331.2Gesetz
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| a) | die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen (Pflegekosten);7 | |
| b) | die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen: | |
| 1. | für die Betreuung; | |
| 2. | von Unterkunft und Verpflegung; | |
| 3. | von weiteren Leistungen. | |
1 Die Regierung legt durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Tag fest.
2 Die Regierung kann durch Verordnung den für die Ermittlung der Pflegekosten anrechenbaren Aufwand der Leistungserbringer festlegen.
1 Die versicherte Person mit Wohnsitz in einem anderen Kanton reicht dem Pflegeheim vor Eintritt eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle ihres Wohnsitzkantons auf Übernahme der Pflegekosten ein.
1 Die versicherte Person leistet einen Beitrag an die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckten Pflegekosten. Der Beitrag übersteigt 20 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts von der Versicherung zu übernehmenden Pflegebeitrags8 nicht.
2 Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen.
1 Es tragen die verbleibenden Pflegekosten:
a) der Kanton zu zwei Drittel;
b) die politischen Gemeinden zu einem Drittel.
2 Der Anteil der zuständigen politischen Gemeinde bemisst sich nach der Zahl der versicherten Personen, die sich am Ende des Vorjahres in einem Pflegeheim aufhielten.
1 Die Sozialversicherungsanstalt ist Durchführungsstelle für das Abrechnungsverfahren.
2 Sie erstattet der versicherten Person die Pflegekosten zurück, soweit sie nicht von dieser und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind.
1 Der Leistungserbringer stellt in Rechnung:
a) die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen (Pflegekosten);
b) die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen.
1 Die Regierung legt durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Stunde fest.
1 Die versicherte Person leistet an die Pflegekosten einen Beitrag von 10 Prozent des der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellten Betrags.
2 Der Beitrag übersteigt je Tag 10 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je Stunde festgelegten Pflegebeitrags nicht.
3 Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.
4 Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen.
1 Die zuständige politische Gemeinde trägt die Kosten der Leistungen, die von den nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses zugelassenen Pflegefachpersonen oder von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind.
1 Die Kosten für Pflegeleistungen tragen:
a) die zuständige politische Gemeinde der versicherten Person zu 55 Prozent;
b) der Krankenversicherer zu 45 Prozent.
2 Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen.
1 Der Leistungserbringer stellt der zuständigen politischen Gemeinde und dem Krankenversicherer die Kosten anteilmässig in Rechnung.
2 Politische Gemeinde und Krankenversicherer können vereinbaren, dass die politische Gemeinde ihren Anteil dem Krankenversicherer vergütet und dieser dem Leistungserbringer die gesamten Kosten entschädigt9.
Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197810 wird wie folgt geändert:
Aufgaben
a) Staat
Art. 36ter.11
1 Der Staat:
a)sorgt für Beratung und Information;
b)fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;
c)... .
Art. 36quater wird aufgehoben.
Das Sozialhilfegesetz vom 27. September 199812 wird wie folgt geändert:
Grundsatz
Art. 28.13
1 Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.
2 Sie kann die Aufgabe:
a)gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;
b)mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen übertragen;
c)... .
1 Die Regierung kann für die Dauer bis zum Erlass von bundesrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen als Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses regeln.
1 Die Regierung legt dem Kantonsrat spätestens fünf Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses einen Bericht über Umsetzung und Auswirkungen der Pflegefinanzierung vor.
Der Präsident des Kantonsrates:
Walter Locher
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:15
Das Gesetz über die Pflegefinanzierung ist in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 mit 109 741 Ja- gegen 23 387 Nein-Stimmen angenommen worden16 und demnach am 13. Februar 2011 rechtsgültig geworden.
Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
St.Gallen, 22. März 2011
Der Präsident der Regierung:
Willi Haag
Der Staatssekretär:
Canisius Braun