331.11

Einführungsgesetz
zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

vom 9. November 19951

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 23. Mai 19952 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung3 (im folgenden Bundesgesetzgebung)

als Gesetz:

I. Zuständigkeit

Regierung

Art. 1.

1 Die Regierung:

a) plant eine bedarfsgerechte Spitalversorgung4;

b) setzt das Globalbudget für Spitäler und Pflegeheime fest5.

2 Sie erlässt Vollzugsbestimmungen und kann im Rahmen des Vollzugs mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abschliessen.

Departement

Art. 2.

1 Das zuständige Departement6 vollzieht die Bundes- und die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversicherung, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Sozialversicherungsanstalt

Art. 3.

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen vollzieht die Bestimmungen über die Prämienverbilligung.

Politische Gemeinde

Art. 4.

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Bestimmungen über die Versicherungspflicht.

2 Sie wirkt beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit.

Versicherungsgericht

Art. 5.

1 Das Versicherungsgericht ist Schiedsgericht nach dem Bundesgesetz7.

II. Obligatorische Krankenversicherung

1. Einhaltung der Versicherungspflicht

Kontrollstelle

Art. 6.

1 Die politische Gemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle für Krankenversicherung.

2 Diese fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.

3 Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert vierzehn Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.

Auskunft

a) versicherungspflichtige Person

Art. 7.

1 Eine versicherungspflichtige Person erteilt der Kontrollstelle Auskunft, bei wem sie versichert ist.

b) Versicherer

Art. 8.

1 Der Versicherer erteilt der Kontrollstelle Auskunft, welche Personen bei ihm versichert sind.

2. Prämienverbilligung

Grundsatz

Art. 9.8

1 Der Kanton gewährt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung.

Voraussetzungen

a) Personen

Art. 10.

1 Eine Prämienverbilligung wird Personen gewährt, die:

a) im Kanton St.Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben;

b) ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen.

2 Keine Prämienverbilligung wird gewährt:

1. Quellensteuerpflichtigen, ausgenommen ausländischen Arbeitnehmern mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt;

2. nicht versicherungspflichtigen Personen, die sich freiwillig der Bundesgesetzgebung unterstellen;

3. in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen.

3 Für Neugeborene und für Personen, die im Kanton St.Gallen Wohnsitz nehmen, bestimmt die Regierung den Beginn der Anspruchsberechtigung durch Verordnung.

b) Einkommen

Art. 11.

1 Die Regierung setzt das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest.

2 Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung.

3 Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt.

Höhe

Art. 12.

1 Die Regierung bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung durch Verordnung.

2 Für Bezüger von Ergänzungsleistungen entspricht die Verbilligung den anrechenbaren Krankenversicherungsprämien.

Rückerstattung

Art. 13.

1 Eine zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung wird zurückerstattet.

2 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach einem Jahr, seit die zuständige Behörde vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Ausrichtung der Prämienverbilligung.

Finanzierung

Art. 14.9

1 Für die Prämienverbilligung werden eingesetzt:

a) die Beiträge des Bundes;

b) ein vom Kantonsrat mit dem Voranschlag festgelegter Kantonsbeitrag.

2 Bundes- und Kantonsbeitrag einschliesslich der Vergütungen des Kantons an die politischen Gemeinden für Prämien und Verzugszinsen nach Art.  14bis dieses Erlasses betragen im Jahr 2008 zusammen wenigstens 152 und höchstens 162 Mio. Franken. Diese Grenzwerte verändern sich in den folgenden Jahren im gleichen prozentualen Umfang, wie sich der Bundesbeitrag gegenüber dem jeweiligen Vorjahr verändert.

3 Unterschreitungen des unteren Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass von je einem Fünftel zum oberen und unteren Grenzwert hinzugezählt. Überschreitungen des oberen Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass von je einem Fünftel vom oberen und unteren Grenzwert abgezogen.

4 Über- und Unterschreitungen werden unter Einbezug der Anpassungen nach Abs. 3 dieser Bestimmung jährlich ermittelt.

Ersatzleistungen

Art. 14bis.10

1 Schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für Leistungen auf, weil die versicherungspflichtige Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt hat, übernimmt die politische Gemeinde Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Betreibungskosten und Verzugszinsen, wenn:

a) die Mittel der versicherungspflichtigen Person für den eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen nicht ausreichen;

b) die Zahlungsunfähigkeit der versicherungspflichtigen Person nachgewiesen ist.

2 Der Kanton vergütet der politischen Gemeinde die Kosten.

Mitwirkung

Art. 15.

1 Die Regierung regelt die Mitwirkung der politischen Gemeinden durch Verordnung.

2 Sie kann die Versicherer zur Mitwirkung heranziehen.

Einsprache

Art. 16.11

1 Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen werden die Verfahrensbestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts12 sachgemäss angewendet.

IIbis. Mammographie-Screening-Programm13

Mammographie-Screening-Programm

Art. 16bis.14

1 Der Kanton St.Gallen führt ein Mammographie- Screening-Programm nach der eidgenössischen Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie vom 23. Juni 199915.

2 Die Regierung kann die Durchführung des Programms mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.

Datenherausgabe

Art. 16ter.16

1 Die politischen Gemeinden liefern dem Kanton oder der von ihm bezeichneten privaten Organisation die zur Durchführung des Programms erforderlichen Personendaten.

III. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 17.

17

b) EG zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 18.

18

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 19.

1 Aufgehoben werden:

a) das Gesetz über die Krankenversicherung vom 16. Oktober 196619;

b) Art. 36ter Abs. 1 lit. d des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 197920;

c) Art. 25bis Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 196421.

Übergangsbestimmungen

a) Kantonsbeiträge zur Ermässigung der Kinderprämien

Art. 20.22

1 Kantonsbeiträge zur Ermässigung der Kinderprämien werden den nach bisherigem Recht beitragsberechtigten Krankenkassen letztmals im Jahr 1995 ausgerichtet.

b) Kantonsbeiträge für Leistungen an die spitalexterne Krankenpflege

Art. 21.23

1 Kantonsbeiträge für Leistungen an die spitalexterne Krankenpflege werden den nach bisherigem Recht beitragsberechtigten Krankenkassen letztmals im Jahr 1996 ausgerichtet.

2 Grundlage bilden die anrechenbaren Leistungen des Jahres 1995.

3 Soweit Krankenkassen die bisherigen Leistungen ohne Verpflichtung durch die Bundesgesetzgebung erbringen, erhalten sie für weitere zwei Jahre Kantonsbeiträge nach bisherigem Recht.

Vollzugsbeginn

Art. 22.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 29. Juli 200824

II.

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Danach wird der Erlass solange angewendet, als die Krankenversicherer nach Bundesrecht verpflichtet sind, die Kosten der Screening-Mammographie zu übernehmen.25

Schlussbestimmungen des III. Nachtrags vom 20. April 201026

II.

Die Grenzwerte werden erstmals auf der Grundlage der für das Jahr 2009 ausgerichteten Prämienverbilligung nach Art. 14 Abs. 3 dieses Erlasses angepasst.




1   nGS 30–121. Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 1995; in Vollzug ab 1. Januar 1996. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 9 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Nachtrag vom 29. November 2006, nGS 42–66; Art. 4 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43–40 (sGS 813.6); II. Nachtrag vom 29. Juli 2008, nGS 43–130; III. Nachtrag vom 20. April 2010, nGS 45–49.

2   ABl 1995, 1511.

3   eidgKVG und eidgenössische Vollzugserlasse dazu.

4    Art. 39 Abs. 1 lit. d des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (Referendumsvorlage BBl 1994 ll, 236).

5   Art. 51 und 54 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (Referendumsvorlage BBl 1994 ll, 236).

6   Gesundheitsdepartement, Art. 26bis lit. o GeschR, sGS 141.3.

7    Art. 89 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (Referendumsvorlage BBl 1994 II, 236).

8   Fassung gemäss Nachtrag.

9   Fassung gemäss III. Nachtrag.

10   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

11   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

12   Art. 52 des BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1; Art. 10 bis 12 der eidgV über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002, SR 830.11.

13   Eingefügt durch II. Nachtrag.

14   Eingefügt durch II. Nachtrag.

15   SR 832.102.4.

16   Eingefügt durch II. Nachtrag.

17   Überholt durch V. Nachtrag zum VRP, nGS 42–55 (sGS 951.1).

18   Überholt durch SHG, nGS 33–104 (sGS 381.1).

19   nGS 26–130 (sGS 331.11).

20   sGS 311.1.

21   sGS 381.1.

22   Fassung gemäss Nachtrag.

23   Fassung gemäss Nachtrag.

24   nGS 43–130.

25   Art. 12e Bst. c KLV, SR 832.112.31.

26   nGS 45–49.