371.11

Kinderzulagenverordnung

vom 12. November 19961

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 49 des Kinderzulagengesetzes vom 11. April 19962 (im folgenden: KZG)

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Zulagenordnungen

1. Arbeitnehmer

2. Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft

Anspruch

a) Wohn- und Geschäftssitz

Art. 5.

1 Fällt der Beginn von Wohn- und Geschäftssitz7 zeitlich auseinander, ist die Begründung des Wohnsitzes massgebend.

b) Steuerbares Einkommen

Art. 6.8

1 Für das steuerbare Einkommen ist die für das Bezugsjahr geltende rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend.

Anspruch

Art.  6a9

1 Die selbständigerwerbende Person hat Anspruch auf Zulagen, wenn nicht eine weitere Person aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für das gleiche Kind anspruchsberechtigt ist.

Antrag

Art. 6b10

1 Die selbständigerwerbende Person beantragt die Ausrichtung von Zulagen bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen ist.

Auszahlung

Art. 6c11

1 Die Familienausgleichskasse zahlt die Zulagen unter dem Vorbehalt aus, dass die rechtskräftige Steuerveranlagung des Bezugsjahres die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zulagen bestätigt.

2 Sie weist die antragstellende Person auf die Rückerstattungspflicht bei Überschreiten der Einkommensgrenze hin. Bei der Einkommensberechnung werden die Zulagen nicht angerechnet.

3. Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer

4. Nichterwerbstätige Personen13

Anspruch

Art. 7a14

1 Den Anspruchsberechtigten nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 24. März 200615 sind nicht erwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichgestellt, die noch nicht AHV-beitragspflichtig nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194616 sind.

Antrag

Art. 7b17

1 Die nicht erwerbstätige Person beantragt die Ausrichtung von Zulagen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Auszahlung

Art. 7c18

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen zahlt die Zulagen unter dem Vorbehalt aus, dass die rechtskräftige Steuerveranlagung des Bezugsjahres die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zulagen bestätigt.

2 Sie weist die antragstellende Person auf die Rückerstattungspflicht bei Überschreiten der Einkommensgrenze hin. Bei der Einkommensberechnung werden die Zulagen nicht angerechnet.

3 Nicht erwerbstätige Eltern, die mit dem Kind zusammenleben und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, bezeichnen den Elternteil, an den die Zulagen ausbezahlt werden.

III. Organisation

1. Zulagenordnung für Arbeitnehmer

Anerkennung von Familienausgleichskassen

a) Verbände

Art. 8.19

1 Als Verbände, die Familienausgleichskassen gründen können, gelten Organisationen, die in erster Linie die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahren.

2 Familienausgleichskassen von Organisationen, die ausschliesslich in der Absicht gebildet worden sind, eine Familienausgleichskasse zu führen, werden nicht anerkannt.

b) Gesuch

Art. 9.20

1 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen reichen das Gesuch um Anerkennung als Durchführungsstelle mit Wirkung ab 1. Januar bis spätestens 31. August des Vorjahres ein.

2 Sie legen dem Gesuch bei:

a) Gründungsdokument der Familienausgleichskasse;

b) Kassenstatuten;

c) Verbandsstatuten bei Verbandsfamilienausgleichskassen;

d) Verzeichnis der Mitglieder des Gründerverbandes;

e) Verzeichnis der Kassenmitglieder mit Angabe der Zahl der von diesen beschäftigten Arbeitnehmern;

f) schriftliche Erklärung, für einen ordnungsgemäss Vollzug der Kinderzulagengesetzgebung zur sorgen.

Familienausgleichskasse für das Staatspersonal

Art. 10.21

1 Für das Personal der Staatsverwaltung besteht eine Familienausgleichskasse als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates.

2 Der Staat deckt den Mittelbedarf der Familienausgleichskasse und vergütet ihr den Beitrag an die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende.

3 Das Personalamt ist Durchführungsstelle.

Auflösung

Art. 10a22

1 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt deren Vermögen anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

Kassenzugehörigkeit

a) Grundsatz

Art. 11.23

1 Wer einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse beitritt, meldet den Beitritt unverzüglich der kantonalen Familienausgleichskasse.

2 Wer nicht innert dreier Monate seit Beginn der Unterstellung unter die Zulagenordnung für Arbeitnehmer seine Zugehörigkeit zu einer beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse nachweist, wird der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.

b) Wechsel

Art. 12.

1 Die Kassenzugehörigkeit kann auf 1. Januar gewechselt werden.

2 Wer zu einer anderen Kasse wechselt, meldet der bisherigen Kasse den Austritt bis 31. August des Vorjahres.

3 Die bisherige Kasse meldet den Austritt der neuen Kasse und der kantonalen Familienausgleichskasse.

Ausscheidung von Zulagen

Art. 13.

1 Richtet der Arbeitgeber die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus, scheidet er sie betragsmässig24 aus.

2. Zulagenordnung für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft

Durchführung

Art. 14.

1 Die Durchführungsstellen für die Zulagenordnung für Arbeitnehmer erlassen über die Ansprüche von Selbständigerwerbenden auf Zulagen25 eine Verfügung nach Art. 31 KZG.

2 Die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende entschädigt den Durchführungsstellen für die Zulagenordnung für Arbeitnehmer den Verwaltungsaufwand. Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt setzt die Entschädigung fest.

IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15.

1 Die Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz vom 9. September 197526 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 16.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

Schlussbestimmung des Nachtrags vom 2. Juli 200227

II.

Für die Bemessung der Zulagen der Jahre 2001 bis 2003 wird auf das steuerbare Einkommen der rechtskräftigen Steuerveranlagung der Jahre 1999 und 2000 abgestellt.




1   In Vollzug ab 1. Januar 1997. Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2002, nGS 37–60; II. Nachtrag vom 3. Februar 2009, nGS 44–48.

2   sGS 371.1.

3   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

4   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

5   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

6   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

7   Art. 18 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 KZG, sGS 371.1.

8   Fassung gemäss II. Nachtrag.

9   Eingefügt durch II. Nachtrag.

10   Eingefügt durch II. Nachtrag.

11   Eingefügt durch II. Nachtrag.

12   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

13   Eingefügt durch II. Nachtrag.

14   Eingefügt durch II. Nachtrag.

15    SR 836.2.

16   SR 831.10.

17   Eingefügt durch II. Nachtrag.

18   Eingefügt durch II. Nachtrag.

19   Fassung gemäss II. Nachtrag.

20   Fassung gemäss II. Nachtrag.

21   Fassung gemäss II. Nachtraag.

22   Eingefügt durch II. Nachtrag.

23   Fassung gemäss II. Nachtrag.

24   Art. 32 lit. a Ziff. 1 KZG, sGS 371.1.

25   Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 KZG, sGS 371.1.

26   nGS 25–27 (sGS 371.11).

27   nGS 37–60.