331.21

Verordnung
über die Pflegefinanzierung

vom 14. Dezember 20101

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des vom Kantonsrat am 1. Dezember 2010 erlassenen Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20112

als Verordnung:

I. Stationäre Pflege

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20113 und dieses Erlasses über die Finanzierung der stationären Pflege gelten für Pflegeheime sowie für zugelassene Tages- und Nachtstrukturen.

Pflegekosten

a) Höchstansätze

Art. 2.

1 Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen:4
Pflegestufe Pflegebedarf in
Minuten
Franken
je Tag
1 bis 20 12.–
2 21–40 34.–
3 41–60 56.–
4 61–80 78.–
5 81–100 100.–
6 101–120 122.–
7 121–140 144.–
8 141–160 166.–
9 161–180 188.–
10 181–200 210.–
11 201–220 232.–
12 über 220 254.–

b) Bedarfsermittlungssysteme

Art. 3.

1 Die zugelassenen Leistungserbringer wenden zur Erfassung des Pflegebedarfs die Bedarfsermittlungssysteme BESA oder RAI/RUG an.

c) Harmonisierungstabelle

Art. 4.

1 Leistungserbringer und Krankenversicherer vereinbaren die für die Anwendung der Bedarfsermittlungssysteme zu verwendende Harmonisierungstabelle.

2 Die Regierung:

a) genehmigt die vereinbarte Harmonisierungstabelle;

b) legt die Harmonisierungstabelle fest, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.

Durchführung

a) Antrag der versicherten Person

Art. 5.

1 Die versicherte Person reicht der Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20115 ein.

b) Meldepflicht

Art. 6.

1 Leistungserbringer melden Änderungen, welche die Pflegekosten der versicherten Person betreffen, unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt.

2 Die versicherte Person in einem ausserkantonalen Heim meldet Änderungen, welche die Pflegekosten betreffen, unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt.

c) Zahlungsverkehr

Art. 7.

1 Das Departement des Innern leistet der Sozialversicherungsanstalt monatlich vorschüssig Akontozahlungen im Umfang des mutmasslichen Monatsbedarfs an Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20116.

2 Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Departement des Innern bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung ein.

d) Verwaltungskostenentschädigung

Art. 8.

1 Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für den dieser mit der Durchführung der Pflegefinanzierung entstehenden Verwaltungsaufwand.

2 Das Departement des Innern leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen.

3 Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Departement des Innern bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung ein.

Kostenrechnung

a) Gestaltung

Art. 9.

1 Die Leistungserbringer weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.

2 Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die Richtlinien im Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.

3 Leistungserbringer, die pflegerelevante Anlagekosten geltend machen, wenden die Richtlinien im Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.

b) Unterlagen

Art. 10.

1 Die Leistungserbringer reichen dem Amt für Soziales bis 30. April des Folgejahres folgende Unterlagen ein:

a) Umlageschlüssel;

b) Umlagen in Franken;

c) Kostenstellenrechnung;

d) Kostenträgerrechnung;

e) Taxordnung;

f) verrechnete Pflegetage je Pflegestufe;

g) Personalschlüssel;

h) Anzahl Bewohnende per Ende Jahr sowie Anzahl der Ein- und Austritte während des Jahres.

II. Ambulante Pflege

Pflegekosten

a) Höchstansätze

Art. 11.

1 Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen:
Massnahmen Franken je Pflegestunde
Abklärung und Beratung 101.10
Untersuchung und Behandlung 82.85
Grundpflege 69.15

b) Bedarfsermittlungssystem

Art. 12.

1 Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wenden das Bedarfsermittlungssystem RAI-Home-Care an.

2 Ausgenommen sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.

Rechnungstellung

Art. 13.

1 Die Leistungserbringer stellen der politischen Gemeinde die von dieser zu tragenden Pflegekosten in Rechnung.

III. Schlussbestimmungen

Änderung geltenden Rechts

Art. 14.

Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19517 wird wie folgt geändert:

Departement des Innern

Art. 22.8

1 In den Geschäftsbereich des Departementes des Innern fallen:

a)politische Rechte;

b)Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der Behörden (mit Ausnahme der Behörden der Schulgemeinden sowie der Organe der Zivil- und Strafrechtspflege);

c)Aufsicht über die politischen Gemeinden und die Spezialgemeinden, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

cbis)Änderungen im Bestand der Gemeinden;

cter)Vollzug der Gesetzgebung über den Finanzausgleich;

d)...

dbis)Amtsnotariat, Handelsregister, Grundbuchwesen, Vormundschafts- und Kindesrecht, kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

e)konfessionelle Angelegenheiten;

f)Begräbniswesen;

g)Bürgerrecht und Zivilstand;

gbis)Pflegekinderwesen;

gter)Behinderteneinrichtungen;

gquater)Betagten- und Pflegeheime;

h)Sozialhilfe, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

i)Sozialversicherungen, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

ibis)Gleichstellung von Mann und Frau;

iter)Integrationsförderung;

k)Staats- und Stiftsarchiv sowie Bibliotheken;

l)Kultur, Denkmalpflege und Archäologie;

lbis)Lotteriefonds-Beitragswesen;

m)Amtsbürgschaftsgenossenschaften;

n)...;

nbis)...;

o)...;

p)...;

q)...;

r)...;

s)...;

t)....

Art. 15.

Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 20079 wird wie folgt geändert:

Tagespauschale

a) im Allgemeinen

Art. 1.10

1 Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 199111 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.

2 Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201112 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.

3 Bei Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 16.

1 Der Regierungsbeschluss über den Kantonsanteil für Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 30. März 201013 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 17.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Januar 2011, ABl 2011, 21 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2011.

2   Datum der Volksabstimmung.

3   Datum der Volksabstimmung

4    Art. 6 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung, sGS 331.2.

5   Datum der Volksabstimmung.

6   Datum der Volksabstimmung.

7   sGS 141.3.

8   Geändert durch V über die Pflegefinanzierung.

9   sGS 351.52.

10   Fassung gemäss II. Nachtrag.

11   sGS 351.5.

12   sGS 331.2.

13   nGS 45–72 (sGS 331.20).