381.1

Sozialhilfegesetz

vom 27. September 19981

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 5. August 19972 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmung

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe.

2 Es wird angewendet, soweit nicht öffentliche Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung geleistet wird.

II. Persönliche Sozialhilfe

1. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

Art. 2.

1 Persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern.

2 Sie wird geleistet, soweit:

a) keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte, andere Private oder private Sozialhilfeinstitutionen gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist;

b) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht.

Zuständigkeit

a) Grundsatz

Art. 3.

1 Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal.

2 Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger3.

b) Zusammenarbeit

Art. 4.

1 Die politische Gemeinde kann Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe:

a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;

b) mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen.

2 Sie arbeitet mit privaten und kirchlichen Institutionen der Sozialhilfe zusammen.

Rechtspflege

Art. 5.

1 Der Rat kann die zuständige Dienststelle der Gemeinde ermächtigen, in Fällen der öffentlichen Sozialhilfe nach diesem Gesetz und der besonderen Gesetzgebung Klagen einzureichen, Klagen anzuerkennen, Rechtsmittel zu ergreifen und Vergleiche abzuschliessen.

2 Übersteigt im Einzelfall der Streitwert oder der Vergleichswert die Finanzkompetenz des Rates, ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission erforderlich.

Sozialhilfe der Ortsgemeinde

Art. 6.

1 Die Ortsgemeinde kann persönliche Sozialhilfe für ihre Bürger leisten, soweit es aus ihren Mitteln möglich ist.

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufgabenerfüllung durch die politischen Gemeinden werden sachgemäss angewendet.

Amtshilfe

Art. 6bis.4

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos Daten bekannt, die erforderlich sind für:

a) Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Sozialhilfeleistungen;

b) Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge von Sozialhilfeleistungen.

2 Sie teilen den Organen der Sozialhilfe Wahrnehmungen mit, die auf einen unberechtigten Bezug von Sozialhilfeleistungen schliessen lassen.

2. Betreuende Sozialhilfe

Grundsatz

Art. 7.

1 Wer in einer persönlichen Notlage, deren Behebung weder durch eigene Bemühungen noch durch den Beizug Dritter möglich ist, der Hilfe bedarf, erhält betreuende Sozialhilfe.

Leistungen

Art. 8.

1 Betreuende Sozialhilfe wird insbesondere geleistet durch:

a) Beratung und persönliche Betreuung;

b) Mithilfe bei der Suche nach Arbeit und Wohnraum;

c) Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen.

3. Finanzielle Sozialhilfe

Anspruch

Art. 9.

1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.

Leistungen

Art. 10.

1 Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen.

2 Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbunden.

3 Sie wird so geleistet, dass sie weder durch die hilfebedürftige Person noch durch ihre Familienangehörigen missbraucht werden kann.

Bemessung

Art. 11.

1 Finanzielle Sozialhilfe wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.

2 Die Regierung kann durch Verordnung:

a) Richtlinien von Fachorganisationen der Sozialhilfe allgemein verbindlich erklären;

b) regional unterschiedliche Ansätze der anrechenbaren Aufwendungen für den Lebensunterhalt festlegen.

Pflicht zur Arbeit

Art. 12.

1 Eine arbeitsfähige Person ist verpflichtet, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit anzunehmen.

Nachzahlung von Vorschüssen

Art. 13.

1 Die politische Gemeinde kann bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden.

Rückerstattungspflicht

Art. 14.

1 Wer über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, verpflichtet sich schriftlich zur Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe bei späterer Realisierung der Vermögenswerte.

2 Die politische Gemeinde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch verlangen.

Schutz der Persönlichkeit

Art. 15.

1 Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, wird in der freien Wahl des Wohnortes und, vorbehältlich der Zuweisung von Arbeit, des Arbeitsortes nicht eingeschränkt.

Auskunfts- und Meldepflicht

Art. 16.

1 Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht:

a) erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft;

b) ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen.

2 Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern.

Folgen ungenügender Mitwirkung

Art. 17.

1 Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert, gekürzt oder eingestellt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere:

a) keine oder unrichtige Auskünfte erteilt;

b) verlangte Unterlagen nicht einreicht;

c) Bedingungen und Auflagen missachtet;

d) ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt.

Rückerstattung

a) durch die unterstützte Person

1. bei rechtmässigem Bezug

Art. 18.5

1 Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft6 lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.

2 Die Rückerstattung erstreckt sich auf finanzielle Sozialhilfe, welche die unterstützte Person für sich, für die mit ihr verheiratete oder mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebende Person und ihre unmündigen Kinder erhalten hat.

3 Wer für sich während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, soweit er aus Erbschaft bereichert ist.

2. bei unrechtmässigem Bezug

Art. 19.

1 Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins zurück.

b) durch Erben der unterstützten Person

Art. 20.

1 Erben erstatten die vom Erblasser bezogene finanzielle Sozialhilfe zurück, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind.

c) Verfahren

Art. 21.

1 Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die Rückerstattung.

2 Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zurückgefordert. Ausgenommen sind:

a) finanzielle Sozialhilfe in Form von:

1. Darlehen;

2. Vorschüssen nach Art. 13 dieses Gesetzes;

b) Rückerstattungsverpflichtungen nach Art. 14 dieses Gesetzes.

d) Stundung und Erlass

Art. 22.

1 Bedeutet die Rückerstattung eine grosse Härte, kann die politische Gemeinde den geschuldeten Betrag stunden oder erlassen.

Beizug von Verwandten

Art. 23.

1 Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten an.

2 Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Vereinbarung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen.

Kostenpflicht

a) Kostentragung und Kostenersatzpflicht

Art. 24.

1 Kostentragung und Kostenersatzpflicht richten sich sachgemäss nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger7.

2 Die Heimatgemeinde trägt die Kosten, wenn der Kanton St.Gallen nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Heimatkanton ist.

b) Verbot der Abschiebung

Art. 25.

1 Die politische Gemeinde darf eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nachsucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Person liegt.

2 Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.

Rechtshilfe

Art. 26.

1 Die politische Gemeinde leistet Rechtshilfe insbesondere bei:

a) Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe;

b) Rückerstattungsverfahren;

c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.

Uneinigkeit der Gemeinden

Art. 27.

1 Das zuständige Departement8 entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden.

III. Stationäre Sozialhilfe

1. Stationäre Einrichtungen für Betagte

Grundsatz

Art. 28.9

1 Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.

2 Sie kann die Aufgabe:

a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;

b) mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen übertragen;

c) ... .

Bedarfsplanung

Art. 29.

1 Die politische Gemeinde erstellt eine Bedarfsplanung. Sie passt sie periodisch an.

2 In der Bedarfsplanung werden Art, Grösse, Leistungsumfang und Einzugsgebiet der stationären Einrichtungen festgelegt.

3 Das zuständige Departement10 legt Bedarfsrichtwerte fest.

Qualitätsprüfung

Art. 31.

1 Das zuständige Departement12 überprüft die stationären Einrichtungen periodisch auf ihre Qualität.

2 Es teilt den politischen Gemeinden im Einzugsgebiet das Resultat der Prüfung mit.

Private Betagten- und Pflegeheime

a) Betriebsbewilligung

Art. 32.

1 Wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes13, soweit keine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. c14 dieses Gesetzes vorliegt.

b) Aufsicht

Art. 33.

1 Die zuständige Stelle der Gemeinde beaufsichtigt die Heime, soweit eine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. c15 dieses Gesetzes vorliegt. Die zuständige Stelle des Staates beaufsichtigt die übrigen Heime.

c) Verordnung

Art. 34.

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über:

a) Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung;

b) die Heimaufsicht.

Fachkommission für Altersfragen

Art. 35.

1 Das zuständige Departement16 kann eine Fachkommission für Altersfragen einsetzen. Die politischen Gemeinden sind vertreten.

2 Die Fachkommission für Altersfragen berät die zuständigen Dienststellen von Staat und politischen Gemeinden in:

a) Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betagtenbetreuung;

b) Koordination der Tätigkeit öffentlicher und privater Institutionen im Bereich einer ganzheitlichen Alterspolitik.

2. Stationäre Einrichtungen für schutzbedürftige Personen

Grundsatz

Art. 36.

1 Der Staat richtet Beiträge an den anrechenbaren Betriebsaufwand von anerkannten stationären Einrichtungen aus, die schutzbedürftigen Personen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton St.Gallen Unterkunft und Betreuung anbieten.

2 Anrechenbar ist der Betriebsaufwand:

a) wenn er zur Erfüllung der Aufgaben notwendig und durch wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt ist;

b) soweit er die Einnahmen aus anrechenbarem Kostgeld übersteigt.

3 Der Grosse Rat gewährt den Kredit mit dem Staatsvoranschlag.

Zuständigkeit

Art. 37.

1 Die Regierung anerkennt beitragsberechtigte Institutionen. Die politischen Gemeinden werden angehört.

2 Das zuständige Departement17:

a) genehmigt Voranschlag und Betriebsrechnung;

b) bestimmt das anrechenbare Kostgeld;

c) legt das Verhältnis von Beitragsleistung zu anrechenbarem Betriebsaufwand fest.

3 Die Finanzkontrolle prüft die Betriebsrechnung.

Beteiligung der politischen Gemeinden

Art. 38.

1 Die politische Gemeinde beteiligt sich am Beitrag:

a) zu 10 Prozent nach der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres. Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes;

b) zu 40 Prozent nach der Zahl der Aufenthaltstage von schutzbedürftigen Personen mit Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde.

2 Finanzielle Sozialhilfe kann nicht verrechnet werden.

3. Andere stationäre Einrichtungen

Grundsatz

Art. 39.

1 Die politische Gemeinde sorgt für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die der betreuenden Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung bedürfen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe18 und die Sonderschulen19.

IV. Staatsbeiträge

Grundsatz

Art. 40.

1 Der Staat kann Beiträge an Institutionen ausrichten, die im öffentlichen Interesse und aufgrund einer Leistungsvereinbarung:

a) Beratung und Betreuung anbieten;

b) Kosten für die Unterbringung in besonderen Sozialhilfeeinrichtungen übernehmen;

c) in der Sozialhilfe tätige Personen aus- und weiterbilden;

d) Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen.

2 Der Staat kann Beiträge zur Förderung von Projekten der privaten Sozialhilfe ausrichten.

3 Die Beiträge werden im Rahmen der durch den Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel ausgerichtet.

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

a) Beiträge

Art. 41.20

1 Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE erhalten:

a) Heime und Einrichtungen ausserhalb des Kantons für st.gallische Betreuungsbedürftige;

b) Heime und Einrichtungen im Kanton:

1. für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen anderer Kantone;

2. für st.gallische Betreuungsbedürftige in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE.

b) Kostenübernahmegarantie

Art. 42.21

1 Die zuständige Stelle des Staates leistet Kostenübernahmegarantie bei zivilrechtlicher Unterbringung und bei einer Unterbringung durch die Eltern in einem Kinder- oder Jugendheim bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

2 Die Regierung kann durch Verordnung eine Verlängerung über das 20. Altersjahr hinaus festlegen, wenn ein Ausbildungsabschluss bevorsteht.

c) Kostenträger

1. bei Kinder- und Jugendheimen

Art. 43.22

1 Soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können, übernimmt die zuständige politische Gemeinde bei zivilrechtlicher Unterbringung in ein Kinder- oder Jugendheim:

a) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen;

b) einen Drittel der Leistungsabgeltung.

2 Der Staat trägt die verbleibenden Kosten.

3 Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach dem Strafprozessgesetz23.

2. bei Behinderteneinrichtungen

Art. 44.24

1 Der Staat übernimmt die Leistungsabgeltung bei Behinderteneinrichtungen.

d) Verordnungsvorschriften

Art. 45.25

1 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:

a) Anerkennung st.gallischer Heime und Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE und nach diesem Gesetz;

b) Aufsicht über die fachgerechte und wirtschaftliche Führung st.gallischer Heime und Einrichtungen, die nicht vom Staat oder von politischen Gemeinden geführt werden;

c) Geltendmachung der Leistungsabgeltung gegenüber anderen Kantonen und Kostenübernahmegarantien;

d) Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) EG zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 46.

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 199426 wird wie folgt geändert:

Art. 15 wird aufgehoben.

b) Ergänzungsleistungsgesetz

Art. 47.

Das Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 199127 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1.

1 Ergänzungsleistungen nach diesem Gesetz, die nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden, tragen:

a) der Staat zu 40 Prozent;
b) die politischen Gemeinden zu 60 Prozent.

c) G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe

Art. 48

Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 197128 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1.

1 Wenn ein Bedürfnis besteht, leistet der Staat Beiträge bis 33 Prozent der anrechenbaren Kosten an Bau, Ausbau und Ausstattung von:

a)Eingliederungsstätten und Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider;

b)Wohnheimen für Invalide;

c)Heimen und Einrichtungen für die Beschäftigungstherapie nicht erwerbsfähiger Invalider.

Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 6 bis 8 und 13 werden aufgehoben.

d) GRB über die Arbeitslosenhilfe

Art. 49.

Der Grossratsbeschluss über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Januar 199429 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 16 werden aufgehoben.

e) Wandergewerbegesetz

Art. 50.

Das Wandergewerbegesetz vom 20. Juni 198530 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1.

1 Dieses Gesetz gilt für:

a)Märkte;

b)Wandergewerbe;

c)öffentliche Sammlungen.

Abschnittstitel nach Art. 23. IIIbis. Öffentliche Sammlungen

Bewilligung

Art. 23bis (neu).

1 Eine öffentliche Sammlung bedarf der Bewilligung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a)die Wohltätigkeit durch die öffentliche Sammlung nicht missbraucht wird;

b)Gewähr besteht für eine zweckmässige Verwendung der gesammelten Mittel;

c)der Zeitpunkt der Sammlung mit anderen öffentlichen Sammlungen in Einklang steht.

Zuständigkeit

Art. 23ter (neu).

1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:

a)die zuständige Stelle des Staates für öffentliche Sammlungen im Kantonsgebiet oder in grösseren Teilen davon. Sie orientiert die betroffenen politischen Gemeinden;

b)die von den Konfessionsteilen und den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften bezeichneten Stellen für öffentliche Sammlungen, die sich auf Konfessionsangehörige beschränken;

c)der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Dienststelle für alle übrigen öffentlichen Sammlungen.

f) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 51.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194231 wird wie folgt geändert:

In Art. 7 wird im Abschnitt «im Familienrecht» «EG 49, 51 (Massnahmen beim Jugendschutz)» gestrichen.

In Art. 8 wird im Abschnitt «im Familienrecht» «EG 49 (Organisation der Jugendschutzkommissionen, Aufsicht)» gestrichen.

Art. 49 wird aufgehoben.

Art. 50 Abs. 1.

1 Wer von Missbrauch der elterlichen Gewalt, grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Vormundschaftsbehörde verpflichtet.

Art. 51 wird aufgehoben.

IIIbis. Jugendhilfe (ZGB 302 Abs. 3, 317)

1. Politische Gemeinde

Art. 58bis (neu).

1 Die politische Gemeinde sorgt für eine ganzheitliche Jugendhilfe. Diese umfasst Jugendarbeit, Jugendschutz und Jugendberatung.

2 Sie stellt die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches32 sicher.

2. Kontaktstelle

Art. 58ter (neu).

1 Das zuständige Departement führt eine Kontaktstelle, die insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisationen der Jugendhilfe sowie den zuständigen Stellen von Staat und Gemeinden koordiniert.

3. Staatsbeiträge

Art. 58quater (neu).

1 Der Staat kann im Rahmen der durch den Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel Staatsbeiträge an Vorhaben der Jugendhilfe und der ausserschulischen Jugendarbeit ausrichten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

2 Er kann Mittel aus dem Lotteriefond beiziehen.

g) G über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge

Art. 52.

Das Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 197933 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 lit. a.

1 Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese:

a)in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches34 festgesetzt sind;

h) Übertretungsstrafgesetz

Art. 53.

Das Übertretungsstrafgesetz vom 13. Dezember 198435 wird wie folgt geändert:

Sammeln ohne Bewilligung

Art. 9bis (neu)

1 Wer ohne Bewilligung öffentlich sammelt oder am Ergebnis einer nicht bewilligten Sammlung beteiligt ist, wird mit Haft oder Busse bestraft.

i) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 54.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196536 wird wie folgt geändert:

Art. 41 lit. a Ziff. 3.

1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

a)Sozialhilfe:

3.Verfügungen auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe;

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 55.

1 Aufgehoben werden:

a) Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 8. Juni 195337;

b) Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 196438;

c) Grossratsbeschluss über Beiträge an das Frauenhaus St.Gallen vom 14. Januar 199339;

d) Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung vom 8. Januar 198740.

Übergangsbestimmungen

a) laufende Unterstützung

Art. 56.

1 Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes laufende Unterstützung wird nach dem Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 196441 ausgerichtet.

2 Die Rückerstattung richtet sich nach neuem Recht. Die Frist nach Art. 21 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt mit dessen Vollzugsbeginn zu laufen.

b) Gemeindebeitrag an die Invalidenversicherung

Art. 57.

1 Die politische Gemeinde bezahlt den Beitrag nach Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 199442 in der Fassung vor Aufhebung durch das Sozialhilfegesetz innert vier Jahren seit Vollzugsbeginn des Sozialhilfegesetzes.

2 Sie bestimmt Zahl und Höhe der Raten.

3 Ein Verzugszins wird nicht erhoben.

Vollzugsvorschriften

Art. 59.44

1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Vollzugsbeginn

Art. 60.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Finanzreferendum

Art. 61.

1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum45.

Schlussbestimmung des Nachtrags vom 24. Januar 200646

II.

Dieser Erlass wird mit Rechtsgültigkeit des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE47 rechtsgültig.




1   Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 27. September 1998; in Vollzug ab 1. Januar 1999. Geändert durch Nachtrag vom 24. Januar 2006, nGS 41–27; Abschnitt II Ziff. 13 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Art. 57 FAG vom 23. September 2007, nGS 43–38 (sGS 813.1); Art. 43 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, nGS 44–37 (sGS 142.1); Anhang der V über den Vollzug des G über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010, nGS 46–7 (sGS 331.200); Art. 21 des G über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011, nGS 46–71 (sGS 331.2).

2   ABl 1997, 1769.

3   BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom 24. Juni 1977, SR 851.1.

4   Eingefügt durch Datenschutzgesetz.

5   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

6   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

7   BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom 24. Juni 1977, SR 851.1.

8   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3.

9   Geändert durch G über die Pflegefinanzierung.

10   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3.

11   Aufgehoben durch FAG.

12   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3.

13   Departement des Inneres; Art. 22 Bst. h GeschR, sGS 141.3.

14   Aufgehoben und materiell integriert in Bst. b der Bestimmung durch Art. 21 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung, sGS 331.2.

15   Aufgehoben und materiell integriert in Bst. b der Bestimmung durch Art. 21 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung, sGS 331.2.

16   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3.

17   Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3.

18   sGS 353.7.

19   sGS 213.95.

20   Fassung gemäss Nachtrag.

21   Fassung gemäss Nachtrag.

22   Fassung gemäss Nachtrag.

23   sGS 962.1.

24   Fassung gemäss Nachtrag.

25   Fassung gemäss Nachtrag.

26   sGS 350.1.

27   sGS 351.5.

28   sGS 353.7.

29   sGS 361.12.

30   sGS 552.4.

31   sGS 911.1.

32   Art. 317 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

33   sGS 911.51.

34   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

35   sGS 921.1.

36   sGS 951.1.

37   nGS 19–81 (sGS 373.1).

38   nGS 28–48 (sGS 381.1).

39   nGS 28–17 (sGS 382.1).

40   nGS 27–24 (sGS 387.2).

41   nGS 28–48 (sGS 381.1).

42   sGS 350.1.

43   Aufgehoben durch Nachtrag.

44   Fassung gemäss Nachtrag.

45   Art.6 RIG, sGS 125.1.

46   nGS 41–27.

47   sGS 381.3.