331.21Verordnung
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| Pflegestufe | Pflegebedarf in Minuten |
Franken je Tag |
| 1 | bis 20 | 12.– |
| 2 | 21–40 | 34.– |
| 3 | 41–60 | 56.– |
| 4 | 61–80 | 78.– |
| 5 | 81–100 | 100.– |
| 6 | 101–120 | 122.– |
| 7 | 121–140 | 144.– |
| 8 | 141–160 | 166.– |
| 9 | 161–180 | 188.– |
| 10 | 181–200 | 210.– |
| 11 | 201–220 | 232.– |
| 12 | über 220 | 254.– |
1 Die zugelassenen Leistungserbringer wenden zur Erfassung des Pflegebedarfs die Bedarfsermittlungssysteme BESA oder RAI/RUG an.
1 Leistungserbringer und Krankenversicherer vereinbaren die für die Anwendung der Bedarfsermittlungssysteme zu verwendende Harmonisierungstabelle.
2 Die Regierung:
a) genehmigt die vereinbarte Harmonisierungstabelle;
b) legt die Harmonisierungstabelle fest, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.
1 Die versicherte Person reicht der Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20115 ein.
1 Leistungserbringer melden Änderungen, welche die Pflegekosten der versicherten Person betreffen, unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt.
2 Die versicherte Person in einem ausserkantonalen Heim meldet Änderungen, welche die Pflegekosten betreffen, unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt.
1 Das Departement des Innern leistet der Sozialversicherungsanstalt monatlich vorschüssig Akontozahlungen im Umfang des mutmasslichen Monatsbedarfs an Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20116.
2 Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Departement des Innern bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung ein.
1 Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für den dieser mit der Durchführung der Pflegefinanzierung entstehenden Verwaltungsaufwand.
2 Das Departement des Innern leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen.
3 Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Departement des Innern bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung ein.
1 Die Leistungserbringer weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.
2 Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die Richtlinien im Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.
3 Leistungserbringer, die pflegerelevante Anlagekosten geltend machen, wenden die Richtlinien im Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.
1 Die Leistungserbringer reichen dem Amt für Soziales bis 30. April des Folgejahres folgende Unterlagen ein:
a) Umlageschlüssel;
b) Umlagen in Franken;
c) Kostenstellenrechnung;
d) Kostenträgerrechnung;
e) Taxordnung;
f) verrechnete Pflegetage je Pflegestufe;
g) Personalschlüssel;
h) Anzahl Bewohnende per Ende Jahr sowie Anzahl der Ein- und Austritte während des Jahres.
1 Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen:
| Massnahmen | Franken je Pflegestunde |
| Abklärung und Beratung | 101.10 |
| Untersuchung und Behandlung | 82.85 |
| Grundpflege | 69.15 |
1 Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wenden das Bedarfsermittlungssystem RAI-Home-Care an.
2 Ausgenommen sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.
Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19517 wird wie folgt geändert:
Departement des Innern
Art. 22.8
1 In den Geschäftsbereich des Departementes des Innern fallen:
a)politische Rechte;
b)Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der Behörden (mit Ausnahme der Behörden der Schulgemeinden sowie der Organe der Zivil- und Strafrechtspflege);
c)Aufsicht über die politischen Gemeinden und die Spezialgemeinden, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;
cbis)Änderungen im Bestand der Gemeinden;
cter)Vollzug der Gesetzgebung über den Finanzausgleich;
d)...
dbis)Amtsnotariat, Handelsregister, Grundbuchwesen, Vormundschafts- und Kindesrecht, kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
e)konfessionelle Angelegenheiten;
f)Begräbniswesen;
g)Bürgerrecht und Zivilstand;
gbis)Pflegekinderwesen;
gter)Behinderteneinrichtungen;
gquater)Betagten- und Pflegeheime;
h)Sozialhilfe, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;
i)Sozialversicherungen, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;
ibis)Gleichstellung von Mann und Frau;
iter)Integrationsförderung;
k)Staats- und Stiftsarchiv sowie Bibliotheken;
l)Kultur, Denkmalpflege und Archäologie;
lbis)Lotteriefonds-Beitragswesen;
m)Amtsbürgschaftsgenossenschaften;
n)...;
nbis)...;
o)...;
p)...;
q)...;
r)...;
s)...;
t)....
Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 20079 wird wie folgt geändert:
Tagespauschale
a) im Allgemeinen
Art. 1.10
1 Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 199111 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.
2 Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201112 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.
3 Bei Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–.
1 Der Regierungsbeschluss über den Kantonsanteil für Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 30. März 201013 wird aufgehoben.
Der Präsident der Regierung:
Willi Haag
Der Staatssekretär:
Canisius Braun