331.111

Verordnung
zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

vom 12. Dezember 19951

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 19952

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

a) Gesundheitsdepartement

Art. 1.3

1 Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Bundes- und die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversicherung, soweit nicht eine andere staatliche Behörde, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen oder die politische Gemeinde zuständig ist.

2 Ihm obliegen insbesondere:

a) die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht4;

b) die Überwachung des Vollzugs der Prämienverbilligung5, die Abrechnung des Bundesbeitrags für die Prämienverbilligung und der Prämienverbilligung mit der Sozialversicherungsanstalt;

c) die Führung der Spitalliste6.

b) Departement des Innern

Art. 2.7

1 Das Departement des Innern führt die Liste der Pflegeheime8.

Ausstand

Art. 3.

1 Der Leistungserbringer meldet seinen Ausstand9 dem Gesundheitsdepartement.

2 Das Gesundheitsdepartement veröffentlicht den Ausstand eines Leistungserbringers im kantonalen Amtsblatt.

3 Der Ausstand ist ab Beginn des Monats rechtswirksam, der dem Datum der Veröffentlichung folgt.

II. Obligatorische Krankenversicherung

1. Versicherungspflicht

Kontrollstelle

a) Zuständigkeit

Art. 4.10

1 Zuständig ist die Kontrollstelle für Krankenversicherung jener politischen Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

2 Für Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist die Kontrollstelle am Arbeitsort der versicherungspflichtigen Person zuständig.

3 Die Kontrollstelle kann Verfügungen mit Wirkung sowohl gegenüber der versicherungspflichtigen Person als auch gegenüber dem Versicherer erlassen.

b) Mitwirkung

1. des Einwohneramtes

Art. 5.11

1 Das Einwohneramt meldet der Kontrollstelle innert acht Tagen neu zugezogene Personen und Neugeborene.

2. der kantonalen Stelle

Art. 5bis.12

1 Die zuständige kantonale Stelle13 meldet der Kontrollstelle die Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

c) Registrierung

Art. 6.14

1 Die Kontrollstelle registriert Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Aufenthalt im Kanton, die:

a) der Versicherungspflicht nicht unterstehen;

b) auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.

Ausnahme von der Versicherungspflicht

Art. 7.

1 Wer eine Ausnahme von der Versicherungspflicht15 beansprucht, reicht das Gesuch der Kontrollstelle ein.

Freiwillige Versicherung

Art. 8.

1 Wer sich freiwillig der Versicherung unterstellt16, reicht das Gesuch der Kontrollstelle seines Wohnortes ein.

2 Grenzgänger reichen das Gesuch17 der Kontrollstelle am Arbeitsort ein.

2. Prämienverbilligung

Persönliche und familiäre Verhältnisse

Art. 9.18

1 Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt (Ausweis B) im Kanton sind die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.

2 Vorbehalten bleiben Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung sowie Art. 12 Abs. 5 und Art.  13 Abs. 1 dieser Verordnung.

3 Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Zuzüger aus dem Ausland, Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie erwerbstätige vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N) und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab einem Jahr sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

4 Der Anspruch der mitversicherten Familienangehörigen von Grenzgängern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leitet sich von der Person mit Anbindung an den Kanton ab.

Zuzüger aus dem Ausland

Art. 10.19

1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, beginnt der Anspruch auf Prämienverbilligung mit Beginn des Monats der Antragstellung.

Eingetragene Partnerschaft

Art. 10bis.20

1 Eingetragene Partnerinnen und Partner21 sind Ehegatten gleichgestellt.

Ermittlung der Anspruchsberechtigten

Art. 11.22

1 Die Sozialversicherungsanstalt mit ihren AHV-Zweigstellen (im Folgenden Durchführungsstelle) ermittelt im Januar des Bezugsjahres zusammen mit den Steuerbehörden die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen.

2 Ausgenommen sind Personen nach Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung.

Massgebendes Einkommen

a) Grundlagen

1. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton

aa) Grundsatz

Art. 12.23

1 Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht24 ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres für:

a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss Steuerdeklaration;

b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung.

2 Das massgebende Einkommen entspricht dem Reineinkommen:

1. zuzüglich einen Zehntel des steuerbaren Vermögens;

2. zuzüglich die Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a;

3. zuzüglich die Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

4. zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt;

5. zuzüglich den Vorjahresverlusten nach Art. 42 des Steuergesetzes vom 9. April 199825;

5bis. zuzüglich 75 Prozent des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 200526 abgerechneten Bruttolohns;

6. abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 dieses Erlasses.

3 Alleinstehende mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100 000.– und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 150 000.– haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

4 Abgestellt wird auf die Steuererklärung bzw. auf die die Steuerperiode betreffende definitive Veranlagung des vorletzten Jahres. Vorbehalten bleibt Abs. 5 dieser Bestimmung und Art. 12a dieses Erlasses.

5 Ist die Veranlagung rechtskräftig, kann die anspruchsberechtigte Person innert dreissig Tagen die Neuberechnung der Prämienverbilligung verlangen.

bb) Sonderfälle

Art. 12a.27

1 Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahrs abgestellt.

2 Ändert eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr, ist das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr massgebend.

2. quellenbesteuerte Personen mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton

Art. 12bis.28

1 Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zugrunde liegende definitive Brutto-Einkommen des vorletzten Jahres.

2 Ist kein solches bekannt, wird auf das voraussichtliche Brutto-Einkommen des Jahres der Prämienverbilligung abgestellt.

3 Das Brutto-Einkommen wird zu 75 Prozent angerechnet.

4 Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Anspruchsberechtigung notwendigen Steuerdaten zur Verfügung.

3. Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

Art. 12ter.29

1 Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zu Grunde liegende letzte definitive Brutto-Einkommen der in der Schweiz obligatorisch versicherten Familienangehörigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

2 Das der Quellensteuer zu Grunde liegende letzte definitive Brutto-Einkommen wird zu 75 Prozent angerechnet.

3 Das ermittelte Einkommen wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der vom Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichte Index30.

4. Abweichung des massgebenden Einkommens von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Art. 12quater.31

1 Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens wird nach Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 199532 abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben.

2 Die Abweichung muss im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen.

b) Neugeborene

Art. 13.

1 Bei Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt.

2 Die Neuberechnung des massgebenden Einkommens kann bis 30. Juni des Jahres nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden.

c) Kinderabzug

Art. 14.33

1 Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art.  48 des Steuergesetzes vom 9. April 199834 gewährt wird, vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 9000.–.

2 Der Abzug wird auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn

a) die Eltern unselbständig oder nicht erwerbstätig sind und ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht;

b) die Eltern selbständig erwerbstätig sind und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 200735 erfüllt sind.

3 Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind einer quellenbesteuerten Person mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt (Ausweis B, F, N oder L) im Kanton vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 9000.–, sofern für dieses Kind im ordentlichen Veranlagungsverfahren ein Abzug nach Art.  48 des Steuergesetzes vom 9. April 199836 beansprucht werden könnte.

4 Für jedes in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte nicht schulpflichtige oder in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind bis zum vollendeten 25. Altersjahr eines Grenzgängers mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 9000.–. Die Ausbildung ist nachzuweisen.

d) AHV- / IV-Renten

Art. 15.37

e) quellensteuerpflichtige Personen

Art. 16.38

f) Bezüger von Ergänzungsleistungen

Art. 17.39

1 Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen, wird die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegte regionale Durchschnittsprämie erstattet.

g) Bezüger von Sozialhilfeleistungen

Art. 17bis.40

1 Die politische Gemeinde übernimmt Prämien und Kostenbeteiligungen der Krankenpflege-Grundversicherung von versicherungspflichtigen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Aufenthalt im Kanton, wenn deren Mittel für den eigenen Lebensunterhalt und jenen ihrer Familienangehörigen nicht ausreichen.

2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird auch angewendet auf:

a) Ortsgemeinden, wenn diese nach Art. 6 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199841 persönliche Sozialhilfe leisten;

b) Einrichtungen, wenn diese nach Art. 80 ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842 Sozialhilfe leisten.

Belastungsgrenze

Art. 18.43

1 Die Belastungsgrenze einer Person bzw. eines Haushaltes für Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung entspricht der Eigenleistung, die nicht durch Prämienverbilligung ausgeglichen wird.

Referenzprämien, Belastungsgrenze, Obergrenze des mittleren Einkommens und Selbstbehalt

Art. 19.44

1 Die Regierung legt jährlich bis 15. Dezember für das Folgejahr fest:

a) die Referenzprämien;

b) die Belastungsgrenze;

c) die Obergrenze des Einkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199445;

d) den Selbstbehalt für die Krankenpflege-Grundversicherung.

Mindestbetrag der Prämienverbilligung

Art. 20.

1 Eine Prämienverbilligung von weniger als Fr. 12.– je Person und Jahr wird nicht ausgerichtet.

Aufteilung der Prämienverbilligung

Art. 21.46

1 Erhalten mehrere Personen eines Haushalts Prämienverbilligung, entspricht der Anteil einer Person dem Prozentsatz der Verbilligung der Referenzprämien.

2 Der monatliche Teilbetrag der Prämienverbilligung wird auf den nächsten Franken gerundet.

3 Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhalten die Prämienverbilligung für diese Person, wenn die Voraussetzungen nach Art.  14 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind.

Berechtigungsschein

Art. 22.47

1 Die Durchführungsstelle stellt der voraussichtlich anspruchsberechtigten Person, die am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt (Ausweis B) im Kanton hat, bis 31. Januar den Berechtigungsschein zu.

2 Versicherungspflichtige Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, erwerbstätige vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N), Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab einem Jahr und Personen, die nach Art. 177 des Steuergesetzes vom 9. April 199848 nach Ermessen veranlagt werden sowie noch nicht definitiv veranlagte Personen mit Einkommen und Vermögen Null erhalten den Berechtigungsschein auf Antrag.

3 Der Berechtigungsschein ist für das Jahr der Prämienverbilligung gültig.

4 Personen, die keinen Berechtigungsschein erhalten haben, können einen solchen bei der Durchführungsstelle beantragen.

Geltendmachung der Prämienverbilligung

Art. 23.49

1 Personen nach Art.  22 Abs. 1 dieser Verordnung reichen den Berechtigungsschein mit Angabe des Versicherers bis 31. März des Jahres der Prämienverbilligung der Durchführungsstelle ein. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist bis 31. Dezember verlängert werden.

2 Grenzgänger reichen den Berechtigungsschein mit Angabe des Versicherers innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht der Durchführungsstelle ein.

3 Die am 1. Januar voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen nach Art.  22 Abs. 2 dieser Verordnung reichen den Berechtigungsschein mit Angabe des Versicherers bis 31. März des Jahres der Prämienverbilligung der Durchführungsstelle ein. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist bis 31. Dezember verlängert werden.

Anrechenbarkeit der Ersatzleistungen an die Prämienverbilligung

Art. 24bis.51

1 Die von der politischen Gemeinde, der Ortsgemeinde oder von Einrichtungen nach Art. 17bis Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung bezahlten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Verzugszinsen werden an die Prämienverbilligung vollständig angerechnet.

2 Nicht an die Prämienverbilligung angerechnet wird die Vergütung der Kostenbeteiligungen und Betreibungskosten durch den Kanton.

3 Der Anspruch wird bis 15. Dezember des Jahres der Auszahlung bei der Sozialversicherungsanstalt geltend gemacht.

Vorprüfung

Art. 25.

1 Die Durchführungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung auf Vollständigkeit, kontrolliert die Personenangaben und nimmt die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen vor.

Mitwirkung der Versicherer

Art. 26.

1 Die Versicherer wirken beim Vollzug der Prämienverbilligung mit.

2 Die Einzelheiten werden zwischen den Versicherern und der Sozialversicherungsanstalt vertraglich geregelt. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

Auszahlung der Prämienverbilligung

Art. 27.52

1 Einer anspruchsberechtigten Person, deren Versicherer die Mitwirkung verweigert, richtet die Sozialversicherungsanstalt die Prämienverbilligung direkt aus.

2 Behörden und Einrichtungen, die Prämien der Krankenpflege- Grundversicherung von anspruchsberechtigten Personen nach Art. 17bis dieser Verordnung bezahlen oder bevorschussen, haben Anspruch auf die Prämienverbilligung.

Mitteilung an die anspruchsberechtigte Person

Art. 28.53

1 Die Sozialversicherungsanstalt teilt der anspruchsberechtigten Person den Betrag der Prämienverbilligung mit.

2 Sie weist auf die Einsprachemöglichkeit hin.

Datenübermittlung

Art. 29.54

1 Die Sozialversicherungsanstalt liefert den Versicherern im Rahmen von Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung die für die Prämienverbilligung notwendigen Daten auf elektronischen Datenträgern.

Verwendung der Prämienverbilligung

Art. 30.55

1 Die Prämienverbilligung wird für die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung verwendet.

2 Der Versicherer zieht im Rahmen von Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung die Prämienverbilligung von der Bruttoprämie für das laufende Jahr ab. Übersteigt die Prämienverbilligung die im laufenden Jahr geschuldete Restprämie, kann die nicht verwendete Prämienverbilligung auf das folgende Jahr übertragen werden. Der Versicherer weist die Prämienverbilligung gegenüber der anspruchsberechtigten Person aus.

Vergütungs- und Verzugszinsen

Art. 30bis.56

1 Auf Leistungen nach dieser Verordnung sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.

Rückerstattung

Art. 31.57

1 Eine zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung wird zurückerstattet.

2 Die Rückerstattung kann mit Prämienverbilligungsansprüchen verrechnet werden.

3 Der Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig ausgerichteten Prämienverbilligung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200058.

Abrechnung der Prämienverbilligung

Art. 32.59

1 Der Versicherer unterbreitet der Sozialversicherungsanstalt bis 31. Dezember die Abrechnung über die im laufenden Jahr ausbezahlte Prämienverbilligung.

Kontrolle

Art. 33.

1 Die Sozialversicherungsanstalt kontrolliert die Abrechnungen der Versicherer, nimmt allfällige Ergänzungen vor und unterbreitet die Abrechnungen dem Gesundheitsdepartement.

2 Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Prämienverbilligung Auskunft zu geben und der Sozialversicherungsanstalt sowie dem Gesundheitsdepartement Einsicht in die Akten und die Rechnungen zu gewähren.

Verwaltungskostenbeitrag

a) Höhe

Art. 34.60

1 Der Staat vergütet der Sozialversicherungsanstalt die für den Vollzug der Prämienverbilligung entstandenen Kosten.

b) Geltendmachung

Art. 35.61

1 Die Sozialversicherungsanstalt rechnet den Verwaltungskostenbeitrag bis 31. Januar des Jahres nach der Auszahlung der Prämienverbilligung mit dem Gesundheitsdepartement ab.

c) Auszahlung

Art. 36.62

1 Das Gesundheitsdepartement leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen auf der Basis der Vorjahresrechnung.

2 Die Restzahlung erfolgt bis 28. Februar des Jahres nach der Auszahlung der Prämienverbilligung.

Information

Art. 37.63

1 Die Durchführungsstelle sorgt in Absprache mit dem Gesundheitsdepartement für eine angemessene Information der Versicherten über die Prämienverbilligung.

Revisionsstelle

Art. 38.

1 Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft die Durchführung der Prämienverbilligung und erstattet dem Gesundheitsdepartement Bericht.

2

3. Unerhebbare Prämien und Kostenbeteiligungen64

Verfahren

Art. 38bis.65

1 Zuständig für die Ersatzleistungen nach Art. 14bis Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 199566 ist die politische Gemeinde, in der die Person im Zeitpunkt der Einreichung des Verlustscheins ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

2 Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit kann mit einem definitiven oder mit einem provisorischen Pfändungsverlustschein ohne pfändbaren Überschuss erbracht werden.

3 Der politischen Gemeinde wird das Original des Verlustscheins eingereicht.

Bewirtschaftung der Verlustscheine der Krankenversicherer durch die politische Gemeinde

Art. 38ter.67

1 Die politische Gemeinde setzt die Betreibung von Verlustscheinen der Krankenversicherer, für die sie Ersatz geleistet hat, fort.

2 Der Kanton erhält die Hälfte des Betreibungserlöses nach Abzug der Betreibungskosten.

3 Die politische Gemeinde verrechnet den Anteil des Kantons mit ihrer Forderung nach Art.  24bis dieser Verordnung.

III. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) V über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen

Art. 39.

Die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 198968 wird wie folgt geändert:

In Art. 5 lit. a wird «öffentliche» ersetzt durch «behördlich angeordnete».

Art. 5 lit. b.

1 Impfungen werden nach Taxpunkten des UV/MV/IV-Arzttarifs69 wie folgt bewertet bzw. entschädigt:

b)behördlich empfohlene Einzelimpfung gegen Tuberkulose (BCG) einschliesslich Impfstoff 3 Taxpunkte.

Art. 5 lit. b Ziff. 1 bis 3 werden aufgehoben.

In Art. 6 Randtitel wird «d) Umgebungsuntersuchungen» ersetzt durch «d) Untersuchungen».

In Art. 6 Abs. 1 werden «Epidemiologische Umgebungsuntersuchungen» ersetzt durch «Für behördlich angeordnete oder empfohlene Untersuchungen».

In Art. 6 Abs. 2 werden «epidemiologische» ersetzt durch «behördlich angeordnete oder empfohlene».

b) V über den Schularztdienst

Art. 40.

Die Verordnung über den Schularztdienst vom 16. März 198270 wird wie folgt geändert:

In Art. 15 Abs. 2 wird «wiederkehrenden» ersetzt durch «behördlich angeordneten».

Art. 19 Abs. 2.

1 Der Bericht enthält die Zahl der untersuchten Schüler und der durchgeführten Impfungen sowie besondere Vorkommnisse.

In Art. 20 Abs. 1 wird «Impfungen» gestrichen.

Art. 20 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 41.

1 Aufgehoben werden:

a) die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Krankenversicherung vom 3. Januar 196771;

b) Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütungen ärztlicher und verwandter Leistungen an Unterstützte vom 21. November 196772.

Übergangsbestimmungen

a) Kontrolle und Zuweisung der Versicherten

Art. 42.

1 Die Kontrollstelle ermittelt die nicht versicherten Personen.

2 Sie weist versicherungspflichtige Personen, die nicht versichert sind, bis 30. Juni 1996 einem Versicherer zu.

b) Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer

Art. 43.

1 Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige Personen mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt richtet sich im Jahr 1996 nach dem nach kantonalem Steuerrecht ermittelten Rein-Einkommen, vermehrt um einen Zehntel des steuerbaren Vermögens, soweit dieses Fr. 200 000.– übersteigt.

2 Abgestellt wird auf die rechtskräftige Veranlagung, die am 31. Dezember 1994 Gültigkeit hatte. Fehlt eine rechtskräftige definitive Veranlagung, kann auf die vorläufige Rechnungstellung abgestellt werden.

c) Belastungsgrenze

Art. 44.

1 Die Belastungsgrenze beträgt für das Jahr 1996 9 Prozent.

d) Referenzprämien

Art. 45.

1 Die Referenzprämien für die Krankenpflege-Grundversicherung betragen für das Jahr 1996:

a) Fr. 1500.– für eine erwachsene Person;

b) Fr. 950.– für eine in Ausbildung stehende Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr;

c) Fr. 450.– für ein Kind.

e) Selbstbehalt

Art. 46.

1 Der Selbstbehalt einer anspruchsberechtigten Person beträgt für das Jahr 1996:

a) für Erwachsene wenigstens Fr. 300.–;

b) für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr wenigstens Fr. 190.–;

c) für Kinder wenigstens Fr. 90.–.

2 Liegt der Selbstbehalt über dem Betrag der Belastungsgrenze, wird der Selbstbehalt angewendet.

f) Verwaltungskostenbeitrag

Art. 47.

1 Grundlage für die Berechnung der Akontozahlungen des Verwaltungskostenbeitrags für das Jahr 1996 bilden die Beiträge des Bundes und des Kantons für die Prämienverbilligung für das Jahr 1996.

g) Fristen

Art. 48.

1 Das Gesundheitsdepartement kann im Jahr 1996 die in Art. 18, 19, 22, 23, 24, 32 und 42 dieser Verordnung aufgeführten Fristen erstrecken.

Vollzugsbeginn

Art. 49.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1996 angewendet.




1   nGS 31–8; nGS 34–28; nGS 37–28; nGS 40–43; nGS 42–68. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 1995, ABl 1995, 3083; in Vollzug ab 1. Januar 1996. Geändert durch Nachtrag vom 17. Dezember 1996, nGS 32–10; II. Nachtrag vom 2. Dezember 1997, nGS 33–5; III. Nachtrag vom 3. November 1998, nGS 33–97; IV. Nachtrag vom 9. November 1999, nGS 34–103; V. Nachtrag vom 7. Dezember 1999, nGS 35–6; VI. Nachtrag vom 5. Dezember 2000, nGS 36–10; VII. Nachtrag vom 4. Dezember 2001, nGS 37–8; VIII. Nachtrag vom 3. Dezember 2002, nGS 38–8; IX. Nachtrag vom 9. Dezember 2003, nGS 39–15; X. Nachtrag vom 15. Juni 2004, nGS 39–80; XI. Nachtrag vom 6. Dezember 2004, nGS 40–9; XII. Nachtrag vom 13. Dezember 2005, nGS 41–9; XIII. Nachtrag vom 12. Dezember 2006, nGS 42–11; XIV. Nachtrag vom 6. Februar 2007, nGS 42–67; XV. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, nGS 43–10; XVI. Nachtrag vom 8. Dezember 2009, nGS 45–10; XVII. Nachtrag vom 7. Dezember 2010, nGS 46–6.

2   sGS 331.11.

3   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

4    Art. 6 Abs. 1 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.

5    Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.

6   Art. 39 Abs. 1 Bst. e des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, 832.10.

7   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

8   Art. 39 Abs. 3 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.

9   Art. 44 Abs. 2 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.

10   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

11   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

12   Eingefügt durch VII. Nachtrag.

13   Amt für Wirtschaft.

14   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

15   Art. 3 Abs. 2 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10; Art. 2 der eidgV über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, SR 832.102.

16   Art. 6 der eidgV über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, SR 832.102.

17   Art. 3 der eidgV über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, SR 832.102.

18   Fassung gemäss X. Nachtrag.

19   Fassung gemäss IX. Nachtrag.

20   Eingefügt durch XIII. Nachtrag.

21   Eidg Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

22   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

23   Fassung gemäss XVII. Nachtrag.

24   Art. 13, Art. 18 Abs. 1 und Art. 30 bis 46 StG, sGS 811.1.

25   sGS 811.1.

26   SR 822.41.

27   Eingefügt durch XV. Nachtrag.

28   Fassung gemäss XI. Nachtrag.

29   Eingefügt durch VII. Nachtrag.

30   Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor je Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen.

31   Eingefügt durch XV. Nachtrag.

32   sGS 331.11.

33   Fassung gemäss XVI. Nachtrag.

34   sGS 811.1.

35   SR 836.21.

36   sGS 811.1.

37   Aufgehoben durch XII. Nachtrag.

38   Aufgehoben durch VII. Nachtrag.

39   Fassung gemäss XII. Nachtrag.

40   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

41   sGS 381.1.

42   SR 142.31.

43   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

44   Fassung gemäss XIII. Nachtrag.

45   SR 832.10.

46   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

47   Fassung gemäss XII. Nachtrag.

48   sGS 811.1.

49   Fassung gemäss X. Nachtrag.

50   Aufgehoben durch VII. Nachtrag.

51   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

52   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

53   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

54   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

55   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

56   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

57   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

58   SR 830.1.

59   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

60   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

61   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

62   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

63   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

64   Eingefügt durch Nachtrag; Fassung gemäss II. Nachtrag.

65   Fassung gemäss XV. Nachtrag.

66   sGS 331.11.

67   Eingefügt durch VII. Nachtrag.

68   sGS 311.5.

69   In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Zentralstelle für Medizinaltarife, Postfach, 6002 Luzern.

70   sGS 211.21.

71   nGS 27–12 (sGS 331.111).

72   nGS 13–43 (sGS 381.15).