331.538.1

Regierungsbeschluss
über die Prämienverbilligung 2011 für in der Schweiz obligatorisch versicherten Personen in einem EU-Mitgliedstaat

vom 7. Dezember 20101

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 19 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19952

als Beschluss:

I. Referenzprämien

Prämienregionen

a) Grundsatz

Art. 1.

1 Für Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.

b) Zugehörigkeit

Art. 2.

1 Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem Arbeitsort zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Änderung in der Zugehörigkeit zur Prämienregion wird im Folgejahr berücksichtigt.

Höhe

Art. 3.

1 Die regionalen Referenzprämien betragen:

a) für eine erwachsene Person: Region I Fr. 3356.–, Region II Fr. 3064.–, Region III Fr. 2936.–;

b) für eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn deren Versicherer eine Ermässigung nach Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19943 gewährt: Region I Fr. 3002.–, Region II Fr. 2706.–, Region III Fr. 2607.–;

c) für ein Kind: Region I Fr. 792.–, Region II Fr. 709.–, Region III Fr. 687.–.

II. Belastungsgrenzen

Massgebendes Einkommen

Art. 4.

1 Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12 bis 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19954 bestimmt.

Höhe

Art. 5.

1 Die Belastungsgrenzen in Prozent betragen:
massgebendes Einkommen
(in Franken)
(in Prozent)
bis 7 500.– 9
a) für für erwerbstätige Personen 7 501.– bis 12 500.– 11
ab 12 501.– 12
bis 10 000.– 9
b) für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner 10 001.– bis 15 000.– 11
ab 15 001.– 12
bis 10 000.– 9
c) für erwerbstätige Personen und mitversicherte Kinder 10 001.– bis 15 000.– 11
ab 15 001.– 13
bis 15 000.– 9
d) für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner mit Kindern 15 001.– bis 20 000.– 11
ab 20 001.– 13

III. Obergrenze des Einkommens

Betrag

Art. 6.

1 Die massgebende Obergrenze des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19945 beträgt:
Fr.
a) für Alleinstehende ohne Kinder 33 400.–
b) für Alleinstehende mit einem Kind 53 400.–
c) für Alleinstehende mit zwei Kindern 56 700.–
d) für Alleinstehende mit drei Kindern 60 000.–
e) für Alleinstehende mit vier Kindern 63 400.–
f) für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern 66 700.–
g) für Verheiratete ohne Kinder 46 700.–
h) für Verheiratete mit einem Kind 93 400.–
i) für Verheiratete mit zwei Kindern 96 700.–
j) für Verheiratete mit drei Kindern 100 000.–
k) für Verheiratete mit vier Kindern 103 400.–
l) für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern 106 700.–

2 Art.  12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19956 werden sachgemäss angewendet.

Kaufkraftindex

Art. 7.

1 Für die Umrechnung des anrechenbaren Einkommens in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtigten Person werden die Umrechnungsfaktoren nach Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Preisniveauindizes und die Minimalprämien 2011 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen7 angewendet.

IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 8.

1 Der Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenpflege-Grundversicherung für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 20098 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 9.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 2010, ABl 2010, 3952 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2011.

2   sGS 331.111.

3   SR 832.10.

4   sGS 331.111.

5   SR 832.10.

6   sGS 331.111.

7   SR 832.112.51.

8   nGS 45–13 (sGS 331.538.1).