381.18

Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime

vom 3. Februar 20041

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 34 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 19982

als Verordnung:

I. Allgemeines

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass gilt für private Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, sechs oder mehr Betagte zur dauernden Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen.

2 Ausgenommen sind Einrichtungen, die mit einer politischen Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.3

II. Betriebsbewilligung

Erteilung

Art. 2.

1 Das Departement für Inneres und Militär erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:

a) die interne Aufsicht sichergestellt ist;

b) die Einrichtung ein Betriebskonzept hat, welches:

1. das Wohl der betreuten Personen gewährleistet;

2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht;

c) Leitung und Personal persönlich, fachlich und gesundheitlich geeignet sind;

d) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Pflege und Betreuung entspricht;

e) die Bauten und Ausstattung ihrem Zweck gerecht werden;

f) der Betrieb finanziell gesichert erscheint.

2 Es erlässt Richtlinien über die interne Aufsicht und das Betriebskonzept.

Gesuch

Art. 3.

1 Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung umfasst insbesondere Angaben über:

a) Zweck und Rechtsform der Einrichtung;

b) Trägerschaft;

c) Regelung der internen Aufsicht;

d) Betriebskonzept;

e) Personalien und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden;

f) Zahl der angebotenen Plätze;

g) Stellenplan;

h) Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten;

i) aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung.

2 Das Departement für Inneres und Militär kann weitere Unterlagen verlangen.

Koordination

Art. 4.

1 Das Departement für Inneres und Militär:

a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen. Vorbehalten bleibt die Koordination gemäss Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 19984;

b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung der Betriebsbewilligung;

c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung den Betagten, den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern und der Standortgemeinde.

Entzug

Art. 5.

1 Das Departement für Inneres und Militär entzieht die Betriebsbewilligung, wenn:

a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;

b) Auflagen nicht eingehalten werden;

c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

2 Der Entzug muss vorher angedroht werden.

3 Wenn das Wohl der betreuten Personen erheblich gefährdet erscheint, entfällt die vorherige Androhung.

Verzeichnis

Art. 6.

1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.

2 Das Verzeichnis ist öffentlich und enthält:

a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;

b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;

c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.

III. Aufsicht

Meldepflicht der Einrichtung

a) Grundsatz

Art. 7.

1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales unaufgefordert:

a) Änderungen der Rechtsform, Trägerschaft, internen Aufsicht und Leitung;

b) Änderungen des Betriebskonzeptes;

c) besondere Vorkommnisse.

b) Verzeichnis

Art. 8.

1 Die Leitung der Einrichtung stellt dem Amt für Soziales alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen zu.

2 Das Verzeichnis enthält:

a) Personalien;

b) Namen der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

Interne Aufsicht

Art. 9.

1 Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht und legt Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht schriftlich fest.

Behördliche Aufsicht

a) Grundsatz

Art. 10.

1 Das Amt für Soziales beaufsichtigt die privaten Einrichtungen und koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.

2 Es teilt das Ergebnis seiner Aufsichtstätigkeit der Trägerschaft der Einrichtung, der internen Aufsicht und der Standortgemeinde mit.

b) Mittel

Art. 11.

1 Das Amt für Soziales:

a) weist auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und für Fragen der Betreuungsqualität hin;

b) kann Berichte bei Trägerschaft, interner Aufsicht, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie zuständigen Stellen der Standortgemeinde einholen;

c) führt Kontrollen durch;

d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.

c) Massnahmen

Art. 12.

1 Das Amt für Soziales:

a) verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt bei der zuständigen Behörde Antrag;

b) kann Fachpersonen mit besonderen Aufsichtsfunktionen beauftragen;

c) informiert Betagte, ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und die Standortgemeinde, wenn das Wohl der Betreuten gefährdet erscheint;

d) verfügt die sofortige Schliessung der Einrichtung, wenn das Wohl der betreuten Personen erheblich gefährdet erscheint.

Information

Art. 13.

1 Die Leitung der Einrichtung informiert betreute Personen und ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter schriftlich über das Betriebskonzept und über die interne und behördliche Aufsicht.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

Art. 14.5

b) Ermächtigungsverordnung

Art. 15.

Die Ermächtigungsverordnung vom 5. Mai 19776 wird wie folgt geändert:

In Anhang 3 wird im Abschnitt «Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird» Zeile 20 wie folgt geändert:
Dienststelle, für die nach Art. 27 StVG gehandelt wird Angelegenheit nach Art. 27 StVG ermächtigte Beamte und Angestellte
Umschreibung gesetzliche Grundlage
Departement des Inneren Erteilung und Widerruf der Betriebsbewilligung für private Betagten- und Pflegeheime Art. 32 des Sozialhilfegesetzes; Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung über die privaten Betagten- und Pflegeheime Leiter der Abteilung Alter, Behinderte und stationäre Einrichtungen des Amtes für Soziales

c) Gebührentarif

Art. 16.

Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 20007 wird wie folgt geändert:

Nr. Fr.
22.30 Bewilligung zum Betrieb eines privaten Alters- und Pflegeheimes oder Aufsichtsmassnahme (Art. 32; Art. 2 ff der Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime) 100.–– bis 1000.––

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 17.

1 Die Verordnung über die privaten Alters- und Pflegeheime vom 23. August 19838 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

Art. 18.

1 Bestehende Einrichtungen reichen dem Departement für Inneres und Militär bis 30. September 2004 das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung samt Unterlagen nach Art. 3 und 8 dieses Erlasses ein.

Vollzugsbeginn

Art. 19.

1 Dieser Erlass wird ab 1. April 2004 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Hans Ulrich Stöckling

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   In Vollzug ab 1. April 2004.

2   sGS 381.1.

3   Art. 32 SHG, sGS 381.1.

4   sGS 731.2.

5   Überholt durch VI. Nachtrag zum GeschR vom vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).

6   sGS 141.41.

7   sGS 821.5.

8   sGS 381.18.