt im Rahmen des Modellversuchs mit dem Globalkreditsystem für das
Kantonsspital St.Gallen sowie die kantonalen Spitäler Rorschach und Walenstadt
nur insoweit, als nicht der RRB zum GRB über das Globalkreditsystem im
Spitalbereich besondere Regelungen trifft.
3 sGS 311.1.
4 Geändert durch V über den Betrieb privater Einrichtungen
der Gesundheitspflege.
5 G über die Spitalverbunde,
sGS 320.2.
6 Art. 2 GesG,
sGS 311.1.
7 Art. 3 GesG, sGS 311.1; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3.
8 sGS 161.1.
9 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
10 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
11 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
12 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
13 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
14 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
15 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
16 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
17 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
18 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
19 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
20 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
21 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
22 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
23 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
24 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
25 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
26 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
27 Geändert durch II. Nachtrag zur VV zum G über
die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler.
28 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
29 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
30 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
31 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
32 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
33 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
34 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
35 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
36 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
37 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
38 Abs. 2 aufgehoben durch III. Nachtrag.
39 Fassung gemäss III. Nachtrag.
40 Fassung gemäss Nachtrag.
41 sGS 311.1.
42 Vereinbarung
über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein
im Kantonsspital St.Gallen und in den kantonalen Spitälern Grabs und
Walenstadt, sGS 321.51; Vereinbarung über die Aufnahme
von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil-
und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil, sGS 322.51.
43 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
44 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.
45 Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907, SR 210.
46 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
47
Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937,
SR 311.0.
48 Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
49 Geändert durch XIII. Nachtrag zur V zum EG zur Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung.
50 Eidg Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004,
SR 211.231.
51 StVG, sGS 140.1; BesV, sGS 143.2; VStD, sGS 143.20.
52 Fassung gemäss V. Nachtrag.
53 StVG, sGS 140.1; BesV, sGS 143.2; VStD, sGS 143.20.
54 Fassung gemäss V. Nachtrag.
55 Fassung gemäss V. Nachtrag.
56 Fassung gemäss V. Nachtrag.
57 Fassung gemäss V. Nachtrag.
58 Eingefügt durch V. Nachtrag.
59 Art. 7 Abs. 2 der TaxO, sGS 321.61.
60 Art. 81 dieser V.
61 sGS 315.1.
62 bGS 2, 119; nGS 2, 372 (sGS 321.11).
63 nGS 8, 260 (sGS 321.111).
64 nGS 4, 277 (sGS 322.111).
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