2. Prämienverbilligung
Persönliche und familiäre Verhältnisse
Art. 9.18
1 Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung
für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung zum Jahresaufenthalt (Ausweis B) im Kanton sind die persönlichen
und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres,
für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.
2 Vorbehalten bleiben Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung sowie Art. 12 Abs. 5
und Art.
13 Abs. 1 dieser Verordnung.
3 Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung
für Zuzüger aus dem Ausland, Grenzgänger mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie erwerbstätige
vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige
Asylsuchende (Ausweis N) und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen
Aufenthaltsdauer ab einem Jahr sind die persönlichen und familiären
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
4 Der Anspruch der mitversicherten Familienangehörigen von Grenzgängern
mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft leitet sich von der Person mit Anbindung an den Kanton ab.
Zuzüger aus dem Ausland
Art. 10.19
1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, beginnt der Anspruch
auf Prämienverbilligung mit Beginn des Monats der Antragstellung.
Eingetragene Partnerschaft
Art. 10bis.20
1 Eingetragene Partnerinnen und Partner21 sind Ehegatten gleichgestellt.
Ermittlung der Anspruchsberechtigten
Art. 11.22
1 Die Sozialversicherungsanstalt mit ihren AHV-Zweigstellen (im Folgenden
Durchführungsstelle) ermittelt im Januar des Bezugsjahres zusammen mit
den Steuerbehörden die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen.
2 Ausgenommen sind Personen nach Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung.
Massgebendes Einkommen
a) Grundlagen
1. Personen
mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton
aa) Grundsatz
Art. 12.23
1 Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet
das nach kantonalem Steuerrecht24 ermittelte Reineinkommen
der Steuerperiode des vorletzten Jahres für:
a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss
Steuerdeklaration;
b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung.
2 Das massgebende Einkommen entspricht dem Reineinkommen:
1. zuzüglich einen Zehntel des steuerbaren Vermögens;
2. zuzüglich die Beiträge an die Gebundene
Selbstvorsorge Säule 3a;
3. zuzüglich die Leistungen und Einkaufsbeiträge
an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
4. zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit
dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt;
5. zuzüglich den Vorjahresverlusten nach Art. 42 des Steuergesetzes
vom 9. April 199825;
5bis. zuzüglich 75 Prozent des im vereinfachten
Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit vom 17. Juni 200526 abgerechneten
Bruttolohns;
6. abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 dieses Erlasses.
3 Alleinstehende mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100 000.–
und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 150 000.–
haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
4 Abgestellt wird auf die Steuererklärung bzw. auf die die Steuerperiode
betreffende definitive Veranlagung des vorletzten Jahres. Vorbehalten bleibt
Abs. 5 dieser Bestimmung und Art. 12a dieses Erlasses.
5 Ist die Veranlagung rechtskräftig, kann die anspruchsberechtigte
Person innert dreissig Tagen die Neuberechnung der Prämienverbilligung
verlangen.
bb) Sonderfälle
Art. 12a.27
1 Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird
auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn
ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode
des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres
vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche
Einkommen des Bezugsjahrs abgestellt.
2 Ändert eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr,
ist das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr massgebend.
2. quellenbesteuerte Personen mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
zum Jahresaufenthalt im Kanton
Art. 12bis.28
1 Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zugrunde liegende
definitive Brutto-Einkommen des vorletzten Jahres.
2 Ist kein solches bekannt, wird auf das voraussichtliche Brutto-Einkommen
des Jahres der Prämienverbilligung abgestellt.
3 Das Brutto-Einkommen wird zu 75 Prozent angerechnet.
4 Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Anspruchsberechtigung
notwendigen Steuerdaten zur Verfügung.
3. Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft
Art. 12ter.29
1 Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zu Grunde liegende
letzte definitive Brutto-Einkommen der in der Schweiz obligatorisch versicherten
Familienangehörigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft.
2 Das der Quellensteuer zu Grunde liegende letzte definitive Brutto-Einkommen
wird zu 75 Prozent angerechnet.
3 Das ermittelte Einkommen wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet.
Massgebend ist der vom Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichte
Index30.
4. Abweichung des massgebenden Einkommens von der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
Art. 12quater.31
1 Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten
Einkommens wird nach Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur
Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November
199532 abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft
verändert haben.
2 Die Abweichung muss im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden
Einkommens des vorletzten Jahres betragen.
b) Neugeborene
Art. 13.
1 Bei Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat
neu festgelegt.
2 Die Neuberechnung des massgebenden Einkommens kann bis 30. Juni des Jahres
nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden.
c) Kinderabzug
Art. 14.33
1 Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug
nach Art.
48 des Steuergesetzes vom 9. April 199834 gewährt wird,
vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 9000.–.
2 Der Abzug wird auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum
vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn
a) die Eltern unselbständig oder nicht erwerbstätig
sind und ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht;
b) die Eltern selbständig erwerbstätig sind
und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 1 der eidgenössischen
Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 200735 erfüllt sind.
3 Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind einer quellenbesteuerten
Person mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt (Ausweis
B, F, N oder L) im Kanton vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 9000.–,
sofern für dieses Kind im ordentlichen Veranlagungsverfahren ein Abzug
nach Art.
48 des Steuergesetzes vom 9. April 199836 beansprucht werden
könnte.
4 Für jedes in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte nicht
schulpflichtige oder in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind
bis zum vollendeten 25. Altersjahr eines Grenzgängers mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft vermindert
sich das massgebende Einkommen um Fr. 9000.–. Die Ausbildung ist
nachzuweisen.
f) Bezüger von Ergänzungsleistungen
Art. 17.39
1 Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung beziehen, wird die vom Eidgenössischen Departement
des Innern festgelegte regionale Durchschnittsprämie erstattet.
g) Bezüger von Sozialhilfeleistungen
Art. 17bis.40
1 Die politische Gemeinde übernimmt Prämien und Kostenbeteiligungen
der Krankenpflege-Grundversicherung von versicherungspflichtigen Personen
mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
zum Aufenthalt im Kanton, wenn deren Mittel für den eigenen Lebensunterhalt
und jenen ihrer Familienangehörigen nicht ausreichen.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird auch angewendet auf:
a) Ortsgemeinden, wenn diese nach Art. 6 des Sozialhilfegesetzes
vom 27. September 199841 persönliche Sozialhilfe leisten;
b) Einrichtungen, wenn diese nach Art. 80
ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842 Sozialhilfe
leisten.
Belastungsgrenze
Art. 18.43
1 Die Belastungsgrenze einer Person bzw. eines Haushaltes für Prämien
der Krankenpflege-Grundversicherung entspricht der Eigenleistung, die nicht
durch Prämienverbilligung ausgeglichen wird.
Referenzprämien, Belastungsgrenze, Obergrenze des mittleren Einkommens
und Selbstbehalt
Art. 19.44
1 Die Regierung legt jährlich bis 15. Dezember für das Folgejahr
fest:
a) die Referenzprämien;
b) die Belastungsgrenze;
c) die Obergrenze des Einkommens zur Verbilligung der
Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung vom 18. März 199445;
d) den Selbstbehalt für die Krankenpflege-Grundversicherung.
Mindestbetrag der Prämienverbilligung
Art. 20.
1 Eine Prämienverbilligung von weniger als Fr. 12.– je Person
und Jahr wird nicht ausgerichtet.
Aufteilung der Prämienverbilligung
Art. 21.46
1 Erhalten mehrere Personen eines Haushalts Prämienverbilligung, entspricht
der Anteil einer Person dem Prozentsatz der Verbilligung der Referenzprämien.
2 Der monatliche Teilbetrag der Prämienverbilligung wird auf den nächsten
Franken gerundet.
3 Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr
erhalten die Prämienverbilligung für diese Person, wenn die Voraussetzungen
nach Art.
14 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind.
Berechtigungsschein
Art. 22.47
1 Die Durchführungsstelle stellt der voraussichtlich anspruchsberechtigten
Person, die am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz oder eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt
(Ausweis B) im Kanton hat, bis 31. Januar den Berechtigungsschein
zu.
2 Versicherungspflichtige Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, erwerbstätige
vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige
Asylsuchende (Ausweis N), Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer
ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab einem Jahr und Personen, die nach Art. 177
des Steuergesetzes vom 9. April 199848 nach Ermessen veranlagt werden sowie
noch nicht definitiv veranlagte Personen mit Einkommen und Vermögen Null
erhalten den Berechtigungsschein auf Antrag.
3 Der Berechtigungsschein ist für das Jahr der Prämienverbilligung
gültig.
4 Personen, die keinen Berechtigungsschein erhalten haben, können
einen solchen bei der Durchführungsstelle beantragen.
Geltendmachung der Prämienverbilligung
Art. 23.49
1 Personen nach Art.
22 Abs. 1 dieser Verordnung reichen den Berechtigungsschein
mit Angabe des Versicherers bis 31. März des Jahres der Prämienverbilligung
der Durchführungsstelle ein. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist
bis 31. Dezember verlängert werden.
2 Grenzgänger reichen den Berechtigungsschein mit Angabe des Versicherers
innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht der Durchführungsstelle
ein.
3 Die am 1. Januar voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen
nach Art.
22 Abs. 2 dieser Verordnung reichen den Berechtigungsschein
mit Angabe des Versicherers bis 31. März des Jahres der Prämienverbilligung
der Durchführungsstelle ein. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist
bis 31. Dezember verlängert werden.
Anrechenbarkeit der Ersatzleistungen an die Prämienverbilligung
Art. 24bis.51
1 Die von der politischen Gemeinde, der Ortsgemeinde oder von Einrichtungen
nach Art. 17bis Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung
bezahlten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
und Verzugszinsen werden an die Prämienverbilligung vollständig
angerechnet.
2 Nicht an die Prämienverbilligung angerechnet wird die Vergütung
der Kostenbeteiligungen und Betreibungskosten durch den Kanton.
3 Der Anspruch wird bis 15. Dezember des Jahres der Auszahlung
bei der Sozialversicherungsanstalt geltend gemacht.
Vorprüfung
Art. 25.
1 Die Durchführungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen
für die Geltendmachung der Prämienverbilligung auf Vollständigkeit,
kontrolliert die Personenangaben und nimmt die notwendigen Ergänzungen
und Abklärungen vor.
Mitwirkung der Versicherer
Art. 26.
1 Die Versicherer wirken beim Vollzug der Prämienverbilligung mit.
2 Die Einzelheiten werden zwischen den Versicherern und der Sozialversicherungsanstalt
vertraglich geregelt. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierung.
Auszahlung der Prämienverbilligung
Art. 27.52
1 Einer anspruchsberechtigten Person, deren Versicherer die Mitwirkung
verweigert, richtet die Sozialversicherungsanstalt die Prämienverbilligung
direkt aus.
2 Behörden und Einrichtungen, die Prämien der Krankenpflege-
Grundversicherung von anspruchsberechtigten Personen nach Art. 17bis
dieser Verordnung bezahlen oder bevorschussen, haben Anspruch auf die Prämienverbilligung.
Mitteilung an die anspruchsberechtigte Person
Art. 28.53
1 Die Sozialversicherungsanstalt teilt der anspruchsberechtigten Person
den Betrag der Prämienverbilligung mit.
2 Sie weist auf die Einsprachemöglichkeit hin.
Datenübermittlung
Art. 29.54
1 Die Sozialversicherungsanstalt liefert den Versicherern im Rahmen von
Art. 26
Abs. 2 dieser Verordnung die für die Prämienverbilligung
notwendigen Daten auf elektronischen Datenträgern.
Verwendung der Prämienverbilligung
Art. 30.55
1 Die Prämienverbilligung wird für die Verbilligung der Prämien
für die Krankenpflege-Grundversicherung verwendet.
2 Der Versicherer zieht im Rahmen von Art. 26 Abs. 2
dieser Verordnung die Prämienverbilligung von der Bruttoprämie für
das laufende Jahr ab. Übersteigt die Prämienverbilligung die im
laufenden Jahr geschuldete Restprämie, kann die nicht verwendete Prämienverbilligung
auf das folgende Jahr übertragen werden. Der Versicherer weist die Prämienverbilligung
gegenüber der anspruchsberechtigten Person aus.
Vergütungs- und Verzugszinsen
Art. 30bis.56
1 Auf Leistungen nach dieser Verordnung sind weder Vergütungs- noch
Verzugszinsen geschuldet.
Rückerstattung
Art. 31.57
1 Eine zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung wird zurückerstattet.
2 Die Rückerstattung kann mit Prämienverbilligungsansprüchen
verrechnet werden.
3 Der Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig ausgerichteten
Prämienverbilligung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 200058.
Abrechnung der Prämienverbilligung
Art. 32.59
1 Der Versicherer unterbreitet der Sozialversicherungsanstalt bis 31. Dezember
die Abrechnung über die im laufenden Jahr ausbezahlte Prämienverbilligung.
Kontrolle
Art. 33.
1 Die Sozialversicherungsanstalt kontrolliert die Abrechnungen der Versicherer,
nimmt allfällige Ergänzungen vor und unterbreitet die Abrechnungen
dem Gesundheitsdepartement.
2 Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung
der Prämienverbilligung Auskunft zu geben und der Sozialversicherungsanstalt
sowie dem Gesundheitsdepartement Einsicht in die Akten und die Rechnungen
zu gewähren.
Verwaltungskostenbeitrag
a) Höhe
Art. 34.60
1 Der Staat vergütet der Sozialversicherungsanstalt die für den
Vollzug der Prämienverbilligung entstandenen Kosten.
b) Geltendmachung
Art. 35.61
1 Die Sozialversicherungsanstalt rechnet den Verwaltungskostenbeitrag bis
31. Januar des Jahres nach der Auszahlung der Prämienverbilligung
mit dem Gesundheitsdepartement ab.
c) Auszahlung
Art. 36.62
1 Das Gesundheitsdepartement leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise
Akontozahlungen auf der Basis der Vorjahresrechnung.
2 Die Restzahlung erfolgt bis 28. Februar des Jahres nach
der Auszahlung der Prämienverbilligung.
Information
Art. 37.63
1 Die Durchführungsstelle sorgt in Absprache mit dem Gesundheitsdepartement
für eine angemessene Information der Versicherten über die Prämienverbilligung.
Revisionsstelle
Art. 38.
1 Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft die Durchführung
der Prämienverbilligung und erstattet dem Gesundheitsdepartement Bericht.
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