331.538.1

Regierungsbeschluss
über die Prämienverbilligung in der Krankenpflege-Grundversicherung für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für das Jahr 2010

vom 8. Dezember 20091

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 19 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19952

als Beschluss:

Referenzprämien

Art. 1.

1 Es werden regionale Referenzprämien angewendet.

2 Massgebend ist die regionale Referenzprämie am Arbeitsort zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Änderung der Prämienregion wird im Folgejahr berücksichtigt.

3 Die regionalen Referenzprämien betragen für:

a) eine erwachsene Person: Region I Fr. 2619.–, Region II Fr. 2405.–, Region III Fr. 2302.–;

b) eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn deren Versicherer eine Ermässigung nach Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19943 gewährt: Region I Fr. 2448.–, Region II Fr. 2226.–, Region III Fr. 2130.–;

c) ein Kind: Region I Fr. 652.–, Region II Fr. 594.–, Region III Fr. 568.–.

Belastungsgrenzen

Art. 2.

1 Für folgende Personengruppen gelten nachstehende Belastungsgrenzen:
massgebendes Einkommen
(in Franken)
Belastungsgrenze
(in Prozent)
a)
Erwerbstätige Personen
bis 7500.– 6
7501.– bis 12 500.– 8
ab 12501.– 9
b)
Erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartner
bis 10 000.– 6
10 001.– bis 15 000.– 8
ab 15 001.– 9
c)
Erwerbstätige Personen und mitversicherte Kinder
bis 10 000.– 6
10 001.– bis 15 000.– 8
ab 15 001.– 10
d)
Erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartner mit Kindern
bis 15 000.– 6
15 001.– bis 20 000.– 8
ab 20 001.– 10

2 Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12ter ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19954 unter Berücksichtigung von Art. 4 dieses Erlasses bestimmt.

Obergrenze des Einkommens

Art. 3.

1 Für folgende Personengruppen gelten die nachstehenden Obergrenzen des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19945:
Fr.
1. Alleinstehende ohne Kinder 33 400.–
2. Alleinstehende mit 1 Kind 53 400.–
3. Alleinstehende mit 2 Kindern 56 700.–
4. Alleinstehende mit 3 Kindern 60 000.–
5. Alleinstehende mit 4 Kindern 63 400.–
6. Alleinstehende mit 5 und mehr Kindern 66 700.–
7. Verheiratete ohne Kinder 46 700.–
8. Verheiratete mit 1 Kind 93 400.–
9. Verheiratete mit 2 Kindern 96 700.–
10. Verheiratete mit 3 Kindern 100 000.–
11. Verheiratete mit 4 Kindern 103 400.–
12. Verheiratete mit 5 und mehr Kindern 106 700.–

2 Art.  12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19956 werden angewendet.

Kaufkraftindex

Art. 4.

1 Für die Umrechnung des anrechenbaren Einkommens in die Kaufkraft im Wohnland der anspruchsberechtigten Person nach Art. 12ter Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19957 werden die Umrechnungsfaktoren nach Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Preisniveauindizes und die Minimalprämien 2010 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen8 angewendet.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 5.

1 Der Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenpflege-Grundversicherung für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für das Jahr 2009 vom 2. Dezember 20089 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 6.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Josef Keller

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Dezember 2009, ABl 2009, 3486; in Vollzug ab 1. Januar2010.

2   sGS 331.111.

3   SR 832.10.

4   sGS 331.111.

5   SR 832.10.

6   sGS 331.111.

7   sGS 331.111.

8   SR 832.112.51.

9   nGS 44–13 (sGS 331.538.1).