371.1

Kinderzulagengesetz

vom 11. April 19961

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 28. März 19952 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

II. Zulagenordnungen

1. Arbeitnehmer

Anschluss an eine ausserkantonale Kasse

Art. 15.17

1 Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse bedarf der Bewilligung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung der in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist, und die Leistungen denjenigen nach st.gallischer Zulagenordnung entsprechen.

Anspruch

Art. 16.18

1 Teilerwerbstätige Personen, die wegen eines zu geringen Erwerbseinkommens nach Art. 13 Abs. 3 des eidgenössischen Familienzulagengesetzes vom 24. März 200619 nicht als Arbeitnehmer zum Bezug von Familienzulagen berechtigt sind und wegen der Erwerbstätigkeit die Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1 des eidgenössischen Familienzulagengesetzes vom 24. März 200620 zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige nicht erfüllen, erhalten die Familienzulagen nach der Zulagenordnung für Arbeitnehmer.

2. Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft

Anspruch

a) Grundsatz

Art. 18.22

1 Anspruch auf Zulagen haben:

a) im Hauptberuf Selbständigerwerbende,

b) im Nebenberuf Selbständigerwerbende, die seit wenigstens einem Jahr Wohn- und Geschäftssitz im Kanton St.Gallen haben.

2 Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das steuerbare Einkommen Fr. 65 000.– im Jahr übersteigt. Bei der Einkommensberechnung werden die Zulagen nicht mitgezählt.

b) Dauer

Art. 19.

1 Der Anspruch auf Zulagen beginnt mit Aufnahme und endet mit Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit nach Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes.

3. Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer

III. Organisation

Durchführungsstellen

Art. 26.29

1 Durchführungsstellen sind:

a) für die Zulagenordnung für Arbeitnehmer die nach Bundesrecht zugelassenen Familienausgleichskassen;

b) für die Zulagenordnung für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende;

c) für die Zulagenordnung für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer die kantonale Familienausgleichskasse;

d) für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige die kantonale Familienausgleichskasse.

Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen

Art. 27.30

1 Das zuständige Departement anerkennt eine Verbands- oder Betriebsfamilienausgleichskasse nach Art. 14 Bst. a des eidgenössischen Familienzulagengesetzes vom 24. März 200631 als Durchführungsstelle, wenn sie schriftlich erklärt, für einen ordnungsgemässen Vollzug der Kinderzulagengesetzgebung zu sorgen und wenn sie:

a) von einem oder mehreren Verbänden geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Arbeitnehmer im Kanton erfassen;

b) von einem oder mehreren Verbänden, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, geführt wird und insgesamt wenigstens 2000 Arbeitnehmer erfasst;

c) von mehreren privaten oder mehreren öffentlichen Betrieben geführt werden, die zusammen wenigstens 800 Arbeitnehmer beschäftigen.

2 Das zuständige Departement entzieht die Anerkennung:

1. auf Gesuch der Verbands- oder Betriebsfamilienausgleichskasse;

2. wenn der ordnungsgemässe Vollzug der Kinderzulagengesetzgebung nicht mehr sichergestellt ist.

Kassenzugehörigkeit

Art. 28.

1 Den Verbandsfamilienausgleichskassen gehören die Arbeitgeber an, die Mitglieder eines Gründerverbandes sind. Arbeitgeber, die mehreren Gründerverbänden angehören, bestimmen, welcher Verbandsfamilienausgleichskasse sie sich anschliessen.

2 Der kantonalen Familienausgleichskasse treten die Arbeitgeber bei, die keiner anerkannten Verbandsfamilienausgleichskasse angehören und keine eigene Betriebsfamilienausgleichskasse führen.

3 Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber.

Kantonale Familienausgleichskasse und Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende

a) Stellung

Art. 29.

1 Kantonale Familienausgleichskasse und Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.

2 Sie werden von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen geführt und vergüten dieser die Verwaltungskosten.

b) Organisation

Art. 30.

1 Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen handeln als Organe der kantonalen Familienausgleichskasse und der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende. Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung32 sachgemäss angewendet.

2 Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der kantonalen Familienausgleichskasse und der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende.

3 Die Verwaltungskommission:

a) beschliesst Voranschläge und Jahresrechnungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung;

b) bestimmt die Einlagen in die Zulagenreserve;

c) genehmigt die Jahresberichte.

b) Auszahlung der Zulagen

Art. 32.

1 Zulagen zahlen aus:

a) die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Arbeitnehmer:

1. an Arbeitnehmer, soweit sie die Auszahlung nicht an die Arbeitgeber übertragen;

2. an Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft;

b) die kantonale Familienausgleichskasse an Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer.

IV. Finanzierung

1. Arbeitnehmer

Beiträge

Art. 33.

1 Die Arbeitgeber entrichten Beiträge zur Finanzierung des Mittelbedarfs der Durchführungsstelle. Die Beiträge werden den Arbeitnehmern nicht belastet.

2 Der Mittelbedarf ergibt sich aus:

a) Zulagenzahlungen;

b) Verwaltungskosten der Durchführungsstelle;

c) Einlagen in die vom zuständigen Organ der Durchführungsstelle festzulegende Zulagenreserve;

d) Abgabe zum Ausgleich der Lasten.

3 Das zuständige Organ der Durchführungsstelle setzt den Beitragssatz in Prozenten der nach den Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung34 beitragspflichtigen Lohnsumme fest.

Lastenausgleich

a) Ausgleichsabgabe

Art. 34.

1 Die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Arbeitnehmer entrichten eine jährliche Abgabe zum Ausgleich der Lasten.

2 Das zuständige Departement35 setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie übersteigt 0,3 Prozent der nach den Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung36 beitragspflichtigen Lohnsumme nicht.

b) Ausgleichsbeitrag

Art. 35.37

1 Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Arbeitnehmer, die eine Mehrbelastung aufweisen, erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag.

2 Als Mehrbelastung gelten die Aufwendungen der Durchführungsstelle für die gesetzlichen Mindestzulagen, soweit sie den Durchschnitt aller Durchführungsstellen um 10 Prozent der nach Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme übersteigen.

3 Ausgleichsbeiträge werden an Durchführungsstellen ausgerichtet, deren Vermögen nicht über dem Beitrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die Mehrbelastung.

c) Durchführung

Art. 36.38

1 Die Sozialversicherungsanstalt erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.

2 Deckt der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe die Mehrbelastung nicht, wird er unter die beitragsberechtigten Durchführungsstellen im Verhältnis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt.

2. Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft

Beiträge

Art. 38.40

1 Zur Deckung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende entrichten:

a) die Zulagenbezüger einen monatlichen Beitrag im Ausmass einer halben Kinderzulage. Die Beitragspflicht ist auf die Dauer des Zulagenbezugs beschränkt;

b) die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Arbeitnehmer Beiträge in Prozenten der im Kanton St.Gallen nach den Vorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsummen. Das zuständige Departement legt den Ansatz fest.

2 Die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Arbeitnehmer erheben die Beiträge.

Abrechnung

Art. 39.

1 Die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Arbeitnehmer rechnen mit der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende ab und machen ihr die notwendigen Angaben über die an Selbständigerwerbende ausbezahlten Zulagen und die bei ihnen erhobenen Beiträge.

3. Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer

V. Aufsicht und Verfahren

Aufsicht

Art. 42.

1 Das zuständige Departement43 beaufsichtigt die Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen, die als Durchführungsstellen anerkannt sind. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.

2 Die Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen:

a) reichen jährlich Jahresrechnung, Jahresbericht sowie Bericht der Kontrollstelle ein;

b) legen auf Verlangen weitere Unterlagen vor;

c) gewähren Einsicht in Akten.

Auskunfts- und Meldepflicht

Art. 43.44

1 Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmer unterstellt ist:

a) erteilt den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft;

b) meldet den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechnung verändern.

2 Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, die im Kanton St.Gallen tätig sein wollen, melden sich beim Departement des Innern an.

Schweigepflicht

Art. 44.

1 Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Organe sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ergänzendes Recht

Art. 47.47

1 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen, über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sachgemäss angewendet.

VI. Schlussbestimmungen

Vollzugsvorschriften

Art. 49.

1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Änderung bisherigen Rechts

a) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 50.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196549 wird wie folgt geändert:

Art. 42 lit. c.

1 Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden:

c)Verfügungen der Durchführungsstellen der Kinderzulagengesetzgebung;

b) EG zum BG über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Art. 51.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vom 8. Juni 195350 wird wie folgt geändert:

Titel. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 52.

1 Das Kinderzulagengesetz vom 20. Juni 197551 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 53.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Schlussbestimmung des III. Nachtrags vom 24. Januar 200652

II.

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses, wobei Art. 7 und 10 in der Fassung des III. Nachtrags erst nach Festlegung der Mitfinanzierung der Arbeitnehmenden angewendet werden.




1   nGS 31–123. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. April 1996; in Vollzug ab 1. Januar 1997. Geändert durch NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–103; II. NG vom 7. November 2002, nGS 37–89; III. Nachtrag vom 24. Januar 2006, nGS 41–75; Abschnitt II Ziff. 5 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 11 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); IV. Nachtrag vom 22. Januar 2008, nGS 43–63; V. Nachtrag vom 20. Januar 2009, nGS 44–46.

2   ABl 1995, 1054.

3   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

4   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

5   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

6   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

7   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

8   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

9   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

10   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

11   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

12   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

13   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

14   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

15   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

16   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

17   Fassung gemäss V. Nachtrag.

18   Fassung gemäss V. Nachtrag.

19   SR 836.2.

20   SR 836.2.

21   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

22   Fassung gemäss V. Nachtrag.

23   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

24   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

25   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

26   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

27   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

28   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

29   Fassung gemäss V. Nachtrag.

30   Fassung gemäss V. Nachtrag.

31   SR 836.2.

32   sGS 350.1.

33   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

34   SR 831.1.

35   Departement des Innern.

36   SR 831.1.

37   Fassung gemäss III. Nachtrag.

38   Fassung gemäss II. Nachtrag.

39   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

40   Fassung gemäss V. Nachtrag.

41   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

42   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

43   Departement des Innern.

44   Fassung gemäss V. Nachtrag.

45   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

46   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

47   Fassung gemäss V. Nachtrag.

48   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

49   sGS 951.1.

50   nGS 19–81 (sGS 373.1).

51   nGS 28–65 (sGS 371.1).

52   nGS 41–75.