1. Einhaltung der Versicherungspflicht
Kontrollstelle
Art. 6.
1 Die politische Gemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle für Krankenversicherung.
2 Diese fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft
über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich
versichern zu lassen.
3 Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert vierzehn
Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme
zu.
Auskunft
a) versicherungspflichtige Person
Art. 7.
1 Eine versicherungspflichtige Person erteilt der Kontrollstelle Auskunft,
bei wem sie versichert ist.
b) Versicherer
Art. 8.
1 Der Versicherer erteilt der Kontrollstelle Auskunft, welche Personen
bei ihm versichert sind.
2. Prämienverbilligung
Grundsatz
Art. 9.8
1 Der Kanton gewährt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen eine Prämienverbilligung.
Voraussetzungen
a) Personen
Art. 10.
1 Eine Prämienverbilligung wird Personen gewährt, die:
a) im Kanton St.Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
haben;
b) ein die Prämienverbilligung auslösendes
Einkommen erzielen.
2 Keine Prämienverbilligung wird gewährt:
1. Quellensteuerpflichtigen, ausgenommen ausländischen
Arbeitnehmern mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt;
2. nicht versicherungspflichtigen Personen, die sich
freiwillig der Bundesgesetzgebung unterstellen;
3. in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten
25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen.
3 Für Neugeborene und für Personen, die im Kanton St.Gallen Wohnsitz
nehmen, bestimmt die Regierung den Beginn der Anspruchsberechtigung durch
Verordnung.
b) Einkommen
Art. 11.
1 Die Regierung setzt das die Prämienverbilligung auslösende
Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens
durch Verordnung fest.
2 Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung.
3 Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt.
Höhe
Art. 12.
1 Die Regierung bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung durch
Verordnung.
2 Für Bezüger von Ergänzungsleistungen entspricht die Verbilligung
den anrechenbaren Krankenversicherungsprämien.
Rückerstattung
Art. 13.
1 Eine zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung wird zurückerstattet.
2 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach einem Jahr, seit
die zuständige Behörde vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren seit Ausrichtung der Prämienverbilligung.
Finanzierung
Art. 14.9
1 Für die Prämienverbilligung werden eingesetzt:
a) die Beiträge des Bundes;
b) ein vom Kantonsrat mit dem Voranschlag festgelegter
Kantonsbeitrag.
2 Bundes- und Kantonsbeitrag einschliesslich der Vergütungen des
Kantons an die politischen Gemeinden für Prämien und Verzugszinsen
nach Art.
14bis dieses Erlasses betragen im Jahr 2008 zusammen wenigstens
152 und höchstens 162 Mio. Franken. Diese Grenzwerte verändern
sich in den folgenden Jahren im gleichen prozentualen Umfang, wie sich der
Bundesbeitrag gegenüber dem jeweiligen Vorjahr verändert.
3 Unterschreitungen des unteren Grenzwerts werden in den Folgejahren im
Ausmass von je einem Fünftel zum oberen und unteren Grenzwert hinzugezählt.
Überschreitungen des oberen Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass
von je einem Fünftel vom oberen und unteren Grenzwert abgezogen.
4 Über- und Unterschreitungen werden unter Einbezug der Anpassungen
nach Abs. 3 dieser Bestimmung jährlich ermittelt.
Ersatzleistungen
Art. 14bis.10
1 Schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für Leistungen
auf, weil die versicherungspflichtige Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht bezahlt hat, übernimmt die politische Gemeinde
Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Betreibungskosten und Verzugszinsen,
wenn:
a) die Mittel der versicherungspflichtigen Person für
den eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen
nicht ausreichen;
b) die Zahlungsunfähigkeit der versicherungspflichtigen
Person nachgewiesen ist.
2 Der Kanton vergütet der politischen Gemeinde die Kosten.
Mitwirkung
Art. 15.
1 Die Regierung regelt die Mitwirkung der politischen Gemeinden durch Verordnung.
2 Sie kann die Versicherer zur Mitwirkung heranziehen.
Einsprache
Art. 16.11
1 Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt kann innert dreissig
Tagen seit Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen
werden die Verfahrensbestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts12 sachgemäss angewendet.