325.11Verordnung
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| a) | Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; | |
| b) | Unterlagen über Art, Zweck und Organisation der Einrichtung; | |
| c) | Dokumentationen über: | |
| 1. | Betriebs- und Leistungskonzepte; | |
| 2. | das Qualitätsmanagement; | |
| 3. | Sicherstellung des Datenschutzes; | |
| d) | Pläne und Beschrieb von Bau und Ausrüstung; | |
| e) | Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Massgabe von Art und Umfang der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken, insbesondere Körperschädigungen, mit einer Deckungssumme von wenigstens 3 Mio. Franken je Einzelfall und wenigstens 5 Mio. je Jahr; | |
| f) | aktuelle Bescheinigungen anderer Aufsichtsbehörden, dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist. | |
3 Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
1 Die Einrichtung teilt Änderungen in den Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, der Vollzugsbehörde vor deren Eintritt unaufgefordert schriftlich mit.
2 Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere:
a) die Betriebsaufgabe;
b) den Wechsel des Standorts;
c) Änderungen im Leistungsangebot;
d) Änderung von Bezeichnung, Organisation und Leitung der Einrichtung.
1 Auskündungen weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Organisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
3 Bezeichnungen wie «Spital», «Klinik» und dergleichen werden ausschliesslich von stationären Einrichtungen verwendet, denen diese Bezeichnung in der Bewilligung zuerkannt worden ist.
1 Ärztliche Leiterin oder ärztlicher Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die medizinische Berufe ausüben, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung sowie ein Drittel des weiteren medizinischen und pflegerischen Fachpersonals verfügen über eine abgeschlossene, fachspezifische und nach der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung anerkannte Ausbildung.
2 Die Einrichtung bestätigt gegenüber der Vollzugsbehörde die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Sie weist die Fähigkeitsausweise auf Verlangen vor.
1 Spital und Psychiatrische Klinik stellen für die Unterbringung der Patientinnen und Patienten ausreichend grosse Krankenzimmer, die erforderlichen sanitären Einrichtungen sowie Neben- und Aufenthaltsräume bereit.
2 Sie stellen sicher, dass die für die Untersuchung und die Behandlung eingesetzten Apparate und Instrumente medizinischen Anforderungen genügen und Patientinnen und Patienten sowie Personal nicht gefährden.
1 Als Leiterin oder Leiter wird zugelassen, wer über eine geeignete Ausbildung in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit verfügt.
2 Die Vollzugsbehörde kann weitere geeignete Personen zulassen.
3 Wer in der Einrichtung einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erfüllt die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.
1 Leiterin oder Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich.
1 Medizinische Laboratorien sind Einrichtungen zur gewerbsmässigen Durchführung von medizinisch-chemischen, hämatologischen und ähnlichen Untersuchungen.
1 Medizinische Institute sind Einrichtungen zur Erbringung von ambulanten medizinischen oder gesundheitspflegerischen Leistungen.
2 Sie bedürfen keiner Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses, wenn:
a) die Person, auf deren Name und Rechnung Leistungen erbracht werden, eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung besitzt;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzen.
1 Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Laboratoriums wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesrecht für die Durchführung von Analysen zulasten der Krankenkassen verlangt.
2 Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Instituts wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.
3 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die gleichen Voraussetzungen.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Laboratoriums, die einen medizinischen Beruf ausüben oder in leitender Stellung handeln, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung oder verfügen über eine wissenschaftliche Fachausbildung mit Abschluss.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Instituts, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.
1 Die gewerbsmässige Rettung und der gewerbsmässige Transport von Kranken und Verunfallten bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die fachliche Leitung durch eine diplomierte Rettungssanitäterin oder einen diplomierten Rettungssanitäter sowie eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt und über den Titel «Notärztin oder Notarzt SGNOR» verfügt, wahrgenommen wird;
b) der Einsatzbereich örtlich, zeitlich und sachlich bestimmt ist und für die Abdeckung des Angebots genügend diplomierte Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eingesetzt werden;
c) die weiteren Bestimmungen der Richtlinien zur Anerkennung von Rettungsdiensten des Interverbandes für Rettungswesen erfüllt sind.
1 Wer eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause mit Angeboten aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen betreibt, bedarf der Bewilligung, wenn keine Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde vorliegt.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a) die leitende Pflegeperson die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung für Pflegefachpersonen erfüllt;
b) wenigstens die Hälfte des Pflegepersonals einschliesslich der leitenden Pflegeperson über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz oder ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 20026 anerkanntes Diplom verfügt. Fähigkeitsausweise nach dem Berufsbildungsgesetz von Fachpersonen Gesundheit oder Betreuung sowie vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Fähigkeitsausweise von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern können zur Hälfte als Diplomabschluss angerechnet werden;
c) das Pflegepersonal, das über keine nach Bst. b anerkannten Diplome und Fähigkeitsausweise verfügt, im Besitz des vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausweises als Pflegehilfe oder Pflegeassistenz ist;
d) der Tätigkeitsbereich örtlich, zeitlich und sachlich klar bestimmt ist und für die Abdeckung des Angebots genügend qualifiziertes Personal eingesetzt wird;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschliesslich für Aufgaben eingesetzt werden, die ihrer Ausbildung entsprechen.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen erbringen, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung als Pflegefachperson.
1 Leistungen der Untersuchung und Behandlung können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erbracht werden, die:
a) ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege besitzen;
b) ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 20027 anerkanntes Diplom als Pflegefachperson oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Fähigkeitsausweis als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger besitzen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Fachperson Gesundheit oder als Hauspflegerin oder Hauspfleger können zur Erbringung ausgewählter Leistungen zugelassen werden.
1 Leistungen der Grundpflege können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Fähigkeitsnachweisen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b oder c dieses Erlasses erbracht werden.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fähigkeitsausweis nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses sind von der umfassenden Fallführung ausgeschlossen.
1 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause klärt vor der Leistungserbringung den Bedarf mit dem in Art. 12 der Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 20108 genannten Instrument ab.
2 Sie erstellt mit der zu betreuenden Person und deren Umfeld eine Pflegeplanung.
1 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause erstattet der Vollzugsbehörde jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Bericht enthält Jahresrechnung, Bilanz und Revisionsbericht und gibt Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen, die Qualifikationen und den Beschäftigungsgrad des Personals, die Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.
3 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause liefert dem Spitex-Verband Kanton St.Gallen jährlich nach dessen Vorgaben auf ihre Kosten den Grunddatensatz für die Spitex-Statistik.
Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19519 wird wie folgt geändert:
Gesundheitsdepartement
Art. 26bis.10
1 In den Geschäftskreis des Gesundheitsdepartementes fallen:
a)Spitäler, psychiatrische Kliniken und stationäre Einrichtungen der Suchthilfe;
b)Kantonsapotheke, Zentrum für Labormedizin;
c)medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege;
d)...
dbis)medizinische Laboratorien und medizinische Institute;
dter)Rettungs- und Transportdienste;
e)Hilfe und Pflege zu Hause;
f)Gesundheitsvorsorge;
fbis)Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs;
g)Schularzt- und Schulzahnarztdienst;
h)Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten;
i)Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen;
ibis)Veterinärwesen;
iter)Tierschutz;
iquater)Hundepolizei;
k)Forschung im Dienst der Gesundheit;
l)Heilmittel, Betäubungsmittel und Gifte;
m)Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
n)Gerichtsmedizin;
o)Krankenversicherung.
Der Gebührentarif für die Gesundheitspolizei vom 25. Mai 199311 wird wie folgt geändert:
Ziff. Fr. 03 Bewilligung zum Betrieb einer privaten Einrichtung der Gesundheitspflege (Art. 51) 500.– bis 5 000.–
Die Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und Laboratorien (Spitalorganisationsverordnung) vom 17. Juni 198012 wird wie folgt geändert:
Geltungsbereich
Art. 1.13
1 Die Bestimmungen dieses Erlasses über Rechte und Pflichten der Patienten werden in den Spitälern der Spitalverbunde14 und der Kliniken der Psychiatrieverbunde15 sachgemäss angewendet.
In der Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und Laboratorien vom 17. Juni 1980 wird im Titel «Laboratorien» durch «Zentrum für Labormedizin» ersetzt.
1 Aufgehoben werden:
a) die Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 2. November 198216;
b) die Verordnung über die Tarife des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie vom 9. Juli 199117;
c) der Regierungsbeschluss über das Gesundheitsdepartement vom 28. Mai 198018.
1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen für private Einrichtungen der Gesundheitspflege gelten bis zu deren Ablauf.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
Die Präsidentin der Regierung:
Karin Keller-Sutter
Der Staatssekretär:
Canisius Braun