381.18Verordnung über private Betagten- und Pflegeheimevom 3. Februar 20041 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 19982 als Verordnung: I. AllgemeinesGeltungsbereich1 Dieser Erlass gilt für private Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, sechs oder mehr Betagte zur dauernden Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen. 2 Ausgenommen sind Einrichtungen, die mit einer politischen Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.3 II. BetriebsbewilligungErteilung1 Das Departement für Inneres und Militär erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die interne Aufsicht sichergestellt ist; b) die Einrichtung ein Betriebskonzept hat, welches: 1. das Wohl der betreuten Personen gewährleistet; 2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht; c) Leitung und Personal persönlich, fachlich und gesundheitlich geeignet sind; d) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Pflege und Betreuung entspricht; e) die Bauten und Ausstattung ihrem Zweck gerecht werden; f) der Betrieb finanziell gesichert erscheint. 2 Es erlässt Richtlinien über die interne Aufsicht und das Betriebskonzept. Gesuch1 Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung umfasst insbesondere Angaben über: a) Zweck und Rechtsform der Einrichtung; b) Trägerschaft; c) Regelung der internen Aufsicht; d) Betriebskonzept; e) Personalien und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden; f) Zahl der angebotenen Plätze; g) Stellenplan; h) Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten; i) aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung. 2 Das Departement für Inneres und Militär kann weitere Unterlagen verlangen. Koordination1 Das Departement für Inneres und Militär: a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen. Vorbehalten bleibt die Koordination gemäss Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 19984; b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung der Betriebsbewilligung; c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung den Betagten, den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern und der Standortgemeinde. Entzug1 Das Departement für Inneres und Militär entzieht die Betriebsbewilligung, wenn: a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind; b) Auflagen nicht eingehalten werden; c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind. 2 Der Entzug muss vorher angedroht werden. 3 Wenn das Wohl der betreuten Personen erheblich gefährdet erscheint, entfällt die vorherige Androhung. Verzeichnis1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen. 2 Das Verzeichnis ist öffentlich und enthält: a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung; b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht; c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung. III. AufsichtMeldepflicht der Einrichtunga) Grundsatz1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales unaufgefordert: a) Änderungen der Rechtsform, Trägerschaft, internen Aufsicht und Leitung; b) Änderungen des Betriebskonzeptes; c) besondere Vorkommnisse. b) Verzeichnis1 Die Leitung der Einrichtung stellt dem Amt für Soziales alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen zu. 2 Das Verzeichnis enthält: a) Personalien; b) Namen der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. Interne Aufsicht1 Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht und legt Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht schriftlich fest. Behördliche Aufsichta) Grundsatz1 Das Amt für Soziales beaufsichtigt die privaten Einrichtungen und koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen. 2 Es teilt das Ergebnis seiner Aufsichtstätigkeit der Trägerschaft der Einrichtung, der internen Aufsicht und der Standortgemeinde mit. b) Mittel1 Das Amt für Soziales: a) weist auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und für Fragen der Betreuungsqualität hin; b) kann Berichte bei Trägerschaft, interner Aufsicht, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie zuständigen Stellen der Standortgemeinde einholen; c) führt Kontrollen durch; d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen. c) Massnahmen1 Das Amt für Soziales: a) verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt bei der zuständigen Behörde Antrag; b) kann Fachpersonen mit besonderen Aufsichtsfunktionen beauftragen; c) informiert Betagte, ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und die Standortgemeinde, wenn das Wohl der Betreuten gefährdet erscheint; d) verfügt die sofortige Schliessung der Einrichtung, wenn das Wohl der betreuten Personen erheblich gefährdet erscheint. IV. Schlussbestimmungenb) ErmächtigungsverordnungDie Ermächtigungsverordnung vom 5. Mai 19776 wird wie folgt geändert:
c) GebührentarifDer Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 20007 wird wie folgt geändert: Aufhebung bisherigen Rechts1 Die Verordnung über die privaten Alters- und Pflegeheime vom 23. August 19838 wird aufgehoben. Übergangsbestimmung1 Bestehende Einrichtungen reichen dem Departement für Inneres und Militär bis 30. September 2004 das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung samt Unterlagen nach Art. 3 und 8 dieses Erlasses ein. Der Präsident der Regierung:
Der Staatssekretär:
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